Existenzvernichtungshaftung eines Gesellschafters
Bundesgerichtshof
Az: II ZR 3/04
Urteil vom
16.07.2007
Leitsätze:
a) An dem
Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des
Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese
vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen
Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird
festgehalten.
b) Der Senat
gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den
Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des
Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit
einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist,
auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters
an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen
Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer
schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in §
826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung ein.
c)
Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind
gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr
besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden -
Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der A. mbH (im
Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten u.a. wegen existenzvernichtenden Eingriffs
auf Zahlung in Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten und anerkannten
Gläubigerforderungen von 713.996,51 EUR in Anspruch.
Die Schuldnerin, die im Jahre 1991 mit einem Stammkapital von 300.000,00 DM
gegründet wurde, pachtete ab dem 1. September 1993 von dem Beklagten ein mit dem
Gastronomieobjekt TRIHOTEL in R. bebautes Grundstück und betrieb das Hotel. Zu
dieser Zeit hielten der Beklagte 52 % und seine Ehefrau I. W. 48 % der
Gesellschaftsanteile der Schuldnerin. Der Beklagte war bis August 1999 deren
alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und
danach bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2000 ihr Prokurist;
seine Ehefrau hatte ihm bereits 1996 Generalvollmacht erteilt.
Im Jahre 1996 erwarb die Mutter des Beklagten, D. W. , sämtliche
Geschäftsanteile der als Vorratsgesellschaft gegründeten J. gesellschaft mbH
(nachfolgend: J. GmbH) und bestellte den Beklagten zum alleinigen, von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer. Auf diese Gesellschaft
übertrug der Beklagte noch in demselben Jahr seine 52%-ige Beteiligung an der
Schuldnerin.
Laut einer Darlehensurkunde vom 20. Dezember 1997 gewährte die Mutter des
Beklagten der Schuldnerin ein Darlehen von 150.000,00 DM, das durch
Sicherungsübereignung von - im Einzelnen näher bezeichnetem - Hotelinventar der
Schuldnerin besichert wurde; zwischen den Parteien besteht Streit über die
Auszahlung des Darlehens und den Umfang der Sicherungsübereignung.
Durch Aufhebungsvertrag vom 20. März 1998 beendeten der Beklagte und die
Schuldnerin den an sich bis 31. August 1998 befristeten Pachtvertrag über das
mit dem TRIHOTEL bebaute Grundstück vorzeitig zum 31. März 1998. An demselben
Tag erwarben die J. GmbH 90 % und die Mutter des Beklagten 10 % der Anteile an
einer weiteren Vorratsgesellschaft, die sodann in W. - Hotel GmbH umfirmierte;
die Erwerber wurden dabei vom Beklagten aufgrund einer ihm von seiner Mutter
1996 erteilten Generalvollmacht vertreten. Der Beklagte war und ist derzeit noch
der - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite - Geschäftsführer der W.
-Hotel GmbH. Mit dieser Gesellschaft schloss der Beklagte - zugleich als deren
Vertreter - ebenfalls mit Wirkung ab 31. März 1998 einen neuen Pachtvertrag über
das mit dem Hotel bebaute Grundstück. Am 31. März 1998 schlossen die W. -Hotel
GmbH und die Schuldnerin, beide vertreten durch den Beklagten, ferner einen
Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag dahingehend, dass die Schuldnerin die
Management- und Organisationsaufgaben des Hotelbetriebes zu erledigen hatte und
hierfür als Pauschalhonorar eine Umsatzbeteiligung i.H.v. 40 % der Hotelumsätze
erhalten sollte; zudem verpflichtete sich die Schuldnerin, das gesamte
Hotelinventar in den unmittelbaren Besitz der W. -Hotel GmbH zu übertragen und
selbst nur noch Besitzdienerin zu sein. In einem noch an demselben Tag
abgeschlossenen 1. Nachtrag zu dem Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag
verpflichtete sich die Schuldnerin - angesichts des nur vorläufig geschätzten,
voraussichtlichen Geschäftsverlaufs - gegenüber der W. -Hotel GmbH, im Januar
des folgenden Jahres einer Herabsetzung des umsatzbezogenen Pauschalhonorars
zuzustimmen, sofern die vereinbarten 40 % der Hotelumsätze überhöht und die der
W. -Hotel GmbH verbleibenden Umsätze für diese nicht auskömmlich seien. Durch
Vertrag vom 24. August 1998 trat D. W. , vertreten kraft Generalvollmacht durch
den Beklagten, ihre sämtlichen Geschäftsanteile an der J. GmbH an diesen ab.
Im Verlaufe des Jahres 1998 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation
der Schuldnerin. Nachdem bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr ein Fehlbetrag
entstanden war, erwirtschaftete die Schuldnerin 1998 einen weiteren Fehlbetrag
i.H.v. ca. 250.000,00 DM, so dass sich - zusammen mit dem Verlustvortrag des
Vorjahres - ein Bilanzverlust von 299.588,15 DM ergab. Mit Nachtrag vom 1.
Januar 1999 wurde die Umsatzbeteiligung der Schuldnerin auf 28 % herabgesetzt,
weil diese - wie der Beklagte behauptet - weniger und schlechter ausgebildetes
Personal für den Hotelbetrieb eingesetzt habe.
Infolge eines neuerlichen Jahresfehlbetrags von ca. 670.000,00 DM wuchs im Jahre
1999 der Gesamtbilanzverlust auf 967.834,28 DM an. Am 31. Januar 2000 hoben die
Schuldnerin und die W. -Hotel GmbH den am 31. März 1998 geschlossenen
Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag auf, wobei die W. -Hotel GmbH durch
den Beklagten und die Schuldnerin durch dessen Ehefrau als Prokuristin vertreten
wurde. Der Aufhebungsvertrag sah vor, dass die Schuldnerin der W. -Hotel GmbH
weiterhin die Nutzung des Hotelinventars überlassen und diese als Gegenleistung
hierfür das gesamte Personal der Schuldnerin übernehmen sollte. Zwischenzeitlich
hat die W. -Hotel GmbH alle Arbeitnehmer der Schuldnerin übernommen und führt
den Hotelbetrieb allein weiter. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 25. April
2000 wurde am 15. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin eröffnet. Die verfügbare Insolvenzmasse belief sich auf den
Kassenbestand von 108,07 DM.
