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Ersatzzustellung Owi-Verfahren –
tatsächliche Benutzung einer Wohnung
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 219/03
Beschluss vom: 14.10.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29. November 2002 gegen das Urteil
des Amtsgerichts Bochum vom 22. November 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am
Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 5,
Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße in Höhe von 375,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat
unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Es hat - im Ergebnis - zusammengefasst festgestellt, der Betroffene habe den auf
die Firma M.T. GmbH, S. 2 in B., zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen
XXXXXXX am 06. November 2000 um 10.05 Uhr in Bochum außerhalb geschlossener
Ortschaft auf dem Nordhausenring mit einer um 67 km/h erhöhten Geschwindigkeit
gesteuert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig
eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat. Die
Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Verurteilung das
Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, die Urteilsgründe
widersprüchlich seien und im Übrigen der lange Zeitablauf zwischen Tatzeit und
tatrichterlichem Urteil die Verhängung eines Fahrverbots verbiete, da eine
Denkzettel oder Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllt werde.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:
Zunächst war von der Stadt Bochum ein Bußgeldverfahren gegen die Halterin des
PKW, die Firma M.T. GmbH, eingeleitet worden, deren rechtliche Vertretung durch
das Rechtsanwaltsbüro W. in Frankfurt übernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 21.
Januar 2001 teilte Rechtsanwalt Dr. W. sodann mit, dass es sich bei dem Fahrer
des fraglichen PkW vermutlich um K.R. (H.weg 20, W.), Geschäftsführer der M.T.
GmbH, handele. Auf Grund des Fotos sei er nicht zu erkennen, er übernehme aber
die Verantwortung für den Geschwindigkeitsverstoß, weil nur er das Fahrzeug
fahre. Seine Postanschrift sei die Firmenanschrift der M.T. GmbH.
Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bochum vom 26. April 2001 ist sodann gegen den
Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 550,00 DM sowie ein Fahrverbot
für die Dauer von zwei Monaten festgesetzt worden. Zugestellt wurde dieser
Bußgeldbescheid unter der von dem Verteidiger im Schriftsatz vom 21. Januar 2001
genannten Anschrift des Betroffenen H.weg 20 in W. und zwar durch Niederlegung
am 7. Mai 2001. Nachdem der Betroffene hiergegen durch seinen Verteidiger
fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, nahm die Stadt Bochum unter dem 20. Juni
2001 ihren Bußgeldbescheid vom 26. April 2001 gegen den Betroffenen zurück und
ersetzte diesen durch einen zweiten Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße auf
750,00 DM erhöht, die Dauer des Fahrverbots hingegen auf einen Monat reduziert
wurde. Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 03. Juli 2001 unter der
Anschrift S. 44 in D. im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung
zugestellt. Nachdem der daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. September
2001 gestellte Antrag des Betroffenen, den Führerschein erst am 07. Dezember
2001 abgeben zu müssen, im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 bzw. 2a
StVG abgelehnt worden war, meldete sich unter dem 09. November 2001
Rechtsanwältin B. aus M. als Verteidigerin des Betroffenen und beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist
gegen den Bußgeldbescheid. Seitens des Rechtsamtes der Stadt Bochum wurde sodann
unter Zurückstellung bestehender Bedenken unter dem 14. November 2001 dem
Wiedereinsetzungsgesuch statt gegeben. Mit Schriftsatz vom 12. November 2001
beantragte Rechtsanwältin B. "In Sachen Herr K.R., H.weg 20, W." Akteneinsicht,
um über die seitens der Stadt Bochum angeregte Einspruchsrücknahme zu
entscheiden. Nachdem seitens der Stadt Bochum auf Anregung der Verteidigung
weitere Ermittlungen durchgeführt und fehlende Unterlagen (Messprotokoll sowie
Eichschein des verwandten Verkehrsradargeräts) beigezogen worden waren, erfolgte
schließlich mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 14. Februar 2002 die
Einspruchsbegründung. Die Stadt Bochum übersandte die Akten unter dem 11. März
2002 über die Staatsanwaltschaft Bochum zur weiteren Veranlassung an das
Amtsgericht Bochum, das zunächst Termin zur Hauptverhandlung anberaumte auf den
24. Mai 2002, zu dem ein Sachverständiger der DEKRA Automobil GmbH geladen
wurde. Der Termin vom 24. Mai 2002 musste wegen Verhinderung eines als Zeugen
geladenen Polizeibeamten aufgehoben werden und es wurde neuer Termin bestimmt
auf den 05. Juli 2002, in dem die Verteidigerin die Einholung eines
Identitätsgutachtens beantragte zu der - bis dahin unstreitigen - Frage, ob der
Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs sei. Sie benannte vier Mitarbeiter bzw.
