EU-Führerschein und MPU-Anordnung
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Az: 12 ME
372/07
Beschluss vom
28.04.2008
Vorinstanz: VG Osnabrück, Az.: 2 B 31/06
Der Antragsteller wendet sich gegen
die Anordnung der sofortigen Vollziehung der von dem Antragsgegner
ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller ist seit dem 20. August 1991 mit Wohnsitz in D. gemeldet. Am
14. Dezember 1992 wurde ihm ein Führerschein der Klassen 2, 3, 4 und 5
ausgestellt. Hierbei handelte es sich um eine Umschreibung einer Jahre zuvor in
der ehemaligen Sowjetunion erworbenen Fahrerlaubnis. Nachdem der Antragsteller
am 30. Oktober 2003 eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK)
von wenigstens 2,28 Promille (max. 2,35 Promille) unternommen hatte, wurde ihm
mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Juni 2004 – Az: 23 Cs (578 Js 47155/03)
15/04 – die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verwaltungsbehörde wurde aufgegeben, dem
Antragsteller vor dem Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen.
Am 28. Februar 2005 beantragte der Antragsteller die Erteilung der Fahrerlaubnis
für verschiedene Fahrerlaubnisklassen. Der Antragsgegner forderte diesen im
Hinblick auf die begangene Trunkenheitsfahrt auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Nachdem
der Antragsteller ein solches Gutachten nicht vorgelegt hatte, lehnte der
Antragsgegner die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis durch
bestandskräftigen Bescheid vom 13. Juni 2005 ab.
Das Polizeikommissariat D. teilte dem Antragsgegner am 6. Oktober 2005 mit, dass
der Antragsteller mittlerweile im Besitz einer am 13. September 2005 in F.
ausgestellten EU-Fahrerlaubnis der Klasse B sei. Mit Schreiben vom 7. November
2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass wegen der begangenen
Trunkenheitsfahrt nach wie vor Bedenken an seiner Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bestünden. Am 10. November 2005 wurde der Antragsgegner vom
Kraftfahrt-Bundesamt darüber unterrichtet, dass die Fahrerlaubnisbehörde der
Stadt F. um Auskünfte über den Antragsteller gebeten habe und Auskünfte aus dem
Verkehrszentralregister wie auch aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister erteilt
worden seien, wobei insbesondere darauf hingewiesen worden sei, dass dieser in
Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitze und nur aufgrund eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Fahrerlaubnis erhalten könne. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2005 forderte der Antragsgegner den Antragsteller
auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage der Fahreignung
beizubringen und innerhalb einer Woche sein Einverständnis diesbezüglich zu
erklären. Dieser legte – trotz nochmaliger Erinnerung – ein entsprechendes
Gutachten nicht vor, woraufhin ihm der Antragsgegner mit dem für sofort
vollziehbar erklärten Bescheid vom 28. März 2006 das Recht aberkannte, im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland von der in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Klage erhoben (Az: 2 A 103/06), über
die noch nicht entschieden worden ist. Seinen mit Hinweis auf die Rechtsprechung
des EuGH zur gegenseitigen Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat
erworbenen Fahrerlaubnis begründeten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
27. September 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.d.F. der 3. Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
14. August 2005 (BGBl I S. 2412) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr – IntKfz –, zuletzt geändert durch Art. 3
der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092),
habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise,
das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen. Hier habe der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung
des Antragstellers schließen dürfen, da dieser das geforderte Eignungsgutachten
nicht beigebracht habe. Ein solches sei angesichts der begangenen
Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von wenigstens 2,28 Promille erforderlich
gewesen. Der Anforderung eines Gutachtens stünden gemeinschaftsrechtliche
Vorgaben über die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnisse auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Deutsche Fahrerlaubnisbehörden
dürften zumindest in den Fällen, in denen der Betroffene seine EU-Fahrerlaubnis
rechtsmissbräuchlich erworben habe, eine Fahreignungsüberprüfung anordnen bzw.
aus der Ablehnung einer solchen Überprüfung entsprechende rechtliche
Konsequenzen ziehen. Es spreche ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller
die EU-Fahrerlaubnis in Polen rechtsmissbräuchlich erworben habe. Dieser habe im
Herbst 2005 in der Bundesrepublik Deutschland ohne eine erneute
medizinisch-psychologische Begutachtung seiner Fahreignung eine Fahrerlaubnis
nicht erhalten können. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich im Jahre 2005
wegen eines über den Erwerb der Fahrerlaubnis hinausgehenden
gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorganges an die Behörden des polnischen
Staates gewandt habe bzw. das seine nachfolgende Rückkehr aus Polen im
Bundesgebiet nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als eine Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit
anzusehen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht
abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen – das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe – rechtfertigt eine andere
Entscheidung nicht.
