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| Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001: Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz 1.
Einleitung: Der Bundestag hat am 16.11.2000 das Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit verabschiedet (Bundesdrucksache: 14/4230). Die alten Regelungen bezüglich der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
sind seit einiger Zeit in der Kritik. Ein Kritikpunkt ist insbesondere die
Tatsache, dass die Rentenversicherung bei einem beträchtlichen Teil der
Versicherten nicht nur das Invaliditätsrisiko, sondern auch das
Arbeitsmarktrisiko trägt. Ein weiterer Ansatzpunkt für die Reformnotwendigkeit
ist die derzeitige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in
Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Dabei ist insbesondere
die Rente wegen Berufsunfähigkeit zunehmend in die Kritik geraten, die sich zu
einer „Prestigerente“ für Versicherte mit besonderer Qualifikation in
herausgehobenen Positionen entwickelt hat (so die Begründung zum
Gesetzesentwurf). Derzeit werden 9 Mrd. DM jährlich für
arbeitsmarktbedingte Renten ausgegeben. Die Reform tritt zum 01.01.2001 in Kraft. Die Regelungen der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommen zur Anwendung, wenn ein
Rentenanspruch nach dem 01.01.2001 entsteht. Für Versicherte, die am 31.12.2000
bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wird das
derzeit geltende Recht beibehalten. 2.
Die Änderungen: Durch
den neuen Gesetzesentwurf sind folgende Änderungen vorgesehen: a. Sachgerechte
Verteilung des Arbeitsmarktrisikos zwischen der Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung durch Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für
Arbeit an die Rentenversicherung. b. Die
bisherige Berufsunfähigkeitsrente entfällt ganz. Sie wird durch eine
zweistufige Erwerbsminderungsrente (EMR) ersetzt. aa. Eine
volle Erwerbsminderungsrente erhält künftig derjenige, der weniger als 3
Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, bb.
eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer zwischen 3 und weniger als 6
Stunden pro Tag arbeiten kann. Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten, die nach den
Regelungen der alten Regierung wegfallen sollten, werden wegen der ungünstigen
Arbeitsmarktsituation beibehalten. Versicherte (welche noch mindestens 3,
aber nicht mehr als 6 Stunden pro Tag arbeiten können) die das verbliebene
Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen
können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente. c. Wegfall
der Rente wegen Berufsunfähigkeit für Versicherte, die am 01.01.2001 das 40.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Versicherte die am 01.01.2001 das 40.
Lebensjahr vollendet haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen
Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann,
wenn sie in ihrem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf nicht mehr als
6 Stunden täglich arbeiten können. d. Die
Höhe der Erwerbsminderungsrenten wird an die Höhe
der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst - bei Verlängerung
der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr - (Die vorgesehenen Abschläge in
Höhe von maximal 10,8 % werden aber beibehalten. Ihre Wirkung wird künftig
jedoch dadurch abgemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60.
Lebensjahr als Zurechnungszeit voll angerechnet wird, statt wie im bisher
geltenden Recht zu einem Drittel. Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob
er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.). e. Stufenweise
Anhebung der Altersgrenze (bei der Altersrente für Schwerbehinderte auf das
63. Lebensjahr). f. Übertragung
der Reform auf die Alterssicherung der Landwirte. 3.
Entstehende Kosten: Aus der Beseitigung der sozialen Härten bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und bedingt durch die landwirtschaftliche Ausnahmeregelung zur
Ökosteuer, ergeben sich in der Rentenversicherung um 1 bis 2 Zehntel höhere
Beitragssätze. Dadurch ergeben sich für den Bund höhere Ausgaben für den
allgemeinen Bundeszuschuss, für Beiträge für Kindererziehungszeiten und für
Arbeitslosenhilfeempfänger. Auf der anderen Seite ergeben sich Entlastungen
durch die landwirtschaftliche Ausnahmeregelung. Insgesamt wird der Bund im
Zeitraum 2001 bis 2004 um 1,5 Mrd. DM entlastet. Die Erstattungen der Bundesanstalt für Arbeit an die Rentenversicherung
für arbeitsmarktbedingte Renten für die Zeit, für die ohne Rentenbezug
Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, belaufen sich ab 2002 auf jährlich
rund 0,4 Mrd. DM. Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führt
zu geringfügig höheren Beitragssätzen zur Sozialversicherung in Höhe von höchstens
0,2 Prozentpunkten in den einzelnen Jahren. Damit verbunden sind sowohl eine
entsprechende Erhöhung der Lohnkosten als auch eine finanzielle Mehrbelastung
beim Arbeitnehmer. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind
jedoch nicht zu erwarten. |
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