Fahren ohne
Fahrerlaubnis – Duldung durch Halter - Strafbarkeit
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss
259/07
Beschluss vom
14.08.2007
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben soweit der Angeklagte verurteilt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom
24.06.2004 bis zum 24.09.2004 in F und anderen Orten in 16 Fällen als Halter
eines Kraftfahrzeuges zugelassen zu haben, dass jemand das Fahrzeug führte, der
die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte (Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr.
2 StVG). Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. November
2005 von diesem Vorwurf freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
hat die IV. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen das amtsgerichtliche
Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlichen Duldens des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in 14 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen
verwarnt und die Verurteilung einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
300,- EUR vorbehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision (ersichtlich
nur, soweit er verurteilt worden ist), mit der er eine Verletzung materiellen
Rechts rügt.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte, der sich im
Jahre 2004 mit einer Fahrschule in F selbstständig gemacht hatte, mit der Firma
"T" zusammen. Er war vertraglich an das Konzept dieser Firma gebunden, die
Intensivfahrkurse anbot, in denen Fahrschüler innerhalb von 7 bis 10 Tagen ihre
Fahrerlaubnis erwerben sollten. "T" bewarb im Internet dieses Konzept. Es
beinhaltete das Angebot von kostenlosen Probefahrten. Sich meldende
Interessenten wurden dann an die angeschlossenen Partnerfahrschulen, u.a. an die
des Angeklagten, verwiesen.
So traten zwischen dem 24.06.2004 und dem 24.09.2004 insgesamt 14 Personen, die
über keine Fahrerlaubnis zum Führen eines PKWs verfügten, an die Fahrschule des
Angeklagten heran. Sie wurden vom Angeklagten selbst oder seiner Ehefrau darauf
hingewiesen, dass vor Durchführung einer Probefahrt ein "Ausbildungsvertrag"
geschlossen werden müsse. In § 20 der verwendeten AGB war geregelt, dass der
Vertrag nach sechs Monaten aufgehoben wurde, wenn der Interessent die spätere
Ausbildung nicht antrat, ohne dass dies mit Kosten für die
Fahrschulinteressenten verbunden wäre. Hierauf wurden diese ausdrücklich
hingewiesen. Sie schlossen sodann den "Ausbildungsvertrag" ab.
Anschließend absolvierten sie mit dem Angeklagten in einem Fahrschulwagen, der
mit einer Doppelpedalanlage und einem Doppelspiegel versehen war, eine etwa 10-
bis 15-minütige Probefahrt. Diese diente der Einschätzung des fahrerischen
Kenntnisstandes des jeweiligen Interessenten. Nach den Probefahrten wurde
jeweils vom Angeklagten oder seiner Ehefrau die Einschätzung vom Kenntnisstand
des Interessenten in den bereits unterzeichneten Ausbildungsvertrag eingetragen.
Damit war eine Einschätzung des Angeklagten von den jeweils benötigten
Fahrstunden verbunden, um den Interessenten ein konkretes Kostengerüst anbieten
zu können. Sofern sich die hier in Frage stehenden Interessenten zu einem
Intensivkurs entschlossen, begann dieser ca. vier bis sechs Wochen nach
Durchführung der Probefahrten.
Die Probefahrten liefen so ab, dass je nach dem individuellen Kenntnisstand der
Interessenten diese weitgehend selbstständig fahren oder auch nur lenken
durften. Der Angeklagte gab die Fahrtrichtung vor, übernahm aber ansonsten keine
Korrekturen bei auftretenden Fehlern und erteilte auch keine entsprechenden
Hinweise. Es ging nur darum, sich einen Eindruck vom fahrerischen Können der
Interessenten zu verschaffen, um die Geeignetheit für den angebotenen
Intensivkurs und die Zahl der erforderlichen Fahrstunden abzuschätzen.
Von zwei weiteren Vorwürfen des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das
Landgericht den Angeklagten ausweislich des insoweit allein maßgeblichen
Hauptverhandlungsprotokolls (und ausweislich der Gründe des schriftlichen
Urteils - in dessen Tenor fehlt der Teilfreispruch) aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
III.
Das angefochtene Urteil hat - soweit der Angeklagte verurteilt worden ist -
keinen Bestand. Das dargestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den
Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht. Der Angeklagte ist daher aus
Rechtsgründen freizusprechen.