Das Landgericht hat der auf Zahlung im Umfang der zur Insolvenztabelle
angemeldeten und anerkannten Forderungen von 713.996,51 EUR gerichteten Klage
stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision
verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat die W. -Hotel GmbH nach Angaben des
Beklagten die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen entweder erworben
oder erfüllt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Rechtsstreit dadurch
erledigt habe. Dem hat der Kläger unter Hinweis darauf widersprochen, dass weder
die alten Insolvenzgläubiger noch deren potentielle Rechtsnachfolgerin ihm
gegenüber irgendeine Erklärung abgegeben hätten und dass sie jedenfalls die
Rechtsstellung des den vorliegenden Rechtsstreit finanzierenden
Prozessfinanzierers beachten müssten; zumindest dauere das Insolvenzverfahren
derzeit noch an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte habe als mittelbarer Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt der
Existenzvernichtungshaftung für den Forderungsausfall der Gläubiger im Umfang
der Anmeldung zur Insolvenztabelle einzustehen. Ein existenzvernichtender
Eingriff habe in mehrfacher Hinsicht vorgelegen. So habe bereits die
Sicherungsübereignung des Hotelinventars an die Mutter des Beklagten ohne
greifbare Gegenleistung die Fähigkeit der Schuldnerin zur Erhaltung ihrer
Liquidität durch Kreditaufnahme gegen Sicherheit faktisch beseitigt. Auch die
vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages sei unternehmerisch nicht mehr
vertretbar gewesen; stattdessen habe der Beklagte das Liquidationsverfahren
einleiten müssen. Ferner habe der Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag vom
31. März 1998 nebst den dazu vereinbarten Nachträgen die W. -Hotel GmbH in
unvertretbarer Weise auf Kosten der Schuldnerin begünstigt.
II. Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
Schon nach den bisherigen, vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätzen über die Haftung des Gesellschafters wegen
existenzvernichtenden Eingriffs, die bislang als eigenständiges Haftungsinstitut
in Form einer subsidiären Außenhaftung ausgestaltet wurde (seit BGHZ 151, 181 -
KBV; vgl. zuletzt: Sen.Urteile v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005,
117 - Autovertragshändler - sowie II ZR 256/02, ZIP 2005, 250 -
Handelsvertreter), kommt zwar der Beklagte als möglicher Haftungsadressat in
Betracht; jedoch sind bereits weder die Sicherungsübereignung des Hotelinventars
noch die vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages am 20. März 1998 als
haftungsrelevante "Eingriffe" anzusehen, während bezüglich der Ausgestaltung des
Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages vom 31. März 1998 nebst Nachträgen
die Feststellungen des Berufungsgerichts auf einer verfahrensfehlerhaften
Übergehung erheblichen Sachvortrags des Beklagten beruhen (§ 286 ZPO).
Das angefochtene Urteil hat aber gleichermaßen auch unter Zugrundelegung des im
Rahmen der vorliegenden Entscheidung geänderten Haftungskonzepts der
Existenzvernichtungshaftung, die der Senat nunmehr (ausschließlich) als
besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB
einordnet und in diesem Rahmen als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
ausgestaltet (dazu nachfolgend unter 1 ff.), keinen Bestand.
1. Der Senat hält zwar weiterhin - zur Vermeidung einer durch das Haftungssystem
der §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke (dazu grundlegend: Röhricht,
Festschrift 50 Jahre BGH, Bd. I, 83, 92 ff.; ders., ZIP 2005, 505, 514; vgl.
auch: Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 13 Rdn. 18; Zöllner,
Festschrift Konzen, 1, 13 f.; Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, 2037) - an der
begrifflich auch künftig als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung
des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende
oder diese vertiefende "kompensationslose" Eingriffe in deren der Zweckbindung
zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes
Gesellschaftsvermögen (vgl. nur BGHZ 151, 181) und den diesen
Eingriffstatbestand nach dem bisherigen Entwicklungsstand der
Senatsrechtsprechung kennzeichnenden sowie näher eingrenzenden Merkmalen (vgl.
zuletzt: Sen.Urteile v. 13. Dezember 2004 aaO) fest.
Der Senat gibt jedoch das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur,
die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung
des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit
einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist,
auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters
an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen
Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer
schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in §
826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung ein.
2. a) Nach dem vom Senat in seiner bisherigen neueren Rechtsprechung - unter
Aufgabe der Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu: BGHZ
122, 123, 130 - TBB) - entwickelten Haftungstatbestand der
Existenzvernichtungshaftung (seit: BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan) hat der
Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich einzustehen,
wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt
und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich - offen oder verdeckt -
Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
Greift er in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds
erforderliche Vermögen gleichwohl ein und bringt dadurch die Gesellschaft in die
Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße
erfüllen zu können, so missbraucht er nach dem bisherigen Senatskonzept die
Rechtsform der GmbH. Damit soll er zugleich grundsätzlich die Berechtigung
verlieren, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen,
soweit die der Gesellschaft durch den Eingriff insgesamt zugefügten Nachteile
nicht bereits durch etwa bestehende Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen
werden können; abwenden kann der Gesellschafter die unbeschränkte Außenhaftung
nur, wenn er nachweist, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage
bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang
auszugleichender - Nachteil entstanden ist (vgl. dazu die Entwicklung der
Senatsrechtsprechung seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; BGHZ 150, 61; BGHZ 151,
181 - KBV; zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 aaO - je m.w.Nachw.).
b) Bei kritischer Analyse und Bewertung des derzeit erreichten
Entwicklungsstandes dieses Rechtsprechungsmodells (vgl. insoweit exemplarisch
aus dem umfangreichen Schrifttum: Altmeppen, ZIP 2001, 1837; Dauner-Lieb aaO S.
