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Fachhandel - Aufklärungs- und
Beratungspflicht des Verkäufers
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 303/03
Urteil vom 16.06.2004
Leitsätze:
a) Die
Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im
Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen -
Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer
kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken
erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender
Sachkunde bekannt sind.
b) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des
Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter
Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte
Verwendung hat oder haben muß.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 für Recht
erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Einzelrichters der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 12. September 2003 aufgehoben und das
Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14. Mai 2002 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.716,24 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2000 sowie 5,11 €
vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit
einer Schadensersatzforderung gegen eine - unstreitige - Kaufpreisforderung der
Klägerin.
Die Klägerin handelt mit Metall- und Kunststofferzeugnissen. Die Beklagte stellt
Werbeartikel für Sport und Sportereignisse her und vertreibt diese. Im Frühjahr
2000 erhielt sie von einer Firma, die in verschiedenen Orten kleine
Fußballturniere veranstaltet, den Auftrag zur Lieferung von Werbebanden, die mit
Hilfe von Metallstützen am Rand eines Fußballfeldes aufgestellt werden sollten.
Die Stützen hatte die Beklagte bei einem anderen Lieferanten bestellt; ihre
Beschaffenheit war dem Angestellten O. der Klägerin, der im Vorfeld des
Kaufvertrages mit der Beklagten Gespräche über das am besten geeignete Material
für die Banden geführt hatte, jedoch im wesentlichen bekannt.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts fanden im Zusammenhang mit den Kaufverhandlungen mehrfache
Unterredungen zwischen den Parteien und eine "intensive Beratung" des
Geschäftsführers der Beklagten durch den Zeugen O. statt, wobei verschiedene
Alternativen erörtert wurden. Im Verlauf dieser Besprechungen wies der Verkäufer
der Klägerin ausdrücklich darauf hin, daß die angebotenen Kunststoffplatten
schlagfest und witterungsbeständig seien, daß sie sich bei Wärme aber ausdehnen
könnten und man dies bei der Befestigung der Platten in den Halterungen
berücksichtigen müsse. Die Beklagte bestellte schließlich die benötigte Anzahl
der von der Klägerin empfohlenen Platten, versah sie mit einem Werbeaufdruck und
lieferte sie mitsamt den Stützen an ihre Kundin. Für die Platten und das
entsprechende Zubehör - PVC-Profile und Kleber - berechnete die Klägerin der
Beklagten insgesamt 7.268,33 DM.
Bereits bei dem ersten Fußballturnier, bei dem die Werbebanden eingesetzt
wurden, wölbten sich die Platten infolge der starken einseitigen
Sonneneinstrahlung (sog. Bi-Metall-Effekt) und fielen aus ihren Halterungen. Die
Kundin der Beklagten ließ deshalb bei einer anderen Firma neue geeignete
Halterungen anfertigen und kürzte die Rechnung der Beklagten um die ihr
hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 12.900 DM. Mit diesem Betrag rechnet
die Beklagte gegen die eingeklagte Kaufpreisforderung der Klägerin auf.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und weiterer
Beweisaufnahme die Aufrechnung der Beklagten für begründet erachtet und die
Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der
Einzelrichter des Landgerichts, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen
worden war, nach erneuter Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb
aufzuheben, weil der Einzelrichter über die Berufung der Klägerin entschieden
hat, ohne den Rechtsstreit dem Berufungsgericht wegen der Grundsatzbedeutung der
Sache zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Zwar ist der
Einzelrichter, dem der Rechtsstreit - wie hier - gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur
Entscheidung übertragen worden ist, zur Vorlage des Verfahrens unter anderem
dann verpflichtet, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Eine derartige Änderung der Prozeßlage ist hier jedoch nicht eingetreten;
insbesondere begründet allein der Umstand, daß der Einzelrichter auf Grund der
in der Berufungsinstanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme erstmals den
Bi-Metall-Effekt als Schadensursache angesehen hat, keine wesentliche Änderung
im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., §
526 Rdnr. 8; Musielak/Wittschier aaO, § 348a Rdnr. 17). Im übrigen schreibt §
526 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vor, daß ein Rechtsmittel nicht auf eine
unterlassene Vorlage (des Einzelrichters) gestützt werden kann; ob in Fällen
greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat (so z.B.
Musielak/Wittschier aaO Rdnr. 22; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 526
Rdnr. 14), bedarf hier keiner Entscheidung. Der von der Revision gerügte Verstoß
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt
deshalb nicht vor.
II.
