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Existenzgründungszuschüsse dürfen nicht
auf das Einkommen angerechnet werden
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 168/06 ER
Urteil vom 04.12.2006
Vorinstanz: Sozialgericht
Darmstadt, Az.: S 18 AS 343/06 ER, Urteil vom 03.08.2006
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. August 2006 wird
zurückgewiesen
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch
die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu erstatten.
Der Antragstellerin wird auch für das
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der
Existenzgründungszuschuss (EGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch –
Arbeitsförderung (SGB III) auf die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende anzurechnen ist.
Die Antragstellerin erhielt seit dem 1. Oktober 2004 von der Bundesagentur für
Arbeit einen EGZ gemäß § 421 l SGB III in Höhe von monatlich 600,00 Euro, seit
dem 1. Oktober 2005 von monatlich 360,00 Euro. Seit dem 1. Oktober 2004 betreibt
die Antragstellerin, gelernte Anwaltsgehilfin, den Büroservice O.
Sie beantragte bei der Antragsgegnerin formlos mit E-Mail vom 31. Januar 2005
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheid vom 9. Mai 2005
bewilligte die Antragsgegnerin ihr und Ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 1.
Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 628,86 Euro.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wies die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK)
die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin einen EGZ erhalte und
seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende. Es werde um Prüfung gebeten, ob beide Leistungen gleichzeitig
gezahlt werden könnten.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrem Ehemann unter
Anrechnung dessen Einkommens mit Bescheid vom 13. Juli 2005 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30.
November 2005 in Höhe von monatlich 149,23 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die
Antragstellerin am 10. August 2005 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die
Anrechnung von Einkünften ihres Ehemannes. Aufgrund der Leistungsreduzierung
könne sie den Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 190,18
Euro und für die Rentenversicherung in Höhe von 78,00 Euro nicht mehr
finanzieren. Mit Bescheid vom 26. September 2005 wies die Antragsgegnerin den
Widerspruch zurück. In der Begründung führte sie unter anderem aus, die von der
Antragstellerin angegebenen Verpflichtungen aus ihrem Gewerbebetrieb habe sie
aus dem EGZ zu zahlen. Der Hauptzweck des EGZ liege ausschließlich darin, die
selbstständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma sicherzustellen. Würde
man in ihm eine Leistung zum Lebensunterhalt des Existenzgründers sehen, müsste
die gesamte Zahlung als Einkommen auf den Bedarf angerechnet werden. Gegen den
Bescheid vom 13. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
September 2005 erhob die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main
(SG) Klage (Aktenzeichen: S 18 AS 315/05) und begehrte vorläufigen Rechtsschutz
(Aktenzeichen: S 18 AS 412/05 ER).
Wegen geänderter Anrechnungsbeträge aufgrund des Einkommens des Ehemannes
bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Ehemann mit
Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2005 Leistungen für den Juli 2005 in Höhe von
243,05 Euro, für den August 2005 in Höhe von 132,04 Euro, für den September 2005
in Höhe von 138,41 Euro, für den Oktober 2005 in Höhe von 244,04 Euro und für
den November 2005 in Höhe von 149,23 Euro.
Die Antragsgegnerin bewilligte sodann mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 der
Antragstellerin und ihrem Ehemann Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 149,23 Euro.
Die Beteiligten schlossen am 8. Februar 2006 vor dem SG einen Vergleich, mit dem
sie die Verfahren S 18 AS 315/05 und S 18 AS 412/05 ER beendeten. Auf der
Grundlage dieses Vergleichs nahm die Antragsgegnerin eine Neuberechnung der
Leistungen vor.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin und ihrem Ehemann für Juli 2005 243,05 Euro, für August 2005
132,04 Euro, für September 2005 138,41 Euro, für Oktober 2005 244,04 Euro und
für November 2005 233,23 Euro.
Auch für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 nahm die Antragsgegnerin
mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 eine Neuberechnung
vor. Sie bewilligte der Antragstellerin für Dezember 2005 103,86 Euro, für
Januar 2006 796,33 Euro, für Februar 2006 1048,22 Euro und für März 2006 718,22
Euro. Nach den Erläuterungen zum Änderungsbescheid berücksichtigte die
Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ab 15. Januar 2006 von ihrem Ehemann
getrennt lebte. Ebenso werde ab März 2006 der EGZ von 360,00 Euro abzüglich
eines Freibetrages von 30,00 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II - V) angerechnet.