2034; Grigoleit, Gesellschafterhaftung für interne Einflussnahme im Recht der
GmbH, 183 ff.; Liebscher, GmbH-Konzernrecht Rdn. 437 ff.; Lutter/Banerjea, ZGR
2003, 402; Matschernus, Die Durchgriffshaftung wegen Existenzvernichtung in der
GmbH, 64 ff.; Priester, ZGR 1993, 512; K. Schmidt, NJW 2001, 3577; Ulmer, ZIP
2001, 2021; Wiedemann, ZGR 2003, 283; Zöllner aaO S. 3 ff.; zuletzt: Weller,
DStR 2007, 1166; Ihrig, DStR 2007, 1170) ist festzustellen, dass zum Schutze des
zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlichen
Gesellschaftsvermögens gegen existenzvernichtende, d.h. zur Insolvenz der
Gesellschaft führende oder eine solche vertiefende Eingriffe des Gesellschafters
eine Haftungssanktion gegen diesen unzweifelhaft erforderlich ist, soweit das
gesetzliche System der §§ 30, 31 GmbHG versagt bzw. wegen seiner begrenzten
Reichweite die gebotene Schutzfunktion von vornherein nicht erfüllen kann.
aa) Während über Anlass und Notwendigkeit einer Haftungssanktionierung der
rechtsmissbräuchlichen "Ausplünderung" des Gesellschaftsvermögens durch den
Gesellschafter auf der "Tatbestandsebene" keine Zweifel bestehen, gilt dies
nicht gleichermaßen für die Verwirklichung dieses Schutzes des Haftungsfonds
durch die Art und Weise der Lückenschließung auf der "Rechtsfolgenseite". Das
vom Senat bisher zum existenzvernichtenden Eingriff entwickelte Haftungsmodell
ist auf der Rechtsfolgenebene von einer gewissen Inhomogenität und dogmatischen
Unschärfe gekennzeichnet, die - so auch im vorliegenden Fall - ersichtlich zu
Unsicherheiten in der praktischen Anwendung durch die betroffenen Parteien wie
auch die Instanzgerichte geführt haben.
Das derzeitige Haftungskonzept setzt aufgrund der von dem Vorgängermodell der
Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern übernommenen
Subsidiaritätsklausel (vgl. dazu die Leitentscheidung BGHZ 122, 123, 131 - TBB)
mit einer Innenhaftung nach den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31
GmbHG an. Versagen diese Grundregeln des Kapitalschutzes der GmbH, weil die
eingriffsbedingte Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch jene
Primäransprüche nicht ausgeglichen werden kann, sondern deren negative Folgen
darüber hinausreichen (insbesondere: sog. Kollateralschäden) oder bilanziell
nicht angemessen abgebildet werden, so kommt erst dann eine durchgriffsrechtlich
strukturierte, grundsätzlich unbeschränkte Außenhaftung wegen Verlustes des
Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG zum Zuge. Diese zunächst unbegrenzte
Durchgriffshaftung kann aber schließlich in eine verschuldensabhängige
Schadensersatzhaftung einmünden, weil - zur Abmilderung des zunächst
unbegrenzten Durchgriffs und zur Vermeidung von Überreaktionen der Rechtsordnung
(vgl. Röhricht, ZIP aaO S. 514) - dem Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet
wird, den Nachweis zu führen, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen ein geringerer
Schaden entstanden wäre, der dann nur in diesem Umfang auszugleichen ist.
bb) Neben dieser als selbständige Anspruchsgrundlage konzipierten Haftung wegen
existenzvernichtenden Eingriffs hat der Senat auch stets - wie schon bei dem
Vorgängermodell der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern - eine
konkurrierende Haftung des Gesellschafters aus dem Gesichtspunkt der
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht gezogen.
Sämtliche der vom Senat im Rahmen der Entwicklung der
Existenzvernichtungshaftung entschiedenen Fälle betrafen - auch -
Konstellationen, die eine derartige potentiell konkurrierende Haftung aus § 826
BGB nach sich ziehen konnten: Das gilt insbesondere für die - die
Existenzvernichtungshaftung nur am Rande der in Rede stehenden Ansprüche gegen
Manager behandelnden - Ausgangsentscheidung "Bremer Vulkan" (BGHZ 149, 10), für
die weitere Leitentscheidung "KBV" (BGHZ 151, 181) und wird besonders deutlich
an der Entscheidung "Rheumaklinik" (Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR
302/02, ZIP 2004, 2138). In diesen Fällen hat der Senat eine Haftung aus § 826
BGB dem Grunde nach mit denselben begrifflichen Merkmalen wie bei dem
Haftungsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs gekennzeichnet und bejaht,
indem er den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen im Sinne der
Verringerung der Zugriffsmasse zu Lasten der Gläubiger und zum eigenen Vorteil
des Gesellschafters als dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
widersprechend und damit sittenwidrig eingestuft hat (vgl. z.B. BGHZ 151, 181,
185 - KBV; Sen.Urt. v. 20. September 2004, ZIP aaO S. 2139 - Rheumaklinik).
Dabei hat der Senat auch diese Deliktshaftung bislang als eine Außenhaftung des
Gesellschafters unmittelbar gegenüber den Gläubigern angesehen und dafür
ausreichen lassen, dass die Gesellschaftsgläubiger "infolge der Eingriffe in das
Gesellschaftsvermögen geschädigt worden sind"; er hat angenommen, der Schaden
bestehe in einer Masseverkürzung und betreffe damit sämtliche Gläubiger (Sen.Urt.
v. 20. September 2004, ZIP aaO S. 2140 - Rheumaklinik).
