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Ersatzwirtschaftsgut:
Grundstücksveräußerung aufgrund eines Nutzungsverbotes
BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 5/00
Urteil vom 12. Juni 2001
Vorinstanz: FG Köln
Leitsatz:
Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein behördlich
angeordnetes Nutzungsverbot veräußert, so können die aufgedeckten stillen
Reserven grundsätzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, auch wenn
dieses vor der Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein
ursächlicher Zusammenhang besteht.
Norm:
§ 5 EStG
Gründe
I.
Streitig ist die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven
auf ein Ersatzwirtschaftsgut.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger handelt mit LKW und anderen
Nutzfahrzeugen.
Im Rahmen eines Vergleichs wurde dem Kläger 1977 gestattet, das
Betriebsgrundstück in F bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 40.3
weiterhin für seine gewerblichen Zwecke zu nutzen. Mit Ordnungsverfügung vom
23. September 1985 wurde die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken ab
dem 1. Mai 1986 untersagt. Der Kläger erwarb im Jahr 1985 ein Ersatzgrundstück
in K. Der Betrieb wurde im Jahr 1987 verlegt. Im Oktober 1986 wurde ein Makler
mit der Veräußerung des Grundstücks in F beauftragt. Einzelne Angebote schienen
dem Kläger zu niedrig. Im Januar 1992 wurde das ehemalige Betriebsgrundstück
veräußert. Der Kläger erzielte einen Gewinn von ... DM, den er in Höhe von
... DM mit den Anschaffungskosten für das Ersatzgrundstück in K saldierte. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf die aufgedeckten
stillen Reserven im Streitjahr 1992 in voller Höhe der Besteuerung. Eine
gewinnneutrale Übertragung der stillen Reserven nach § 6b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach den Grundsätzen der Rücklage für
Ersatzbeschaffung sei nicht möglich.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen
der Finanzgerichte (EFG) 2000, 207 veröffentlicht.
Mit der Revision machen die Kläger geltend:
1. Entgegen der Auffassung des FG sei entscheidend, ob zwischen der
Ersatzbeschaffung und der späteren Veräußerung ein wirtschaftlicher Zusammenhang
bestehe.
2. Der Zeitraum zwischen der Ersatzbeschaffung und dem späteren Verkauf sei
nicht unangemessen lang gewesen.
3. § 6b EStG (Verkauf und nachfolgender Kauf) führe zu einer Steuerstundung.
Diese Konstellation sei bei einem nachfolgenden Verkauf nicht gegeben; eine
zeitliche Begrenzung sei nicht gefordert. Das FG-Urteil beruhe auf einer
fehlerhaften Analogie.
4. Ein früherer Verkauf habe aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht
stattgefunden. Der Kläger habe den Verkauf in keiner Weise hinausgezögert.
5. Der Umstand, dass das Gebäude zeitweise unentgeltlich an Arbeitnehmer
überlassen worden sei, sei unschädlich. Entscheidend sei, dass das
Ersatzgrundstück dieselbe Funktion wie das veräußerte Grundstück habe. Etwas
anderes lasse sich auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1999
IV R 7/98 (BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488) nicht entnehmen.
Die Kläger beantragen, unter Änderung des angefochtenen Urteils und des
Einkommensteuerbescheides 1992 vom 9. April 1996 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13. September 1996 bei der Festsetzung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen, dass ein anteiliger Buchgewinn von ... DM
mit den Anschaffungskosten des 1985 erworbenen Ersatzgrundstücks verrechnet
wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zwischen der Ersatzbeschaffung, dem behördlichen Eingriff und der späteren
Veräußerung müsse ein Zusammenhang bestehen. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung
sei am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres
gewinnerhöhend aufzulösen; eine Verlängerung komme nur in Betracht, wenn die
Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten sei. Der Gesetzeszweck
verlange einen direkten Zusammenhang zwischen Gewinnaufdeckung und
Ersatzbeschaffung. Der vom FG festgestellte Sachverhalt sei bindend.