Am 29. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten bei
der Antragsgegnerin die Überprüfung der Bescheide vom 17. Februar 2006. Unter
anderem wandte sie sich gegen die Berücksichtigung des EGZ. Er entstamme dem
System des Arbeitslosengeldes I und sei alleine zum Zweck der Gründung eines
Unternehmens erteilt worden. Er dürfe nicht mit Leistungen des Arbeitslosengeld
II-Systems vermischt werden.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November
2006, und zwar für die Monate Juni, Juli und August 2006 jeweils 715,48 Euro und
für die Monate September, Oktober und November 2006 jeweils 385,00 Euro. Hierbei
minderte sie die als angemessen berücksichtigten Kosten für Unterkunft und
Heizung ab 1. September 2006 von 700,48 Euro auf 370,00 Euro. Wiederum rechnete
die Antragsgegnerin den EGZ an und bewilligte die Leistungen im Hinblick auf von
der Antragstellerin noch vorzulegende Nachweise im Zusammenhang mit von ihr
geltend gemachten Krankheiten vorläufig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am
16. Juni 2006 Widerspruch und wandte sich gegen die Anrechnung des EGZ und die
Herabsetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach Aktenlage hat die
Antragsgegnerin diesen Widerspruch noch nicht beschieden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Juni 2006, am 16. Juni 2006 bei
dem SG eingegangen, beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz
mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 1. März 2006
Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne Anrechnung des EGZ zu bewilligen. Sie trug
vor, der EGZ diene alleine der Absicht, sich selbstständig zu machen. Hilfsweise
machte sie geltend, dass nach einer vermittelnden Auffassung der Betrag des EGZ
freigestellt bleibe, der als Einstiegsgeld gemäß § 29 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zur Förderung der
Selbstständigkeit gezahlt werden könne.
Die Antragsgegnerin brachte demgegenüber unter Berufung auf einen Beschluss des
Senats vom 29. Juni 2005 (L 7 AS 22/05 ER) vor, zwischen dem EGZ und Alg II
bestünde Zweckidentität, er sei deshalb anrechenbar.
Mit Beschluss vom 3. August 2006 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin
vorläufig, an die Antragstellerin weiteres Alg II in Höhe von 330,00 Euro
monatlich für den Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis zur Bescheidung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1. Juni 2006 zu zahlen.
Zur Begründung führte das SG aus, eine Anrechnung des EGZ könne nicht erfolgen.
Es handele sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II nicht als
Einkommen zu berücksichtigen sei. Bei der Gegenüberstellung der Zweckrichtung
von Einnahmen einerseits und der Leistungen nach dem SGB II andererseits komme
es nicht auf einen allgemein übergeordneten Zweck der unterschiedlichen
Leistungen nach dem SGB II an. Die Leistungen nach dem SGB II unterschieden sich
in ihrer Zweckrichtung voneinander. Auf der einen Seite seien Leistungen
vorgesehen, die Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit
beendeten und verringerten und auf der anderen Seite Leistungen, welche allein
dem Lebensunterhalt dienen sollten. Die Zweckrichtungen wichen so erheblich
voneinander ab, dass sie nicht unterschiedslos mit dem Zweck der jeweiligen
Einnahmeart zu vergleichen seien. Nur eine solche konkrete Betrachtung werde der
Intention des Anrechnungsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II gerecht, den
besonderen Zweck einer Einnahmeart durch die Leistungsberechtigung nach dem SGB
II nicht zu vereiteln. Das Alg II diene der Sicherung des Lebensunterhalts, der
EGZ solle die Bereitschaft zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
erleichtern und die mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oftmals
verbundenen Verluste in den ersten Jahren - teilweise - auffangen und die Folgen
der in der Gründungsphase noch verringerten Umsatzerlöse mildern. Dieser
abweichende Zweck des EGZ ergebe sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 421 l
SGB III, jedoch aus dem Aufbau der Anspruchsnorm, der systematischen Einbettung
in das Leistungssystem des Arbeitsförderungsrechts und der Gesetzesbegründung.
