EU-Fahrerlaubnis – Aberkennung des Nutzungsrechts
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Az: 11 ZB
07.1259
Beschluss vom
07.08.2008
Vorinstanz: VG Regensburg, Az.: RO 5 K 05.1960
In der Verwaltungsstreitsache wegen
Aberkennung der Fahrerlaubnis; hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.
April 2007 ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2008 folgenden Beschluss:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5 000,– € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wurde in der Vergangenheit wegen – überwiegend unter erheblichem
Alkoholeinfluss begangener – straßenverkehrsbezogener Straftaten mehrmals
rechtskräftig verurteilt, wobei ihm wiederholt auch die Fahrerlaubnis entzogen
wurde. Seine Versuche, ein ihm günstiges Fahreignungsgutachten beizubringen,
blieben ohne Erfolg.
Im Oktober 2004 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der
Klasse B. Ein vom 26. Mai 2005 datierendes medizinisch-psychologisches
Fahreignungsgutachten, das er auf Verlangen des Landratsamts Neustadt a.d.
Waldnaab hatte erstellen lassen, gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten,
dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen sowie
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. Juni 2005 entzog das
Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis in Deutschland mit sofortiger Wirkung
und erkannte ihm das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheidstenors). Gleichzeitig wurde er bei
Meidung eines Zwangsgelds verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein
unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des
Bescheids, dem Landratsamt vorzulegen; für den Fall des Verlusts dieser Urkunde
habe er eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben (Nrn. 2
und 4 des Tenors).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 als unbegründet zurück.
In einem an das Verwaltungsgericht Regensburg gerichteten Schreiben vom 24.
April 2006 erklärte das Landratsamt, es werde den vom Kläger vorgelegten
tschechischen Führerschein nicht einbehalten, sondern dieses Dokument nach der
Anbringung eines Vermerks, dem zufolge die tschechische Fahrerlaubnis nicht im
Bundesgebiet gelte, an den KIäger zurückgeben.
Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2005 und des Schreibens
des Landratsamts vom 24. April 2006 erstrebte, wies das Verwaltungsgericht
Regensburg durch Urteil vom 16. April 2007 ab.
Zur Begründung des Antrags, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen,
macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Streitsache weise besondere
rechtliche Schwierigkeiten auf, da vorliegend Gemeinschaftsrecht auszulegen und
anzuwenden sei und insoweit eine Vielzahl von – zum Teil einander
widersprechenden – Entscheidungen ergangen sei. Zudem komme dem Verfahren – auch
im Hinblick auf die erst künftige Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) – grundsätzliche
Bedeutung zu, da die Behörden in Bayern auf der Grundlage interner Richtlinien
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern daran festhalten würden, ein
rechtswidrig erlangtes Fahreignungsgutachten könne als Grundlage für die
Aberkennung des Rechts herangezogen werden, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das angefochtene Urteil weiche
zudem vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2007
(NZV 2007, 539) ab, da das Verwaltungsgericht entgegen dem in jener Entscheidung
vertretenen Standpunkt der Auffassung sei, die Erkenntnisse aus dem vom Kläger
nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verlangten Gutachten seien
verwertbar. Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf den
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Juni 2007, hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte des
erstinstanzlichen Verfahrens RO 5 S 06 770 (es betrifft einen erfolglos
gebliebenen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO) sowie die vom
Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts und der Regierung
verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Zulassungsgrund der „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom
26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) nicht mehr
vor.
Nach diesen Entscheidungen kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der
sog. „Aufnahmemitgliedstaat") dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen,
die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den
Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten
Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden,
unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli
1991 (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum
Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der
Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet
hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (EuGH vom 26.6.2008 Az.
C-329/06 und C-343/06, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06,
RdNr. 69).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus der in der Akte des Landratsamts
befindlichen Ablichtung des dem Kläger am 29. Oktober 2004 ausgestellten
tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses
Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „Vohenstrauss, Spolková Republika Německo“.
Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers
einzutragen (vgl. Nr. 2 Buchst. d des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG),
ergibt sich – wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs vorausgesetzt wird – unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument,
dass der Kläger seitens der tschechischen Behörden damals als eine in
Vohenstrauß ansässige Person geführt wurde. Da nicht erkennbar ist, auf welch
anderem Wege als demjenigen eigener Angaben des Klägers (bzw. der Personen, die
ihm bei der Beschaffung einer tschechischen Fahrerlaubnis Hilfestellung
geleistet haben) die tschechischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben können,
dass er im Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Vohenstrauß wohnte,
muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst seinerzeit keinen
in Tschechien belegenen Ort angegeben hat, in Bezug auf den die Voraussetzungen
des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzbegriffs im Sinne von Art. 9 der Richtlinie
91/439/EWG erfüllt waren.
