Ersatzführerschein – falsche Versicherung an Eides Statt
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 VAs 1/08
Beschluss vom
05.02.2008
1. Dem Antragsteller wird auf seine
Kosten wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 6. Juni 2007 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
2. a) Auf Antrag des Verurteilten werden die vorgenannte Verfügung sowie der
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2007
aufgehoben.
b) Die Kosten des Verfahrens und dem Antragsteller insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
c) Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird
auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom 11. Mai 2007
rechtskräftig wegen falscher Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe in Höhe
von 60 Tagessätzen jeweils in Höhe von 50 EUR fest. Ihm wird angelastet, beim
Landratsamt am 22. Januar 2007 die Erteilung eines Ersatzführerscheins beantragt
und hierbei bewusst wahrheitswidrig an Eides Statt (vgl. § 5 Satz 1 StVG)
versichert zu haben, den Führerschein verloren und dies anlässlich einer
Verkehrskontrolle in Italien am 19. Januar 2007 bemerkt zu haben. Tatsächlich
war der Führerschein bei dieser Verkehrskontrolle von den italienischen Behörden
einbehalten worden. Er wurde im weiteren Verlauf über die konsularische
Vertretung der Bundesrepublik an die deutschen Behörden zurück gereicht und in
dem Strafverfahren gegen den Antragsteller zu den Akten genommen. Am 6. Juni
2007 verfügte die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Mitteilung
des Strafbefehls des Amtsgerichts an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit Schreiben vom
15. November 2007 hat das Landratsamt die Vollstreckungsbehörde davon in
Kenntnis gesetzt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Strafbefehl des Amtsgerichts
mit 5 Punkten bewertet habe. Dem Antragsteller müsse nunmehr die Fahrerlaubnis
für 6 Monate entzogen werden, da er die 18-Punkte-Grenze überschritten habe.
Diese Maßnahme ist bislang nicht vollzogen worden.
Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2007
Einblick in die Strafakte, in der sich die Verfügung vom 6. Juni 2007 befindet.
Der Bevollmächtigte gab die Akte mit Schreiben vom 21. November 2007 zurück. Mit
Schriftsätzen vom 23. November 2007 und vom 5. Dezember 2007, bei der
Staatsanwaltschaft jeweils an diesen Tagen per Fax eingegangen, legte der
Antragsteller gegen die Verfügung vom 6. Juni 2007 Beschwerde ein. Die
Voraussetzungen für eine Mitteilung des Strafbefehls des Amtsgerichts Ulm an das
Kraftfahrt-Bundesamt lägen nicht vor, da kein Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr bestehe. Die Staatsanwaltschaft half der Beschwerde nicht ab und
legte die Akte der Generalstaatsanwaltschaft vor, welche mit Bescheid vom 17.
Dezember 2007 die Beschwerde als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 15.
Januar 2007, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft, hat gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welcher
beim Senat am 29. Januar 2008 einging.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung
im Verkehrszentralregister unterliegen grundsätzlich der gerichtlichen
Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG (§ 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG;
Senatsbeschlüsse vom 18. August 2005 - 4 VAs 12/05 = NJW 2005 3226 und vom 3.
Juli 2007 - 4 VAs 15/07). Der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist
vorliegend nicht gegeben, da das Landratsamt noch keine Maßnahme im Sinne dieser
Bestimmung getroffen hat.
b) Die Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollStrO wäre nicht erforderlich gewesen, da Mitteilungen
der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt keine Entscheidung oder
Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007
- 4 VAs 15/07; OLG Jena ZfS 2006, 652).
c) Der Antragsteller hat zwar die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt,
denn die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2007 wurde ihm im
Zusammenhang mit der Übersendung der Akten spätestens am 21. November 2007
bekannt gemacht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging beim
Oberlandesgericht erst am 29. Januar 2008, somit nach Ablauf der Monatsfrist,
ein. Indes hätte die Staatsanwaltschaft , wäre ihr der Senatsbeschluss vom 3.
Juli 2007 bekannt gewesen, die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterleiten
müssen. Wäre dies geschehen, wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
rechtzeitig eingegangen. Mit Rücksicht hierauf ist dem Antragsteller gemäß § 26
Abs. 2 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Deshalb ist es unschädlich, dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, als er
seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen der Belehrung im Bescheid
der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2007 nicht an das
Oberlandesgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft und den Generalstaatsanwalt
in gerichtet hat.
d) Der Antrag entspricht dem Formerfordernis des § 24 Abs. 1 EGGVG, da in ihm
der wesentliche Sachverhalt mitgeteilt wird.
III.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden im Verkehrszentralregister Daten über
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen
einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf
Strafe erkennen. Der Begriff des "Zusammenhangs" entspricht dem der §§ 44 Abs.
1, 69 Abs. 1 StGB. Danach ist eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs begangen, wenn zwischen der Straftat und dem Führen des Fahrzeugs
ein funktionaler Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 55 mwN).
Durch die Tat müssen spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sein (LK-Geppert,
StGB, 12. Auflage, § 44 Rn. 5). Ein Zusammenhang ist beispielsweise anzunehmen,
wenn der Täter als Fahrer eines Lkw die Uhr am EG-Kontrollgerät manipuliert
(Straftat nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) oder Straftaten wie Nötigung,
Beleidigung, Körperverletzung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO).
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die falsche Versicherung an Eides
Statt nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen,
sondern verübt wurde, um die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass überhaupt
eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Nach h. M. genügt es nicht, wenn
sich der Täter durch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einen falschen Führerschein
besorgt, um diesen dann im Straßenverkehr vorzuzeigen (OLG Köln MDR 1972, 621).
Anders liegt es, wenn der gefälschte Führerschein anlässlich einer
Verkehrskontrolle vorgezeigt wird (OLG Hamm VRS 63, 346). Abweichend hiervon
vertritt Cramer (in MDR 1972, 558) die Ansicht, dass bereits die Herstellung des
gefälschten Führerscheins genügt, sofern dies in der Absicht geschieht, den
Führerschein bei etwaigen Kontrollen vorzuzeigen (vgl. auch Schönke/Schröder/Stree,
StGB, 27. Auflage, § 69 Rn. 16).
Es kann vorliegend dahinstehen, welcher dieser Ansichten zu folgen ist. Hier
besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller zwar den ihm aufgrund seiner
falschen Versicherung an Eides Statt ausgestellten Ersatzführerschein zu Unrecht
erlangt hat und ihn nur deshalb behalten darf, weil sein Originalführerschein
als Beweismittel für das Strafverfahren sichergestellt worden ist. Indes hatte
er Anspruch auf Aushändigung seines Originalführerscheins, denn er verfügte nach
wie vor über eine gültige Fahrerlaubnis. Spezifische Belange der
Verkehrssicherheit (LK-Geppert aaO) werden nicht berührt, wenn die Erlangung des
Ersatzführerscheins rechtswidrig ist, dem Betroffenen der Originalführerschein
aber zu Recht zusteht.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung des Strafbefehls an das
Verkehrszentralregister nicht vor.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit § 130 Abs.
1 KostO; die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung
mit § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.