Miteigentumsanteil – Erwerb als Verkehrsgeschäft
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 5/07
Urteil vom
29.06.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der
Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. November 2005 in der
Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin des in den
Wohnungsgrundbüchern von B., Blatt und Blatt , eingetragenen Wohnungseigentums
ist."
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen, die auf Blatt und des
Wohnungsgrundbuchs von B. gebucht und jeweils mit einem hälftigen
Miteigentumsanteil an dem Grundstück B. straße in B. verbunden sind. Mit
notariellem Vertrag vom 9. März 2001 verkaufte sie diese Wohnungen unter
gleichzeitiger Auflassung an die Klägerin und deren damaligen Ehemann zu je
hälftigem Miteigentum. Die Klägerin und ihr Ehemann (Erwerber) wurden am 19.
Juni 2001 als Miteigentümer zu je 1/2 auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs
eingetragen.
Am 7. Dezember 2001 schlossen die Erwerber einen notariellen Ehe- und
Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung
vereinbarten, wechselseitig auf Zugewinnausgleich verzichteten und ihren
gemeinsamen Grundbesitz in der Weise auseinandersetzten, dass der Klägerin die
beiden Eigentumswohnungen und ihrem Ehemann ein anderes Grundstück zu
Alleineigentum aufgelassen wurden. Die Klägerin wurde als Alleineigentümerin der
beiden Wohnungen eingetragen.
Sie kündigte das mit der Beklagten an einer Wohnung bestehende Mietverhältnis
und erhob Räumungsklage. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass
die Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages geschäftsunfähig
gewesen und deshalb Eigentümerin der an sie vermieteten Wohnung geblieben sei.
Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit geltend, sie habe ungeachtet der
weiterhin bestrittenen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten jedenfalls den
Miteigentumsanteil ihres früheren Ehemanns gutgläubig erworben. Sie hat eine
Klage auf Feststellung ihres Miteigentums erhoben. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von
dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe jedenfalls durch den
Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag gutgläubig gemäß § 892 BGB hälftiges
Miteigentum erworben. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundbesitzes sei
ein Verkehrsgeschäft. Da Miteigentümer nach Bruchteilen über ihre Anteile frei
verfügen könnten und sich bei einer solchen Verfügung als unbeteiligte Dritte
gegenüberstünden, bestehe kein hinreichender Grund, dem Erwerb der Klägerin von
ihrem Ehemann als weiterem Miteigentümer den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch
der Umstand, dass ihr eigener Miteigentumsanteil im Fall der
Geschäftsunfähigkeit der Beklagten in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des
Grundbuchs betroffen wäre wie der von ihrem Ehemann erworbene Anteil, begründe
keine wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Der Mangel der
Geschäftsfähigkeit wirke sich vielmehr nur bei der Verfügung der Beklagten aus.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
1. Die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig.
a) Die rechtskräftige Abweisung der Räumungsklage steht der auf Feststellung
hälftigen Miteigentums gerichteten Klage nicht entgegen. Die Annahme, dass die
Beklagte Alleineigentümerin der an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann
veräußerten Wohnungen geblieben sei, betraf eine Vorfrage für die damalige
Entscheidung. Diese Ausführungen sind nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl.
Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
b) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass ihr Miteigentum der
Beklagten gegenüber festgestellt wird. Sie ist als Alleineigentümerin im
Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann die Klärung der von der Beklagten
bestrittenen Eigentumsverhältnisse deshalb nicht mit Hilfe einer Leistungsklage
nach § 894 BGB erreichen (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005,
2983).
c) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Ein
Feststellungsantrag muss das festzustellende Rechtsverhältnis so genau
bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft
des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (st.
Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, NJW 1988, 1202
und Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Das war hier zwar
nicht völlig zweifelsfrei, nachdem im Klageantrag nur eine Wohnung (Blatt )
bezeichnet, in der Klagebegründung jedoch die Feststellung des Miteigentums der
Klägerin für beide Wohnungen (Blatt und ) begehrt wurde.