Der Antragsteller macht – zusammengefasst – geltend: Er habe am 13. September
2005 in Übereinstimmung mit den polnischen Vorschriften einen EU-Führerschein
der Klasse B erworben. Diese erteilte Fahrerlaubnis sei nach Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 in der Bundesrepublik Deutschland
anzuerkennen. Der EuGH habe in seinen Entscheidungen vom 29. April 2004 und 6.
April 2006 ausdrücklich festgestellt, dass die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine „ohne jegliche Formalität" vorbehaltlos anzuerkennen
seien. Das Gemeinschaftsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung sei
bindend. Dass er, der Antragsteller, im Zeitpunkt des Erwerbs der
EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsstaat Polen
gehabt habe, sei nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich, so dass das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf diesen Aspekt habe stützen
dürfen. Unbeachtlich sei auch, dass er sich in Polen nicht einer
medizinisch-psychologischen Eignungsbeurteilung unterzogen habe, da es eine
vergleichbare Eignungsbegutachtung entsprechend den deutschen Vorschriften in
Polen nicht gebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch nicht
festzustellen, dass er seine EU-Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben
habe. Es könne einem EU-Bürger nicht als rechtsmissbräuchlich entgegengehalten
werden, wenn er die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat erwerbe, in dem die
Voraussetzungen für die Erlangung einer Fahrerlaubnis einfacher und
kostengünstiger seien. Gerade die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006
belege, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gerade nicht verlangen könnten, dass
er die Bedingungen erfülle, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstelle.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen
Beschlusses nicht. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 28.
März 2006 sind gegenwärtig zwar als offen anzusehen, da die durch den Rechtsfall
aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen nicht ausnahmslos geklärt sind.
Eine von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung lässt es vorliegend
jedoch angezeigt erscheinen, an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen
Bescheids festzuhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABlEG Nr. 237, S. 1) die gegenseitige Anerkennung
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität
vor. Der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen,
dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen
für die Ausstellung erfüllt hat. Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur
Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen
einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH,
Beschl.v. 6.4.2006 – Rs. C-227/05 – „Halbritter", NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006,
375 = ZfS 2006, 416; inhaltlich bestätigt mit Beschluss des EuGH vom 28.9.2006 –
C-340/05 – „Kremer", NJW 2007, 1863 = DAR 2007, 77). Grundsätzlich sind der
Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht
enge Grenzen gesetzt. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als
Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt.v. 29.4.2004 –
Rs. C 476/01 – „Kapper", NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372
ff.). Andere Mitgliedstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und
können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im
Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen
Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl.v. 6.4.2006 – „Halbritter", a.a.O.).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats im Eilverfahren ist
es jedoch nach vorheriger Entziehung der im Inland ausgestellten Fahrerlaubnis
auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH nicht
ausgeschlossen, im Einzelfall einem Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen
Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von dieser im Inland Gebrauch zu machen
(vgl. Senatsbeschluss vom 14.12.2006 – 12 ME 335/06 –, juris; ferner Beschluss
vom 5.4.2007 – 12 ME 101/07 – V.n.b.). Der Senat sieht sich insoweit durch die
Stellungnahme des Generalanwalts vom 14. Februar 2008 (veröffentlicht auf der
Internetseite des EuGH unter http://curia.europa.eu) in den Vorlageverfahren der
verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (vgl. Vorlagebeschluss des VG
Chemnitz v. 3.8.2006 – 2 K 1093/05 – juris, und des VG Sigmaringen v. 27.6.2006
– 4 K 1058/05 –, juris) bestätigt. Darin weist der Generalanwalt ausdrücklich
darauf hin, dass der EuGH im Beschluss vom 6.4.2006 zwar festgestellt habe, dass
die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der
Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (vgl. Rn 103 der Stellungnahme), in dem
entschiedenen Fall die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates allerdings die
gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers geprüft hätten (vgl. Rn 104
der Stellungnahme). Wurde einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis
mit der Begründung entzogen, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein
Kraftfahrzeug geführt hat, und wurde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in
Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines
medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht, ist dieser Mitgliedstaat
nach Auffassung des Generalanwalts daher nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG befugt, die Anerkennung der Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im
Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im
erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist (vgl. Rn 112 der
Stellungnahme).