Der Angeklagte hat zwar dem Wortlaut nach die Voraussetzungen einer Strafbarkeit
nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG erfüllt. Indes ist der Anwendungsbereich des § 21
Abs. 1 Nr. 2 StVG in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund einer teleologischen
Reduktion einzuschränken.
1.
a) Der Angeklagte hat es als Halter zugelassen, dass die 14
Fahrschulinteressenten jeweils während der Probefahrt das Fahrschulfahrzeug
führten, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen.
b) Er gilt auch nicht selbst gemäß § 2 Abs. 15 S. 2 StVG als Führer des
Kraftfahrzeuges, weil er Fahrlehrer ist. Dies käme hier nur in Betracht, wenn
die "Probefahrten" zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur
Begutachtung der Eignung oder Befähigung oder bei der Hin- und Rückfahrt zu oder
von einer Prüfung oder einer Begutachtung durchgeführt worden wären. Das ist
hier nicht der Fall.
Insbesondere fanden die Probefahrten nicht "zur Ausbildung" (§ 2 Abs. 15 S. 1
StVG) statt. Ausbilden bedeutet, einen Fahrschüler durch theoretische
Unterrichtung und/oder durch praktische Anleitung zum Führen eines
Kraftfahrzeuges gezielt auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzubereiten (Bouska/Weibrecht,
Fahrlehrerrecht, § 1 Fahrlehrergesetz Anm. 1). Nach § 1 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung ist Ziel der Ausbildung die Befähigung zum
sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat eine Ausbildung in diesem Sinne bei
den hier in Frage stehenden Probefahrten nicht stattgefunden. Maßgeblich bei der
Beurteilung einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug im Hinblick auf die Strafbarkeit
nach § 21 StVG sowie im Hinblick auf § 2 Abs. 15 StVG ist, ob bei dieser eine
Ausbildung stattfand. Der vorhergehende Abschluss eines Ausbildungsvertrages
kann ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür sein. Aus ihm lässt sich aber nicht
zwingend auf den Charakter einer Ausbildungsfahrt schließen. Zum einen sind auch
nach abgeschlossenem Ausbildungsvertrag Fahrten des Fahrlehrers mit einem
Fahrschüler denkbar, die keine Ausbildungszwecke verfolgen, zum anderen sind
vertragliche Konstruktionen - wie hier - möglich, die letztlich die Durchführung
der Ausbildung in das Ermessen jeweils einer Vertragspartei legen, und damit de
facto keinen bindenden Vertrag darstellen. Nach Durchführung der Probefahrt
hatten hier nämlich sowohl der Angeklagte als auch die jeweiligen
Fahrschulinteressenten die Möglichkeit, durch einfaches Nichtstun über einen
Zeitraum von sechs Monaten hinweg, die Durchführung des Ausbildungsvertrages zu
verhindern.
Auch in der Sache lag hier - wie das Landgericht zutreffend feststellt - keine
Ausbildungsfahrt vor. Diese scheitert zwar noch nicht daran, dass hier keine
nach § 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderliche Verzahnung von
praktischem und theoretischem Unterricht stattgefunden hat. Das würde zunächst
einmal nur auf eine schlechte Ausbildung, nicht aber auf eine völlig fehlende
Ausbildung hindeuten. Auch erscheint es nicht zwingend, dass für die Anerkennung
einer Fahrt als "Ausbildung", dieser eine theoretische Ausbildung vorangegangen
sein muss. Das gilt um so mehr, wenn - wie z. T. hier - Personen, die bereits
einmal eine Fahrerlaubnis hatten und die nach deren Verlust erneut ausgebildet
werden sollen.
Hier war es aber so, dass die "Probefahrten" allein zum Zwecke der Abschätzung
der Vorkenntnisse der Interessenten und zur Erstellung eines
"Kostenvoranschlages" auf dieser Basis dienten. Ein weitergehender Zweck wurde
damit nicht verfolgt. Die Probefahrten dienten gerade nicht dem Zweck, gezielt
die Stärken und Schwächen eines Fahrschülers herauszufinden, um insoweit
individuelle Schulungsmaßnahmen durchführen zu können. Der Angeklagte hat
während oder nach der Probefahrt keine Fehlerkorrektur oder -besprechung
vorgenommen. Einzig die Geeignetheit für den Intensivkurs und die Feststellung
der auf den Fahrschüler zukommenden Kosten war Zweck der Probefahrt.
