Ersatzzustellung in bereits aufgegebene Geschäftsräume
Bundesgerichtshof
Az: IX ZB
248/08
Beschluss
vom 22.10.2009
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. August 2008 und der Beschluss der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der
Beschwerdeverfahren - an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines gegen ihn gerichteten
Schadensersatzprozesses wegen behaupteter Verletzung seiner Pflichten aus einem
Steuerberatervertrag. Gegen ihn erging Vollstreckungsbescheid. Er macht geltend,
dieser sei nicht wirksam zugestellt worden, hilfsweise beantragt er
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist.
Der Beklagte betrieb sein Büro in einem mit der Hausnummer 5 gekennzeichneten
Anbau des Wohnhauses mit der Hausnummer 3, in dem er mit seiner Ehefrau lebt.
Die Büroräume hatte er bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit am 31. Oktober 2007 von
seiner Ehefrau gemietet. Nach Einstellung der Berufstätigkeit entfernte der
Beklagte sein Kanzleischild sowie die Namensschilder von Klingel und Briefkasten
(Briefschlitz in der Eingangstür). Dem für das Gebiet zuständigen Briefträger
teilte er mit, dass er sein Büro geschlossen habe und dass für ihn bestimmte
Post in den Briefkasten der Hausnummer 3 eingeworfen werden möge. Die ehemaligen
Büroräume blieben in der Folge unbenutzt.
Der Kläger erwirkte zunächst den Erlass eines Mahnbescheides gegen den
Beklagten, der am 9. Januar 2008 in den Briefkasten des Anbaus mit der
Hausnummer 5 eingelegt wurde. Am 5. Februar 2008 erging ein
Vollstreckungsbescheid, der laut Aktenausdruck am 7. Februar 2008 in Hausnummer
5 zugestellt wurde. Auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt: "Weil die Übergabe
des Schriftstückes in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe
ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine
ähnliche Vorrichtung eingelegt."
Am 9. Juni 2008 ging der mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Einspruch
des Beklagten beim Amtsgericht - Mahnabteilung - ein. Das Landgericht hat den
Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen. Die
sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte in erster Linie geltend machte, eine
wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheides sei nicht erfolgt, hatte keinen
Erfolg.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Beklagte sein Anliegen weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil sie
das Beschwerdegericht zugelassen hat.
Nach der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 341 Abs. 2 ZPO hätte das
Landgericht über den Einspruch und die beantragte Wiedereinsetzung in die
womöglich versäumte Einspruchsfrist allerdings durch Urteil entscheiden müssen,
auch wenn es über die beantragte Wiedereinsetzung isoliert vorab und nicht
zusammen mit der Entscheidung über den Einspruch entschieden hat (BGH,
Versäumnisurteil v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 f Rn. 14 ff).
Hätte das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch richtigerweise durch
Urteil erkannt, hätte der Beklagte das die Wiedereinsetzung versagende Urteil
mit der Berufung und das die Berufung zurückweisende Urteil gegebenenfalls mit
der Revision anfechten können (BGH, a.a.O. Rn. 18).
Der Umstand, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft durch Beschluss
entschieden hat, kann sich allerdings nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken
(BGH, a.a.O.). Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung
gewählt, steht den Parteien nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das
Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als
auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen
Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGH, a.a.O. Rn. 12). Demgemäß konnte der
Beklagte auch gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen und das
Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zulassen, wie es andernfalls aus diesem
Grund auch die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zulassen
können.
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist konnte von
Anfang an bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass darüber erst
und nur dann zu entscheiden ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der
Beklagte die Einspruchsfrist gewahrt hat (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2003 - VI ZB
77/02, NJW 2003, 2460; v. 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, 1458
Rn. 12; v. 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, WuM 2007, 712 Rn. 9). Dies hatten
das Landgericht und das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl.
v. 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 8).
b)
Der Beklagte hat die Einspruchsfrist gewahrt. Da eine wirksame Zustellung des
Vollstreckungsbescheides nicht erfolgt ist, hätte die Einspruchsfrist gemäß §§
339, 700 ZPO frühestens mit einer möglichen Heilung des Zustellungsmangels gemäß
§ 189 ZPO zu laufen beginnen können. Eine solche kommt erst mit der
Kenntnisnahme des Beklagten von dem Vollstreckungsbescheid am 1. Juni 2008 in
Betracht, an dem er nach seinem Vorbringen die Postsendung tatsächlich auffand.
Deshalb war der am 9. Juni 2008 eingelegte Einspruch jedenfalls rechtzeitig.
Eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO liegt entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen nicht vor. Diese setzt bei Geschäftsräumen voraus, dass eine
Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar war. Dann kann ein
Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine
ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück
dann als zugestellt, § 180 Sätze 1 und 2 ZPO. Ein Geschäftsraum in diesem Sinne
lag jedoch bei der Zustellung nicht vor.
aa)
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Ersatzzustellung nach
§ 180 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass die Räume von dem Adressaten tatsächlich als
Geschäftsraum genutzt werden (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP
1998, 862, 863; v. 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748; für die
vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung vgl. etwa BGH, Urt. v. 14. September
2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).
Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er
auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger
dort erreichbar ist (BGH, Urt. v. 19. März 1998, a.a.O.; Beschl. v. 2. Juli 2008
- IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748 Rn. 7; für die vergleichbare Rechtslage bei
der Wohnung vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14. September 2004 a.a.O.).
bb)
Ebenfalls noch zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass ein solcher
Geschäftsraum nicht mehr vorliegt, wenn der vormalige Inhaber die Räumlichkeiten
nicht mehr für seine Geschäftszwecke nutzt und Aufgabewille und Aufgabeakt
erkennbar sind. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist bislang allerdings bei
Geschäftsräumen höchstrichterlich nicht geklärt.
cc)
Bei der Frage, ob eine Wohnung mit der Folge aufgegeben worden ist, dass dort
eine Zustellung nicht mehr vorgenommen werden kann, ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die bloße Absicht des
bisherigen Inhabers der Wohnung abzustellen, dort künftig nicht mehr wohnen zu
wollen. Dieser Wille muss vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes
nach § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Der Wille
des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss also nach außen erkennbar und
in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer
Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein
erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn
auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstückes oder die
mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den
Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Hierauf kann nicht
verzichtet werden, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden
(BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; v. 13. Oktober
1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564, 565; Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ZB
89/96, NJW 1996, 2581; v. 14. September 2004 a.a.O.).
dd)
Das Beschwerdegericht meint, an die Erkennbarkeit von Aufgabewillen und
Aufgabeakt seien bei einem Geschäftslokal strengere Anforderungen zu stellen,
jedenfalls wenn die Räume anschließend leer stehen. Der bisherige Inhaber der
Geschäftsräume müsse jedenfalls in diesem Fall sicherstellen, dass an ihn
gerichteter Schriftverkehr nicht in den Briefkasten der leer stehenden Räume
eingelegt werde. Deshalb müsse er nach den Umständen den Briefschlitz zukleben,
ein Hinweisschild anbringen oder einen Nachsendeauftrag stellen. Unterblieben
derartige Maßnahmen, spreche einiges dafür, dass der ehemalige Inhaber der
Geschäftsräume es geradezu darauf anlege, an ihn gerichtete Post nicht zu
erhalten. Das bloße Entfernen des Namensschildes genüge nicht, weil nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der jeweils tätige Zusteller mit den bisherigen
örtlichen Gegebenheiten vertraut sei.
ee)
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Nach der Regelung der §§ 178 ff ZPO wird für die Ersatzzustellung vorausgesetzt,
dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum tatsächlich vorhanden ist. In beiden
Fällen kann es deshalb bei einer Aufgabe der Wohnung oder des Geschäftsraums nur
darum gehen, möglichen Manipulationen vorzubeugen. Es muss der Wille, die
Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben.
Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen. Aus §§ 178 ff ZPO ergibt sich
auch bei Geschäftsräumen keine Verpflichtung des Inhabers, bei einer
tatsächlichen, nach außen erkennbaren Aufgabe des Geschäftsraums zusätzliche
Vorsorge dafür zu treffen, dass Sendungen nicht gleichwohl in den Briefkasten
oder Briefschlitz eingeworfen werden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung,
ein Schild anzubringen, auf dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die
Geschäftsräume aufgegeben sind. Damit würde dem Empfänger das Risiko der
Wirksamkeit zweifelhafter Ersatzzustellungen auferlegt. Dies sieht § 180 ZPO
nicht vor. Dem Zustellungsempfänger kann eine ungenaue oder sorglose Arbeit des
Zustellers ebenso wenig zugerechnet werden wie dessen Irrtum über das Vorliegen
eines Geschäfts- oder Wohnraums.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte unstreitig alle Kanzlei- und
Namensschilder unmittelbar nach dem 31. Oktober 2007 entfernt und den
Geschäftsraum geräumt. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er hat damit
für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter zweifelsfrei zum Ausdruck
gebracht, dass er die Geschäftsräume aufgab. Für einen Zusteller, der mit den
Gegebenheiten vor Ort nicht vertraut war, gab es danach auch keinen Anhaltspunkt
mehr dafür, dass die Räume die Geschäftsräume des Beklagten sein könnten. Der
üblicherweise zuständige Briefträger war über die Aufgabe der Geschäftsräume
ohnehin ausdrücklich unterrichtet.
Dem Beschwerdegericht ist zwar darin zuzustimmen, dass es dem Beklagten nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles wohl möglich gewesen wäre, sich gleichwohl
Kenntnis von der Post zu verschaffen, die bei seinen ehemaligen Kanzleiräumen
eingeworfen wurde. Das ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen einer
Ersatzzustellung nicht vorlagen. Auf die Möglichkeit des Zustellungsempfängers,
sich Kenntnis von dem Inhalt von Sendungen zu verschaffen, die ohne das
Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung eingeworfen wurden, kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an.
ff)
Da die Einspruchsfrist somit nicht versäumt war, kam es auf den nur hilfsweise
gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nicht an. Das Landgericht wird nunmehr
dem Rechtsstreit Fortgang zu geben haben.