Fahren ohne
Fahrerlaubnis – Führerscheinentziehung - Überprüfung
Oberlandesgericht Celle
Az: 32 Ss
32/08
Urteil vom
22.04.2008
In der Strafsache wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des
Landgerichts V. vom 04. Dezember 2007 in der Sitzung vom 22. April 2008, für
Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts V.
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1. Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts V. hat auf die Berufung des
Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts W. vom 01. März 2007 aufgehoben, die
Angeklagte des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht, beim Führen von
Kraftfahrzeugen den Führerschein mitzuführen, schuldig gesprochen und gegen sie
eine Geldbuße in Höhe von 10,-- EUR verhängt. Zuvor hatte das Amtsgericht W. die
Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 10,-- EUR verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts V.
richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie das Ziel verfolgt,
eine Verurteilung der Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erreichen.
2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils führte die Angeklagte am
Tattag im August 2006 zwar ein Kraftfahrzeug, hatte aber einen Führerschein
nicht bei sich. Gegenüber den sie kontrollierenden Polizeibeamten gab die
Angeklagte an, den Führerschein verloren zu haben. Wie das Landgericht weiter
feststellt, hatte jedoch die Stadt G. der Angeklagten mit einem Bescheid vom 15.
Juni 1998 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Auferlegung der
Pflicht zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen die Fahrerlaubnis
entzogen. Dieser Bescheid wurde durch eine Postzustellerin M. unter der
damaligen Meldeanschrift der Angeklagten S.gasse in G. am 17. Juni 1998 dem
zwischenzeitlich verstorbenen M. G., einem Zechkumpanen des damaligen Ehemannes
der Angeklagten, ausgehändigt. Dieser gab den Bescheid nicht an die Angeklagte
weiter. Am 6. Juli 1998 verweigerte die Angeklagte an ihrer Meldeanschrift
gegenüber einem mit der Einziehung ihres Führerscheins beauftragten
Vollzugsbeamten der Stadt G. die Herausgabe des Führerscheins. Im Oktober 1998
erklärte sie dann, ihr Führerschein sei ihr im Juli 1998 abhanden gekommen.
Weiterhin wurde der Angeklagten am 15. Oktober 1998 unter ihrer Meldeanschrift
in G. durch persönliche Übergabe ein Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt G.
bekannt gemacht, in dem als Grund der Kostenfestsetzung die erfolgte Entziehung
der Fahrerlaubnis und die erforderlich gewordene Vollziehung durch Beauftragung
des Vollzugsbeamten mit der Einziehung des Führerscheins genannt wurde.
3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht lediglich eine
Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 FeV, § 24 StVG, nicht
aber die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als
verwirklicht angesehen. Insbesondere hat sich die Kammer nicht davon zu
überzeugen vermocht, dass die Angeklagte den Bescheid vom 15. Juni 1998 über die
Entziehung der Fahrerlaubnis jemals erhalten hat. In ihrer Beweiswürdigung hat
die Kammer die Einlassung der Angeklagten, zu keinem Zeitpunkt mit M. G. in der
S.gasse in G. zusammen gewohnt oder zusammen gelebt zu haben, für nicht
widerlegt gehalten. Die Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass es
sich bei der fraglichen Wohnung in der S.gasse um eine 3- bis 4-Zimmer-Wohnung
gehandelt habe, die sie 1998 mit ihrem damaligen Ehemann und sechs Kindern
bewohnt habe. Die Wohnung sei viel zu klein gewesen, um mit einer weiteren
Person dort zu leben. Bei M. G. habe es sich lediglich um einen Saufkumpanen
ihres Ehemannes gehandelt.
Diese von der Kammer als glaubhaft bewertete Einlassung hat die Kammer im Rahmen
ihrer Beweiswürdigung durch weitere Ermittlungen bestätigt gesehen.
Anhaltspunkte für eine gemeinsame Haushaltsführung der Angeklagten und M. G.
lägen nicht vor. Die Kammer hat weiter dargelegt, dass M. G. 2005 verstorben
ist, der frühere Ehemann der Angeklagten ohne festen Wohnsitz und unbekannten
Aufenthalts sei. Eine Postzustellerin M. konnte nicht ermittelt werden.
II.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft V., mit der
allein die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft
macht insbesondere geltend, die Strafkammer habe verkannt, dass die Frage der
Bestandskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Stadt G. ausschließlich
nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Ausweislich der
getroffenen Feststellungen sei die Bekanntgabe des fraglichen Bescheides durch
Postzustellungsurkunde erfolgt. Für diese Art der Bekanntgabe gelte § 3
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 178 ZPO.
Gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO finde auf Postzustellungsurkunden § 418 Abs. 1 ZPO
Anwendung. Da es sich bei der Postzustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde
handele, werde durch diese der volle Beweis für die in ihr beurkundete Tatsache
erbracht. Um diese erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zu erschüttern,
müsse der Beweis des Gegenteils, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der in der
Urkunde bezeugten Tatsache, erbracht werden. Diese Anforderungen habe die Kammer
verkannt, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei.
Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Urteils.
III.
Die getroffenen Feststellungen sind im Hinblick auf das Vorliegen der objektiven
Voraussetzungen einer Straftat nach § 21 StVG lückenhaft und tragen die
Verneinung dieser Voraussetzungen für das Führen des Fahrzeugs durch die
Angeklagte am Tattag nicht.
1. Die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG setzt die
rechtliche Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des
Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Erlaubnis voraus. Die
Strafgerichte haben im Rahmen der Würdigung des vorgeworfenen Verhaltens als
Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG lediglich die formelle Wirksamkeit der
verwaltungsbehördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit zu
prüfen (OLG Saarbrücken VRS 21, 65; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.,
2005, § 21 StVG Rn. 7).
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde gemäß § 3
StVG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dementsprechend setzt die
Entziehung der Fahrerlaubnis die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
voraus, mit dem die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzieht. Gemäß § 43
Abs. 1 Thüringer VwVfG erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen
Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl.
Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte,
1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5;
Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551). Eine
Bekanntgabe liegt aber lediglich dann vor, wenn die für die Bekanntgabe
zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft wissentlich und willentlich den
Inhalt des Verwaltungsaktes dem Betroffenen gegenüber eröffnet und der
Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl.,
2008, § 41 Rn. 6 m.w.N.). Der für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
erforderliche Zugang bei dem Adressaten ist grundsätzlich entsprechend dem in §
130 BGB enthaltenen Rechtsgrundsatz bereits dann gegeben, wenn der
Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass
dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der
Kenntnisnahme hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 7 b). Soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine bestimmte Form der Bekanntgabe der Behörde
vorgeschrieben ist, steht die Auswahl der Bekanntgabeform des Verwaltungsaktes
im Ermessen der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde (vgl. BFH NJW 1990, 3230,
3231; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 555 m.w.N.). Übt die
Verwaltungsbehörde ihr Ermessen durch Auswahl einer bestimmten Form der
Bekanntgabe, etwa in Gestalt einer förmlichen Zustellung, aus, dann muss sie die
für diese Art der Bekanntgabe gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten
einhalten, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt formlos
dem Betroffenen bekannt zu geben (VGH Koblenz DVBl. 1983, 955; OLG Schleswig
DVBl. 1993, 890; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 11 a.E.).
Nach diesen Maßstäben hat die Kammer auf der Grundlage der bisher von ihr
getroffenen Feststellungen zu Recht eine Bekanntgabe des Entziehungsbescheides
der Stadt G. vom 15. Juni 1998 und damit die rechtliche Wirksamkeit dieses
Verwaltungsaktes verneint. Zwar nimmt die Revision im rechtlichen Ausgangspunkt
zutreffend an, dass die Stadt G. sich für die Bekanntgabe des
Entziehungsbescheides gemäß § 3 Thüringer Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetz für eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde gemäß §
178 ZPO entschieden hat. Nach der insoweit revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Beweiswürdigung der Kammer hat diese sich aber nicht von einer
Bekanntgabe des Bescheides an die Angeklagte überzeugen können. Diese rechtliche
Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei der
Postzustellungsurkunde im Sinne von § 182 ZPO um eine öffentliche Zeugnisurkunde
gemäß § 418 Abs. 1 ZPO, bei der die in der Urkunde beurkundeten Tatsachen an
sich den vollen Beweis ihres Vorliegens erbringen. Um diese erhöhte Beweiskraft
zu erschüttern, ist grundsätzlich der Beweis des Gegenteils, d.h. der Beweis der
Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde, erforderlich (BVerfG - 3. Kammer des
Zweiten Senats - NJW-RR 2002, 1008; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 182
Rn. 15 m.w.N.). Diese erhöhte Beweiskraft mit den sich daraus ergebenden
Konsequenzen für die Führung des Beweises des Gegenteils kommt allerdings nur
solchen in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Tatsachen zu, die unmittelbar
der eigenen Wahrnehmung des Postzustellers unterliegen (MünchKommZPO/Häublein,
Band 1, 3. Aufl., 2008, Rn. 16). Die hier für den Nachweis der wirksamen
Zustellung des Entziehungsbescheides durch Postzustellungsurkunde maßgebliche
Tatsache ist die Eigenschaft des Empfängers M. G., ein "ständiger Mitbewohner"
der Angeklagten im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu sein. Ob es sich bei der
Person, an die der Postzusteller die zuzustellende Sendung übergibt, um einen
"ständigen Mitbewohner" des Adressaten handelt, unterliegt aber nicht der
eigenen Wahrnehmung des Zustellers. Die entsprechende Beurkundung nimmt daher
nicht an der erhöhten Beweiskraft nach § 418 Abs. 1 ZPO teil (BGH NJW 2004,
2386, 2387 [zu § 184 ZPO a.F.]; Zöller/Stöber, ZPO, § 182 Rn. 14; siehe auch
Graßhof, Festschrift für Merz, 1992, S. 133, 141 f.). Die entsprechende
Beurkundung über die Eigenschaft des Empfängers, ständiger Mitbewohner zu sein,
ist daher lediglich ein beweiskräftiges Indiz (MünchKommZPO/Häublein, § 182 Rn.