Da die Vorinstanzen die gebotenen Hinweise nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur
Klarstellung des Klagebegehrens und sachdienlicher Antragstellung unterlassen
haben, hat der Senat die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige
Klarstellung der Anträge (vgl. BGHZ 11, 192, 195; Senat, Urt. v. 8. Dezember
1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urt. v. 5. Juli 1991, V ZR 115/90, NJW
1991, 3277) nachgeholt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag in der
Revisionsverhandlung ist die Feststellung für beide Wohnungen beantragt.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Klägerin ist jedenfalls nach der Vorschrift über den Schutz des Erwerbers
durch den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Eigentümerin des Miteigentumsanteils geworden, der in dem Wohnungsgrundbuch für
ihren damaligen Ehemann eingetragen war und in Vollzug des Vertrages zwischen
den Eheleuten zur Aufteilung ihres Grundbesitzes auf sie umgeschrieben wurde.
Das Berufungsgericht konnte daher die zwischen den Parteien streitige Frage
dahinstehen lassen, ob die Beklagte bei der vorangegangenen Veräußerung des
Wohnungseigentums an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann geschäftsunfähig
war und ihre Vertragserklärungen daher gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren.
a) Die in § 892 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen für einen gutgläubigen
Erwerb der Klägerin sind erfüllt. Ihr früherer Ehemann war im Grundbuch als
hälftiger Miteigentümer eingetragen. Die Klägerin hat den Anteil ihres Ehemanns
durch Rechtsgeschäft erworben. Miteigentumsanteile an Grundstücken werden wie
das Eigentum am Grundstück nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB durch
Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch übereignet (so schon RG
WarnRspr 1925, Nr. 19). Hier wurde die Auflassung in dem notariellen Ehe- und
Auseinandersetzungsvertrag erklärt; die Rechtsänderung wurde in das Grundbuch
eingetragen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des
Veräußerers war nicht eingetragen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs war der
Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht bekannt.
b) Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend,
die Übertragung der von einem Geschäftsunfähigen erworbenen Miteigentumsanteile
sei kein Verkehrsgeschäft. Der Erwerbsvorgang werde daher nicht von § 892 Abs. 1
BGB erfasst. Das müsse insbesondere für die Auseinandersetzung zwischen
Ehegatten gelten, die das Miteigentum zum Zweck der gemeinsamen Vermögensbildung
erworben haben. Damit hat sie indes keinen Erfolg.
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein
Verkehrsgeschäft vorliegt, wenn jemand, der - zu Recht oder zu Unrecht - als
Miteigentümer nach Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) im Grundbuch
eingetragen ist, einen anderen Miteigentumsanteil erwirbt und diesen nach § 892
Abs. 1 BGB gutgläubig erwerben kann.
(1) Nach in der Rechtsprechung (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG
Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182) und in der Literatur überwiegend vertretener
Auffassung (Staudinger/Langhein [2001], § 747 Rdn. 27 f., 70; Staudinger/Gursky
[2002], § 892 Rdn. 114 ff.; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 19; RGRK/Augustin,
12. Aufl., § 892 Rdn. 10; RGRK/Pikart, aaO, § 1008 Rdn. 35; AnwKomm-BGB/Krause,
§ 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 892 Rdn. 20; Palandt/Bassenge,
BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 8; Schreiber/Jurgeleit, Immobilienrecht, 2. Aufl.,
Kapitel 8 Rdn. 66; Krauel, Die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten beim Miteigentum, S.
38; Reeb, Die Tatbestände der sogenannten Nichtverkehrsgeschäfte, S. 24 f.;
Tiedtke, Gutgläubiger Erwerb, S. 90 f.; Fritsch, JherJb 82 [1932], 253, 276;
Heinsheimer, Gruchot 72 (1932), 174, 181 f.; Lutter, AcP 164 [1964], 123, 162
f.; Koller, JZ 1972, 646, 648; Schreiner, NJW 1978, 921, 924; im Ergebnis
ebenso: Hager, Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb, S. 164 ff.; Wittkowski,
Die Lehre vom Verkehrsgeschäft, S. 149 ff.) erstreckt sich der Schutz des § 892
Abs. 1 BGB auch auf die Anteilsübertragung unter Miteigentümern.
