Erwerbsobliegenheit – Vollzeitbeschäftigung und Volltagsbetreuung
Kammergericht
Berlin
Az: 13 WF
111/08
Beschluss vom
18.08.2008
In der Familiensache hat der 13.
Zivilsenat des Kammergerichts am 18. August 2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 - 163 F 3752/08 - geändert:
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008
in Höhe von jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 303 EUR,
abzüglich geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung:
3.636 EUR).
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien waren seit dem 12. Dezember 1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem
25. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder , geboren
am 8. November 1996, und , geboren am 1. September 2000, hervorgegangen. Die
Antragstellerin ist nach der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach gezogen. Der
ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten
Klasse, die Tochter die Grundschule in der zweiten Klasse.
Die Antragstellerin ist von Beruf Krankengymnastin. Sie übte seit einigen Jahren
eine geringfügige Beschäftigung als Pflegehelferin im Krankenhaus bei einer
Festvergütung von 142,26 EUR zuzüglich Zuschlägen für Sonnabend- und
Sonntagszuschlägen und Nachtarbeit aus. Auf die von der Antragstellerin
eingereichten Einkommensbelege für das Jahr 2007 (Bl. 109 bis 120 d.A.) wird
Bezug genommen. Seit Mai 2008 hat die Antragstellerin eine Anstellung in einer
physiotherapeutischen Praxis inne, in der sie bei einer Arbeitszeit von 12
Stunden wöchentlich einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 565,25 EUR
erzielt. Daneben übt sie weiterhin die Beschäftigung bei dem Krankenhaus aus.
Sie hat eine im Jahr 1998 abgeschlossene Lebensversicherung inne, für die sie
seit 1. Juli 2007 im Quartal eine Beitrag in Höhe von 233,42 EUR zu entrichten
hat.
Der Antragsgegner ist Berufssoldat. Im Jahr 2007 erzielte er ein
durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.738,79 EUR. Zu seiner 23,5 km
von seinem Wohnort in gelegenen Dienststelle in benutzt er sein privates
Kraftfahrzeug. Für die Neuanschaffung eines PKW als Ersatz für das 15 Jahre alte
frühere Fahrzeug hat er im Januar 2008 einen Kredit aufgenommen, auf den er
monatlich 364,91 EUR bei einer Laufzeit von drei Jahren zu zahlen hat. Ferner
hat er im Dezember 2008 einen Kredit für einen Betrag von 2000 EUR aufgenommen,
auf den er monatlich 85,26 EUR bis Februar 2009 zu zahlen hat. Der Antragsgegner
hat diverse zusätzliche Rentenversicherungen bzw. Lebensversicherungen sowie
zwei Bausparverträge abgeschlossen. Er zahlt 40,35 EUR monatlich für
Krankenversicherung und 12,33 EUR monatlich für die Pflegeversicherung. Er macht
durchschnittliche monatliche Aufwendungen für die Reinigung und Anschaffung von
Dienstkleidung in Höhe von 37,77 EUR und 35,48 EUR geltend. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.
März 2008 (Bl. 22 ff, 27) Bezug genommen.
Der Antragsgegner zahlt für die Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils 294 EUR
monatlich. Er zahlte an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von
693,32 EUR auch über die Scheidung hinaus. Mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2008 ließ der Antragsgegner mitteilen,
dass er aufgrund einer nunmehr bestehenden Erwerbsobliegenheit der
Antragstellerin nicht mehr bereit sei, den bisherigen Unterhalt weiterzuzahlen
und kündigte Zahlungen von vorerst 350 EUR monatlich an, die nach einer
Übergangszeit zu entfallen hätten. Der Antragsgegner zahlte von Januar bis April
2008 den genannten Betrag von 350 EUR monatlich sowie von Mai bis Juni 2008
jeweils 150 EUR monatlich.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde weiterhin
nachehelichen Betreuungsunterhalt. Mehr als die Ausübung einer
Halbtagsbeschäftigung sei ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder
nicht zumutbar. Sie müsse am Nachmittag den Sohn bei den Hausaufgaben
unterstützen. Dieser könne aufgrund einer Konzentrationsschwäche in der Gruppe
nicht arbeiten, sodass er an der von der Schule angebotenen
Hausaufgabenbetreuung nicht teilnehmen könne. Dies sei auch aus zeitlichen
Gründen aufgrund der Schulzeiten nicht möglich. Sie behauptet unter Bezugnahme
auf diverse Bewerbungsschreiben und Absagen, sich zunächst vergeblich um eine
Anstellung in Krankenhäusern und Privatpraxen bemüht zu haben. Sie habe die
Beschäftigung unter dem Druck der Verhältnisse, weil der Antragsgegner seine
Zahlungen reduziert habe, annehmen müssen.
Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin für die Monate Januar bis
April 2008 die Differenz der gezahlten Beträge zu dem bisher gezahlten
Trennungsunterhalt (693,32 ./. 350 EUR = 343,32 EUR monatlich) geltend machen
sowie ab Mai 2008 den ihrer Ansicht nach geschuldeten nachehelichen Unterhalt
von 413,90 EUR abzüglich der im Mai und Juni 2008 geleisteten Zahlungen (413,90
./. 150 = 263,90 EUR; Antrag gemäß Schriftsatz vom 16. Juni 2008 Bl. 106, 108
d.A.).
Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die
Antragstellerin ihre Bedürfigkeit nicht nachgewiesen habe. Gegen den ihr am 20.
Juni 2008 hat die Antragstellerin am 3. Juli 2008 die sofortige Beschwerde
eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der
Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Antragstellerin könne ihren
angemessenen Bedarf bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 30 bis 35
Stunden und einem damit erzielbaren Einkommen von 1.200 EUR selbst decken.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte im Übrigen zulässige (§ 569 ZPO) sofortige
Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Zu Unrecht geht das Amtsgericht davon aus, die Antragstellerin könne ihren
angemessenen Bedarf selbst decken. Die Antragstellerin macht Betreuungsunterhalt
gemäß § 1570 Abs. 1, 2 BGB geltend. Nach dem bisherigen Recht richtete sich der
Betreuungsunterhalt bei einer Teilerwerbstätigkeit auf die Differenz zu dem mit
einer Vollzeittätigkeit erzielbaren Einkommen, während die darüber hinausgehende
Differenz zum auch durch das Einkommen des Ehegatten geprägten ehelichen
Lebensbedarf durch den Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
auszugleichen war (vgl. BGH NJW 1999, 1547; Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl.,
§ 1570 Rn 19, § 1573 Rn 39). Dies beruhte darauf, dass allein der
Aufstockungsunterhalt der Begrenzungsmöglichkeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB
unterlag. Ob dies, nachdem auch der Betreuungsunterhalt der Kürzungsmöglichkeit
gemäß § 1578 b BGB unterliegt, weiterzugelten hat, mag dahinstehen (vgl.
insoweit Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
7. Aufl. § 4 Rn 76). Jedenfalls ergibt sich aus dem neuen Recht nicht
automatisch, dass der betreuende Ehegatte nach Erreichen des 3. Lebensjahres des
zu betreuenden Kindes nur noch einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt
haben würde. Vielmehr kommt eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt nur
unter den besonders zu prüfenden Voraussetzungen des § 1578 b Abs. 1 BGB in
Betracht. Feststellungen dazu hat das Amtsgericht nicht getroffen. Bei der
erforderlichen Abwägung dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin
ihren Beruf während der Kinderbetreuung im Wesentlichen nicht ausgeübt hat,
sondern nur vorübergehend und nur stundenweise tätig war. Wie schon aus den vom
Beklagten eingereichten Stellenanzeigen hervorgeht, wird im Bereich der
Physiotherapie der Nachweis laufender Fortbildungen gefordert. Wie die
Antragstellerin vorgetragen hat, verfügt sie über einige Zusatzqualifikationen,
wie zum Beispiel die Lymphdrainage und die Techniken der Bobath-Therapie, nicht.