Hier bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die
Vorschriften einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung – insbesondere das Erfordernis der Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens nach den §§ 11, 13 FeV – gezielt umgangen
hat und sich damit – wie vom Verwaltungsgericht angenommen –
rechtsmissbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in
Polen erworbenen Fahrerlaubnis beruft. Eine unzulässige Umgehung der
inländischen Vorschriften für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch
Ausnutzung der europarechtlichen Bestimmungen dürfte dann vorliegen, wenn das
Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers erkennen lässt, dass er gerade deshalb die
Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis beantragt, weil er den Versuch für
aussichtslos hält, unter den in Deutschland geltenden Anforderungen an den
Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis neu zu
erwerben, und davon ausgegangen werden muss, dass der Behörde des anderen
Mitgliedstaates wesentliche Umstände der zuvor erfolgten Entziehung der
Fahrerlaubnis verheimlicht worden sind (Beschl.v. 14.12.2006 – 12 ME 335/06,
a.a.O.).
Hier hat der Antragsteller die polnische Fahrerlaubnis erworben, nachdem er
wenige Monate zuvor die Erteilung einer Fahrerlaubnis beim Antragsgegner
beantragt hatte und von diesem zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens aufgefordert worden war, welches er jedoch ohne Angabe von Gründen
nicht beigebracht hatte. Bereits aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs liegen
gewichtige Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller keine Möglichkeit sah, ein
positives medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Fahreignung
zu erlangen und sich daher gezielt nach Polen begeben hat, um dort – ohne
vergleichbare Nachweise seiner Fahreignung – eine EU-Fahrerlaubnis zu erhalten.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen ausschließlichen Wohnsitz seit 1991
durchgehend in Deutschland hat und eine vom Gemeinschaftsrecht begünstigte
Beziehung zu Polen nicht erkennbar ist. Der Umstand, dass der Antragsteller ohne
erkennbare Beziehung zu dem ausstellenden EU-Mitgliedstaat, wie etwa Wohnsitz
oder Arbeitsstelle, seine Fahrerlaubnis erworben hat, spricht daher – wie vom
Verwaltungsgericht angenommen – für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Nach
der Rechtsprechung des EuGH sind die deutschen Behörden zwar nicht berechtigt,
einer Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis eine Fahrerlaubnis erhalten hat, allein aus diesem Grund das
Recht abzuerkennen, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Dieser Umstand kann
jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Rahmen der
Feststellung eines Rechtsmissbrauchs berücksichtigt werden, wenn die Entziehung
bzw. Aberkennung auf anderen Umständen – wie hier die Nichtbeibringung eines
erforderlichen Gutachtens – beruht. Offen in diesem Zusammenhang ist allerdings,
ob der Antragsteller gegenüber der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vollständige
Angaben, insbesondere zu der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil des
Amtsgerichts E. vom 23. Juni 2004 gemacht hat. In den Verwaltungsvorgängen
findet sich nur die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 8. November 2005 (Bl.
40 Beiakte A), dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde um Auskunft über den
Antragsteller gebeten hatte.
Ob vorliegend die Voraussetzungen eines Missbrauchs des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung vorliegen und dieses auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EuGH zu einer gemeinschaftskonformen Aberkennung des Rechts,
von einer im Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, führt, braucht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
abschließend geklärt werden. Die Entscheidung des Antragsgegners ist jedenfalls
nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass der Senat eine Ermessensentscheidung
nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der Interessen des Antragstellers
einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits trifft.