3. Der Senat lässt nunmehr das bisherige, im Wege der Rechtsfortbildung
entwickelte Modell der Existenzvernichtungshaftung als selbständiges
Rechtsinstitut im Sinne einer eigenen Anspruchsgrundlage mit der beschriebenen
eigenständigen Rechtsfolgenseite fallen und ordnet den existenzvernichtenden
Eingriff - freilich ebenfalls durch richterrechtlichen Gestaltungsakt - jetzt
dogmatisch allein als besondere Fallgruppe im Rahmen der allgemeinen
deliktischen Anspruchsnorm des § 826 BGB ein, und zwar - im Gleichlauf mit den
gesellschaftsrechtlichen Schutznormen der §§ 30, 31 GmbHG - als Innenhaftung des
Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft selbst.
a) Ausgangspunkt für das Erfordernis einer Verantwortlichkeit des
Gesellschafters im Falle kompensationsloser, zur Insolvenz führender - oder
diese vertiefender - Eingriffe in das auch als Haftungsfonds für die Gläubiger
dienende Gesellschaftsvermögen ist - wie schon erwähnt - eine Lücke im
Kapitalschutzrecht der GmbH in Bezug auf derartige Eingriffe des
Gesellschafters, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch die §§ 30, 31 GmbHG
ausgeglichen werden können. Dabei handelt es sich namentlich um solche Eingriffe
des Gesellschafters, die als solche oder deren Folgen in der für § 30 GmbHG
maßgeblichen Stichtagsbilanz zu fortgeführten Buchwerten nicht oder nur
ungenügend abgebildet werden, so dass die Schutzfunktion der
Kapitalerhaltungsvorschriften von vornherein versagt; ferner geht es um solche
Eingriffe, bei denen eine Rückgewähr nach § 31 GmbHG allein die Insolvenz nicht
mehr zu beseitigen vermag (vgl. dazu: Röhricht, Festschrift aaO, S. 93 f.; ders.,
ZIP aaO S. 514; vgl. auch: Hueck/Fastrich aaO § 13 Rdn. 18; Dauner-Lieb aaO S.
2037 f.).
Bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage und der sachgerechten Grenzen der
Verantwortlichkeit des Gesellschafters für Eingriffe in den im
Gläubigerinteresse zweckgebundenen Haftungsfonds, mit denen die Solvenz der
Gesellschaft beeinträchtigt wird, geht es allein darum, dieses Vermögen der
Gesellschaft unter Schließung der von §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen
Schutzlücke auch jenseits der Stammkapitalziffer, soweit es zur
Gläubigerbefriedigung benötigt wird, vor derartigen Eingriffen des
Gesellschafters zu schützen (Röhricht, ZIP aaO S. 514). Der existenzvernichtende
Eingriff in das Gesellschaftsvermögen stellt - wie der Senat schon bislang
geurteilt hat - einen Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH dar; dabei ist die dem
Gesellschafter solchermaßen als Verhaltenspflicht auferlegte
Rücksichtnahmepflicht als das systemimmanente normative Korrelat der
Instrumentalisierung der GmbH als haftungsbegrenzende Institution zu verstehen
(Zöllner aaO S. 23).
Das Schutzmodell zur Lückenschließung hat an dem durch den Verstoß gegen diese
Rücksichtnahmepflicht verletzten Schutzobjekt, d.h. an dem namentlich im
Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögen selbst - und nicht etwa bei
den "mittelbar", d.h. reflexartig durch den Haftungsfonds geschützten
Forderungen des einzelnen bzw. der Vielzahl der Gläubiger - anzusetzen.
Anders als der Senat bislang angenommen hat, besteht allerdings kein Bedürfnis,
einen solchen missbräuchlichen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen mit einem
Verlust des Haftungsprivilegs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und damit
mit einer "Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform der GmbH" (BGHZ
151, 181) zu sanktionieren. Rechtsfolge wäre nämlich - im Sinne einer zumindest
dogmatisch konsequent zu Ende gedachten Haftungskonstruktion - eine
grundsätzlich unbeschränkte Durchgriffs-Außenhaftung gegenüber den Gläubigern
nach dem Vorbild einer Analogie zu § 128 HGB - wie sie der Senat im Übrigen
weiterhin für die Fälle der Vermögensvermischung bejaht, ohne diese freilich in
die Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs einzuordnen (so jüngst
Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467 im Anschluss an BGHZ
125, 366). Diesen Weg hat der Senat aber - wie die Korrekturen des Modells über
die Subsidiarität und den Einwand des gebotenen Alternativverhaltens zeigen - im
Ergebnis zu Recht nicht beschritten, weil eine derartige uneingeschränkte
Erfolgshaftung Gefahr liefe, in einer Vielzahl von Fällen weit über das Ziel
hinauszuschießen und der Gesellschaftsform der GmbH - entgegen den Zielen des
Gesetzgebers - den Boden zu entziehen.
b) Der missbräuchliche Eingriff in das Gesellschaftsvermögen unter Verstoß gegen
die Verpflichtung zur Respektierung seiner Zweckbindung zur vorrangigen
Gläubigerbefriedigung ist freilich schon begrifflich und auch funktionell kein
Missbrauch der Rechtsform, der als solcher an den Fehlgebrauch der Rechtsform
selbst anknüpft und nur bei ihrer Schaffung oder beim Gebrauchmachen von ihr,
also beim Abschluss von Geschäften denkbar ist (so zutreffend Zöllner aaO S.
11). Deshalb kommt als gebotener Ausgleich für den kompensationslosen, durch
missbräuchlichen Eingriff verursachten Entzug des Gesellschaftsvermögens
entsprechend dem grundsätzlich geltenden präventiven "Basisschutzkonzept" der §§
30, 31 GmbHG nur eine Ersatzhaftung gegenüber der Gesellschaft selbst als
Trägerin des geschädigten Gesellschaftsvermögens und damit eine Innenhaftung in
Betracht. Dadurch wird die im Hinblick auf den engen Anwendungsbereich der §§
30, 31 GmbHG entstehende Schutzlücke für das Gesellschaftsvermögen auch jenseits
der Stammkapitalziffer, soweit es zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird,
systemkonform geschlossen: Die Existenzvernichtungshaftung soll wie eine das
gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber
hinausgehende "Entnahmesperre" wirken, indem sie die sittenwidrige, weil
insolvenzverursachende oder -vertiefende "Selbstbedienung" des Gesellschafters
vor den Gläubigern der Gesellschaft durch die repressive Anordnung der
Schadensersatzpflicht in Bezug auf das beeinträchtigte Gesellschaftsvermögen
ausgleicht.
c) Anknüpfend an die Qualifizierung des existenzvernichtenden Eingriffs als
Verstoß gegen die Schutzpflicht der Respektierung der Zweckbindung des
Gesellschaftsvermögens bedarf es zur Sanktionierung des Verstoßes nicht zwingend
eines selbständigen, im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffenden
gesellschaftsrechtlich fundierten Haftungsinstituts zur Erfüllung der durch die
§§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke; vielmehr ist es ausreichend, diese
Schutzfunktion im Bereich der ohnehin bereits seit jeher hierfür herangezogenen
gesetzlichen, deliktischen Schadensersatznorm des § 826 BGB anzusiedeln, und
zwar wiederum in Form einer Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft.
