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Erziehungsgeld: Anspruch bei
Übersteigung des Grenzbetrags
BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 10 EG 3/03 R
Urteil vom 11.12.2003
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 11.
Dezember 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf
Erziehungsgeld (Erzg) deswegen ausgeschlossen ist, weil ihr Einkommen den
Grenzbetrag in § 5 Abs 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) übersteigt.
Die Klägerin ist Mutter des am 31. Dezember 1999 geborenen Max. Sie war
seinerzeit nicht erwerbstätig, ihr Ehemann hatte als Immobilienkaufmann ua
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Januar 2000 beantragte die Klägerin Erzg für
das erste Lebensjahr ihres Sohnes. Dem Antrag fügte sie den
Einkommensteuerbescheid 1997 und eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3
Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Kalenderjahr 1998 bei. Nach der
letztgenannten Unterlage betrug der Gewinn aus Gewerbebetrieb 258.202,83 DM. Der
Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Einkommensgrenze überschritten sei
(Bescheid vom 10. Februar 2000). Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte
die zusammen mit ihrem Ehemann veranlagte Klägerin die Gewinnermittlung für das
Jahr 1999 vor. Der nach § 4 Abs 3 EStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb
wurde darin mit 500.678,71 DM angegeben, ein "Betriebsergebnis" dagegen nur mit
31.895,21 DM. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück,
maßgebliches Einkommen sei nach § 6 Abs 1 BErzGG der Gewinn in Höhe von
500.678,71 DM; dieser Betrag überschreite die anspruchsausschließende
Einkommensgrenze des § 5 Abs 2 BErzGG (Widerspruchsbescheid vom 28. November
2000).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom
6. März 2002 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16.
Januar 2003). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Maßgebliches Einkommen iS
des § 6 Abs 1 BErzGG sei die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu
vermindernde Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG. Davon
könnten nur die in § 6 Abs 1 Nr 1 bis 3 BErzGG ausdrücklich genannten Beträge
abgezogen werden, nicht jedoch - wie im Einkommenssteuerverfahren 1999 - weitere
480.035,00 DM Verlustvortrag nach § 10d EStG. Über die Besteuerung vermittelte
Subventionierungen wirkten sich auf die Sozialleistung Erzg nicht aus.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das
Berufungsgericht habe § 6 Abs 1 BErzGG verletzt. Diese Vorschrift verweise über
§ 2 Abs 1 und 2 EStG auf die §§ 4 bis 7k EStG und damit auch auf § 4 Abs 1 EStG,
wonach der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sei. Zu Unrecht
habe das Berufungsgericht sie erziehungsgeldrechtlich an der von den Eheleuten
allein für Steuerzwecke gewählten Methode der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3
EStG (Überschussrechnung) festgehalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG
vom 16. Januar 2003 und des SG Schleswig vom 6. März 2002 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 10. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für das erste
Lebensjahr ihres Sohnes Max Erziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Der Beklagte und die Instanzgerichte haben der Klägerin zu Recht Erzg für das
erste Lebensjahr ihres Sohnes Max versagt. Der Anspruch entfällt nach § 5 Abs 2
Satz 1 BErzGG in der - hier anzuwendenden - Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 2110) für die ersten sechs
Lebensmonate des Kindes, weil das gemeinsame Einkommen der Klägerin und ihres
Ehemanns die Einkommensgrenze von 104.200,-- DM (100.000,-- DM für die Eheleute
und 4.200,- DM für ein weiteres Kind) jährlich übersteigt. Für die folgende Zeit
vom siebten Lebensmonat an verringert sich der Anspruch (600,- DM monatlich) um
den zwölften Teil von 40 vH des den Grenzbetrag von 33.600,00 DM (29.400,-- DM
für die Eheleute und 4.200,-- DM für ein weiteres Kind) jährlich übersteigenden
Einkommens auf Null (§ 5 Abs 2 Satz 2, Abs 3 BErzGG).
