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Gesetz zur Reform der Renten 

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001:


Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


1. Einleitung:

Der Bundestag hat am 16.11.2000 das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verabschiedet (Bundesdrucksache: 14/4230).

Die alten Regelungen bezüglich der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind seit einiger Zeit in der Kritik. Ein Kritikpunkt ist insbesondere die Tatsache, dass die Rentenversicherung bei einem beträchtlichen Teil der Versicherten nicht nur das Invaliditätsrisiko, sondern auch das Arbeitsmarktrisiko trägt. Ein weiterer Ansatzpunkt für die Reformnotwendigkeit ist die derzeitige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Dabei ist insbesondere die Rente wegen Berufsunfähigkeit zunehmend in die Kritik geraten, die sich zu einer „Prestigerente“ für Versicherte mit besonderer Qualifikation in herausgehobenen Positionen entwickelt hat (so die Begründung zum Gesetzesentwurf). Derzeit werden 9 Mrd. DM jährlich für arbeitsmarktbedingte Renten ausgegeben.

Die Reform tritt zum 01.01.2001 in Kraft. Die Regelungen der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommen zur Anwendung, wenn ein Rentenanspruch nach dem 01.01.2001 entsteht. Für Versicherte, die am 31.12.2000 bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wird das derzeit geltende Recht beibehalten.

 

2. Die Änderungen:

Durch den neuen Gesetzesentwurf sind folgende Änderungen vorgesehen:

a. Sachgerechte Verteilung des Arbeitsmarktrisikos zwischen der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung durch Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit an die Rentenversicherung.

b. Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente entfällt ganz. Sie wird durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente (EMR) ersetzt.

aa. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält künftig derjenige, der weniger als 3 Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann,

bb. eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer zwischen 3 und weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten kann.

Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten, die nach den Regelungen der alten Regierung wegfallen sollten, werden wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten. Versicherte (welche noch mindestens 3, aber nicht mehr als 6 Stunden pro Tag arbeiten können) die das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

c. Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit für Versicherte, die am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Versicherte die am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr vollendet haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten können.

d. Die Höhe der Erwerbsminderungsrenten wird an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst - bei Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr - (Die vorgesehenen Abschläge in Höhe von maximal 10,8 % werden aber beibehalten. Ihre Wirkung wird künftig jedoch dadurch abgemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit voll angerechnet wird, statt wie im bisher geltenden Recht zu einem Drittel. Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.).

e. Stufenweise Anhebung der Altersgrenze (bei der Altersrente für Schwerbehinderte auf das 63. Lebensjahr).

f. Übertragung der Reform auf die Alterssicherung der Landwirte.

 

3. Entstehende Kosten:

Aus der Beseitigung der sozialen Härten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bedingt durch die landwirtschaftliche Ausnahmeregelung zur Ökosteuer, ergeben sich in der Rentenversicherung um 1 bis 2 Zehntel höhere Beitragssätze. Dadurch ergeben sich für den Bund höhere Ausgaben für den allgemeinen Bundeszuschuss, für Beiträge für Kindererziehungszeiten und für Arbeitslosenhilfeempfänger. Auf der anderen Seite ergeben sich Entlastungen durch die landwirtschaftliche Ausnahmeregelung. Insgesamt wird der Bund im Zeitraum 2001 bis 2004 um 1,5 Mrd. DM entlastet.

Die Erstattungen der Bundesanstalt für Arbeit an die Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten für die Zeit, für die ohne Rentenbezug Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, belaufen sich ab 2002 auf jährlich rund 0,4 Mrd. DM.

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führt zu geringfügig höheren Beitragssätzen zur Sozialversicherung in Höhe von höchstens 0,2 Prozentpunkten in den einzelnen Jahren. Damit verbunden sind sowohl eine entsprechende Erhöhung der Lohnkosten als auch eine finanzielle Mehrbelastung beim Arbeitnehmer. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.


 

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