(2) Dem steht die Ansicht gegenüber, die die Anwendung dieser Vorschrift auf
solche Anteilsübertragungen insgesamt ablehnt (Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl.,
§ 747 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB [2002], § 892 Rdn. 24; PWW/Huhn, BGB, § 892
Rdn. 9; Sternberg, JW 1930, 836 f.; v. Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 89).
(3) Nach einer dritten Ansicht ist § 892 Abs. 1 BGB auf die Übertragung von
Anteilen zwischen Miteigentümern dann nicht anzuwenden, wenn das Miteigentum des
Veräußerers und des Erwerbers in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des
Grundbuchs betroffen sind (KG [1. Zivilsenat], JW 1927, 2521 f. und HRR 1928,
Nr. 1833; BayObLG, BayZ 1927, 364 m. abl. Anm. Meyerowitz, JW 1928, 522 f.; OLG
Köln, LZ 1930, 1128; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41; Planck/Strecker,
BGB, 5. Aufl. § 892 Anm. II 1 e; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 45 Fn.
19; Harder, Der öffentliche Glaube des Grundbuchs im Aufwertungsrecht, S. 113
f.).
Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der jedenfalls im Schrifttum
herrschenden Meinung.
bb) § 892 Abs. 1 BGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Anteilen an
einem Grundstück (§ 1008 BGB) unter Miteigentümern anzuwenden. Der Erwerber
eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils
ist oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. Auch dieser Erwerb
ist ein Verkehrsgeschäft.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der gutgläubige
Erwerb nach § 892 BGB ein Verkehrsgeschäft voraus (Senat, Urt. v. 27. November
1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR
2006, 1242, 1245; ebenso die herrschende Lehre; vgl. etwa Staudinger/Gursky, aaO,
§ 892 Rdn. 90 ff.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38 ff. und Soergel/Stürner,
aaO, § 892 Rdn. 21 ff.; a.A. Hager, aaO, S. 118 ff. und Wittkowski, aaO, S. 121
ff.). Daran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich
identisch sind (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835),
also etwa bei einer Veräußerung zwischen personenidentischen Gesellschaften
(BGH, Urt. v. 2. April 1998, IX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, 1058), von der
Mutter- auf die Tochtergesellschaft (BGH, Urt. v. 23. Mai 1989, XI ZR 82/88,
NJW-RR 1989, 1207) oder von dem Alleingesellschafter auf die Gesellschaft
(Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), aber auch bei
der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder
(Senat, BGHZ 30, 255, 256), etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BGH,
Urt. v. 13. Dezember 2000, IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069). Umgekehrt liegt immer
dann ein Verkehrsgeschäft vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person
beteiligt ist, die nicht zu den Veräußerern gehört (vgl. etwa Senat, Urt. v. 26.
Januar 1996, V ZR 212/94, WM 1996, 1190, 1192).
Das ungeschriebene Merkmal des Verkehrsgeschäftes ergibt sich aus dem Normzweck
des § 892 Abs. 1 BGB, der den Verkehr mit Grundstücken in dem Vertrauen auf die
Verlässlichkeit des Grundbuchs schützen soll. § 892 BGB dient nicht dazu, dass
sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft,
sondern ermöglicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb durch einen Dritten (vgl.
etwa BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.;
MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Lutter, aaO, 159 ff.; insoweit
übereinstimmend auch Wittkowski, aaO, S. 67 ff.). Dass der Erwerber ein von dem
Veräußerer verschiedener Dritter sein muss, wird bereits durch den Wortlaut der
Vorschrift nahegelegt (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91; Lutter, aaO, 159)
und durch die Verweisung in § 893 BGB bestätigt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892
Rdn. 38; Wittkowski, aaO, S. 75 f.). Dieses Erfordernis entspricht auch den
Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu eingehend Wittkowski, aaO, S. 72 ff.) und
vor allem dem auf den Schutz des Rechtsverkehrs beschränkten Zweck der
Vorschrift (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; Lutter, aaO, S. 159;
Wittkowski, aaO, S. 69 ff., jeweils m.w.N.).