II.
Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); die Voraussetzungen für eine Kürzung
der Anschaffungskosten nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung
liegen nicht vor.
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in
Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR; jetzt R 35 EStR) übernommenen
Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung
durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein
Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines
behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft
wird (BFH-Urteile vom 4. Februar 1999 IV R 57/97, BFHE 188, 56, BStBl II 1999,
602, m.w.N., und vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001,
130, BFH/NV 2000, 636). Insbesondere infolge einer behördlichen Anordnung oder
zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs kann das Wirtschaftsgut durch
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und der entsprechende
Veräußerungsgewinn Gegenstand der Rücklage bzw. der Anschaffungskostenkürzung
sein (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III
1961, 1, und vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186).
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Entschädigung der Veräußerungserlös.
In der Regel folgt die Ersatzbeschaffung zeitlich dem Vorgang nach, der zur
Aufdeckung der stillen Reserven führt. Unter besonderen Umständen kann sie aber
auch vorangehen, z.B. wenn ein Unternehmer einen behördlichen Eingriff
(Enteignung) als unmittelbar bevorstehend erkennt und bereits vor dem Eingriff
ein Ersatzgut beschafft, weil sich eine günstige Gelegenheit bietet. In diesen
Fällen muss aber, um die Steuerbegünstigung zu erhalten, ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem behördlichen Eingriff und der Ersatzbeschaffung
einwandfrei dargetan werden können. Wenn ein Unternehmer freiwillig oder aus
spekulativen Gründen zwischen Veräußerung und Ersatzbeschaffung eine
unangemessen lange Zeit verstreichen lässt, so ist eine Übertragung der stillen
Reserven ausgeschlossen; der Gewinn ist dann als verwirklicht zu behandeln
(BFH-Urteil in BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1).
2. Im Streitfall kann ein solcher ursächlicher Zusammenhang schon deswegen nicht
bejaht werden, weil zwischen der Ersatzbeschaffung und der Veräußerung ein
Zeitraum von mehr als sechs Jahren lag.
Der BFH ist stets davon ausgegangen, dass die Ersatzbeschaffung nicht unbegrenzt
vorgezogen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87,
BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222, unter II. 2. a). Bei vorgezogener
Ersatzbeschaffung erscheint ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren zwischen
Erwerb und Veräußerung noch angemessen, um den Zusammenhang zwischen den beiden
Vorgängen zu bejahen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1). An
diesen zeitlichen Vorgaben hält der Senat fest. Dabei berücksichtigt er auch,
dass nach § 6b EStG für den Fall eines der Veräußerung vorangehenden Erwerbs ein
Zeitraum von äußerstenfalls zwei Jahren unschädlich ist (§ 6b Abs. 1 EStG).
Die von den Klägern geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe sind nicht
geeignet, ausnahmsweise von einer Gewinnrealisierung durch Kürzung der
Anschaffungskosten abzusehen. Der lange Zeitraum zeigt, dass Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr im Rahmen eines mehr oder weniger einheitlichen Vorgangs
abgewickelt wurden, sondern dass es dem Kläger darauf ankam, einen möglichst
günstigen Kaufpreis zu erzielen und er dabei auch in Kauf nahm, einen längeren
Zeitraum zu warten. Nach den Feststellungen des FG war der Kläger nicht auf
Grund außergewöhnlicher Umstände an einer früheren Veräußerung gehindert.
Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass bei vorausgehender Ersatzbeschaffung
der Veräußerungsgewinn noch nicht realisiert und eine der Rücklagenbildung
vergleichbare Situation nicht gegeben sei, ist zu berücksichtigen, dass bei
späterer Veräußerung grundsätzlich (sofern es sich um abnutzbare
Wirtschaftsgüter handelt) zunächst die vollen Absetzungen für Abnutzung auf das
Ersatzwirtschaftsgut in Anspruch genommen werden, was bei einer früheren
Veräußerung nicht möglich wäre.
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