Insoweit kann - insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt - nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin keine durch die Kindererziehung
bedingten Nachteile hätte. Dagegen spricht auch, dass das Amtsgericht selbst von
der Obliegenheit zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 bis 35 Stunden
ausgeht. Solange nicht sicher voraussehbar ist, dass, wie lange und in welchem
Umfang die Antragstellerin an der Erzielung eines angemessenen Einkommens in
einem Umfang, wie sie es mit der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit erzielen
konnte, gehindert ist, ist die Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1
BGB zweifelhaft, bedürfte jedenfalls einer besonderen Begründung. Erst recht
gilt dies im Hinblick auf eine Befristung (vgl. Borth, FamRZ 2008, 1, 11).
Die Erfolgsaussicht kann der beabsichtigten Klage darüber hinaus nicht versagt
werden, soweit die Antragstellerin die Differenz zwischen dem derzeit erzielten
Einkommen und dem Einkommen des Antragsgegners geltend machen will.
Mit den derzeit ausgeübten Beschäftigungen in der Krankengymnastikpraxis und der
beibehaltenen Aushilfstätigkeit im Krankenhaus Sachsenhausen hat die
Antragstellerin kein wesentlich geringeres Einkommen als sie mit einer
Halbtagsbeschäftigung erzielen könnte. Bei einem Stundensatz von 12 EUR in der
Stunde und einer 20 Stundenwoche würde die Antragstellerin unter
Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben rund 810 EUR, bereinigt 760 EUR
verdienen. Tatsächlich hat sie Einkünfte in Höhe von 565,25 EUR aus der
Teilzeittätigkeit und - bei richtiger Berechnung - durchschnittlich 192,43 EUR
aus der Pflegehilfetätigkeit, somit 757,68 EUR, bereinigt rund 707 EUR.
Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren ist ihr ein höheres erzielbares
Einkommen nicht anzurechnen.
Insbesondere muss sich die Antragstellerin nicht ein aus einer Vollzeittätigkeit
erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Zwar ist der
Betreuungsunterhaltsanspruch nach dem neuen Recht zunächst auf drei Jahre
begrenzt. Im Anschluss daran kann ein Betreuungsunterhaltsanspruch nur geltend
gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei in erster Linie die
Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten (kindbezogene Gründe), aber
auch die Belangte des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu
beachten sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt eine mehr als
halbschichtige Beschäftigung nicht in Betracht, weil der Sohn ihre Hilfe bei den
Hausaufgaben benötigt. Die Inanspruchnahme der von der Schule angebotenen
Hausarbeitsbetreuung komme deshalb nicht in Betracht, weil sich in der Gruppe
schwer konzentrieren könne und auch die Schulzeiten die Inanspruchnahme dieser
Hilfe nicht erlauben würden. Dem ist das Amtsgericht bisher nicht nachgegangen.
Darüber hinaus ist auch bei einer bestehenden Betreuung stets auch zu beachten,
dass die Betreuung nach Ausübung einer Beschäftigung nicht zu einer
überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (vgl. BGH
Urteil vom 16.07.2008 XI ZR 109/05 Tz 103). Selbst wenn ein Kind ganztags in
einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei der
Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen
Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann, vor allem aber vom Alter des
Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer
Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang des persönlichen Zuspruchs der
Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern
kann (vgl. BGH aaO; Meier FamRZ 2008, 101, 103). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der allein betreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen muss und
diese Aufgabe nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen
kann (vgl. Meier aaO). Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine
Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten wird, auch
nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind
oder wie hier mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen. Nötige Hausarbeiten
und Erledigungen müssen außerhalb dieser Zeit erledigt werden. Hinzu kommt
gegebenenfalls die Begleitung zu außerschulischen Aktivitäten, die das
minderjährige Kind bis zu einem gewissen Alter nicht allein ausüben kann.
Darüber hinaus besteht, je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist, um so weniger
die Möglichkeit, etwa im Falle der Erkrankung eines Kindes Arbeitszeiten
umzuschichten. Schließlich muss dem betreuenden Elternteil auch eine gewisse
Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Zu beachten ist schließlich, dass
sich die Belastung bei dem Vorhandensein mehrerer Kinder, wie hier, erhöht.
