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Fabrikneu - ein 23 Monate altes ungebrauchtes Auto ist nicht fabrikneu


Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 15 U 71/06

Hinweisbeschluss vom 08.01.2007

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 8 O 1373/06


I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 2. Februar 2007 Stellung nehmen. Danach wird der Senat entscheiden.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen. Es sind weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten, noch liegen im Berufungsrechtzug zu berücksichtigende neue Tatsachen vor. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.


Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der am 14. August 2003 abgeschlossene Kaufvertrag auf ein fabrikneues Fahrzeug bezog. Diese Neuwageneigenschaft des PKW war mithin eine von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Diese Beschaffenheit wies der ausgelieferte Wagen nicht auf. Denn er war bereits am 26. September 2001, also fast 23 Monate vor dem Kauf, hergestellt worden. Eine so lange Standzeit führt auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zwangsläufig zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu einer Werteinbuße, so dass ein solcher PKW kein Neufahrzeug mehr darstellt, vgl. BGH NJW 2004, 160 für 19 Monate Standzeit. Der Umstand, dass der hier verkaufte Fahrzeugtyp seit September 2001 nicht mehr hergestellt wird, ist insoweit unerheblich.


Ihm käme allerdings rechtliche Bedeutung zu, wenn er der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, insbesondere ihr vom dem Verkäufer der Beklagten mitgeteilt worden, wäre. Dann läge im vorliegenden Fall eine vom Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das hat die - insoweit beweisbelastete - Beklagte zwar behauptet, allerdings nicht beweisen können.


Der von ihr benannte Zeuge Nieweg hat lediglich ausgesagt, er habe der Klägerin erklärt, der von ihr gewünschte Fahrzeugtyp werde „seit längerer Zeit" bzw. „seit einiger Zeit" nicht mehr gebaut. Das reichte nicht aus. Ein Zeitraum von annähernd 23 Monaten, also fast schon 2 Jahren, kann nicht mehr lediglich als „längere" oder „einige" Zeit bezeichnet werden. Der Zeuge hätte, woran ihn im Übrigen ja auch nichts gehindert hätte, der Klägerin den ihm bekannten Zeitpunkt der Produktionseinstellung mitteilen oder wenigstens sagen müssen, der PKWTyp werde „seit langer Zeit" oder „seit fast 2 Jahren" nicht mehr gebaut.


Im übrigen reicht die Zeugenaussage aber auch nicht als Grundlage einer vollen gerichtlichen Überzeugungsbildung aus, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Gewisse Zweifel daran sind schon wegen der Verbundenheit des Zeugen mit der Beklagten, bei der er seit langem angestellt ist, angezeigt, ferner wegen eines etwaigen Regressrisikos des Zeugen sowie schließlich auch deshalb, weil der Zeuge der Klägerin später – objektiv wahrheitswidrig – schriftlich mitteilte, der PKW sei Ende 2002 gebaut worden. Selbst wenn er dabei – wie er jetzt angibt – einem Irrtum unterlegen sein sollte, zeigt dies eine Unsorgfältigkeit zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten, die auch geeignet ist, die Richtigkeit seiner Zeugenaussage schon in einem Maße fraglich erscheinen zu lassen, dass eine gerichtliche Feststellung hierauf nicht ausreichend gegründet werden kann.


Da nach alledem zu Grunde zu legen ist, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies, war das rechtzeitig geltend gemachte Verlangen der Klägerin nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Das Landgericht hat ihrer Klage deshalb – unter zutreffender Berücksichtigung der von ihr erhaltenen Gebrauchsvorteile – zu Recht nach §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Ziffer 2, 323, 346 ff, 398 BGB stattgegeben. Auch gegen die Nebenentscheidungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern.


 

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