(2) Gemessen daran wird die Übertragung eines Miteigentumsanteils unter
Miteigentümern als Verkehrsgeschäft von § 892 BGB erfasst. Denn das Miteigentum
begründet keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer
und Erwerber (RGRK/Augustin, aaO, § 892 Rdn. 10; Schreiber/Jurgeleit, aaO, Rdn.
66; Meyerowitz, aaO, 523; Lutter, aaO, 162), und der Erwerber ist - anders als
bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen Gesamthänder - auch nicht
auf Seiten des Veräußerers an der Verfügung beteiligt (Schreiber/Jurgeleit, aaO;
Reeb, aaO, S. 25; Koller, aaO, 648; vgl. auch Heinsheimer, aaO, 182). Die
Miteigentümer stehen sich vielmehr als Dritte gegenüber (KG [9. Zivilsenat], HRR
1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182; AnwKomm-BGB/Krause, § 892
Rdn. 45; Erman/Lorenz, aaO, § 892 Rdn. 20). Denn gemäß § 747 Satz 1 BGB kann
jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen Gemeinschafter über seinen
Anteil verfügen. Der einzelne Miteigentumsanteil wird so zu einem selbständigen
Gegenstand des Rechtsverkehrs, dessen rechtliches Schicksal von dem der übrigen
Anteile unabhängig ist (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 114; Koller, aaO,
648; Heinsheimer, aaO, 182). Das hat zur Folge, dass ein Miteigentümer bei dem
Erwerb weiterer Anteile denselben Gefahren ausgesetzt und damit ebenso
schutzbedürftig ist wie ein außenstehender Dritter (vgl. Staudinger/Langhein,
aaO, § 747 Rdn. 27; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Reeb, aaO, S. 25; Tiedtke,
aaO, S. 91).
(3) Die Möglichkeit, gutgläubig einen gebuchten Miteigentumsanteil zu erwerben,
kann man für Miteigentümer auch nicht mit der Erwägung ausschließen, dass diese
die Richtigkeit des Grundbuchs übereinstimmend als Geschäftsgrundlage ihres
Erwerbsgeschäfts voraussetzen (so aber MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41).
Das rechtfertigt keine Sonderbehandlung des Erwerbs durch einen Miteigentümer,
weil jeder gutgläubige Erwerber bei dem Abschluss des dinglichen Geschäfts mit
dem Eingetragenen davon ausgeht, dass das Grundbuch richtig ist. Die Vorstellung
des Erwerbers, dass das Grundbuch richtig ist, kann deshalb nicht zur
Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts bestimmt werden. Das führte nämlich zu
einer Aushöhlung des Instituts des redlichen Erwerbs, die mit dem von § 892 Abs.
1 BGB bezweckten Verkehrsschutz unvereinbar wäre (so zutreffend Hager, aaO, S.
164 f. und Wittkowski, aaO, S. 149 f.).
cc) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann
ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich
erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft in
gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des
Ersterwerbs betroffen war.
(1) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt, dass es an dem von
den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vorausgesetzten Schutzbedürfnis
des Erwerbers fehle, wenn er bereits vor der Veräußerung an ihn von dem Mangel
im Recht betroffen gewesen sei, entspricht allerdings einer in der
Rechtsprechung (KG DNotV 1927, 412, 414; BayObLG JW 1927, 522, 523; OLG Köln LZ
1930 Sp. 1128) und auch im Schrifttum (Sternberg, JW 1930, 836, 837; von
Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 90; Münch-Komm/Wacke, aaO, § 892, Rdn. 38; Soergel/Stürner,
aaO, § 892, Rdn. 21) teilweise vertretenen Ansicht. Der Ausschluss dieser Fälle
aus dem Anwendungsbereich des § 892 BGB wird damit begründet, dass der an dem
vorangegangenen unwirksamen Erwerbsgeschäft beteiligte Miteigentümer dem
Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes nicht wie ein Dritter fern stehe und auf
den Informationsgehalt des Grundbuchs nicht angewiesen sei. Dieses Argument ist
auch vom Reichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluss des
gutgläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund
gesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder auf
Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken musste (RGZ
117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechtsgeschäftlichen
Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150).
