Verkehrsunfall
– Ersatzbeschaffung und Mehrwertsteuerersatz
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
312/08
Urteil vom
22.09.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
25. August 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 29. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom
15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall
vom 7. Juli 2007, für den die volle Haftung der Beklagten außer Streit steht,
auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten angegebenen
Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch.
In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3.036,95 EUR netto
und 3.613,97 EUR inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat
er auf 7.800 EUR inkl. Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallfahrzeugs auf
3.670 EUR inkl. Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kläger hat das Unfallfahrzeug
unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.700 EUR erworben.
Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von
3.036,95 EUR sowie die Wertminderung in Höhe von 150 EUR erstattet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung des begehrten
Mehrwertsteuerbetrags sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verbietet § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht
die Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer. Mit dieser
Vorschrift habe der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen wollen, dass im
Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wiederherstellung
Umsatzsteuer nicht anfalle und damit keinen Gegenwert in der wieder
hergestellten Sache finde. Er habe die originäre Funktion des Schadensersatzes
betont, die in der Wiederherstellung des früheren Zustands liege. Es stehe
deshalb im Einklang mit dem Restitutionsprinzip, die Umsatzsteuer nur zu
ersetzen, wenn sie zur Wiederherstellung des früheren Zustands eingesetzt werde.
Dies gelte auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung
erfolge. Werde eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und falle dafür
Umsatzsteuer an, sei die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen, wobei
der Geschädigte allerdings nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene
Wiederherstellung verlangen könne.
Im Streitfall sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Es gehe aber nicht um
den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die
Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrags, begrenzt auf den
Bruttoreparaturkostenbetrag des beschädigten Fahrzeugs. Es sei angemessen, die
Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer zu erstatten, wenn sich der
Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis hätte entscheiden müssen, aber eine Ersatzbeschaffung
vorgenommen habe. Der Geschädigte habe die Restitution in Form der
Ersatzbeschaffung konkret durchgeführt und sein Interesse an der vollständigen
Behebung seines Schadens durch die Ersatzbeschaffung dokumentiert.
II.
Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Betrag in Höhe der Umsatzsteuer für die
Reparaturkosten nicht zu.
1.
Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei
Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs
oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum
Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der
Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand
erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der
Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens
selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an
dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen
Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht
"verdienen" (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f. ; 162, 161, 164 f. ; 163, 180, 184
; 171, 287 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
Hier hätte sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung
auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall anders als
bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ
162, 270), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt
war. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit bestehen, dem
Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich
gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben.
Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber nur auf
Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur
Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis eines
vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um eine fiktive
Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt worden
ist.
2.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger der geltend gemachte
Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur
Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn
und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz
zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der
Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen
Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des
ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es
für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte
zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach
einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers
allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu
ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden,
wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch
Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie
der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er
sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden
können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer
umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb
oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG
nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür
Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen.
Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von
Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl.
Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158, 388, 389
; 162, 270, 272 f. ; 164, 397, 399 f. ; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -VersR
2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - VersR 2006, 987, 988; vom 3.
März 2009 - VI ZR 100/08 - VersR 2009, 654 Rn. 12). In diesem Fall ist sie auch
im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 -
VI ZR 225/05 - aaO).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Erstattung der Umsatzsteuer schon deswegen
nicht möglich, weil der Kläger weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat
durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von
privat Umsatzsteuer angefallen ist. Dem Kläger stehen mithin nur die von der
Beklagten bereits geleisteten Beträge zu, die unterhalb des sich aus dem
vorgerichtlich eingeholten Gutachten ergebenden Wiederbeschaffungsaufwands von
4.130 EUR (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegen, der auch ohne eine
weitere Beschränkung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Abrechnung nach den
fiktiven Reparaturkosten den Schadensersatzanspruch begrenzt (vgl. Senat BGHZ
163, 180).