d) Die Einordnung der Existenzvernichtungshaftung als besondere Fallgruppe des §
826 BGB bietet sich schon deshalb an, weil bereits nach der bisherigen
Senatsrechtsprechung die Fälle der Existenzvernichtungshaftung sich - wie
gezeigt - im Grundsatz zwanglos unter diese Norm subsumieren ließen. § 826 BGB
verbietet vorsätzliche Schädigungen des Gesellschaftsvermögens, die gegen die
guten Sitten verstoßen. Dass dies bei einer planmäßigen "Entziehung" von - der
Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
unterliegendem - Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Beseitigung ihrer
Solvenz der Fall ist, kann, wenn dies zudem - wie regelmäßig - zum unmittelbaren
oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschieht, nicht
bezweifelt werden (vgl. schon BGHZ 151, 181, 185). Dem Vorsatzerfordernis ist
genügt, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm
selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das
Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass
ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während
ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine derartige
Sittenwidrigkeit betrifft nicht nur die Fälle, in denen die Vermögensentziehung
geschieht, um den Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen zu verhindern,
sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Beeinträchtigung
der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs ist
und der Gesellschafter diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts
billigend in Kauf genommen hat (Eventualdolus).
Die Bestimmung der Grenzen einer Existenzvernichtungshaftung durch ihre
Einordnung allein in den Anwendungsbereich der Deliktsnorm des § 826 BGB
erscheint dem Senat auch deshalb angemessen, weil eine reine erfolgsbezogene
Verursachungshaftung - wie bereits erwähnt - über das Ziel der angemessenen
Lückenschließung hinausginge und eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung
auch nicht die korrekte Sanktionsreaktion auf den existenzvernichtenden Eingriff
als schuldhafter Verletzung einer Verhaltenspflicht, d.h. der
Rücksichtnahmepflicht des Gesellschafters in Bezug auf das der Zweckbindung der
vorrangigen Gläubigerbefriedigung unterliegenden Gesellschaftsvermögen, wäre.
Die Begrenzung der Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auf mindestens
eventualvorsätzliches Handeln ist die folgerichtige Beschränkung der Haftung
entsprechend dem objektiven Haftungstatbestand des existenzvernichtenden
Eingriffs, der einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von
Vermögenswerten voraussetzt, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer
Verbindlichkeiten benötigt (vgl. nur Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR
256/02, ZIP aaO S. 252 - Handelsvertreter).
e) Die Ausgestaltung dieser Haftung als (deliktische) Schadensersatzhaftung ist
auch insoweit folgerichtig, als es im Rahmen der gebotenen
Schutzlückenschließung darum geht, die von den §§ 30, 31 GmbHG nicht erfassten
bzw. erfassbaren "weitergehenden" Kollateralschäden zu decken, soweit dies zur
Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Die Einordnung der
Existenzvernichtungshaftung in den Rahmen eines in § 826 BGB integrierten
(Innen-) Haftungskonzepts vermeidet von vornherein die Ungereimtheiten und
Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem bisherigen mehrgleisigen Schutzsystem
mit einer primären Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG, einer dieser
nachfolgenden, im Ansatz unbegrenzten Durchgriffs-Außenhaftung im Sinne einer
reinen Erfolgshaftung und der sich wiederum daran anschließenden partiellen
Umkehr in eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung zur Begrenzung auf
die tatsächlichen Kollateralschäden ergeben.
f) Da die Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB eine Ersatzhaftung im Sinne des
Einstehenmüssens für die durch den Entzug von Gesellschaftsvermögen
herbeigeführte Insolvenzreife der Gesellschaft oder die Vertiefung ihrer
Insolvenz darstellt, also Eingriffsausgleich ist, erscheint es als
selbstverständlich, dass diese Haftung eine reine Innenhaftung ist, bei der die
Gesellschaft als unmittelbar an ihrem - freilich zweckgebundenen Vermögen -
Geschädigte die Gläubigerin des Anspruchs ist; demgegenüber ist dem
Gesellschaftsgläubiger als nur "mittelbar" von der Eingriffsfolge Betroffenem -
zumindest grundsätzlich - nicht der direkte, etwa mit dem Anspruch der
Gesellschaft konkurrierende, gleichartige Deliktsanspruch gegen den
Gesellschafter zu gewähren. Die Ausgestaltung der Existenzvernichtungshaftung
gemäß § 826 BGB als Innenhaftung, die auf der vorrangigen Anknüpfung an die
sittenwidrige Schädigung des Vermögens der Gesellschaft beruht, stellt in
Ausfüllung ihrer Funktion als Instrument der Schließung einer durch das
Kapitalerhaltungsrecht des GmbHG offen gelassenen Schutzlücke die gebotene
folgerichtige "Verlängerung" jenes Schutzsystems der §§ 30, 31 GmbHG auf der
Ebene des Deliktsrechts dar. Ein Direktanspruch der Gläubiger stünde im
Widerspruch zu dem in den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG
verwirklichten - bei der Existenzvernichtungshaftung zu beachtenden - Grundsatz,
dass der Gläubigerschutz durch die Gesellschaft mediatisiert bzw. die
gläubigerschützende Haftung zugunsten der Gesellschaft "kanalisiert" wird. Ob
dies in besonders gelagerten Ausnahmefällen - etwa wenn das Restvermögen der
Gesellschaft gezielt zum Zwecke der Schädigung eines einzigen verbliebenen
Gesellschaftsgläubigers "beiseitegeschafft" wird - anders zu beurteilen sein
könnte, bedarf aus Anlass der Entwicklung der Grundstruktur des neuen Modells
keiner Erörterung.
g) Bei Insolvenzreife ist im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der -
originär der Gesellschaft zustehende - Anspruch wegen Existenzvernichtung aus §
826 BGB vom Insolvenzverwalter geltend zu machen, ohne dass es - anders als nach
dem früheren Außenhaftungsmodell (vgl. dazu: Sen.Urt. v. 20. September 2004, ZIP
aaO S. 2140 - Rheumaklinik; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, ZIP 2005,
1734, 1738) - zur Begründung der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters einer
Analogie zu § 93 InsO bedarf.
