Erwerbsobliegenheit - Unterhalt minderjähriger Schüler
Oberlandesgericht Rostock
Az: 10 WF
103/06
Beschluss vom
18.10.2006
In der Familiensache hat der 1.
Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 18. Oktober 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar
- Familiengericht - vom 27.3.2006, Az.: 3 F 43/06, geändert und dem
Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Abänderung der Urkunde des Jugendamtes
L. vom 22.3.2001, Beurkungs-Register-Nr. 168/2001, auf eine Unterhaltspflicht
von nicht unter Euro 211 monatlich unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G.
bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und
zum Teil begründet. Der Antragsteller kann die Abänderung der im Tenor näher
bezeichneten Urkunde gem. §§ 313 BGB, 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
verlangen. Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann der Antragsteller eine Anpassung des
Titels verlangen, weil sich die Umstände nach der Beurkung schwerwiegend
verändert haben und es deshalb nicht mehr zumutbar ist, den Antragsteller an der
Urkunde unverändert festzuhalten. Allerdings beschränkt sich die Änderung - wie
von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.9.2006 beantragt, auf den Zeitraum
von Februar bis August 2006.
1. Für die Frage der Abänderung ist auf den titulierten und nicht auf den
geringeren freiwillig gezahlten Betrag abzustellen. Das Rechtschutzbedürfnis für
eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn der Unterhaltsgläubiger
unwiderruflich auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet (OLG Hamm, FuR
2006, 221, 222). So liegt es hier nicht. Im Gegenteil hat sich die
Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17.2.2006 ausdrücklich die Nachforderung des
Differenzbetrages vorbehalten.
2.Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung gem. § 313 Abs. 1 BGB,
weil sich in dem genannten Zeitraum die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin
verändert hat. Zwar hat die Antragsgegnerin keine Einkünfte, sie muss sich
jedoch fiktive Einkünfte zurechnen lassen, weil sie ihre Erwerbsobliegenheit
verletzt hat. Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur
Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit (OLG Brandenburg, MDR 2005, 340, 341). § 1600 Abs. 2 BGB
zeigt, dass auch bei Kindern Einkünfte aus Arbeit zumutbar sind (OLG Karlsruhe,
FamRZ 1988, 758). Das gilt zumindest für die vom Antragsteller angedachte
Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442,
443). Für eine Erwerbsobliegenheit eines Minderjährigen, der sich weder in der
Schulausbildung befindet noch eine Ausbildung nachgeht, spricht zum Einen die
Beistandspflicht gem. § 1618 a BGB (OLG Brandenburg, a.a.O.). Schutzbedürftige
Belange des Minderjährigen stehen einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen
(andere Auffassung, OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959). Im Gegenteil dürfte es für
die Entwicklung der 16jährigen Antragsgegnerin förderlich sein, wenn sie zu
ihrem eigenen Lebensunterhalt beiträgt.
Diese Erwerbsobliegenheit hat die Antragsgegnerin verletzt. Dem entsprechenden
Vortrag des Antragstellers ist diese nicht entgegengetreten. Mit dem
Familiengericht geht der Senat davon aus, dass angesichts der angespannten Lage
auf dem Arbeitsmarkt in den neuen Bundesländern nur vier Euro pro Stunde für
Minderjährige zu erzielen sind, womit sich ein Monatseinkommen in Höhe von ca
160 Euro errechnet. Da bei fiktiven Einkünften eine konkrete Darlegung von
berufsbedingten Mehraufwendungen nicht möglich ist, sind dafür pauschal 5 % in
Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag in Höhe von Euro 152 errechnet, den auch
das Familiengericht seinen Überlegungen zu Grunde gelegt hat.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht das fiktive Einkommen in
Höhe von Euro 152 hälftig auf den Barunterhalt, den der Antragsteller zahlt, und
den Betreuungsunterhalt, den die Mutter der Antragsgegnerin leistet,
angerechnet. Die nur hälftige Anrechnung ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB, wonach Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind. Der Antragsteller
kann daher nicht - wie von ihm gewünscht - die fiktiven Einkünfte der
Antragsgegnerin auf den Barunterhalt verrechnen. Damit ergibt sich unter
Berücksichtigung der fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin ein Zahlbetrag in
Höhe von Euro 211 (Euro 287 - Euro 76). Der Abänderungsanspruch ist mit dem
Schulbesuch der Antragsgegerin erloschen. Zu Recht weist der Antragsteller
darauf hin, dass von einem Schüler die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht zu
erwarten ist.
3. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 erste
Alternative kommt gem. § 1611 Abs. 2 nicht in Betracht.