Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
Erwerbsminderung
BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 558/03
Verkündet am 29.09.2004
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung
vom 29. September 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 9. Juli 2003 - 18 Sa 215/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war vom 1. August 1995 bis zum 28. Februar
2003 bei dem beklagten Zahnarzt als medizinisch-technische Fachangestellte
beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei 1997 bzw. 1999 geborene Kinder.
Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 1.687,26 Euro/Monat.
Von 1997 bis zum 12. Februar 2002 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub
(jetzt: Elternzeit). Anschließend war sie vom 13. Februar 2002 bis zum 26. März
2002 und darüber hinaus arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. April 2002 wurde ihr eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31.
Oktober 2003 bewilligt. In dem Bescheid heißt es:
"...
Rentenart
Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der
Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen
Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 29.10.2001 erfüllt.
Beginn der Rente
Die Rente auf Zeit wird ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI).
Als Rentenantrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI der am 25.09.2001 gestellte
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben.
..."
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine sechswöchige Entgeltfortzahlung ab dem
13. Februar 2002 in unstreitiger Höhe. Sie hat beantragt, den Beklagten zur
Zahlung von 2.338,00 Euro brutto zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei auf Grund
ihrer schweren Erkrankung mindestens seit Oktober 2001 durchgehend
erwerbsunfähig gewesen. Das schließe eine Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 EFZG aus.
Auch sei die Sechs-Wochen-Frist des § 3 EFZG am 13. Februar 2002 bereits
abgelaufen gewesen. Trete während des ruhenden Arbeitsverhältnisses eine lang
dauernde volle Erwerbsminderung ein, bestehe der soziale Schutzzweck einer
zeitlich beschränkten Sicherung durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nicht mehr, wenn der Ruhenszeitraum mehrere Monate später ende. Durch die
Zuerkennung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs stehe die Klägerin in dem
Sechs-Wochen-Zeitraum erheblich besser als während der fünf Jahre zuvor.
Schließlich wäre es der Klägerin wegen ihrer persönlichen Situation als Mutter
zweier Kleinkinder und der vollschichtigen Arbeitstätigkeit ihres Ehemannes auch
im Falle einer Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen, die vertraglich
geschuldete Vollzeittätigkeit zu erbringen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht
stattgegeben.
I. Die Anspruchsvoraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG sind
erfüllt.
1. Die Klägerin war unstreitig vom 13. Februar 2002 bis zum 26. März 2002 durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne
dass sie ein Verschulden traf. Eine hiermit verbundene volle Erwerbsminderung im
Sinne des Rentenversicherungsrechts schließt krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit gem. § 3 EFZG nicht aus. Die Regelungen der
Entgeltfortzahlung werden nicht durch das Sozialversicherungsrecht verdrängt. Es
besteht kein Grund, den Arbeitgeber bei besonders schweren Erkrankungen des
Arbeitnehmers, die sogar eine zeitweise oder dauernde volle Erwerbsminderung zur
Folge haben, von den sozialen Verpflichtungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes
freizustellen. Das entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und
arbeitsrechtlichem Schrifttum (BAG 3. November 1961 - 1 AZR 383/60 - BAGE 12, 1,
2 ff., zu I der Gründe; 22. Dezember 1971 - 1 AZR 180/71 - BAGE 24, 84, 87 f.,
zu 1 der Gründe, jeweils zu Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit; Dunkl in
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 41;
Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld § 3 EFZG
F214 Rn. 28; Feichtinger/Malkmus EFZG § 3 Rn. 40; Müller/Berenz
Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 23; Lepke NZA-RR 1999, 57). Die
arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
und die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung sind unabhängig
voneinander zu prüfen (vgl. Feichtinger/Malkmus EFZG § 3 Rn. 42; Schmitt
Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 52; ErfK/Dörner § 3 EFZG Rn. 18).
2. Der Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG begann am 13. Februar
2002, obwohl die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits seit
mindestens Oktober 2001 bestand.
a) Die Klägerin befand sich von 1997 bis zum 12. Februar 2002 im
Erziehungsurlaub. In dieser Zeit ruhten die beiderseitigen Hauptpflichten des
Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - BAGE 59, 62, 64,
zu I 1 der Gründe; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 135 mwN). Ab
dem 13. Februar 2002 sollte die Klägerin wieder arbeiten, der Beklagte wieder
Vergütung zahlen. Das Ende des Ruhens bestimmt sich nach § 15 Abs. 2 BErzGG und
wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank
ist.
b) Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, wird
die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es
ruht, unerheblich; denn die beiderseitigen Hauptpflichten bestehen ohnehin
nicht. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung,
sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge
der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des
Arbeitsverhältnisses. Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig
kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch
aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an
denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von
der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht
gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur
Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene
Zeitraum nicht erschöpft ist. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung
(BAG 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 - BAGE 10, 7, 11 [Ruhen der Hauptpflichten
wegen Mutterschutz]; 3. März 1961 - 1 AZR 76/60 - BAGE 11, 19, 21 f. [Ruhen der
Hauptpflichten wegen Grundwehrdienst]; 2. März 1971 - 1 AZR 284/70 - AP
ArbPlatzSchutzG § 1 Nr. 1 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Wehrübung]; 14. Juni
1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36 = EzA LohnFG § 1 Nr. 41, zu 4 der
Gründe [Ruhen der Hauptpflichten wegen unbezahlten Urlaubs]; 6. September 1989 -
5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354, 357 [noch fehlende Aktualisierung des
Arbeitsverhältnisses]; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, 379 f.
[witterungsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gem. Tarifvertrag])
und der einhelligen Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Dunkl in
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 137; Wedde/Kunz
Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 118; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn.
184; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 129 mwN).
c) Die Einwände der Revision hiergegen greifen nicht durch. Die Klägerin steht
zwar durch die Entgeltfortzahlung finanziell besser als während der Jahre des
Erziehungsurlaubs. Das beruht aber gerade darauf, dass der Erziehungsurlaub
beendet und das Arbeitsverhältnis wieder aktualisiert war. Wenn die Arbeit
nunmehr allein wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
ausfiel, bestand auch der soziale Schutzzweck der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall wieder, nämlich den Arbeitsverdienst bei krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzt zu sichern. Dieser Schutzzweck hängt weder
von der Dauer des vorausgegangenen Erziehungsurlaubs noch von dem Zeitpunkt der
Erkrankung (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG) oder der Schwere der Krankheit ab.
Es kommt allein darauf an, dass die Klägerin wieder zur Arbeitsleistung und der
Beklagte wieder zur Vergütungszahlung verpflichtet war. Dementsprechend werden
die oben zu b) dargestellten Grundsätze ausdrücklich auch auf die Elternzeit
angewendet (Feichtinger/Malkmus EFZG § 3 Rn. 70).
3. Für die Behauptung des Beklagten, die Klägerin wäre auch im Falle einer
Arbeitsfähigkeit außer Stande gewesen, die vertraglich geschuldete
Vollzeittätigkeit zu erbringen, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.
a) Der Beklagte wendet insoweit eine anderweitige Unmöglichkeit der
Arbeitsleistung ein; der Ausfall der Arbeit habe nicht allein auf der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruht. Dieser Einwand kann
erheblich sein. Der Beklagte ist für ihn darlegungs- und beweispflichtig. Das
entspricht der Regelung beim Annahmeverzug gemäß § 297 BGB.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die
Betreuungsverpflichtungen als solche nicht zu einer Unmöglichkeit der
Arbeitsleistung führen. Die Betreuungspflichten müssen nicht ständig persönlich
wahrgenommen werden. Der Beklagte hat hierzu nur pauschal vorgetragen, der
Klägerin sei die Arbeitsleistung wegen ihrer beiden Kinder unter fünf Jahren und
der vollschichtigen Arbeit ihres Ehemannes überhaupt nicht möglich gewesen.
Angesichts der völlig unsubstantiierten Behauptung des Beklagten brauchte die
Klägerin keine näheren Erklärungen dazu abzugeben, wie sie und ihr Ehemann die
Kinderbetreuung geregelt hätten. Wenn der Beklagte geltend macht, zu dem
privaten Umfeld der Klägerin keine näheren Kenntnisse zu besitzen, ergibt sich
allein daraus keine abgestufte Darlegungslast. Das Landesarbeitsgericht ist dem
Beweisantrag des Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin mangels eines
schlüssigen Vortrags zu Recht nicht nachgekommen.
c) Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht hätte zumindest einen Hinweis
auf die fehlende Substantiierung des Beklagtenvortrags geben müssen, ist
unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, was der Beklagte auf einen
entsprechenden Hinweis ausgeführt hätte (vgl. nur BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR
380/99 - BAGE 96, 123, zu II 2 b cc (1) der Gründe mwN).
4. Die Höhe des Anspruchs (§ 4 Abs. 1 EFZG) ist zwischen den Parteien nicht
streitig. Obwohl die Vorinstanzen offenbar auf Grund eines Rechenfehlers von
einer Entgeltfortzahlung bis zum 27. März 2002 ausgegangen sind, haben sie die
Vergütung für sechs Wochen berechnet.
II. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision
zu tragen.