Hierbei handelt es sich um Umstände, die erfahrungsgemäß stets bei der Betreuung
minderjähriger Kinder bis zu einem gewissen Alter typisierbar sind. Der BGH hat
daher insoweit eine durchaus im Rahmen der Billigkeitsabwägung auf
Erfahrungswerten beruhende pauschalierende Betrachtungsweise für zulässig
gehalten (BGH Urteil vom 16.07.2008 XII ZR 109/05 Rn 103, 104 nach juris; im
Anschluss daran OLG Thüringen Beschluss vom 24.07.2008 1 UF 167/08 Tz 48, 49).
Befindet sich das Kind oder das jüngste von mehreren Kindern noch im
Grundschulalter oder jedenfalls in den ersten Grundschuljahren, so wird mehr als
eine Teilzeitbeschäftigung nicht für zumutbar gehalten (vgl. BGH aaO; OLG
Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2008 - 11 -4 W 41/08; OLG München Beschluss vom
4.06.2008 - 12 UF 1125/07; OLG Thürigen aaO; Borth FamRZ 2008, 1, 10). Teilweise
wird insoweit von einer Zumutbarkeit nur im Rahmen einer Halbtagsbeschäfigung
ausgegangen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2008 - 11 -4 W 41/08; OLG
München aaO; OLG Thürigen aaO; Borth, aaO), die gegebenenfalls stufenweise
auszuweiten ist (vgl. OLG Thüringen aaO). Darüber hinaus besteht im Wesentlichen
Einigkeit darüber, dass dem betreuenden Elternteil nicht von heute auf morgen
zumutbar ist, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben und dass ihm eine angemessene
Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. OLG München Beschluss vom 4.06.2008 - 12 UF
1125/07 Rn 74 nach juris; OLG Thürigen aaO). Auch aus dem Gesetz ergibt sich die
verbindliche Vorgabe, dass sogleich eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben wäre,
nicht. Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wonach sich
die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, "solange und soweit" dies der
Billigkeit entspricht, zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber von der
Möglichkeit einer stufenweisen Ausweitung einer Erwerbsobliegenheit ausgegangen
ist (vgl. Borth aaO, S. 1,4,5 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; vgl.
Nr. 17.1 Leitlinien KG).
Schon im Hinblick auf diese Erwägungen kann der geltend gemachte Anspruch nicht
schon im Prozesskostenhilfe versagt werden. Zu entscheiden sind Rechts- und
Bewertungsfragen, die sich erst im Rahmen des im Januar 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes stellen und die noch nicht durch eine
verfestigte Rechtsprechung geklärt sind. Insoweit gilt, dass der auf
Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei die Möglichkeit der Klärung zweifelhafter
Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgeschnitten werden darf (vgl.
Zöller/Philippi ZPO § 114 Rn 21 m.w.N).
Die vorstehenden Erwägungen treffen auf die Antragstellerin zu. Die von der
Antragstellerin zu betreuenden Kinder sind sieben und elf Jahre alt. Aufgrund
der früher geltenden Rechtslage konnte sie sich darauf einstellen, dass sie
Unterhalt erhalten würde, bis das jüngste Kind acht Jahre alt ist. Sie wurde
erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4.
Januar 2008 darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine Erwerbstätigkeit von ihr
verlangt. Ihr war insoweit zuzubilligen, dass sie sich Rechtsrat holt, was sie
noch im Januar 2008 getan hat. Auch ohne diese Schreiben hätte sich die
Antragstellerin frühestens nach Inkrafttreten des Gesetzes, das zuvor schon
einmal verschoben worden war, und dessen öffentliche Bekanntmachung auf die
geänderte Lage einstellen müssen. Die Antragstellerin hat sodann eine Anstellung
angenommen, die zwar nicht dem Umfang einer Halbtagsbeschäftigung entspricht,
aber zusammen mit der Zusatzbeschäftigung annähernd ein entsprechendes Einkommen
gewährleistet und die mit der Option einer Erweiterung versehen ist. Zu
berücksichtigen ist insoweit auch, dass das jüngere Kind nach dem Vortrag der
Antragstellerin bisher nicht volltags fremdbetreut wurde, sodass der
Antragstellerin auch mit Rücksicht auf das Kind eine Übergangsphase zur
Gewöhnung an die geänderten Verhältnisse zuzubilligen ist. Ob die
Antragstellerin bei hinreichenden Bemühungen bereits früher eine vergleichbare
Anstellung hätte finden können, kann im Übrigen dahin stehen, da der Beklagte
bis April Unterhalt in den Anspruch übersteigender Höhe geleistet hat.