Diese Abwägung fällt aus folgenden Erwägungen hier zum Nachteil des
Antragstellers aus: Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des
Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz
vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bestehen berechtigte
Zweifel daran, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die
Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse
daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, Vorrang. Der Antragsteller hat am 30. Oktober 2003 stark
alkoholisiert (mind. 2,28 Promille) ein Kraftfahrzeug geführt. Zwar wurde der
Antragsteller nur einmal bei einer Trunkenheitsfahrt aufgegriffen. Das
rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass es sich dabei um einen einmaligen
persönlichkeitsfremden Vorfall gehandelt hat, hinsichtlich dessen keine ins
Gewicht fallende Wiederholungsgefahr besteht. Wenn der Antragsteller nämlich
seinerzeit trotz der festgestellten BAK noch in der Lage war, ein Auto zu
lenken, so deutet das auf ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung hin, wie es nur
Personen erreichen, die dieses Rauschmittel seit längerer Zeit in großer Menge
zu sich nehmen. Bereits in der Entscheidung vom 15. Juli 1988 (– 7 C 46/87 –;
BVerwGE 80, 43/45) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf die
Ergebnisse kurz zuvor veröffentlichter verkehrsmedizinischer Untersuchungen
ausgeführt, dass ein „Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis
zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal 1,3 Promille verträgt und zu sich
nehmen kann, während Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille
erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten
Alkoholproblematik leiden. BAK-Werte von über 1,3 Promille sind daher mit einem
sozialadäquaten Trinkverhalten keinesfalls mehr zu vereinbaren; sie setzen
vielmehr eine durch den häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene
gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
11.10.2005 – 12 ME 288/05 –, juris; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 2
StVG, Rn 16 m.w.N.). Hinzu kommt hier, dass sich der Antragsteller einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Überprüfung seiner Fahreignung
nicht gestellt hat. Dies deutet darauf hin, dass er keine günstigen Aussichten
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sah. Er hat ferner nicht dargelegt,
dass er sein Trinkverhalten in der Vergangenheit geändert hat, vielmehr
vorgetragen, dass es sich bei der begangenen Trunkenheitsfahrt um einen
einmaligen Vorfall gehandelt habe und er bereits damals nicht an einem
Alkoholproblem gelitten habe. Da die festgestellten Blutalkoholkonzentrationen
mit diesem Vortrag inhaltlich nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, vermag
der Senat nicht zu erkennen, dass sich der Antragsteller mit der begangenen
Trunkenheitsfahrt und damit einhergehend mit seinem Alkoholkonsum hinreichend
auseinandergesetzt hat. Soweit er sich auf Laborbefunde des ihn behandelnden
Hausarztes beruft, aus denen ersichtlich ist, dass der Gamma-GT-Wert des
Antragstellers bei Untersuchungen in den Jahren 1999, 2001 und 2006 mit Werten
von 24,00 U/l und 31,00 U/l jeweils im Normalbereich gelegen haben (bis 55 U/l),
bezieht er sich insoweit zwar auf einen wichtigen Alkoholmissbrauchermarker. Aus
den Befunden allein lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit
schließen, dass der Alkoholmissbrauch überwunden ist. Der Gamma-GT-Wert kann
bereits nach drei- bis sechswöchiger Alkoholabstinenz in den Bereich der
Normwerte gesenkt werden. Aus der Tatsache, dass bestimmte Laborwerte
„unverdächtig" sind, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass
keine erhebliche Alkoholgewöhnung vorliegt (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl.v.
21.6.2007 – 11 CS 06.1683 –, juris, mit Verweis auf Himmelreich/Janker/Karbach,
Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8.
Aufl. 2007, Rn 1230 f.). Da der Antragsteller unter erheblichem Alkoholeinfluss
mit einer BAK von deutlich mehr als 1,6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen
hat, kann die Frage nach der Beendigung des Alkoholmissbrauchs nur durch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden, wie es in § 13 Nr. 2
Buchst. c) FeV vorgesehen ist. Da der Antragsteller mit dem Erwerb der
polnischen Fahrerlaubnis die hier geltenden Bestimmungen zur Überprüfung der
Fahreignung offensichtlich hat umgehen wollen, bestehen hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass vorhandene Alkoholprobleme nicht überwunden sind. Im
Hinblick auf die gebotene Wahrung der Verkehrssicherheit muss das Interesse des
Antragstellers an der Möglichkeit, seine ausländische Fahrerlaubnis weiter zu
nutzen, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des
Straßenverkehrs zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen, ist deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens aufrecht zu erhalten.