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eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung bei Vermögensverzeichnis
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IXa ZB
297/03
Beschluss vom
19.05.2004
Leitsatz:
a) Bei
Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der
Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß
diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens
ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt
werden.
c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der
Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können
nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der IXa-Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs am 19. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Halle vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerdeverfahren hat der
Schuldner zu tragen.
Wert: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein
Vermögensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff
ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein
eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem
Haushalt versorgt (Naturalunterhalt).
Unter dem 18. April 2001 beantragten die Gläubiger bei dem zuständigen
Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen
Versicherung zu laden. Zur Begründung gaben sie an, es seien im Hinblick auf
eine mögliche Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO nähere Angaben zu den
Einkommensverhältnissen der Kinder erforderlich. Der Gerichtsvollzieher lehnte
die Ausführung des Auftrags auf Nachbesserung ab, weil der Schuldner mit der
Angabe des Alters der Kinder und der Mitteilung, daß sie in seinem Haushalt
versorgt würden, in ausreichendem Maße angegeben habe, daß hier kein
schuldnerrelevantes Vermögen vorliege.
Die dagegen erhobene Erinnerung der Gläubiger hat das Amtsgericht
zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sodann von den Gläubigern eingelegte
sofortige Beschwerde zunächst durch Beschluß des Einzelrichters, in dem die
Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, zurückgewiesen; die erste Rechtsbeschwerde
der Gläubiger führte deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (Senatsbeschl.
v. 14. April 2003 - IXa ZB 12/03; zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, 200). Da
inzwischen die Dreijahresfrist des § 903 ZPO abgelaufen war, haben die Gläubiger
das Verfahren für erledigt erklärt. Das Landgericht hat sodann durch den
angefochtenen Beschluß das Verfahren auf die Kammer übertragen, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Gläubigern auferlegt und die Rechtsbeschwerde
zugelassen. Die Gläubiger erstreben mit der Rechtsbeschwerde die Kostenbelastung
des Schuldners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthaft, weil
sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Unerheblich ist deshalb, ob und
inwieweit eine Kostenentscheidung, wie sie hier ergangen ist, überhaupt geeignet
sein kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17.
März 2004 - IV ZB 21/02, z.V.b.). Die Tatsache, daß die Rechtsbeschwerde sich
gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Statthaftigkeit nicht
grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03, z.V.b.,
m.w.N.). Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag
zur Einholung einer Nachbesserungserklärung des Schuldners zu Recht abgelehnt.
Nach § 807 ZPO habe der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen.
Ein Zwang zur Angabe über das Vermögen anderer Gläubiger, hier der
unterhaltsberechtigten Kinder, bestehe nicht. Die Grenze für Auskünfte über
Leistungen des Schuldners an Dritte ergebe sich aus § 807 Abs. 2 ZPO, womit der
mißbräuchlichen Verlagerung von Vermögenswerten begegnet werde. Nicht damit
vergleichbar sei das Begehren der Beschwerdeführer, lediglich Informationen
hinsichtlich einer eventuellen Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO zu "sammeln".
Folge man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, bestehe die Gefahr einer
Ausuferung zu Lasten Dritter, weil bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO eine
Vielzahl von Daten in Betracht zu ziehen seien, die über das Erwerbseinkommen
der Unterhaltsberechtigten hinausgingen. Ein Gläubiger könnte dann tiefgreifende
Informationen über Dritte, zu denen keine Rechtsbeziehungen bestehen, erlangen.
Für einen solch weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre Dritter bestehe
keine gesetzliche Grundlage.
Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es sei nicht sachgerecht, wenn der
Erfolg eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO letztlich davon abhänge, daß dem
Gläubiger zufällig oder durch eigene Nachforschungen die vorzutragenden
Tatsachen bekannt würden. Es entspreche Sinn und Zweck des § 807 ZPO, daß der
Schuldner dem Gläubiger die Informationen verschaffen müsse, die dieser für
erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen benötige. Dazu gehöre auch das Einkommen
der Unterhaltsberechtigten, da dieses nach § 850c Abs. 4 ZPO Auswirkungen auf
die Pfändbarkeit von Forderungen des Schuldners habe.
2. Der Senat folgt der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung.
Die Frage, ob der Schuldner im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO in dem
Vermögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten machen
muß, wird teilweise verneint (etwa Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 807 Rn. 27;
vgl. auch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 807 Rn. 50; Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 34 jeweils zum Taschengeldanspruch), teilweise bejaht
(etwa LG Karlsruhe DGVZ 1999, 173, 174; LG Meiningen DGVZ 2002, 156; LG
Oldenburg JurBüro 1996, 328, 329; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492, 493;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 807 Rn. 33;
Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 170; Gottwald,
Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 807 Rn. 31; Hintzen NJW 1995, 1861, 1864).