Diesbezüglich gab das SG einen Beschluss des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2005 (L 8 AS 97/05 ER) wieder. In ihm heißt
es, nach dem Bericht der Hartz-Kommission (Soziale Sicherheit 2002, S. 254, 259)
und der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/26, S. 19 zu § 421m)
betreffe die Gewährung des EGZ eine neue Form in der Bekämpfung von
Schwarzarbeit und diene weiterhin der Förderung einer selbstständigen Tätigkeit.
Außerdem wird in dem seitens des SG zitierten Beschluss ausgeführt, der EGZ sei
nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Regelung
unterscheide sich dadurch von der Vorschrift des § 57 SGB III, in welchem die
Gewährung des Überbrückungsgeldes geregelt sei. Die ausdrückliche Nennung des
Gesetzeszwecks Sicherung des Lebensunterhalts in § 57 Abs. 1 SGB III fehle in §
421 l SGB III. Neben der Bekämpfung der Schwarzarbeit diene der EGZ weiterhin
der sozialen Sicherung. Der Existenzgründer könne mit ihm anfallende
Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Rentenversicherungspflicht dieses
Personenkreises ergebe sich aus § 2 Satz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
– Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Er werde weiterhin in die Lage
versetzt, gegebenenfalls für seine (private) Krankenversicherung zu sorgen und
eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Diesen Zwecken diene das Alg
II nicht. Vielmehr bestimme § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass das AIg II der
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung diene. Zwar seien Alg II-Bezieher
rentenversicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI. Dabei handele es
sich aber nicht um Leistungen nach dem SGB II, sondern um eine Leistung nach
einem anderen Sozialgesetzbuch. Entsprechendes gelte für die gesetzliche
Krankenversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) sowie die soziale
Pflegeversicherung (§§ 20 Abs. 1 Nr. 2a, 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)). Der Hauptzweck des EGZ liege darin, die
selbstständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma sicherzustellen. Die
Belastungen durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmittel)
sollten durch den EGZ aufgefangen werden. Der Bestreitung des Lebensunterhalts
dienten das Alg II sowie verbleibende Gewinne aus dem Betrieb. Das SG führte in
seinem Beschluss vom 3. August 2006 weiter aus, eine andere Beurteilung lasse
sich auch nicht damit begründen, der Gesetzgeber habe nach der
Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/26 S. 23) die gleichzeitige Bewilligung von
Überbrückungsgeld für eine selbstständige Tätigkeit nach § 57 SGB III
ausschließen wollen, um eine weitere, dem Zweck nach gleichgerichtete Leistung
und damit eine Doppelförderung zu verhindern. Übergeordneter und unmittelbarer
Zweck des Überbrückungsgeldes und des EGZ seien zu unterscheiden. Sowohl das
Überbrückungsgeld als auch der EGZ sollten die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit fördern. Sie bedienten sich allerdings unterschiedlicher Instrumente.
Gleiches gelte für den Umstand, dass entgegen der Beschlussempfehlung des
Wirtschaftsausschusses des Bundestages im Vermittlungsausschuss der EGZ nicht
als Eingliederungsleistung nach dem SGB II in §§ 16, 29 SGB II aufgenommen
worden sei, die nach § 11 Abs. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen
wäre (BT-Drucks. 15/2259). Insoweit habe der Gesetzgeber nur bestimmt, den EGZ
nicht in den Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen, die die Träger
nach dem SGB II zu gewähren hätten, ohne eine Entscheidung über eine Anrechnung
als Einkommen zu treffen. Systematisch komme das darin zum Ausdruck, dass der
Anrechnungsausschluss nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sachlogisch voraussetze,
dass ein solcher Ausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vorgesehen sei.