Der Höhe nach hat die beabsichtigte Klage nur im Umfang eines monatlichen
Unterhaltsanspruchs in Höhe von 303 EUR monatlich Erfolg, weil der Antragsgegner
zur Zahlung eines höheren Unterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Senat geht
hierbei von folgenden Einkommensverhältnissen aus:
Einkommen des Antragsgegners:
Nettoeinkommen| 2.738,79
./. Fahrtkosten| 262,00
./. zusätzl. Altersvorsorge| 196,00
./. Krankenvers|. 40,35
./. Pflegevers.| 12,33
./. Bausparvertrag| 0,00
./. berufsbed. Aufw. Reinig.| 36,70
./. berufsbed. Aufw. Kauf| 35,48
| 2.155,93
+ Steuererst.| 165,49
| 2.321,42
./. Kindesunterhalt| 588,00
| 1.733,42
./. 1/7| 247,63
| 1.485,79
./. Kredit PKW| 182,46
| 1.303,34
Selbstbehalt| 1.000,00
Leistungsfähigkeit| 303,34
Bei den Fahrtkosten geht der Senat von einer Pauschale von 0,30 EUR für 23,5 km
hin und zurück für 223 Arbeitstage aus (unter Berücksichtigung einer fünf Tage
Woche, sieben Feiertagen und 30 Urlaubstagen). Dass der Antragsgegner auf die
Benutzung des PKW zur Fahrt von und zur Arbeit angewiesen ist, ergibt sich aus
der Bestätigung des Arbeitgebers des Antragsgegners. Es erklärt sich auch schon
aus der Verkehrslage des Einsatzortes des Antragsgegners und aus dem Umstand,
dass er unregelmäßige Dienstzeiten hat. Der Senat geht davon aus, dass - im
Gegenzug anzurechnende - Steuervorteile in der Steuererstattung enthalten sind,
die bei der Einkommensberechnung berücksichtigt ist.
Die Aufwendungen für die zusätzlichen Lebensversicherungen und
Rentenversicherungen sind neben der gesetzlichen Altersvorsorge nur in einem
Umfang von zusätzlichen 4 % des Bruttoeinkommens anzuerkennen (vgl. BGH FamRZ
2007, 597). Der Senat geht hierbei von einem hochgerechneten Bruttoeinkommen von
4.100 EUR aus.
Die Aufwendungen für den Bausparvertrag kann der Antragsgegner der
Antragstellerin als vermögensbildende Aufwendungen nicht entgegen halten.
Die Aufwendungen für die Reinigungskosten und Erwerbkosten sind als Aufwendungen
zu berücksichtigen, da der Antragsgegner Berufskleidung tragen muss. Die Kosten
hat der Antragsgegner belegt. Der für die Reinigungskosten angesetzte Betrag
ergibt sich aus der aus den Belegen ersichtlichen Summe (440,38 EUR / 12
Monate). Soweit sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers ergibt, dass der
Antragsgegner eine Pauschale für Bekleidungskosten erhält, geht der Senat davon
aus, dass diese in dem angegebenen Nettogehalt enthalten ist.
Soweit der Antragsgegner die Belastung durch Umgangskosten geltend macht, hat er
diese nicht belegt. Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgetragen, sie trage
die Fahrtkosten.