Damit steht aufgrund der eigenen Eintragungen tschechischer Behörden in den dem
Kläger ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in seinem
Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG
ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des
Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaates befinden muss. Da das Amtsgericht Lobenstein dem Kläger durch
rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. März 1997 die britische Fahrerlaubnis
entzogen hat, die er damals besaß, liegt auch die weitere Voraussetzung vor,
dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen
EUFahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.
Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung
getroffen, der zufolge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen
EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), in
bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4
FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche – nämlich soweit
diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw.
69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde – gemeinschaftsrechtskonform
sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich
eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann
abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen
Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates
ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine
fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in
abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche
ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine
Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von
seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht,
zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich
aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen,
bedarf es mithin keines -konstitutiv wirkenden – Verwaltungsakts.
Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber ein Bescheid erlassen, durch den dem
Kläger die – gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den
Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) schon
von Rechts wegen nicht bestehende – Fahrberechtigung im Inland gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2 StVG mit konstitutiver Wirkung aberkannt werden sollte. Der vorliegende
Fall erfordert keine Erörterung der Frage, ob diese Regelung unter den konkret
gegebenen Umständen rechtmäßig ist. Denn unabhängig hiervon müsste die anhängige
Klage – würde die Berufung zugelassen – schon deshalb abgewiesen werden, weil
der Kläger heute kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterverfolgung seines
Anfechtungsbegehrens mehr besitzt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist
dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die
subjektive Rechtsstellung des Betroffenen zurzeit als nutzlos darstellt (BVerwG
vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91). Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein
prozessualer Erfolg des Rechtsschutzsuchenden seine Rechtsstellung nicht
verbessern würde (BVerwG vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107; Sodan in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl.
2006, RdNr. 16 vor § 40). Wollte man entgegen der materiellen Rechtslage
zugunsten des Klägers unterstellen, der Bescheid vom 16. Juni 2005 und der
zugehörige Widerspruchsbescheid müssten in einem Berufungsverfahren aufgehoben
werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung nichts daran ändern,
dass der Kläger auch danach von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht im
Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich deren Ungültigkeit im Inland aus §
28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Aussagen in den Randnummern 72
bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt. Das
Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Aufhebung der streitgegenständlichen
Verwaltungsakte gerichtete Klage fehlt vor diesem Hintergrund ebenso, wie das
bei einem Normkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Vorschrift der Fall
ist, die die in einem förmlichen Gesetz enthaltene Aussage lediglich wiederholt
(vgl. BVerwG vom 7.3.2002 NVwZ 2002, 869 f.): So wie für den Antragsteller im
letztgenannten Fall ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren ohne praktischen
Nutzen ist, weil er auch danach die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu
beachten hätte (BVerwG vom 7.3.2002, ebenda), würde ein Erfolg des Klägers im
vorliegenden Rechtsstreit den Umfang seines rechtlichen Dürfens nicht
vergrößern.
2.
Den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger bereits nicht in
einer den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise
dargelegt. Es fehlt bereits an der exakten Formulierung einer Frage, die der
Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht. Ferner hat er nicht
aufgezeigt, dass sich eine solche – wie auch immer geartete – Frage im
vorliegenden Fall nach einer Zulassung der Berufung in entscheidungserheblicher
Weise stellen würde, und dass sie im Interesse der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist. Insbesondere hat der Kläger nur
unsubstantiiert behauptet, nicht aber in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass
der Beklagte an der im vorliegenden Fall geübten Praxis, die Beibringung eines
Fahreignungsgutachtens auch dann zu verlangen, wenn der Inhaber einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach deren Erwerb im Bundesgebiet nicht mehr
nachteilig in Erscheinung getreten ist, weiterhin festhält. Da die Klage nunmehr
wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, kommt es
auf die Frage, ob vom Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis ein
Fahreignungsgutachten verlangt und ob ihm die darin enthaltenen Aussagen
entgegengehalten werden durften, im Übrigen nicht mehr entscheidungserheblich
an.
3.
Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich aus dem
knappen diesbezüglichen Vorbringen auf Seite 2 der Antragsbegründung vom 19.
Juni 2007 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Februar
2007 (a.a.O.) gerade keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, wonach das vom
Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der nach deren Erwerb im Inland
straßenverkehrsbezogen nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist,
verlangte und beigebrachte Fahreignungsgutachten unter dem Blickwinkel des
Gemeinschaftsrechts nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Der Senat
hat in jener Entscheidung die für und gegen eine solche Verwertbarkeit
sprechenden Gesichtspunkte vielmehr lediglich erörtert, diese Frage aber
letztlich dahinstehen lassen und über den in jenem Verfahren gestellten Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich auf der Grundlage einer Interessenabwägung
befunden. Zudem würde sich die genannte Problematik nach dem Vorgesagten in
einem Berufungsverfahren nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise stellen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.3 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).