Für die vorgenannte Zweckrichtung des EGZ spreche auch der tatbestandliche
Aufbau der Norm. So sei im Gegensatz zum Überbrückungsgeld die Förderung
degressiv gestaltet. Unerheblich sei hingegen, dass der Zuschuss pauschal
erbracht werde und davon abhänge, dass ein bestimmtes Arbeitseinkommen nach § 15
SGB IV nicht überschritten werde. In diesen Regelungen sei lediglich eine
Ausgabenbegrenzung und Verwaltungsvereinfachung zu erblicken, die nicht ohne
weiteres dafür spreche, dass entgegen der vorherigen Gesichtspunkte der EGZ der
Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sei. Gerechtfertigt sei die
Nichtanrechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II bereits deshalb, weil nur so der
Zweck der Zahlung des EGZ als Sozialleistung erhalten bleibe. Ein
Anordnungsgrund liege vor, weil ohne den EGZ die selbstständige Tätigkeit der
Antragstellerin gefährdet sei. Da im einstweiligen Rechtsschutz nur eine
gegenwärtige Bedarfslage zu decken sei, beschränke sich die vorläufige
Leistungsverpflichtung auf den Zeitpunkt von der Antragstellung bis zu der
Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den
Leistungsbescheid vom 1. Juni 2006.
Gegen den am 7. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9.
August 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom
10. August 2006). Die Antragsgegnerin beruft sich weiterhin darauf, es sei eine
Zweckidentität zwischen den Leistungen der Grundsicherung und dem EGZ gegeben.
Auch die Bundesagentur für Arbeit mache in ihren Hinweisen zu § 11 SGB II
deutlich, dass der EGZ keine zweckgebundene Einnahme sei. Er könne lediglich
nach § 2a Alg II-V verlustmindernd berücksichtigt werden. Die Antragstellerin
habe mitgeteilt, dass sie nach Abzug des EGZ einen Verlust von monatlich 132,00
Euro habe. Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Es bestünde nicht die
Gefahr, das soziokulturelle Existenzminimum der Antragstellerin in seinem
Bestand durch Anrechnung des EGZ anzutasten, da über den Eckregelsatz
hinausgehende Leistungen wie der EGZ oder auch der befristete Zuschlag nach § 24
SGB II nicht zum soziokulturellen Existenzminimum gehörten. Zudem habe die
Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, dass "die Geschäfte schlecht
laufen". Das SG verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), indem es als
hessisches Gericht von einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts
abweiche.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 3.
August 2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
sowie
ihr auch für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Sie trägt ergänzend vor, ihre schlechte Geschäftssituation
ergebe sich schon aus den PKH-Antragsunterlagen.
Den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem
Beschluss des SG vom 3. August 2006 hat die Vorsitzende des 7. Senats des
Hessischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 28. August 2006 im Verfahren L
7 AS 169/06 ER zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
einen Band Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten der Antragsgegnerin
Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der
Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber
unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen
materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen
Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der
Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache
dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 –
a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die
reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a.
O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen
(ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6.
Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER).
Nach diesem Maßstab besteht ein Anordnungsanspruch. Entscheidungserheblich im
vorliegenden Zusammenhang ist die Frage, ob der EGZ als Einkommen gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
anzurechnen oder als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II
nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Senat bewertet den EGZ ebenso
wie das SG als zweckbestimmte Einnahme im Sinne der letztgenannten Vorschrift.
In § 421 l SGB III ist der EGZ im Einzelnen geregelt. Danach haben Arbeitnehmer,
die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EGZ. Der Zuschuss wird
geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III
bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr. 2) nach
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten
Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 Euro im Jahr nicht
überschreiten wird, (Nr. 3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über
die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. Der Zuschuss wird gemäß §
421 l SGB III bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr
bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
monatlich 600,00 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360,00 Euro und im dritten Jahr
monatlich 240,00 Euro. Vom 1. Juli 2006 an finden diese Regelungen nur noch
Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig
ist nach § 9 Abs. 1, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält. Bei grundsätzlich bestehender Hilfebedürftigkeit mindert das zu
berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen (§ 19 Satz 2 SGB II).
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten
oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben
sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der EGZ nach § 421 l SGB III zählt
nicht zu den Ausnahmeleistungen im genannten Sinne, insbesondere nicht zu den
Leistungen nach dem SGB II. Er ist in § 16 Abs. 1 SGB II nicht als Leistung zur
Eingliederung in Arbeit aufgeführt.
Bei dem EGZ handelt es sich aber um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von §
11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem
Buch dient und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass
daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II soll verhindern, dass die
Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II
verfehlt wird. Andererseits soll die Doppelleistung aus öffentlichen Mitteln
durch die Anrechnung zweckidentischer Leistungen verhindert werden (vgl.
Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R - zu §
77 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.
Dezember 2005 – L 25 B 1265/05 AS PKH; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005,
§ 11 Rdnr. 77; Hengelhaupt in Hauck/Noffz SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 213). Dieser
Gesetzeszweck ist bei der Beantwortung der Frage, in welcher Art und Weise die
Zweckbindungen der Einnahme und der Leistungen nach dem SGB II voneinander
abweichen müssen, zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat zu der § 11
Abs. 3 Nr. 1a) SGB II ähnlichen Bestimmung des § 138 Abs. 3 Nr. 3
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Bezug auf die Arbeitslosenhilfe Zweckidentität
verneint, wenn "bei einer Anrechnung ein weiterer mit der Leistungsgewährung
verbundener Zweck, wie z.B. die Aufrechterhaltung eines bestimmten
wirtschaftlichen Zustandes verfehlt würde" (BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 – 7
RAr 13/79, SozR 4100 § 138 Nr. 5). Im Zusammenhang mit § 77 BSHG hat es
entschieden, dass bei nicht identischen Zwecken die betreffende
öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als
Einkommen anzurechnen sei. Eine zweckneutrale Leistung sei anrechenbar, wobei es
sich um eine solche bereits handele, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine
vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung nicht eindeutig ableiten lasse (BSG,
Urteil vom 5. Dezember 2002, a.a.O.) § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II erfordert vor
diesem Hintergrund einen Vergleich der Zweckbestimmung der Leistungen nach
diesem Buch mit der Zweckbestimmung der in Frage stehenden Einnahme, hier dem
EGZ. Ob Einkommen nach der genannten Regelung anzurechnen ist, ist anhand des
konkreten Leistungsfalles zu beurteilen. Um Doppelleistungen zu verhindern, aber
gleichzeitig die Zweckbestimmung einer Leistung nicht zu verfehlen, sind dabei
die tatsächlich bewilligten Leistungen der Einnahme gegenüberzustellen. Nur so
lässt sich dem Gesetzeszweck Rechnung tragen.
Die allgemeine Zweckbestimmung der Leistungen nach dem SGB II findet in § 1 Abs.
2 SGB II ihren Niederschlag. Danach umfasst die Grundsicherung für
Arbeitssuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der
Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung
des Lebensunterhaltes. Mit dem dargelegten Erfordernis einer konkreten
Betrachtungsweise wäre allerdings der Schluss nicht vereinbar, Einnahmen, die
auch der Eingliederung in Arbeit im weitesten Sinne dienten, deshalb von
vorneherein als anrechenbar einzustufen.
Vielmehr sind vorliegend zunächst Art und Umfang der der Antragstellerin
bewilligten Leistungen nach dem SGB II ins Auge zu fassen. Sie erhält von der
Antragsgegnerin zum einen die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 20 SGB II und zum anderen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II. Beide Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, aber nicht
der Eingliederung in Arbeit.
Dem ist die Zweckbestimmung des EGZ gegenüberzustellen. Der Senat kommt auf
Grund einer Gesamtschau des Wortlauts des § 421 l SGB III, des systematischen
Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck der
Regelung zu dem Schluss, dass der EGZ einen von den Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den §§ 19, 20, 22 SGB II wesentlich zu
unterscheidenden Zweck verfolgt, dessen Erreichung bei Anrechnung des EGZ als
Einkommen gefährdet wäre (so etwa auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.
August 2006 - L 8 AS 2198/06 ER-B LSG; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.
April 2006 – L 8 AS 29/06; Beschluss vom 23. Juni 2005 – L 8 AS 97/05; LSG
Sachsen, Beschluss vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS ER; a.A. etwa LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2005 – a.a.O.; Beschluss vom 6.
Dezember 2005 – L 10 B 1144/05 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.
November 2005 – L 2 B 44/05 AS ER). Er hält seine in dem Beschluss vom 29. Juni
2005 - L 7 AS 22/05 ER - geäußerte abweichende Rechtsauffassung nicht aufrecht.
