Ermittlungsverfahren – Geldauflage – Erstattung Arbeitgeber
Arbeitsgericht
Düsseldorf
Az: 7 Ca
8603/09
Urteil vom
22.12.2009
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 1.000,-- €.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungsersatz bzw. die Leistung von
Schadensersatz.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Universitätsklinikum, vom 16.12.1999 bis
zum 31.03.2003 auf Grundlage der Arbeitsverträge vom 17.12.1999 (Bl. :. d.A.)
und 17.01.2000 (Bl. 10 d.A.) bis zum 31.03.2003 als Assistenzarzt beschäftigt.
Die Arbeitsverhältnisse nahmen den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in
Bezug. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Im November 2002 nahm der Kläger als Assistenzarzt bei der Operation eines
Patienten teil, die sein Vorgesetzter, Oberarzt Dr. S., leitete. Der Kläger
unterlag den Weisungen des Oberarztes. Im Zuge der Operation wurde dem Patienten
ein Bauchtuch im Bauchraum eingelegt, welches im weiteren Verlauf versehentlich
nicht wieder entfernt wurde. Auf Anweisung des Oberarztes wurde eine Suche nach
dem Bauchtuch unterlassen. Der Patient verstarb später. Die Staatsanwaltschaft
E. leitete unter dem Aktenzeichen X ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger
wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen ein (vgl. Bl. 11
d.A.). Es bestand der Verdacht, dass der Tod des Patienten in Zusammenhang mit
dem vergessenen Bauchtuch stand. Die Staatsanwaltschaft E. kam zu dem Ergebnis,
dass der Kläger bezüglich der fahrlässigen Tötung hinreichend verdächtig sei
(vgl. Bl. 15 d.A.). Sie bot dem Kläger unter dem 19.05.2009 (Bl. 15 d.A.) mit
Zustimmung des Amtsgerichtes E. an, gegen Zahlung eines Geldbetrages von
1.000,-- €, zahlbar in monatlichen Raten von 250,-- € ab dem 01.07.2009, von der
Verfolgung des Vergehens abzusehen. Der Kläger stimmte dem Vorschlag zu und
zahlte den Geldbetrag im Zeitraum Juli bis Oktober 2009. Unter dem 04.11.2009 (Bl.
17 d.A.) teilte die Staatsanwaltschaft E. mit, dass das Verfahren nach § 153 a
StGB eingestellt sei.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.06.2009 an die Beklagte. Diese
teilte unter dem 13.08.2009 (Bl. 18 d.A.) mit, dass sie keine Zahlung leisten
werde. Sie vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, ein Anspruch sei nach §
70 BAT verfallen. Zudem habe der Kläger am 16.03.2003 eine Erklärung abgegeben,
er werde nach seinem Ausscheiden keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend
machen. Im Übrigen bestünde auch keine Anspruchsgrundlage.
Der Kläger macht geltend, er habe keine weitere Möglichkeit gehabt, die Suche
nach dem Bauchtuch fortzusetzen. Auf Anweisung des Oberarztes hätten die
Kollegen und das weitere Klinikpersonal bereits begonnen gehabt, die Operation
zu beenden, was unstreitig ist. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Zahlung
der Summe analog § 670 BGB. Es handele sich um ein unfreiwilliges
Vermögensopfer, dessen Ursache im Betätigungsbereich der Beklagten liege. Des
Weiteren habe er einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte habe ihre
Fürsorgepflicht verletzt, da sie - vertreten durch den Oberarzt und dessen
Anweisung - ihn der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen ausgesetzt habe.
Schließlich beruhe der Anspruch auf § 826 BGB. Die Beklagte habe mit der
Anweisung bewusst in Kauf genommen, dass er gegen § 222 StGB verstoße. Der
Kläger meint, er sei als junger Assistenzarzt ohne jeglichen
Entscheidungsspielraum gewesen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als
sich den Anweisungen des unmittelbar anwesenden, ihm vorgesetzten Oberarztes zu
beugen. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die tarifvertragliche
Ausschlussfrist nach § 70 BAT komme nicht zur Anwendung. Der Schaden sei erst im
Sommer/Herbst 2009 entstanden. Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte
Ausgleichsklausel betreffe nicht die geltend gemachten Ansprüche.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben im Termin am 22.12.2009 übereinstimmend die
Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Parteienschriftsätze sowie auf den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist abzuweisen.
I.Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus § 55 Abs. 3
ArbGG. Die Parteien haben übereinstimmend eine Entscheidung durch den
Vorsitzenden beantragt.
