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Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Leistungsfreiheit wegen Straftat
BGH
Az: IV ZR
33/04
Urteil vom
29.06.2005
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert eine Rente aus der zugunsten ihres minderjährigen Sohnes
bei der Beklagten gehaltenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung, welcher Allgemeine
Bedingungen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EWO700) der Beklagten zugrunde
liegen. § 19 dieser Bedingungen lautet auszugsweise:
"Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der
Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die
Erwerbsunfähigkeit durch folgendes verursacht ist:
...
(3) Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens
oder Verbrechens durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z.B. im
Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen."
Am 12. Oktober 2001 traf sich der damals 15-jährige Sohn der Klägerin mit fünf
Freunden, darunter dem ebenfalls 15-jährigen M. R. , welcher zu dem Treffen in
einem von ihm selbst gesteuerten, nicht haftpflichtversicherten VW Golf
erschien. Am späten Abend fuhren die sechs Jugendlichen mit diesem Fahrzeug
gemeinsam zum Wohnort des Fahrers R. , der sich sodann zu Hause schlafen legte,
während die anderen ein Lokal aufsuchten, ehe sie am 13. Oktober 2001 nach
Mitternacht wieder bei R. erschienen und ihn baten, er möge ihnen das Fahrzeug
für eine weitere Fahrt überlassen. Mit Blick darauf, daß die Gruppe inzwischen
alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, entschloß sich R. jedoch dazu,
selbst zu fahren. Zu sechst waren die Jugendlichen sodann wieder in dem VW Golf
unterwegs, der Sohn der Klägerin saß auf dem Beifahrersitz. Gegen 2.05 Uhr
kollidierte das von R. gesteuerte Fahrzeug auf einer von einer
Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung mit einem anderen Pkw, dessen Fahrerin
bei Wechsel des für sie geltenden Lichtzeichens auf Grün in die Kreuzung
eingefahren war, während R. - ermutigt von einem der Mitfahrenden ("los, das
schaffst du noch") - das für ihn geltende Rotlicht mißachtet und kurz vor
Einfahrt in die Kreuzung die Scheinwerfer ausgeschaltet hatte.
Der Sohn der Klägerin erlitt bei dem Unfall neben Knochenverletzungen auch eine
Hirnverletzung, in deren Folge eine spastische rechtsbetonte Tetraplegie und ein
schwerstes hirnorganisches Psychosyndrom verblieben. Seine Erwerbsfähigkeit ist
seither zu 100% gemindert.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil der Sohn der Klägerin an
einer Straftat beteiligt gewesen sei, die zu dem Unfall geführt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 583,90 Euro seit dem 1. November 2001
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses aus
§ 19 Abs. 3 der Bedingungen als erfüllt an. Der versicherte Sohn der Klägerin
habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Fahrt, die zum Unfall geführt
habe, dem Haupttäter R. strafbare Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne
Fahrerlaubnis geleistet (§§ 27 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Eine
Beihilfehandlung müsse keine Ursache für die Haupttat im Sinne der
conditio-sine-qua-non-Formel setzen; es genüge, wenn sie die Haupttat
erleichtere oder fördere. Insoweit liege hier eine psychische Beihilfe vor. Der
Sohn der Klägerin habe durch sein Verhalten den Fahrer in dessen Tatentschluß
bestärkt. Von dem Moment an, als die Gruppe nach Mitternacht den Pkw Golf erneut
benutzt habe, müsse das gesamte weitere Geschehen bis zum Unfall insoweit als
einheitliche Dauerstraftat des Haupttäters gewertet werden. Der
zwischenzeitliche kurze Aufenthalt der Gruppe auf einer Party habe zu keiner
maßgeblichen Unterbrechung geführt. Ohne die Initiative und weitere Einwirkung
der gesamten Gruppe, also auch des Versicherten, hätte der Fahrer, der sich
zuvor bereits schlafen gelegt habe, nicht den Entschluß gefaßt, noch einmal
loszufahren. Auf die Feststellung eines konkreteren Beitrages zur Tat komme es
mit Blick auf den Versicherten wegen der insgesamt gemeinschaftlichen Beihilfe
der Gruppe nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Sohn der
Klägerin gewußt, daß der Fahrer R. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen
sei. Auch der erforderliche Normzweckzusammenhang zwischen der verletzten
Strafnorm und dem Unfallgeschehen sei gegeben. Letzteres sei Folge fehlender
geistiger Reife und mangelnder Fahrpraxis des Fahrers gewesen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.
1. § 19 Abs. 3 der Bedingungen knüpft den Ausschluß des Versicherungsschutzes an
die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens oder
Verbrechens durch die versicherte Person. Durch eine solche Verweisung werden
die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der
versicherungsvertraglichen Ausschlußregelung; die zivilrechtliche Bewertung des
Verhaltens des Versicherten hat sich insoweit nach strafrechtlichen
Gesichtspunkten zu richten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90
- VersR 1991, 289 unter II 2 m.w.N. zu § 3 Nr. 1b BB-BUZ). Das gilt auch für die
Frage der Schuld. Bleiben nicht behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit des
Täters, so ist - ebenso wie im Strafprozeß - zu seinen Gunsten zu entscheiden
(BGH, Urteil vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410 unter II).