ehemalige Mitarbeiter des Betroffenen, die als mögliche Fahrer in Betracht
kämen. Das Amtsgericht gab diesem Beweisantrag statt und beauftragte den
Sachverständigen Dr. med. G., Institut für Rechtsmedizin in Düsseldorf, mit der
Erstattung des beantragten Gutachtens. Die sodann auf den 09. Oktober 2002
terminierte Hauptverhandlung musste wegen Verhinderung der Verteidigerin
aufgehoben werden.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung schließlich am 30.Oktober 2002 mit
Fortsetzungsterminen am 04., 14. und 22. November 2002 erließ das Amtsgericht
das nunmehr angefochtene Urteil. Das Hauptverhandlungsprotokoll weist als
Anschrift des Betroffenen den H.weg 20 in W. aus.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist eine Verfolgungsverjährung
nicht eingetreten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 17.
September 2003 Folgendes ausgeführt:
"Die Ordnungswidrigkeit ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verjährt,
denn der Lauf der Verjährung ist durch den Erlass des Bußgeldbescheides am
26.04.2001 unterbrochen worden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbricht
der Erlass des Bußgeldbescheides des Lauf der Verjährung dann, wenn der
Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Erlass zugestellt wird.
Dem Betroffenen wurde der Bußgeldbescheid am 07.05.2001 unter seiner
Meldeanschrift Hweg 20, W., im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Diese
Ersatzzustellung war nicht etwa deswegen unwirksam, weil der Betroffene unter
seiner Meldeanschrift nicht tatsächlich wohnhaft war. Zwar ist die Wirksamkeit
einer Ersatzzustellung gem. § 181 Abs. 1 ZPO stets nur dann gegeben, wenn diese
durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt.
Grundsätzlich gilt als Wohnung der räumliche Lebensmittelpunkt des
Zustellungsempfängers, wobei maßgeblich ist, ob er hauptsächlich in den Räumen
lebt. Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um die Meldeanschrift handelt (zu
vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 37 Rdnr. 8 m. w. N.).
Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist jedoch dann nicht Voraussetzung für
die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO, wenn sich der Adressat
nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend
geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und er seine Post
dort abholt (zu vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 958; KK-Lampe, OWiG, 2. Auflage, § 51
Rdnr. 26). Dieses Verhalten muss der Betroffene gegen sich gelten lassen (zu
vgl. Göhler, 13. Auflage, § 51 Rdnr. 12).
So liegt der Fall auch hier. Durch den ehemaligen Verteidiger des Betroffenen
ist dem Rechtsamt der Stadt Bochum die Meldeanschrift des Betroffenen als dessen
Wohnanschrift mitgeteilt worden (Bl. 13 d. Bußgeldvorgangs). Den dem Betroffenen
an diese Anschrift übersandten Anhörungsbogen vom 01.02.2001 (Bl. 15 d.
Bußgeldvorgangs) hat der Betroffene offensichtlich dort abgeholt und - wie dem
an die Stadt Bochum gerichteten Schreiben vom 19.02.2001 (Bl. 19 d.
Bußgeldvorgangs) zu entnehmen ist - an seinen ehemaligen Verteidiger
weitergeleitet. Dieser hat auch weiterhin davon abgesehen, der
Verwaltungsbehörde den tatsächlichen Lebensmittelpunkt mitzuteilen.
Auch ist die absolute Verfolgungsverjährung gemäß § 69 Abs. 3 OWiG nicht
eingetreten. Die Stadt Bochum hat dem Betroffenen mit Verfügung vom 14.11.2001
(Bl. 43 d. Bußgeldvorgangs) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Bei
der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die die
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung beseitigt wird, beginnt die
Verfolgungsverjährung neu, ohne dass es auf die vom Zeitpunkt der Handlung an
berechnete absolute Verjährung ankommt (zu vgl. Göhler, OWiG, a. a. O., Vor § 31
Rdnr. 2 b, § 33 Rdnr. 49)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger
Prüfung an. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzugeben, dass sich die
Beantwortung der Frage, ob und wo jemand eine Wohnung hat, allein nach den
tatsächlichen Gegebenheiten richtet. Der Betroffene hat aber bewusst und
zielgerichtet veranlasst, dass Sendungen ihn in der maßgeblichen Zeit unter der
Anschrift H.weg 20 in W. erreichen konnten und damit gleichzeitig verhindert,
dass der Stadt Bochum bekannt wurde, dass es sich hierbei angeblich nicht um
seine Wohnung und Adresse handelt. Er muss sich daher die angegebene Anschrift
als Ort im Sinne der gesetzlichen Vorschrift entgegenhalten lassen, an dem
Zustellungen an ihn bewirkt werden konnten. Sowohl durch den von ihm zunächst
beauftragten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. W. als auch durch die von ihm
anschließend mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwältin B. hat er stets die
Anschrift Heimstättenweg 20 in Witten mitteilen lassen, wobei Rechtsanwalt Dr.