(2) Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Der gutgläubige Erwerb eines
anderen Miteigentumsanteiles durch einen Miteigentümer nach § 892 BGB kann weder
wegen dessen Beteiligung an dem vorangegangenen nichtigen Erwerbsgeschäft noch
unter Hinweis auf eine verminderte Schutzbedürftigkeit dieses Miteigentümers in
Bezug auf die Richtigkeit des Grundbuchs bei dem nachfolgenden Erwerbsgeschäft
ausgeschlossen werden.
(a) Die von der Revision vertretene Ansicht führte dazu, dass bei dem
gemeinschaftlichen Erwerb durch mehrere Miteigentümer die auf dem Mangel des
ersten Übertragungsgeschäfts beruhende Nichtigkeit bei einem Zweiterwerb mit dem
Eingetragenen zu Lasten des Erwerbers fortwirkte. Das ist jedoch mit der
Rechtsfolge des § 892 Abs. 1 BGB unvereinbar, wonach zugunsten des Erwerbers der
Inhalt des Grundbuches als richtig gilt. Der durch die Eintragung begründete
öffentliche Glaube erstreckt sich zwar nicht auf die Mängel des
Übertragungsgeschäfts selbst (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279;
Senat, BGHZ 47, 266, 270), er gilt jedoch für die Eintragung des Rechts, so dass
ein Zweiterwerber auch ein nicht wirksam begründetes Recht gutgläubig erwerben
kann (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279). Für den öffentlichen Glauben
des Grundbuchs kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das erste
Übertragungsgeschäft unwirksam war. Auch der Schutz eines geschäftsunfähigen
Berechtigten durch die Unwirksamkeit des ersten Übertragungsgeschäfts gem. § 105
Abs. 1 BGB tritt zurück, wenn es auf Grund der Eintragung zu einem weiteren
Erwerbsgeschäft kommt.
Der Schutz des guten Glaubens nach § 892 Abs. 1 BGB beruht bei dem "Zweiterwerb"
eines Miteigentumsanteils auf dem Rechtsschein, der durch die Buchung des für
den Veräußerer eingetragenen Miteigentumsanteils erzeugt wird (Lutter, AcP 164
[1964], 122, 162). Die Grundlage für den Verkehrsschutz aus § 892 Abs. 1 BGB ist
bei dem zweiten Erwerbsgeschäft die Eintragung des Anteils, der Gegenstand des
Erwerbsgeschäfts ist. Daher ist auch bei einem Erwerb durch einen Miteigentümer
kein hinreichender Grund dafür erkennbar, diesem den Verkehrsschutz mit der
Begründung zu versagen, dass er bereits den für ihn gebuchten Miteigentumsanteil
nicht wirksam erworben habe (vgl. Hager, aaO, S. 165; Lutter, aaO; Staudinger/Gursky,
aaO, § 892, Rdn 114; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 747 Rdn. 19; Wittkowski, aaO,
S. 152).
(b) Ein Verkehrsgeschäft kann für diese Fallgruppe auch nicht mit der Erwägung
verneint werden, dass der erwerbende Miteigentümer, der in Bezug auf seinen
Anteil von demselben Mangel betroffen sei, wegen der Nähe zum vorangegangenen
Erwerb des Veräußerers des Schutzes durch die Eintragung im Grundbuch nicht
bedürfe.
Diese Begründung trägt deshalb nicht, weil der Schutz des Erwerbers nach § 892
Abs. 1 BGB nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, sondern auf der
Verlässlichkeit der amtlichen Verlautbarung beruht (vgl. Boehmer, JZ 1952, 574;
Lutter, AcP 164 [1964], 122, 123; Staudiner/Gursky, aaO, Rdn. 6). Der Erwerber
wird durch die (unrichtige) Eintragung selbst dann geschützt, wenn er den Inhalt
des Grundbuchs überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Nur die positive
Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit der Eintragung schadet ihm.