1. Der Einzelrichter des Landgerichts hat den zur Aufrechnung gestellten
Schadensersatzanspruch der Beklagten mit der Begründung bejaht, nach den
insbesondere vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Beratungspflicht
eines Verkäufers sei davon auszugehen, daß zwischen den Parteien im Zusammenhang
mit den Kaufverhandlungen ein selbständiger Beratungsvertrag zustande gekommen
sei; denn es sei der Beklagten bei den Gesprächen erkennbar auf eine
fachmännische Beratung durch die Klägerin angekommen. Die sich daraus ergebende
Pflicht zur umfassenden Information der Beklagten über die Eigenschaften der
Platten habe die Klägerin dadurch verletzt, daß sie nicht auf den - ihr
allerdings unbekannten - Bi-Metall-Effekt hingewiesen habe. Zwar hätte sich die
Beklagte eigentlich um eine (anderweitige) sachverständige Beratung bemühen
müssen und es nicht lediglich bei der Befragung des Angestellten der Klägerin
belassen dürfen. Jedoch sei die fehlerhafte Beratung der Klägerin dafür
ursächlich gewesen, daß die Beklagte eine ungeeignete Konstruktion für die
Halterungen und Stützen der Werbebanden gewählt habe.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Ein selbständiger Beratungsvertrag kann auf der Grundlage der
tatrichterlichen Feststellungen schwerlich angenommen werden.
Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, daß eine besondere Haftung des
Verkäufers für fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Verkäufers
über Eigenschaften des Kaufgegenstandes durch die Sondervorschriften der - hier
noch anwendbaren - §§ 459 ff. BGB a.F. ausgeschlossen ist. Beschränkt sich die
Erklärung des Verkäufers aber nicht auf die Unterrichtung des Käufers über die
Eigenschaften der Ware, holt sich vielmehr der nicht genügend sachkundige Käufer
bei dem Verkäufer als Fachmann im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen Rat ein, so
nimmt der Verkäufer die Stellung einer Vertrauensperson ein; ihn trifft die
Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen
Eigenschaften des ausgewählten oder von ihm verkauften Produkts (Senatsurteil
vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227 = WM 1997, 2315 unter II 1
m.w.Nachw.).
Dies hat der Einzelrichter an sich nicht verkannt. Zutreffend ist er auch davon
ausgegangen, daß die Informationen, die der Zeuge O. dem Geschäftsführer der
Beklagten über die technischen und physikalischen Merkmale der angebotenen
Kunststoffplatten und ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck gegeben hat, über
die bloße Unterrichtung über die Eigenschaften der Ware, wie sie häufig im
Vorfeld eines Kaufvertrages erteilt wird, hinausgehen. Daß zwischen den Parteien
ein Beratungsverhältnis mit besonderen Sorgfalts- und Hinweispflichten der
Klägerin zustande gekommen ist, steht danach außer Frage.
Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber insofern, als es - wie dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe trotz einiger unklarer Formulierungen zu
entnehmen ist - einen selbständigen, neben dem Kaufvertrag bestehenden
Beratungsvertrag bejaht hat. Eine solche rechtliche Beziehung ist nach der
gefestigten Rechtsprechung des Senats nur unter engen Voraussetzungen
anzunehmen, die hier offensichtlich nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 23.
Juli 1997 aaO unter II 2 c und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98 unter II 3).
Näher würde es liegen, lediglich - wie auch sonst im Regelfall (vgl.
Senatsurteil BGHZ 148, 194, 197) - von einer unselbständigen kaufvertraglichen
Nebenverpflichtung des Verkäufers zur Beratung des Käufers auszugehen. Die Frage
kann jedoch offen blieben, weil sich die Rechtsfolgen der Verletzung einer
rechtlich selbständigen bzw. einer unselbständigen Beratungspflicht nur
hinsichtlich der Verjährung (§§ 195, 477 Abs. 1 BGB a.F.) unterscheiden, auf die
es im vorliegenden Fall nicht ankommt.
b) Auch die Verletzung einer bloßen kaufvertraglichen Nebenpflicht kann unter
dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß einen
Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers begründen (vgl. dazu Wolf,
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Kaufrecht, WM-Sonderbeilage
2/1998, S. 26 unter 7. a) und b)). Eine solche Pflichtverletzung ist im
vorliegenden Fall nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen
indessen nicht anzunehmen.
Ob dem Verkäufer, der es übernommen hat, den Käufer über die Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten einer Ware zu beraten, die Verletzung der hierdurch
begründeten Beratungspflicht vorzuwerfen ist, hängt in erster Linie vom Umfang
dieser - selbständigen oder unselbständigen - Verpflichtung ab, der sich
wiederum nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (st. Rspr. des Senats,
vgl. z.B. Urteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227 = WM 1997,
2315 unter II 2 a; Urteil vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM
1999, 1898 unter II 2 b a.E.). Dabei ist vor allem auf die Sicht des Käufers
abzustellen. Dieser kann berechtigterweise in einem Fachgeschäft eine größere
Sachkunde des Verkaufspersonals erwarten als in einem Warenhaus, und vom
Hersteller eines Produkts wiederum eine größere Sachkunde als vom bloßen (Fach-)Händler.
Diese Erwartung ist für den Verkäufer auch unschwer erkennbar, zumal dann, wenn
der nicht bzw. nicht hinreichend sachkundige Käufer oder Kaufinteressent - wie
hier - sich ausdrücklich nach einem geeigneten Material für einen bestimmten
Verwendungszweck erkundigt.