Damit besteht insoweit auch ein Gleichlauf mit den "Basisansprüchen" aus §§ 30,
31 GmbHG, bei denen es sich ebenfalls um genuine Innenhaftungsansprüche handelt,
die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend zu machen sind.
Freilich hat diese Innenhaftung sowohl bezüglich der Ansprüche aus §§ 30, 31
GmbHG also auch hinsichtlich derjenigen wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB
zur Folge, dass den Gesellschaftsgläubigern, da es um den Ausgleich des
unmittelbaren Entzugs des Vermögens der Gesellschaft durch ihren Gesellschafter
geht, hinsichtlich beider Anspruchsnormen eine eigene Forderungszuständigkeit
fehlt, so dass sie im Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens -
insbesondere bei masseloser Insolvenz - den Gesellschafter nicht ohne weiteres
unmittelbar selbst in Anspruch nehmen können. Dies ist indessen eine Folge des
gerade auch in der Insolvenz der Gesellschaft wirksam werdenden
Trennungsprinzips (§ 13 Abs. 2 GmbHG), das grundsätzlich nicht dadurch
durchbrochen werden darf, dass dem Gesellschaftsgläubiger der unmittelbare
Zugriff auf den Gesellschafter gestattet wird. Das ist im Bereich der §§ 30, 31
GmbHG unumstritten, gilt aber auch für die darüber hinausgehenden Ansprüche der
Gesellschaft wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB. Außerhalb des
Insolvenzverfahrens sind daher die Gläubiger auf den "Umweg" verwiesen, erst
aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft nach der Pfändung und Überweisung
der Gesellschaftsansprüche gegen den Gesellschafter vorgehen zu können (vgl.
auch Sen.Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04, ZIP 2005, 2257 - zur
Unterbilanzhaftung als Innenhaftung).
In der Praxis wird diese - innenhaftungsbedingte - Erschwernis für die
Gesellschaftsgläubiger ohnehin eine geringere Rolle spielen, als in der
Literatur hervorgehoben wird, weil im Regelfall bei Insolvenzreife der
Gesellschaft der Insolvenzverwalter erfolgversprechende Ansprüche aus
Existenzvernichtungshaftung im Insolvenzstatus aktivieren und dann auch gegen
den Gesellschafter verfolgen wird. Ist hingegen ein existenzvernichtender
Eingriff eher unwahrscheinlich oder schwer belegbar, so dass der
Insolvenzverwalter von der Rechtsverfolgung Abstand nimmt und die Insolvenz "masselos"
bleibt, so ist es für den Gesellschaftsgläubiger nicht unzumutbar, wenn er bei
dem - von dem Insolvenzverwalter als dem berufenen Vertreter der Verfolgung der
Gläubigerinteressen ohnehin als wenig erfolgversprechend eingestuften - Versuch
einer Realisierung seiner Forderung auf den beschriebenen prozessualen Umweg
angewiesen ist.
h) Anders als nach dem bisherigen Haftungsmodell eines selbständigen
Existenzvernichtungsanspruchs besteht für die Annahme einer Subsidiarität des
Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im Verhältnis zu den Ansprüchen aus §§ 30,
31 GmbHG keine Notwendigkeit.
Zwar dient die Existenzvernichtungshaftung als solche und ihre Einordnung
nunmehr in § 826 BGB der Schließung einer Schutzlücke für die durch den Eingriff
veranlassten Schäden "jenseits der Stammkapitalziffer", also insbesondere die
weitergehenden sog. Kollateralschäden als Folge des Eingriffs. Eine
Ausgestaltung des neuen Haftungsmodells dahingehend, die Schadensersatzhaftung
auch nur jenseits der Grenze der §§ 30, 31 GmbHG beginnen zu lassen, ist jedoch
schon deswegen nicht zwingend geboten, weil die Haftung an dem einheitlichen,
zur Insolvenz der Gesellschaft führenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen
anknüpft. Auf der Rechtsfolgenseite umfasst der zu ersetzende Schaden den nach
§§ 30, 31 GmbHG bestehenden Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter auf
Rückgewähr der empfangenen verbotenen Leistungen. Zudem steht die Schutzfunktion
der deliktsrechtlichen Norm des § 826 BGB einer Schadensersatzbegrenzung
entgegen.
Nach dem neuen Haftungskonzept des Senats besteht daher zwischen beiden
Ansprüchen, soweit sich diese überschneiden, Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Dadurch wird im Übrigen der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter die
Rechtsverfolgung in zulässiger Weise erleichtert, weil auch dann, wenn etwa der
Nachweis eines existenzvernichtenden Eingriffs i.S. des § 826 BGB nicht gelingt,
die Rechtsverfolgung - ohne Änderung des prozessualen Streitverhältnisses -
immer noch wenigstens im Umfang des Vorliegens verbotener Auszahlungen i.S. der
§§ 30, 31 GmbHG erfolgreich sein kann.
i) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Rahmen von § 826 BGB
grundsätzlich, dass die Gesellschaft als Gläubigerin die Darlegungs- und
Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts
trägt (st.Rspr.: vgl. nur BGHZ 30, 226; 160, 134, 145; h.M.: vgl. nur
Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 20 m.w.Nachw.), mithin insbesondere
in diesem Rahmen auch den vollen Kausalitätsnachweis zu erbringen hat.
4. Auch nach diesen neuen Maßstäben hält das angefochtene Urteil den
Revisionsangriffen in zentralen Punkten nicht stand.
a) Allerdings kommt der Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - als
möglicher Adressat einer Existenzvernichtungshaftung in Betracht.
Nach den insoweit auch im Rahmen von § 826 BGB fortgeltenden - vom
Berufungsgericht noch zutreffend zugrunde gelegten - Grundsätzen der bisherigen
Senatsrechtsprechung ist Adressat einer Haftung wegen existenzvernichtenden
Eingriffs auch derjenige, der zwar nicht an der geschädigten GmbH, wohl aber an
einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist
(Gesellschafter-Gesellschafter); dies gilt jedenfalls dann, wenn er einen
beherrschenden Einfluss auf die (geschädigte) Gesellschaft ausüben kann (Sen.Urt.
v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 - Autovertragshändler).