Die von § 19 Abs. 3 der Bedingungen lediglich im Zusammenhang mit dem Versuch
hervorgehobene Voraussetzung der Strafbarkeit dient an dieser Stelle lediglich
der Abgrenzung strafbarer Versuche zu nicht strafbaren Versuchen von Vergehen
(vgl. § 23 Abs. 1 StGB) und besagt nicht, daß es für den Ausschlußgrund der
vorsätzlichen Ausführung von Vergehen oder Verbrechen nicht ebenso auf die
weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit des Täters ankommen soll. Will der
Versicherer sich auf den Ausschluß des § 19 Abs. 3 der Bedingungen berufen, so
hat er danach grundsätzlich die Voraussetzungen der Strafbarkeit, auch die
Schuld und insbesondere die Schuldfähigkeit des Versicherten, darzulegen und zu
beweisen. Auf die - etwa auch im Rahmen des § 61 VVG anwendbare (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 - VersR 2003, 1561 unter II 2 a) -
zivilprozessuale Beweislastverteilung der §§ 827, 828 BGB kann er sich im Rahmen
der vorliegenden Straftatenklausel nicht stützen (vgl. zu § 827 BGB: BGH, Urteil
vom 5. Dezember 1990 aaO).
2. War - wie hier der Sohn der Klägerin - ein Täter zur Tatzeit Jugendlicher im
Sinne von § 1 Abs. 2 JGG, so wäre im Strafverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob
er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht
der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Weitergehend
als in § 828 Abs. 3 BGB haben insoweit im Strafrecht Erkenntnisse der
Jugendpsychologie Anerkennung gefunden, wonach es für die Verantwortlichkeit
eines Jugendlichen für sein Handeln nicht nur auf dessen intellektuelle
Fähigkeit ankommt, das Ungesetzliche einer Tat einzusehen, sondern auch darauf,
ob er fähig war, seinen Willen dieser Einsicht entsprechend zu bestimmen (vgl.
zum ganzen BGH, Urteil vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467 unter
1 b). Der Jugendrichter kann sich bei der gebotenen Prüfung unter anderem der
Jugendgerichtshilfe bedienen und hat - soweit erforderlich - eine Untersuchung
des beschuldigten Jugendlichen, nach Möglichkeit durch einen eigens hierfür
qualifizierten Sachverständigen, herbeizuführen (§ 43 JGG). Die sogenannte
Strafmündigkeit des Täters im Sinne von § 3 JGG ist eine Schuldvoraussetzung
(vgl. dazu z.B. BGHSt 9, 370, 382).
Übertragen auf den vorliegenden Zivilrechtsstreit folgt daraus zwar nicht, daß
der Tatrichter auch bei Prüfung der Voraussetzungen der Ausschlußklausel des §
19 Abs. 3 der Bedingungen gehalten wäre, von Amts wegen die Strafmündigkeit des
Versicherten wie im Jugendstrafverfahren zu überprüfen, denn eine solche Prüfung
ist dem Zivilprozeß fremd. Der Tatrichter hat sich jedoch des Umstandes bewußt
zu sein, daß die Straftatenklausel zu Lasten eines jugendlichen Versicherten nur
unter den materiellen Voraussetzungen des § 3 JGG Anwendung finden kann, und er
muß im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitung (§ 139 ZPO) auf sachdienlichen
Parteivortrag hinwirken.
Daß ein jugendlicher Versicherter die Voraussetzungen des § 3 JGG erfüllt, hat
bei Anwendung der Straftaten-Ausschlußklausel grundsätzlich der Versicherer zu
behaupten und zu beweisen. Allerdings knüpft an diese primäre Darlegungslast die
sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers an, soweit Umstände aus den
persönlichen Lebensumständen des Versicherten angesprochen sind, die der
Versicherer aus eigenem Wissen nicht vortragen kann. Im Streitfall wird deshalb
der Versicherungsnehmer die Umstände zu benennen haben, die Zweifel an der
Strafmündigkeit des jugendlichen Versicherten begründen, so daß der Versicherer
in die Lage versetzt wird, seinerseits sachdienliche Behauptungen aufzustellen
und entsprechende Beweisangebote vorzulegen. Bleiben nach einer Beweisaufnahme
Zweifel an der Strafmündigkeit, so wirken diese zu Lasten des Versicherers.
3. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht
der angesprochenen Problematik des § 3 JGG bewußt war. Es hat die
Strafmündigkeit des Versicherten nicht geprüft. Der Senat kann auch nicht
ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt,
der Sohn der Klägerin habe die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 3 JGG zur
Tatzeit noch nicht erfüllt.
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