Der Existenzgründer kann mit dem EGZ etwa auch mit dessen Bezug und der Aufnahme
einer selbstständigen Tätigkeit verbundene Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
So ergibt sich seine Rentenversicherungspflicht aus § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI. Er
wird weiterhin in die Lage versetzt, gegebenenfalls für seine (private)
Krankenversicherung zu sorgen und eine zusätzliche private Altersvorsorge
aufzubauen. Aus den Gesetzesmaterialien ist darüber hinaus zu entnehmen, dass
die Einführung dieses Förderinstruments der Bekämpfung der Schwarzarbeit als
auch der Förderung der Selbstständigkeit zu dienen bestimmt ist (BT-Drs. 15/26,
S. 19, 22; BT-Drs. 15/2997 S. 24 zu Art. 1 Nr. 9a). Es soll als
Arbeitsmarktinstrument der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienen (vgl. auch
Bericht der Hartz IV-Kommision, Soziale Sicherheit 2002, S. 254). Die
Ausgestaltung als degressive Leistung unterstreicht diese Intention, den
Übergang in die Selbstständigkeit zu erleichtern und erhöhte Ausgaben im Zuge
der Existenzgründung bei gleichzeitig erst zu erschließenden Einnahmen
jedenfalls teilweise zu kompensieren. Auch das Erfordernis der Stellungnahme
einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung macht die
arbeitsmarktbezogene Zielrichtung des EGZ deutlich. Die pauschalierte Höhe des
EGZ lässt diesen Regelungszweck nicht in den Hintergrund treten, sondern dient
der Verwaltungsvereinfachung. Außerdem ist die Gewährung des EGZ auf ein
maximales Arbeitseinkommen von 25.000 Euro begrenzt.
Zusammengefasst hat der EGZ die Funktion eines Förderinstruments auf dem
Arbeitsmarkt, die weit über die Lebensunterhaltssicherung im engeren Sinne
hinausgeht. Lediglich ergänzend weist der Senat daraufhin, dass auch die
Antragsgegnerin offensichtlich lange Zeit dieser Auffassung war. Auf das
Schreiben der DAK vom 31. Mai 2005 mit der Bitte, es werde gebeten zu prüfen, ob
der EGZ und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gleichzeitig
gezahlt werden könnten, reagierte die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht. Noch
in dem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 führte die Antragsgegnerin
aus, die von der Antragstellerin angegebenen Verpflichtungen aus ihrem
Gewerbebetrieb habe sie aus dem EGZ zu zahlen. Der Hauptzweck des EGZ liege
ausschließlich darin, die selbstständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der
Firma sicherzustellen. Würde man in ihm eine Leistung zum Lebensunterhalt des
Existenzgründers sehen, müsste die gesamte Zahlung als Einkommen auf den Bedarf
angerechnet werden.
Der Wortlaut des § 421 l SGB III lässt jedenfalls keine andersgerichteten
Rückschlüsse auf den Regelungsgehalt der Vorschrift zu (weitergehend LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2006, a.a.O.: der EGZ diene, was
bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen sei, dem Aufbau einer
selbstständigen Tätigkeit). Auch der Vergleich mit dem Wortlaut der Regelung zum
Überbrückungsgeld in § 57 SGB III führt zu keinen gegenteiligen
Schlussfolgerungen. So ist in dieser Vorschrift ausdrücklich die Sicherung des
Lebensunterhalts, allerdings auch die soziale Sicherung in der Zeit nach der
Existenzgründung benannt, während in § 421 l keine ausdrückliche Zweckbestimmung
erfolgt. Bezeichnenderweise wird der Vergleich zu § 57 SGB III herangezogen
sowohl um die Anrechnung als auch die Nichtanrechnung des EGZ auf die Leistungen
der Grundsicherung zu begründen (vgl. einerseits SG Dresden, Urteil vom 31. März
2006 - S 35 AS 70/05 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005,
a.a.O. und andererseits LSG Bayern, Urteil vom 20. Januar 2006 L 7 AS 37/05 und
LSG Sachsen, Beschluss vom 10. Januar 2006, a.a.O.).
Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 16 Abs. 1 und 29 SGB II
lässt sich nicht herleiten, der EGZ sei als Einkommen anzurechnen, wie das SG
zutreffend festgestellt hat. Richtig ist, dass § 421 l SGB III, ebenso wie § 57
SGB III, nicht über § 16 Abs. 1 SGB III in das Förderinstrumentarium des SGB II
aufgenommen worden ist, in dem das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II vorgesehen
ist. Die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucks. 15/1728, S.
177, 178) sah im Entwurf des SGB II noch vor, auch § 421 l SGB III mit in den in
§ 16 Abs. 1 SGB II geregelten Katalog der Eingliederungsleistungen aufzunehmen.
Dieser Empfehlung ist der Vermittlungsausschuss allerdings nicht gefolgt
(BT-Drucks. 15/2259). Hieraus lässt sich allerdings nur ableiten, dass der
Gesetzgeber den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende dieses
Förderinstrument nicht zur Verfügung stellen wollte. Der EGZ gehört damit nicht
zu den "Leistungen nach diesem Buch" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die
nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Der weitergehende Schluss, der von
der Bundesagentur für Arbeit gewährte EGZ solle von einer Privilegierung
ausgenommen werden (so wohl SG Dresden, Urteil vom 31. März 2006 – S 35 AS
70/05) kann hieraus nicht gezogen werden. Er lässt den eigenständigen
Privilegierungstatbestand des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II unberücksichtigt, der
gerade nicht die Eingliederung in das Förderinstrumentarium des SGB II zur
Voraussetzung hat.
Zudem verlöre der EGZ seinen Sinn, würde er als Einkommen angerechnet. Dann
bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung des Betriebes mehr
übrig. Seiner Funktion kann der EGZ daher nur entsprechen, wenn er zusätzlich zu
den Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 25. August 2006, a.a.O.).
Da der EGZ eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II
darstellt und im Zusammenhang mit der Existenzgründung die Lage des
Leistungsempfängers nicht derart günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen
nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, darf die Antragsgegnerin ihn nicht
auf die Leistungen der Antragstellerin nach den §§ 20, 22 SGB II anrechnen. Vor
diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob zumindest im Rahmen
der Einkommensanrechnung von den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen
und dem EGZ die Betriebsausgaben als "die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben" im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
abzuziehen sind (so LSG Bayern, Beschluss vom 20. Januar 2006, a.a.O.; SG
Leipzig, Beschluss vom 22. August 2005 – S 16 AS 350/05 ER).
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch ein
Anordnungsgrund zu bejahen. Zum einen vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund, wenn der Anordnungsanspruch gegeben ist und eine
Hauptsacheentscheidung nicht als offen zu bezeichnen wäre. Zum anderen führt die
Anrechnung des EGZ auf die Leistungen der Antragstellerin nach den §§ 20, 22 SGB
II dazu, dass eine anderweitig, nämlich zum Aufbau einer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zweckbestimmte Einnahme unmittelbar Leistungen mindert,
die der Existenzsicherung dienen. Diese unmittelbare Minderung
existenzsichernder Leistungen unterscheidet sich von Konstellationen, in denen
etwa nur der von der Antragsgegnerin angeführte Zuschlag nach § 24 SGB II
isoliert in Streit steht. Hinzu kommt, dass bei einer Anrechnung des EGZ der
Aufbau der selbstständigen Tätigkeit gefährdet wird (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005, a.a.O.). Die Antragstellerin
wäre bei Anrechnung des EGZ auf die genannten Leistungen einem schweren Nachteil
ausgesetzt, der eine einstweilige Anordnung erforderlich macht.
Unabhängig davon, dass der Senat den Beschluss des SG vom 3. August 2006 für
zutreffend hält, weist er auf Folgendes hin: Die Antragsgegnerin macht dem SG
zum Vorwurf, es verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wenn es von einer
vorangehenden Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts abweiche. Diese
Auffassung beruht auf einem irrigen Verständnis rechtsstaatlicher Erfordernisse.
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.
Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Eine Bindung des SG an gerichtliche Entscheidungen, wie sie die
Antragsgegnerin offenbar unterstellt, besteht nach diesen grundgesetzlichen
Bestimmungen in keiner Weise.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Aufgrund hinreichender Aussichten auf Erfolg (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung war der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (gemäß § 177 SGG).
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