II.Die Zulässigkeit der Klage ist bereits zweifelhaft. Die Klage betrifft
mehrere Streitgegenstände, ohne dass der Kläger die Prüfungsreihenfolge
festgelegt hat.
1. Eine Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn ein und dieselbe Rechtsfolge aus ein
und demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen
Rechts hergeleitet werden kann (vgl. BAG, Urteil v. 23.11.2006 - 6 AZR 317/06).
Bei einer Anspruchskonkurrenz ist das Gericht nicht an die Reihenfolge der
geltend gemachten Anspruchsgrundlagen gebunden. Liegt hingegen eine Mehrheit von
Streitgegenständen vor, so muss der Kläger das Verhältnis der verschiedenen
Streitgegenstände zueinander bestimmen, insbesondere die Reihenfolge der
Prüfung. Anderenfalls ist die Klage unzulässig, weil sie nicht hinreichend i.S.
des § 253 ZPO bestimmt ist.
2. Vorliegend handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungsersatz analog §
670 BGB und die Zahlung eines Schadensersatzanspruchs sind unterschiedlich. Der
Schadensersatzanspruch erfordert nicht nur das Bestehen eines Schadens, es muss
zudem eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen.
Zugunsten des Klägers kann allerdings die Klagebegründung dahingehend ausgelegt
werden, dass der Kläger im Sinne der Reihenfolge der Begründung zunächst die
Erstattung einer Aufwendung analog § 670 BGB begehrt.
III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erstattung von
Aufwendungen analog § 670 BGB noch Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen analog § 670
BGB.
a)Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. grundlegend: BAG, Großer
Senat, Urteil v. 10.11.1961 - GS 1/60 - NJW 1962, 411) kann ein Arbeitnehmer
auch unfreiwillige Vermögenseinbußen als "Aufwendung" analog § 670 BGB machen,
sofern er sein eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers eingesetzt hat und
die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Aufwendung in Bezug auf die
Arbeitsausführung gemacht hat, als Folge einer Arbeitgeberweisung oder wenn er
sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. Weitere
Voraussetzung ist, dass er keine besondere Abgeltung für sie vom Arbeitgeber
erhält. Zu den zu ersetzenden Vermögensnachteilen zählen nicht nur Sachschäden,
sondern auch sonstige Vermögensschäden (BAG, Urteil v. 11.08.1988 - 8 AZR
721/85). Der Anspruch analog § 670 BGB besteht jedenfalls dann nicht, wenn der
Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den
Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil v. 14.11.1991 -
8 AZR 628/90).
Vermögensnachteile, die sich aus dem persönlichen Lebensbereich ergeben, sind
nicht erstattungsfähig. Zu den selbst zu tragenden Gefahren aus dem persönlichen
Lebensbereich gehört etwa auch die Möglichkeit, mit einer Freiheitsstrafe belegt
zu werden und diese verbüßen zu müssen (BAG, Urteil v. 11.08.1988, a.a.O.).
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, etwa wenn ein Arbeitnehmer
arbeitsvertraglich verpflichtet ist, ein Kraftfahrzeug durch Gebiete außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in denen unzumutbare Maßnahmen der
Strafverfolgung zu befürchten sind. Solche Fahrten unternimmt der Arbeitnehmer
dann allein im Interesse des Arbeitgebers. Entsprechend sind Vermögensnachteile,
die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass die Maßnahme der Strafverfolgung
unzumutbar ist, vom Arbeitgeber zu ersetzen.
Geldstrafen und Bußgelder sind grundsätzlich nicht ersatzfähig (vgl. ErfK/Preis,
§ 611 BGB Rdnr. 562). Geldstrafen und Geldbußen sollen den Täter künftig von
vergleichbaren Zuwiderhandlungen abhalten. Beide verfolgen neben repressiven
Zwecken sowohl general- als auch individual-präventive Zwecke (LAG Hamm, Urteil
v. 05.04.2000 - 10 (16) Sa 1012/99). Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktionen nach deren
Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte
Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG, Urteil v.
25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v.
10.04.2008 - 10 Sa 892/06).
b)Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs
nach § 670 BGB nicht vor.
Der Kläger hat keine Aufwendungen in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit gemacht.
Vielmehr hat er eine ihm persönlich und mit seiner Zustimmung auferlegte Auflage
erfüllt.