Aus der Natur des Beratungsverhältnisses ergeben sich zugleich jedoch auch seine
Grenzen. Wer sich mit der Bitte um Beratung an den nicht mit dem Hersteller
identischen Verkäufer wendet, muß damit rechnen, daß er nicht über jedes
denkbare Risiko, das mit der beabsichtigten Verwendung der Ware verbunden ist,
lückenlos aufgeklärt wird; denn beim Verkäufer wird er regelmäßig nicht dieselbe
überragende Sachkunde voraussetzen können wie beim Hersteller. Ganz entfernt
liegende Risiken, die sich möglicherweise erst durch aufwendige Untersuchungen
feststellen lassen, braucht der Verkäufer nicht zu kennen. Die wirtschaftlichen
Folgen der Verwirklichung eines solchen Risikos kann deshalb der Käufer im
Regelfall nicht dadurch auf den Verkäufer abwälzen, daß er ihn um Beratung über
den Kaufgegenstand bittet. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, daß -
außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB a.F.) - das
Verwendungsrisiko beim Käufer liegt.
c) Innerhalb des so begrenzten Beratungsverhältnisses ist der Verkäufer zunächst
jedenfalls verpflichtet, den Käufer über alle für den vorgesehenen und ihm
mitgeteilten Verwendungszweck wesentlichen - insbesondere auch ungünstige -
Eigenschaften der in Betracht kommenden Ware zu informieren, die ihm bekannt
sind. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung der Ware
oder liegen konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vor, so muß er dies dem
Käufer offenbaren oder seine Zweifel durch Rückfrage beim Hersteller ausräumen.
Darüber hinaus kann dem Verkäufer eine Erkundigungspflicht jedoch nicht
angesonnen werden. Es würde schon in objektiver Hinsicht die Beratungspflicht
des Verkäufers überspannen, wollte man ihm stets dann eine Pflicht zur Rückfrage
auferlegen, wenn er zwar keine Kenntnis von einer bestimmten negativen
Eigenschaft hat (und auch nicht haben muß), diese aber auch nicht mit letzter
Sicherheit ausschließen könnte, falls er danach gefragt würde.
3. Nach den dargelegten Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall entgegen der
Auffassung des Landgerichts schon an der Verletzung der der Klägerin obliegenden
Beratungspflicht. Der Zeuge O. hat die Beklagte über alle ihm bekannten
Merkmale, die für die ihm mitgeteilte Verwendung der empfohlenen
Kunststoffplatten von Bedeutung sein konnten, unterrichtet; insbesondere hat er
sie darauf hingewiesen, daß sich die Platten bei Wärme ausdehnen könnten und
dies bei der Haltevorrichtung berücksichtigt werden müsse. Daß die
Wärmeeinwirkung überdies zu einer Verwölbung der Platten auf Grund ihrer
physikalischen Eigenschaften (sog. Bi-Metall-Effekt) führen konnte, war ihm
nicht bekannt und mußte ihm auch nicht bekannt sein. Dieses Phänomen ist erst im
Laufe des Rechtsstreits durch das Gutachten eines Sachverständigen für Baustoffe
und Bauphysik geklärt worden. Entsprechende Anhaltspunkte, die dem Zeugen O.
Anlaß zu einer Erkundigung bei der Herstellerin hätten geben können, waren nicht
erkennbar. Infolgedessen lag das auf dem Bi-Metall-Effekt beruhende
Verwendungsrisiko außerhalb der Grenzen der dem Zeugen obliegenden Beratungs-
und Aufklärungspflicht, und zwar auch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten
als Käuferin. Angesichts des Geschäftsfeldes der Klägerin, die mit einem relativ
breiten Warensortiment - Metall- und Kunststofferzeugnisse verschiedenster Art -
handelt, konnte die Beklagte nicht im selben Umfang mit einer überragenden
Sachkunde der Verkäuferin rechnen, wie sie üblicherweise nur beim Hersteller
einer Ware oder allenfalls bei einem spezialisierten Fachhändler zu erwarten
ist.
Fehlt es demnach schon objektiv an der Verletzung einer Beratungspflicht, kommt
es auf die - vom Landgericht offenbar übersehene - Frage des Verschuldens des
Zeugen O. , welches der Klägerin zuzurechnen wäre (§§ 276, 278 BGB), nicht mehr
an.
III.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen nicht zu
erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen erweist sich die Klage bis
auf einen geringen Teil der Zinsforderung als begründet, weil die Beklagte die
Klageforderung selbst nicht bestritten hat und die von ihr erklärte Aufrechnung
mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Beratungspflicht, wie
ausgeführt, nicht durchgreift. Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht
auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Für den von der Beklagten
bestrittenen Zinssatz von 9 % für die Verzugszinsen hat die Klägerin keinen
Beweis erbracht, so daß ihr - unter Abweisung der Klage hinsichtlich der
weitergehenden Zinsforderung - lediglich die gesetzlichen Verzugszinsen
zuzusprechen waren. Dementsprechend waren auf die Rechtsmittel der Klägerin das
Berufungsurteil aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
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