Die Fahrt zur Feststellung, welcher Ausbildungstyp für einen
Fahrschulinteressenten geeignet ist und welche Kosten hierdurch auf ihn
zukommen, bei völliger Ungewissheit, ob es jemals zu dieser Ausbildung kommt,
kann nicht unter (einem ggf. erweitert auszulegenden) Begriff der "Ausbildung"
i.S.v. § 2 Abs. 15 S. 1 StVG gefasst werden. Dem Gesetz liegt - wie bereits aus
dem Wortlaut erkennbar wird - ein enges Verständnis des Ausbildungsbegriffes
zugrunde. Das zeigt sich u.a. daran, dass Fahrten zur Ablegung der Prüfung oder
bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung ausdrücklich in das Gesetz
aufgenommen worden sind. Auch bei einer Prüfungsfahrt könnte man ansonsten bei
einem weiten Verständnis des Ausbildungsbegriffes noch von einem Teil der
Ausbildung, nämlich ihrem formellen Abschluss, ansonsten ausgehen. Das enge
Verständnis des Ausbildungsbegriffes kommt auch in der Begründung zum Entwurf
des 2. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (VKBl
2005, S. 432, 435) zum Ausdruck. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde die Hin- und
Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung ausdrücklich in § 2
Abs. 15 StVG aufgenommen. Zweck war eine Klarstellung, dass der Fahrlehrer auch
hierbei der verantwortliche Fahrzeugführer ist.
Dementsprechend werden derartige "Probefahrten" in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung und in der Literatur auch nicht als Teil der Ausbildung angesehen
(vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 13.08.2002 - 7 L 1115/02.NW;
Bouska/Weibrecht, Fahrlehrerrecht, § 1 Fahrlehrergesetz Anm. 28).
c) Schließlich unterlag der Angeklagte auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Der Angeklagte wusste um die rechtliche Problematik der Probefahrten und wählte
hierzu gerade die Konstruktion über den sog. "Ausbildungsvertrag". Bei gehöriger
Gewissensanspannung, insbesondere bei vorheriger Einholung von Rechtsrat aus
fachkundigen Kreisen, hätte er das Verbotensein seines Tuns erkennen können. Der
Umstand, dass nach den Taten die Staatsanwaltschaft zunächst von der fehlenden
Strafbarkeit seines Verhaltens ausging, ändert daran nichts.
2.
Indes ist hier eine Einschränkung der Strafbarkeit im Rahmen einer
teleologischen Reduktion geboten. Strafvorschriften müssen verhältnismäßig,
insbesondere angemessen, sein. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
staatlichen Eingriffs durch Verhängung einer Strafe und dem Gewicht sowie der
Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit
für den Adressat dieses Verbots gewahrt sein (BVerfG NJW 1994, 1577, 1579). Der
Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der (heutigen) Strafvorschrift des § 21
StVG den Zweck, den Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis,
insbesondere bei ständiger Zunahme der Verkehrsdichte, ausgehen, zu begegnen (BT-Drs.
IV/651 S. 38). Einer Durchsetzung dieser Zielsetzung mit Mitteln des Strafrechts
bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden nicht. Führt ein Fahrlehrer mit einem
Fahrschulinteressenten eine Probefahrt durch, bei der er willens und in der Lage
ist, in gleicher Weise in das Verkehrsgeschehen einzugreifen, wie bei einer
späteren Fahrausbildung, um so Gefahren, die durch die Ungeübtheit des
Fahrschulinteressenten auftreten können, zu begegnen, so entsteht für den
öffentlichen Straßenverkehr hierdurch keine größere Gefahr, als durch die
spätere Ausbildungsfahrt selbst. Diese hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich
durch die Regelung des § 2 Abs. 15 StVG straflos gestellt. Er hat damit gezeigt,
dass zur Abwehr solcher Gefahren nicht zu den Mitteln des Strafrechts gegriffen
werden muss.
3.
Da von einer neuen Hauptverhandlung keinen weiteren Aufschlüsse zu erwarten
sind, war der Angeklagte freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.