Fabrikneu -
ein 23 Monate altes ungebrauchtes Auto ist nicht fabrikneu
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 15 U
71/06
Hinweisbeschluss vom 08.01.2007
Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück, Az.: 8 O 1373/06
I.
Der Senat beabsichtigt, die
Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
Die Beklagte kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 2. Februar 2007 Stellung
nehmen. Danach wird der Senat entscheiden.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner
Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die seiner
Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen. Es sind
weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und
deshalb eine erneute Feststellung geböten, noch liegen im Berufungsrechtzug zu
berücksichtigende neue Tatsachen vor. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht
auf einer falschen Rechtsanwendung.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es ist zutreffend davon
ausgegangen, dass sich der am 14. August 2003 abgeschlossene Kaufvertrag auf ein
fabrikneues Fahrzeug bezog. Diese Neuwageneigenschaft des PKW war mithin eine
von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Diese
Beschaffenheit wies der ausgelieferte Wagen nicht auf. Denn er war bereits am
26. September 2001, also fast 23 Monate vor dem Kauf, hergestellt worden. Eine
so lange Standzeit führt auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zwangsläufig zu
einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu einer
Werteinbuße, so dass ein solcher PKW kein Neufahrzeug mehr darstellt, vgl. BGH
NJW 2004, 160 für 19 Monate Standzeit. Der Umstand, dass der hier verkaufte
Fahrzeugtyp seit September 2001 nicht mehr hergestellt wird, ist insoweit
unerheblich.
Ihm käme allerdings rechtliche Bedeutung zu, wenn er der Klägerin bei
Vertragsabschluss bekannt gewesen, insbesondere ihr vom dem Verkäufer der
Beklagten mitgeteilt worden, wäre. Dann läge im vorliegenden Fall eine vom
Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das
hat die - insoweit beweisbelastete - Beklagte zwar behauptet, allerdings nicht
beweisen können.
Der von ihr benannte Zeuge Nieweg hat lediglich ausgesagt, er habe der Klägerin
erklärt, der von ihr gewünschte Fahrzeugtyp werde „seit längerer Zeit" bzw.
„seit einiger Zeit" nicht mehr gebaut. Das reichte nicht aus. Ein Zeitraum von
annähernd 23 Monaten, also fast schon 2 Jahren, kann nicht mehr lediglich als
„längere" oder „einige" Zeit bezeichnet werden. Der Zeuge hätte, woran ihn im
Übrigen ja auch nichts gehindert hätte, der Klägerin den ihm bekannten Zeitpunkt
der Produktionseinstellung mitteilen oder wenigstens sagen müssen, der PKWTyp
werde „seit langer Zeit" oder „seit fast 2 Jahren" nicht mehr gebaut.
Im übrigen reicht die Zeugenaussage aber auch nicht als Grundlage einer vollen
gerichtlichen Überzeugungsbildung aus, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt
hat. Gewisse Zweifel daran sind schon wegen der Verbundenheit des Zeugen mit der
Beklagten, bei der er seit langem angestellt ist, angezeigt, ferner wegen eines
etwaigen Regressrisikos des Zeugen sowie schließlich auch deshalb, weil der
Zeuge der Klägerin später – objektiv wahrheitswidrig – schriftlich mitteilte,
der PKW sei Ende 2002 gebaut worden. Selbst wenn er dabei – wie er jetzt angibt
– einem Irrtum unterlegen sein sollte, zeigt dies eine Unsorgfältigkeit zu
Lasten der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten, die auch geeignet ist, die
Richtigkeit seiner Zeugenaussage schon in einem Maße fraglich erscheinen zu
lassen, dass eine gerichtliche Feststellung hierauf nicht ausreichend gegründet
werden kann.
Da nach alledem zu Grunde zu legen ist, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufwies, war das rechtzeitig geltend gemachte Verlangen der
Klägerin nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Das Landgericht
hat ihrer Klage deshalb – unter zutreffender Berücksichtigung der von ihr
erhaltenen Gebrauchsvorteile – zu Recht nach §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 1, 437
Ziffer 2, 323, 346 ff, 398 BGB stattgegeben. Auch gegen die Nebenentscheidungen
des Landgerichts ist nichts zu erinnern.