Richtigerweise ist sie zu bejahen.
a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffenen Regelungen liegt darin,
dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm soll
die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die
möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE
61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber
aaO Rn. 1). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem
Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die
Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung
dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren
Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfG aaO). Um dem genannten Zweck gerecht
zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß
der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen
zu seiner Befriedigung treffen kann (BayObLG aaO).
b) Gemessen daran muß sich der Schuldner in geeigneten Fällen (dazu unten 3)
auch zu einem etwaigen Einkommen der angegebenen Unterhaltsberechtigten
erklären. Der Schuldner gibt in dem Vermögensverzeichnis die
Unterhaltsberechtigten an, um den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu
mindern (vgl. § 850c Abs. 1 ZPO). Der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten, der
über eigene Einkünfte verfügt, führt zu einer Erhöhung des pfändbaren
Einkommensanteils; jedenfalls können eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
zu einer Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO
führen. In beiden Fällen ergeben sich möglicherweise für den Gläubiger
verbesserte Vollstreckungsmöglichkeiten. Die Mitteilung der Tatsache, daß und in
welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügt, betrifft
also das Vermögen des Schuldners, über das er sich nach § 807 ZPO zu erklären
hat.
c) Dem Schuldner werden nur Erklärungen abverlangt, die sich ohne
Schwierigkeiten erfüllen lassen (vgl. BVerfG aaO). Angaben zur Beschäftigung
minderjähriger, im Haushalt des Schuldners lebender Kinder - um die es hier geht
- sind ihm in der Regel ohne weiteres möglich. Ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang sich der Schuldner unter anderen Umständen nähere Kenntnisse verschaffen
muß, kann hier unentschieden bleiben. Erforderlich sind nur die Angaben, die zur
Beurteilung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers benötigt werden. Eine
genaue Mitteilung des Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs des
Unterhaltsberechtigten wird daher in der Regel ebensowenig erforderlich sein wie
die Mitteilung der genauen Einkommenshöhe (vgl. Hintzen aaO). Die Forderung nach
derartigen Erklärungen greift nicht in unzumutbarer Weise in die Rechte des
Schuldners oder der unterhaltsberechtigten Dritten ein. Angaben zu den
Einkünften Unterhaltsberechtigter werden den Betroffenen in vielfältigen
Lebenssachverhalten (etwa im Zusammenhang mit der Kindergeldgewährung)
abverlangt. Soweit dies der Wahrung berechtigter privater oder öffentlicher
Interessen dient, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14. Oktober 1999 enthielt keine
Angaben zu etwaigen Einkünften der Kinder S. und N. Solche Angaben waren hier
schon deswegen erforderlich, weil das Kind N. (geboren im November 1984) bereits
bei Erstellung des Vermögensverzeichnisses in einem Alter war, in dem es eigene
Einkünfte in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis erzielen konnte.
4. Das Vermögensverzeichnis vom 14. Oktober 1999 war mithin in dem genannten
Punkt unvollständig. Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues
oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur
Nachbesserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu
erfolgen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 903 Rn. 18 ff;
Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rn. 4 ff; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14 ff).
Einen Antrag auf Nachbesserung hinsichtlich der Einkünfte der Kinder hatten die
Gläubiger hier gestellt.
5. Danach hätten die Erinnerung und die sofortige Beschwerde Erfolg haben
müssen. Der Gerichtsvollzieher hätte angewiesen werden müssen, den Antrag der
Gläubiger nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen zurückzuweisen. Für eine
Aussichtslosigkeit des Antrags aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich. Da
demnach weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Die Kosten sind nach zivilprozessualen Regeln (§ 91 ff ZPO, hier § 91a Abs. 1
ZPO) dem Unterliegenden aufzuerlegen. Dies ist hier der Schuldner. Ohne
Bedeutung ist insoweit, daß die Beschwerdeverfahren durch einen Fehler des
Gerichtsvollziehers veranlaßt wurden. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der
Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei (und
Kostenschuldner) der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein
(vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 766 Rn. 27, 37). Bei einem Obsiegen des Gläubigers
können die Kosten danach nur dem Schuldner auferlegt werden. Dies ist auch in
der Sache gerechtfertigt, weil der Schuldner aufgrund der Nichterfüllung der
titulierten Forderungen letztlich Veranlasser der vom Gläubiger eingeleiteten
Verfahren ist. Allerdings setzt die ausdrückliche Auferlegung der Kosten auch in
zunächst - wie hier - einseitig geführten Verfahren in der Regel voraus, daß der
Schuldner in dem spezifischen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu äußern.
Vorliegend hat der Schuldner Kenntnis vom Verfahrensgang zumindest aufgrund der
urkundlich belegten Zustellungen in den Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten.
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