Vor diesem Hintergrund wäre es nur dann gerechtfertigt, den Anteilserwerb durch
denjenigen Miteigentümer, der an einem unwirksamen vorangegangen
gemeinschaftlichen Erwerbsgeschäft beteiligt war, vom Schutz des § 892 Abs. 1
BGB auszuschließen, wenn ein Erwerber aus der Kenntnis der Tatsachen auch stets
zu der rechtlich richtigen Schlussfolgerung gelangen müsste, dass die Eintragung
des veräußernden Miteigentümers unrichtig ist. Davon kann indes nicht
ausgegangen werden. Die auf die mangelnde Schutzbedürftigkeit des erwerbenden
Miteigentümers gestützten Erwägungen führten damit zu einem mit § 892 Abs. 1 BGB
nicht vereinbaren pauschalen Ausschluss des Verkehrsschutzes in einer
Fallgruppe, in der die Erwerber die Unrichtigkeit der Eintragung nach den ihnen
bekannten Umständen hätten erkennen können. Das ist im Schrifttum zu Recht als
eine Verschiebung der Grenzen in § 891 Satz 1 BGB auf Fälle fahrlässiger
Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs kritisiert worden (Hager, aaO,
S. 119 f.; Lutter, aaO, S. 162; Koller, JZ 1973, 646, 648; Reeb, aaO, S. 13 f.).
dd) Einem gutgläubigen Erwerb der Klägerin steht schließlich auch nicht der
Umstand entgegen, dass sie den Miteigentumsanteil auf Grund einer Vereinbarung
mit ihrem Ehemann zur Aufteilung des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen
Grundbesitzes erworben hat.
(1) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den wirtschaftlichen
Zweck eines gemeinsamen Erwerbs durch Eheleute missachtet zu haben, welcher der
Vermögensbildung beider Ehegatten diene. Das mag in der Regel zutreffen,
rechtfertigt jedoch nicht, die Übertragung eines Miteigentumsanteiles zwischen
Ehegatten anders als zwischen anderen Miteigentümern zu behandeln. Im
gesetzlichen Güterstand sind die Miteigentumsanteile Eigentum jedes der beiden
Ehegatten. Ein Ehegatte ist weder Treuhänder noch Strohmann des anderen und
nicht in anderer Form am Miteigentumsanteil des anderen beteiligt, so dass auch
kein Fall sog. wirtschaftlicher Identität vorliegt, der einem Verkehrsgeschäft
entgegenstünde (vgl. dazu Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 892, Rdn. 10; juris-PK-BGB/Toussaint,
[2007], § 892, Rdn. 33; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 7;
Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 10).
(2) Die Unterscheidung zwischen der Auseinandersetzung eines zur gesamten Hand
erworbenen Grundstücks und der Übertragung eines Miteigentumsanteils ist auch
bei der Aufteilung des Vermögens durch Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht
rein formalistisch, wie die Revision meint. Sie übersieht, dass die Unterschiede
in den Eigentumsverhältnissen an den von den Ehegatten erworbenen
Eigentumswohnungen nicht zufällig sind, sondern auf der von den Ehegatten
gewählten Form der Vermögensbildung beruhen. Die Ehegatten haben die Wahl,
entweder rechtlich selbständige Miteigentumsanteile zu erwerben oder durch
Ehevertrag eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren und so eine gesamthänderische
Bindung nach § 1419 BGB herbeizuführen. Aus dieser Entscheidung ergeben sich die
sachenrechtlichen Unterschiede, wenn sich die Ehegatten anlässlich ihrer
Trennung auseinandersetzen. Bei einer Gütergemeinschaft kann Alleineigentum
eines Ehegatten nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung beider Ehegatten
erreicht werden, so dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei einem
Miteigentum nach Bruchteilen genügt dagegen die von § 892 BGB erfasste
Übertragung eines Anteils. Die von der Revision erstrebte Gleichbehandlung der
Auseinandersetzung von Gesamthandsvermögen und der Übertragung von
Miteigentumsanteilen beseitigte die den Ehegatten nach dem Gesetz zustehenden
Wahlmöglichkeiten, wofür es indes keine Grundlage gibt.
III.
1. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Der die Feststellung aussprechende
Tenor war allerdings entsprechend der im Revisionsverfahren erfolgten
Klarstellung des Antrags dahin zu berichtigen, dass hälftiges Miteigentum der
Klägerin an dem auf Blatt und Blatt des Grundbuchs von B., Amtsgericht
Ludwigshafen, gebuchten Wohnungseigentumseinheiten feststellt wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.