16). Diese indizielle Wirkung der Postzustellungsurkunde vom 17. Juni 1998 hat
die Kammer in insoweit nicht zu beanstandender Weise durch die Einlassung der
Angeklagten und ihre als plausibel bewertete Schilderung der damaligen
Wohnsituation als entkräftet bewertet. Angesichts dessen hat die Kammer einen
Zugang des Bescheides am 17. Juni 1998 und damit eine wirksame Bekanntgabe des
Entziehungsbescheides als nicht bewiesen erachtet. Dies war nicht zu
beanstanden.
2. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen erweisen sich dann allerdings
als lückenhaft im Hinblick auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen
einer Straftat der Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt
der Tat im August 2006. Die Kammer hat es versäumt, sich mit den Voraussetzungen
der Wiederholung einer Bekanntgabe des Entziehungsbescheides der Stadt G. vom
15. Juni 1998 und der Heilung des dargestellten Bekanntgabemangels gemäß § 9
Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu befassen.
Nach den für die Beurteilung die Wirksamkeit der Entziehung maßgeblichen
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kommt eine wiederholte Bekanntgabe eines
Verwaltungsaktes in Betracht, wenn die zeitlich frühere Bekanntgabe nicht
wirksam erfolgt war (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 19). Zudem sieht § 9 Abs. 1
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz eine Heilung von
Zustellungsmängeln vor. Ist die Zustellung eines Dokuments unter Verletzung
zwingender Formvorschriften vorgenommen worden, so gilt nach der genannten
Regelung eine Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem das
Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Allerdings setzt die Heilung
eines Bekanntgabemangels voraus, dass der Empfangsberechtigte das zuzustellende
Schriftstück nachweislich erhalten hat (BVerwGE 71, 217; BFH NVwZ 1998, 998;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 28).
Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hätte sie sich mit diesen
beiden Möglichkeiten einer nach dem ersten Zustellungsversuch erfolgenden
Bekanntgabe des Entziehungsbescheides befassen müssen. Denn die Kammer hat
festgestellt, dass die Stadt G. den städtischen Vollzugsdienst am 1. Juli 1998
mit der Einziehung des Führerscheins der Angeklagten beauftragte. Die Angeklagte
verweigerte am 6. Juli 1998 gegenüber dem eingesetzten Vollzugsbeamten die
Herausgabe des Führerscheins. Angesichts des Versuchs der Stadt G., die in dem
Entziehungsbescheid ebenfalls angeordnete Herausgabe des Führerscheins zu
vollstrecken, drängte sich aber die Erwägung auf, dass der eingesetzte
Vollstreckungsbeamte die Angeklagte unter Berufung auf den Bescheid vom 15. Juni
1998 zur Aushändigung des Führerscheins aufforderte. Da die Angeklagte die
Übergabe des Führerscheins verweigerte, hätte die Kammer die Möglichkeit in
Erwägung ziehen müssen, dass der Vollzugsbeamte auf den Entziehungsbescheid
Bezug genommen und diesen der Angeklagten bekannt gegeben hat. Eine solche
Möglichkeit drängte sich erst recht auf, weil die Kammer weiter festgestellt
hat, dass die Angeklagte erst am 8. Oktober 1998 erklärte, ihr Führerschein sei
ihr abhanden gekommen. Insoweit hätte die Kammer bedenken müssen, ob die
Angeklagte gegenüber dem eingesetzten Vollzugsbeamten ihre Weigerung, den
Führerschein heraus zu geben, mit der Unkenntnis von dem Entziehungsbescheid
begründete. Verhielte es sich so, wäre eine Bekanntgabe des fraglichen
Bescheides durch den Vollzugsbeamten eine der Alltagserfahrung entsprechende
Vorgehensweise bei dem Vollzug von Verwaltungsakten. Dies hat die Kammer nicht
erwogen. Wegen dieser Lücken in den Feststellungen kann das Urteil keinen
Bestand haben.
3. Trotz des Zeitablaufs von knapp zehn Jahren ist nicht ausgeschlossen, dass
sich die tatsächlichen Umstände des Vollstreckungsversuchs am 6. Juli 1998 noch
aufklären lassen, um die rechtliche Würdigung im Hinblick auf eine wiederholte
Bekanntgabe oder eine Heilung des ursprünglichen Bekanntgabemangels vornehmen zu
können. Dies wird der neue Tatrichter nach zu holen haben.