W. in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2001 (Bl. 13 des Bußgeldvorgangs) noch
unterschieden hat zwischen der Anschrift Heimstättenweg 20 in 58456 Witten und
der Firmenanschrift der M.T. GmbH, die seine Postanschrift sei. Rechtsanwältin
B. hat in ihrer Verteidigungsanzeige vom 9. November 2001 (Bl. 34 des
Bußgeldvorgangs) wiederum die Anschrift H.weg 20 in W. genannt. Unstreitig hat
der erste Bußgeldbescheid vom 26. April 2001, der durch Niederlegung in W., Hweg
20, zugestellt worden ist, den Betroffenen auch erreicht. Der Betroffene hat
durch sein Verhalten durchweg den Eindruck erweckt, dass er dort auch wohnt, so
dass er diesen von ihm gesetzten Rechtsschein gegen sich gelten lassen muss.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils aufgrund der
Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des
Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4
StVO, 24 StVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend
verwendeten Radarmessgerätes "Multanova 6 F" ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der
Rechsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl.BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW
1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt, so dass grundsätzlich nähere Ausführungen
zur Funktionsweise des Geräts und möglichen, nicht konkret belegten
Fehlerquellen entbehrlich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.
Senatsbeschluss in VRS 95, 141 m.w.Nachw.). Soweit von den messenden
Polizeibeamten ein zu geringer Aufstellwinkel des Gerätes gewählt worden ist,
ist diesem Umstand durch den Abzug eines weiteren Sicherheitsabschlages
hinreichend Rechnung getragen worden.
Auch die übrigen Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen weder
gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und tragen die Verurteilung.
III.
Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen Rechtsfehler nicht
erkennen. Insbesondere hält die Festsetzung des einmonatigen Fahrverbots
rechtlicher Überprüfung stand.
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BkatV in der nunmehr
geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BkatV indiziert das Vorliegen eines
groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart
hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es
regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (zu
vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 121). Ohne Rechtsfehler ist das Amtsgericht Bochum auch
davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem
Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.
Auch der Umstand, dass die Tat zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils
bereits zwei Jahre zurücklag und der Betroffene keine weiteren
Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, rechtfertigt hier ausnahmsweise kein
Absehen vom Fahrverbot. Zwar bedarf es bei einem Zeitablauf von mehr als zwei
Jahren zwischen Tat und Urteil in der Regel der mit dem Fahrverbot
einhergehenden erzieherischen Wirkung nicht mehr (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss
vom 25.06.2001 - 3 Ss Owi 341/02 -; Beschluss vom 28.01.2003 - 3 Ss Owi 17/03).
Etwas anderes gilt indes dann, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und
Urteil dem Betroffenen anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, a. a. O.).
Dies ist hier der Fall. Bereits im Bußgeldverfahren ist durch das Verhalten des
Betroffenen eine erhebliche Verzögerung eingetreten. Der zweite Bußgeldbescheid
vom 20.06.2001 ist dem Betroffenen am 03.07.2001 nach umfangreichem
Schriftverkehr mit dessen Verteidiger zugestellt worden (Bl. 29 d.