Der Kläger hat auch keine unfreiwillige Vermögenseinbuße durch eine
Arbeitgeberanweisung erlitten. Mit Blick auf die Zustimmung des Klägers zu der
Auflage ist bereits zweifelhaft, ob von einem unfreiwilligen Vermögensopfer
gesprochen werden kann.
Die ihm auferlegte Zahlungspflicht beruht jedenfalls nicht unmittelbar auf einer
arbeitgeberseitigen Weisung, sondern vielmehr auf dem hinreichenden Verdacht, er
habe eine strafbare Handlung begangen. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt
es auch keine Anweisung der Beklagten, eine solche strafbare Handlung zu
begehen. Arbeitgeberin ist die Beklagte. Sie handelt durch ihre Organe. Auch ein
Vorgesetzter kann wiederum ermächtigt sein, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu
erteilen. Ein vorgesetzter Oberarzt, der einen ihm untergebenen Assistenzarzt
anweist, lebensrettende Maßnahmen zu unterlassen, handelt offensichtlich nicht
im Interesse und schon gar nicht in Vollmacht der Arbeitgeberin.
2.Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von
1.000,-- € als Schadensersatz zu. Eine Pflichtverletzung ist nicht zu erkennen.
Aus den bereits oben aufgeführten Gründen handelte der Oberarzt nicht im
Auftrag, in Ermächtigung und im Interesse der Beklagten, als er den Kläger und
das weitere Operationsteam angewiesen hat, die Suche nach dem Bauchtuch zu
unterlassen. Die Anweisung zur Straftat wird grundsätzlich nicht in Ermächtigung
und im Interesse des Arbeitgebers erteilt.
Vorliegend sind auch keine Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von diesem
Grundsatz denkbar erscheinen lassen. Es ist schon sehr verwunderlich, dass ein
akademisch gebildeter Mensch wie der Kläger ernsthaft die Auffassung vertreten
kann, er müsse sich an eine Anweisung seines vorgesetzten Arztes halten, die die
konkrete Gefährdung eines Menschenlebens birgt. Nach dem eigenen Vortrag des
Klägers hat dieser offensichtlich noch nicht einmal versucht, seinen
Vorgesetzten zu einer anderen Vorgehensweise zu bewegen. Der Kläger stellt auf
Seite 4 der Klageschrift darauf ab, dass er als junger Assistenzarzt ohne
jeglichen Entscheidungsspielraum gewesen wäre und keine Möglichkeit gehabt habe,
als sich der Anweisung des unmittelbar anwesenden, ihm vorgesetzten Oberarztes
zu beugen. Die bloße Anwesenheit seines Vorgesetzten hat den Kläger offenbar
davon abgehalten, mögliche, den Patienten rettende Maßnahmen einzufordern bzw.
einzuleiten. Selbstverständlich hätte der Kläger auch andere
Handlungsmöglichkeiten gehabt. Gegebenenfalls hätte er sich unverzüglich an den
Chefarzt bzw. an die Krankenhausleitung wenden müssen, die wiederum dann den
Oberarzt hätte anweisen können, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten.
Der Kläger mag sich nochmals vor Augen halten, dass der hinreichende
Tatverdacht, der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden
ist, auch von einer persönlichen Schuld ausgegangen ist. Es geht eben darum,
dass der Kläger eine Hilfeleistung unterlassen hat. Steht die Unschuld eines
Beschuldigten fest, so hätte die Staatsanwaltschaft (unter Zustimmung des
Amtsgerichts) keine Auflage nach § 153a StPO vorsehen dürfen (vgl. Meyer-Goßner
§ 153a StPO Rdnr. 2).
Die Vornahme lebensrettender Maßnahmen wird nicht dadurch unzumutbar, dass der
Vorgesetzte anwesend ist. Eine solche Handlung kann nur dann unzumutbar sein,
wenn eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang beeinträchtigt
werden und diese in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg stehen.
Auch dies ist offensichtlich nicht gegeben. Dem Patienten drohte der Tod,
welcher auch eingetreten ist, dem Kläger schlimmstenfalls Ärger mit seinem
vorgesetzten Oberarzt, der wiederum offensichtlich pflichtwidrige Weisungen gab.
Aus den oben aufgeführten Gründen kommt selbstverständlich auch kein
Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht.
3.Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob etwaige Ansprüche des Klägers
gem. § 70 BAT verfallen wären.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
V. Der festgesetzte Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG entspricht der
Klageforderung. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass zutreffend 2.000,--
€ als Streitwert festzusetzen gewesen wären, da es sich um zwei verschiedene
Streitgegenstände in Höhe von jeweils 1.000,-- € handelt.