Das BErzGG regelt den Begriff des Einkommens, dessen Ermittlung, die Berechnung
des erziehungsgeldrechtlich maßgebenden Betrages und die Referenzperiode in
seinem § 6. Danach gilt als Einkommen die nicht um Verluste in einzelnen
Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1
und 2 EStG. Für die Berechnung des Erzg in den ersten zwölf Monaten des Kindes
ist auf das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt abzustellen (§
6 Abs 2 Satz 1 BErzGG). In diesem Jahr (1999) haben die Klägerin und ihr nicht
getrennt lebender Ehemann (§ 6 Abs 3 Satz 1 BErzGG) 500.678,71 DM Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt und damit die genannten Einkommensgrenzen so weit
überschritten, dass sich für das erste Lebensjahr des Sohnes Max kein zahlbarer
Betrag errechnet.
Ohne Erfolg macht die Klägerin dagegen geltend, das von ihr aus einem
Bestandsvergleich abgeleitete "Betriebsergebnis" habe nur 31.895,21 DM betragen.
Einkünfte des Ehemannes aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2 EStG) sind nicht ein
nach steuerrechtlich nicht anerkannten Methoden errechnetes "Betriebsergebnis",
sondern der Gewinn (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG), so wie er nach § 4 EStG ermittelt
worden ist; hier im Wege der Überschussrechnung (§ 4 Abs 3 EStG). Für diese Art
der Gewinnermittlung hat der Ehemann der Klägerin steuerrechtlich durch die Art
seiner Aufzeichnungen optiert (vgl zum Recht, unter den Methoden der
Gewinnermittlung zu wählen, Heinicke in Schmidt, EStG, 21. Aufl 2002, § 4 RdNr
6), indem er keine Bücher geführt und keinen Abschluss gemacht hat. An dieser
steuerrechtlich verbindlich getroffenen Wahl hält auch das Recht des Erzg die
Eheleute durch den uneingeschränkten Verweis auf das Steuerrecht fest. Ob der
Gewinn durch die andere Art seiner Ermittlung (Betriebsvermögensvergleich nach §
4 Abs 1 EStG) geringer ausgefallen wäre, ist steuerrechtlich wie
erziehungsgeldrechtlich ohne Belang.
Anders als nach Steuerrecht (vgl § 10d EStG) sind von den im Jahre 1999
erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag) nicht abzuziehen. § 6
Abs 1 BErzGG lässt nur den horizontalen Verlustausgleich innerhalb einer der in
§ 2 Abs 1 und 2 EStG genannten Einkunftsarten zu und hält dabei strikt am
Jährlichkeitsprinzip fest (Kalenderjahr der Geburt des Kindes iS von § 6 Abs 2
Satz 1 BErzGG). Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.
Für das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs hat dies - auf dem Gebiet des
Kindergeldrechts - bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 82,
60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1). Dem ist das Bundessozialgericht für das Recht des
Erzg gefolgt (BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 4). Der erkennende Senat schließt sich
dieser Rechtsprechung an.
Das Verbot - auch horizontal errechnete - Verluste vorangegangener Kalenderjahre
zu berücksichtigen, lässt sich verfassungsrechtlich hinreichend damit
rechtfertigen, dass ein in einem zurückliegenden Veranlagungszeitraum steuerlich
anerkannter Verlust nichts Verlässliches über die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Eltern im Geburtsjahr ihres Kindes aussagt. Selbst wenn
es sich um "reale" Verluste gehandelt haben sollte, die das Einkommen effektiv
gemindert hatten, so gilt das doch zunächst nur für den zurückliegenden
Veranlagungszeitraum. Es bleibt regelmäßig offen und darf deshalb im Rahmen des
BErzGG außer Acht gelassen werden, ob und inwieweit in der Vergangenheit
eingetretene "reale" Verluste sich in der Gegenwart noch wirtschaftlich
belastend auf den Familienetat auswirken; im vorliegenden Fall nach den vom LSG
festgestellten Einkommensverhältnissen Verluste frühestens des Jahres 1996 im
Jahre 1999.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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