Soweit der Antragsgegner Kreditkosten hat, sind diese nur hinsichtlich der
Anschaffung eines Neuwagens an Stelle des 15 Jahre alten Altwagens dargelegt. Es
handelt sich um eine nicht prägende nach der Trennung aufgenommene Schuld, die
nur im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Zwar ist davon
auszugehen, dass die Anschaffung des PKW unausweichlich war. Bei der Höhe der
Belastung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner, der den Kredit
im Januar 2008 aufgenommen hat, nicht davon ausgehen durfte, dass er von heute
auf morgen keinen Unterhalt mehr zahlen müsste. Insofern wäre es ihm zumutbar
gewesen, eine längere Laufzeit zu vereinbaren, um geringere Raten zu erzielen.
Der Senat hält insoweit die Hälfte des Kreditbetrages für abzugsfähig.
Hinsichtlich des weiteren Kredits ist zum einen nicht dargelegt, worauf dieser
insgesamt beruht. Soweit der Antragsgegner in seiner Aufstellung auf
Reparaturkosten hinweist, wäre zudem zu bedenken, ob der Antragsgegner bei dem
Alter des Fahrzeuges nicht in vertretbarem Umfang Rücklagen für etwaige
Reparaturkosten bilden musste.
Einkommen der Antragstellerin ist wie folgt zu berücksichtigen:
netto Physiotherapie| 565,25
+ netto Pflegehilfe| 192,43
| 757,68
./. Aufwendungspauschale| 50,00
./. Altersvorsorge| 77,80
| 629,88
./. 1/7| 89,98
| 539,90
Der für die Pflegehilfetätigkeit angesetzte Betrag ergibt sich aus der Summe der
eingereichten Belege geteilt durch 12 Monate.
Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren geht der Senat davon aus, dass
die Antragstellerin die Aufwendungen für die zusätzliche Lebensversicherung, die
Ehe prägend waren, weiterhin aufwenden darf. Die höheren Beiträge ab Juli 2008
hat die Antragstellerin bisher nicht nachgewiesen.
Der Höhe nach würde sich ein Bedarf in Höhe von 472,95 EUR (1.485,79 ./. 539,90
= 945,89 / 2) ergeben, der allerdings durch die Leistungsfähigkeit des
Antragstellers begrenzt ist.
Da der Antragsteller bis einschließlich April 2008 monatlich 350 EUR gezahlt
hat, ergibt sich kein Unterhaltsrückstand. Für die Monate Mai und Juni 2008
ergibt sich nach Anrechnung der gezahlten 150 EUR monatlich ein Rückstand von
jeweils 153,00 EUR. Ab Juli 2008 ist der Betrag von 303 EUR anzusetzen, wobei
etwaige zwischenzeitlich geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind.
Ob und ab wann der Antragsstellerin eine Ausweitung ihrer Stelle auf 30 bis 35
Stunden zugemutet werden kann, wird das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren nach
Abwägung aller Umstände zu prüfen haben. Dabei dürfte zu erwägen sein, ob nicht
die der Antragstellerin bei Inanspruchnahme der Hausarbeitsbetreuung
erwachsenden Kosten von 200 EUR im Schulhalbjahr als berufsbedingte Aufwendungen
zu berücksichtigen sind (vgl. Meier, FamR 2008, 104; Wendl/Pauling aaO § 4 Rn
69). Insofern würde sich nach den Berechnungen des Senats bei Zugrundelegung
einer Beschäftigung zu 30 Stunden in der Woche bei einem Stundensatz von 12 EUR
pro Stunde ein geringerer als der nach den vorstehenden Berechnungen durch den
Selbstbehalt gekürzte Unterhalt nicht ergeben. Auf die gegen eine Herabsetzung
des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf bestehenden Bedenken, so lange die
Kinder noch einer umfassenden Betreuung durch die Antragstellerin bedürfen, hat
der Senat bereits hingewiesen.
Dem Hauptsacheverfahren muss die Frage vorbehalten bleiben, ob - unter
Berücksichtigung der Kindesbelange - eine Verwirkung angenommen werden kann,
weil die Antragstellerin dem Antragsgegner ihr im Jahr 2007 erzieltes Einkommen
nicht mitgeteilt hat.
Der Senat geht davon aus, dass eine Gebühr gemäß KV Nr. 1811 zu § 3 Abs. 2 GKG
nicht zu entrichten ist.