In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die
tatsächliche Einflussmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich
derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen
Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren
Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine
Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer in
einer solchen Konstellation wie ein Gesellschafter handelt, muss sich auch wie
ein solcher behandeln lassen.
Der Beklagte ist dementsprechend bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch für
den Zeitraum ab Übertragung seiner Mehrheitsanteile an der Schuldnerin auf die
damals im Alleinbesitz seiner Mutter stehende J. GmbH im Jahr 1996 bis zur (Wieder-)Erlangung
der - nunmehr mittelbaren - Mehrheitsmacht an der Schuldnerin infolge des
Erwerbs aller Anteile an der J. GmbH von seiner Mutter im August 1998 als
unmittelbarer ("faktischer") Gesellschafter der Schuldnerin zu behandeln.
Während der gesamten Zeit der werbenden Tätigkeit der Schuldnerin war es der
Beklagte, der ihre Geschicke, wenn auch mittels unterschiedlicher rechtlicher
Konstruktionen unter Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Mutter, maßgeblich
bestimmte. So war er bis August 1999 deren alleiniger Geschäftsführer und danach
Prokurist. Bereits in der Zeit, in der er zunächst Mehrheitsgesellschafter der
Schuldnerin war, hatte ihm die einzige Mitgesellschafterin, seine Ehefrau, schon
1996 Generalvollmacht erteilt. Nachdem er seine Anteile an der Schuldnerin
zunächst auf die J. GmbH übertragen hatte, war er deren alleiniger
Geschäftsführer sowie Generalbevollmächtigter seiner Mutter als damaliger
Alleingesellschafterin der J. GmbH. Später wurde er selbst Alleingesellschafter
der J. GmbH und damit wieder - nunmehr mittelbarer - Mehrheitsgesellschafter der
Schuldnerin. Darüber hinaus war er alleiniger Geschäftsführer der W. -Hotel
GmbH, deren Anteile ihrerseits zu 90 % von der J. GmbH und im Übrigen von der
Mutter des Beklagten gehalten wurden. In sämtlichen Positionen als
Geschäftsführer war er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei dieser
Sachlage kann dahinstehen, dass er die formale
Gesellschafter-Gesellschafterposition erst nach dem Zustandekommen der Mehrzahl
der potentiell existenzvernichtenden Vertragsabschlüsse und -gestaltungen
erlangt hat. Zumindest hat er sich die ihm vorgeworfenen fortwirkenden
andauernden Beeinträchtigungen als Folge der angeblich für die Schuldnerin nicht
auskömmlichen Umsatzbeteiligung "zu eigen gemacht"; zur Zeit der weiteren
Herabsetzung der Vergütung war er im Übrigen bereits deren mittelbarer
Gesellschafter.
Darauf, dass im Rahmen des neuen Haftungskonzepts nach § 826 BGB ohnehin für
eine Haftungszurechnung an den Beklagten eine Beteiligung i.S. von § 830 BGB
ausreichen würde und eine solche in der vorliegenden Konstellation während der
Zwischenzeit der "Verlagerung" seiner Mehrheitsbeteiligung an der Schuldnerin
auf seine Mutter zumindest nahe liegt, kommt es danach nicht mehr an; Gleiches
gilt für eine - parallel mögliche - Verantwortlichkeit des Beklagten als
Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in diesem Zeitraum.
b) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, die
Sicherungsübereignung des Hotelinventars stelle sich als existenzvernichtender
Eingriff dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - worüber die Parteien
streiten - insoweit ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. Wäre die
Sicherungsübereignung - ebenso wie der zugrunde liegende Darlehensvertrag - ein
Scheingeschäft, weil - wie das Berufungsgericht in Art. 103 Abs. 1 GG
verletzender Weise angenommen hat - überhaupt kein Darlehen gewährt werden
sollte und auch nicht wurde, wäre sie gemäß § 117 BGB nichtig. Schon deshalb
kommt es nicht auf die Ansicht des Berufungsgerichts an, es fehle für eine
Sicherungsübereignung an einer verifizierbaren Gegenleistung.
Im Übrigen waren in jedem Fall die übliche Weiterbenutzung des Sicherungsgutes
seitens des Sicherungsgebers und damit insoweit auch die Betriebsfortführung
sichergestellt. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die
Sicherungsübereignung habe eine empfindliche Beeinträchtigung der
Kreditfähigkeit der Schuldnerin nach sich gezogen, fehlt dafür jeglicher
konkrete - für die Auslösung einer Haftung wegen Existenzvernichtung oder aus §
43 Abs. 2 GmbHG erforderliche - Anhalt; nach den Feststellungen ist schon nicht
ersichtlich, inwiefern tatsächlich ein Bedürfnis zur Kreditaufnahme bestanden
hätte, dem gerade wegen der Sicherungsübereignung nicht hätte entsprochen werden
können. Tatsächlich sind Kredite aufgenommen worden, die durch
Gesellschafterbürgschaften abgedeckt wurden.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt auch die Vereinbarung vom
20. März 1998 über die vorfristige Aufhebung des Pachtvertrages bezüglich des
Betriebsgrundstücks zum 31. März 1998 auf der Grundlage der bisherigen
tatrichterlichen Feststellungen keinen existenvernichtenden Eingriff dar.