Bußgeldvorgangs). Erst mit Schreiben vom 18.09.2001 (Bl. 30 d. Bußgeldvorgangs)
bat der ehemalige Verteidiger des Betroffenen die Verwaltungsbehörde, dem
Betroffenen zu gestatten, den Führerschein erst im Dezember abzugeben. Nach
wiederum erheblichem Zeitablauf ersuchte die jetzige Verteidigerin des
Betroffenen mit Schreiben vom 09.11.2001 um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (Bl. 32 f. d. Bußgeldvorgangs). Nach diversen Beanstandungen des
Akteninhalts erfolgte die Einspruchsbegründung nach erfolgter Wiedereinsetzung
schließlich erst am 14.02.2003 (Bl. 58 d. Bußgeldvorgangs). Nachdem schließlich
am 08.03.2003 die Sache gemäß § 69 Abs. 2 OWiG an die Staatsanwaltschaft Bochum
abgegeben wurde, übersandte diese mit Verfügung vom 15.03.2002 (Bl. 3 d. A.) den
Vorgang an das zuständige Amtsgericht Bochum, das sodann die Hauptverhandlung
zunächst auf den 24.05.2002 terminierte (Bl. 4 d. A.). Wegen Urlaubs des Zeugen
Polizeikommissar Stratmann (Bl. 13 d. A.) wurde sodann neuer Termin zur
Hauptverhandlung bestimmt auf den 05.07.2002 (Bl. 17 d. A.). Erst in diesem
Termin beantragte die Verteidigerin des Betroffenen die Einholung eines
Gutachtens zu der Frage, ob der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs sei und
benannte hierbei weitere Mitarbeiter, die als mögliche Fahrer in Betracht kämen
(Bl. 26 d. A.). Dies geschah, obgleich der Betroffene während des gesamten
Bußgeldverfahrens seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt hatte. Hierzu
hätte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Veranlassung bestanden,
zumal der Akteninhalt der Verteidigung bekannt war. Dann hätte das Gericht von
Amts wegen bereits vor dem Hauptverhandlungstermin am 05.07.2002 ein Gutachten
zur Fahrereigenschaft des Betroffenen einholen und die Zeugen zu diesem Termin
laden können.
Auch die weitere Verzögerung des Verfahrens ist dem Betroffenen anzurechnen.
Nachdem zunächst auf den Beweisantrag hin der Vorgang an den Gutachter Dr. G.
übersandt werden musste, hat das Amtsgericht Bochum mit Verfügung vom 03.09.2002
(Bl. 42 d. A.) Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 09.10.2002. Seine
Verteidigerin bat mit Schreiben vom 09.09.2002 (Bl. 45 d. A.) um Verlegung des
Termins. Daraufhin wurde nunmehr Hauptverhandlungstermin bestimmt auf den
30.10.2002, der letztlich mit drei Fortsetzungsterminen durchgeführt wurde.
Bis auf die Verlegung des zunächst anberaumten Hauptverhandlungstermin vom
24.05.2003 ist die Verzögerung des Verfahrens demgemäß dem Betroffenen
anzulasten."
Der Senat schließt sich auch diesen zutreffenden Ausführungen nach
eigenständiger Prüfung an. Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann zwar
dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes
nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01. April 1996 in 2
Ss Owi 282/96, VRS 97, 449,454); dies gilt aber nur dann, wenn die zeitliche
Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist. Gerade dies ist hier aber der
Fall, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführlich und zutreffend dargelegt
hat. Der Betroffene hatte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Januar
2001, mithin zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß mitteilen lassen, dass er die
Verantwortung für die Geschwindigkeitsüberschreitung übernehme, da nur er das
Fahrzeug steuere. Erst eineinhalb Jahre später werden erstmals Zweifel an der
Fahrereigenschaft des Betroffenen geltend vorgebracht, die sodann zur Einholung
eines Identitätsgutachtens führten. Diese zeitliche Verzögerung geht
ausschließlich zu Lasten des Betroffenen, da er vor dem Hauptverhandlungstermin
am 05. Juli 2002 trotz Kenntnis der schlechten Bildqualität der Radarfotos zu
keinem Zeitpunkt seine Fahrereigenschaft in Zweifel gezogen. Ein
Bearbeitungsfehler seitens der Verwaltungsbehörde oder der Justiz liegt nicht
vor. In Anlehnung an den im Strafrechtsentschädigungsgesetz zum Ausdruck
kommenden Rechtsgedankens des § 254 BGB (Mitverschulden), wonach eine
Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen dann nicht gewährt wird,
wenn der Beschuldigte diese verursacht hat, muss es dem Betroffenen auch im
vorliegenden Fall verwehrt sein, sich dann auf den langen Zeitablauf zu berufen,
wenn er ihn selbst zu vertreten hat.
Die zeitliche Verzögerung von etwa sechs Monaten, die durch die zunächst nicht
wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils eingetreten und auf ein
Verschulden der Justiz zurückzuführen ist, rechtfertigt noch nicht ein Absehen
von der Verhängung eines Fahrverbotes.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
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