Abgesehen davon, dass der Pachtvertrag ohnehin fünf Monate später ausgelaufen
wäre, befand sich die Schuldnerin im Zeitpunkt der Aufhebung mit erheblichen
Pachtzahlungen im Rückstand, so dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt
gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob etwa die Pachtüberlassung bereits
eigenkapitalersetzend geworden war, bedeutete die Kündigung zum einen, dass die
Schuldnerin für die Zukunft keinen Pachtzins mehr zahlen musste; zum anderen hat
der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, er habe der Schuldnerin alle etwa
noch rückständigen Pachtzahlungen mit Ablauf des 31. März 1998 vollständig
erlassen. Die Aufhebung des Pachtvertrages mit der Schuldnerin und ein
Neuabschluss mit der W. -Hotel GmbH entzog der Schuldnerin auch nicht ihre
Existenzgrundlage. Denn der gleichzeitig abgeschlossene Management- und
Geschäftsbesorgungsvertrag sah vor, dass die Schuldnerin das Hotel - ohne für
den Pachtzins aufkommen zu müssen - weiterhin in wesentlichem Umfang gegen
Umsatzbeteiligung betreiben konnte.
d) War somit durch den Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag an sich die
Grundlage für ein weiteres selbständiges Wirtschaften der Schuldnerin gegeben,
so kann hierin ein existenzvernichtender Eingriff i.S. der sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB allenfalls dann liegen, wenn die in dem
Vertrag vorgesehene Umsatzbeteiligung von zunächst 40 % derart unvertretbar
niedrig war, dass eine Insolvenz der Schuldnerin als Folge einer solchen
Unangemessenheit bereits zu jenem Zeitpunkt praktisch unausweichlich war. Dies
hat das Berufungsgericht zwar im Ergebnis offenbar angenommen, jedoch insoweit -
wie die Revision mit Recht rügt - keine verfahrensrechtlich einwandfreien
Feststellungen getroffen. Hierzu hätte es die von der Schuldnerin insbesondere
durch die Bereitstellung des Personals und des Inventars erbrachte Leistung zu
derjenigen der W. -Hotel GmbH, die den Pachtzins und die sonstigen Sachkosten zu
tragen hatte, in Beziehung setzen und mit Hilfe eines - nicht nur von dem
insoweit beweispflichtigen Kläger, sondern gegenbeweislich auch vom Beklagten
beantragten - Sachverständigengutachtens die zwischen den Parteien umstrittene
Frage der Branchenüblichkeit oder -unüblichkeit des Management- und
Geschäftsbesorgungsvertrages klären müssen.
e) Ähnliches gilt für die auf Verlangen der W. -Hotel GmbH durch Nachtrag vom 1.
Januar 1999 vereinbarte, erhebliche Herabsetzung der Umsatzbeteiligung der
Schuldnerin auf 28 %. Der Beklagte hat dies zum einen mit einer - auch vom
Kläger nicht in Abrede gestellten - geringeren Auslastung des Hotels und zum
anderen damit begründet, dass die Schuldnerin weniger und schlechter
ausgebildetes Personal für den Hotelbetrieb eingesetzt habe. Auch hiermit hat
sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl unstreitig ist, dass
in dem betreffendem Zeitraum zehn Fachkräfte von der Schuldnerin entlassen
wurden, so dass jedenfalls ein stark reduzierter Einsatz von Personal vorgelegen
hat. Zwar könnte das Argument des Umsatzrückganges durch geringere Gästezahlen
allein die Reduzierung der Vergütung nicht ohne weiteres rechtfertigen, weil mit
dem Absinken des Umsatzes automatisch auch die Vergütung der Schuldnerin
zurückging, so dass eine zusätzliche Reduktion der Beteiligungsquote die
Schuldnerin zugunsten der W. -Hotel GmbH "doppelt" treffen musste. Gleichwohl
greift auch in diesem Zusammenhang die Revisionsrüge des Beklagten durch, dass
die streitige Frage einer Unausgewogenheit der Vergütung infolge der
zusätzlichen Reduzierung des umsatzabhängigen Pauschalhonorars und einer daraus
etwa resultierenden "Existenzvernichtung" der Schuldnerin verfahrensrechtlich
einwandfrei nur nach Einholung eines - auch insoweit beantragten -
Sachverständigengutachtens hätte beantwortet werden können.
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der
Aufhebung; mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es auf der Grundlage der neuen
Rechtsprechung des Senats zum existenzvernichtenden Eingriff - ggf. nach
ergänzendem Sachvortrag der Parteien auch zu mindestens hilfsweise in Betracht
kommenden Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG, eventuell auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG -
die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Im Einzelnen weist der Senat noch auf Folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird im Wesentlichen der Frage der vom Kläger
behaupteten Unausgewogenheit der vereinbarten Umsatzbeteiligung von zunächst 40
% und später 28 % nachzugehen und den diesbezüglich angebotenen
Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Sollte die Umsatzbeteiligung der
Schuldnerin von nur 40 % bzw. deren Herabsetzung auf sogar 28 % sich als grob
unangemessen und damit unternehmerisch unvertretbar erweisen und im Zeitpunkt
der jeweiligen Vereinbarung - für den Beklagten erkennbar (vgl. zum Vorsatz:
BGH, Urt. v. 11. November 2003 - VI ZR 371/02, NJW 2004, 446, 448) -
zwangsläufig auf die Insolvenz der Schuldnerin hinausgelaufen sein
(Kausalitätsfrage), so wäre in einem weiteren Schritt im Rahmen der
Schadensberechnung zu klären, wie hoch der dadurch bei der Schuldnerin
entstandene Gewinnausfall im Verhältnis zu einer angemessenen Beteiligung ist.
Dieser Differenzgewinnausfall ist dann vom Beklagten nach § 826 BGB zu ersetzen,
soweit er für die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Schulden zu bezahlen,
notwendig ist.
2. Soweit die W. -Hotel GmbH die angemeldeten Insolvenzforderungen erfüllt oder
erworben hat und sich nunmehr in der Rolle als Insolvenzgläubigerin selbst nicht
mehr als durch den Beklagten "geschädigt" ansieht und es infolgedessen zu einer
Einstellung des Insolvenzverfahrens kommen sollte, würde freilich i.S. des § 826
BGB ein Schaden bzw. auch i.S. der §§ 30, 31 GmbHG das Erfordernis der
"Rückleistung" an den Kläger entfallen, weil der Betrag zur Befriedigung von
Gläubigern nicht mehr benötigt wird.
Zu dem vom Beklagten jedenfalls zu ersetzenden Schadensersatz gehören auch die
Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverfahrens, soweit
die Schuldnerin ohne den schädigenden Eingriff nicht insolvenzreif geworden
wäre. Unter Umständen wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch zu
prüfen haben, ob die Kosten des Prozessfinanzierers berücksichtigungsfähig sind,
was nur anhand des - bislang nicht vorgetragenen - Vertrages beantwortet werden
könnte.