Fahren ohne
Fahrerlaubnis - Fahrtunterbrechung
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 9 Ds-82 Js
8979/09-186/09
Urteil vom
02.02.2010
In der Strafsache wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis hat der Einzelrichter in Strafsachen Lüdinghausen aufgrund
der Hauptverhandlung vom 02.02.2010 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Vor Ablauf von noch einem Jahr darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im
Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 I Nr. 1 StVG, 53, 44, 69 a StGB.
G r ü n d e:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Am 16.09.2009 befuhr der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis gegen 16.13 Uhr
mit einem Kleinkraftrad von Lüdinghausen kommend die O-Straße in W. und wurde
anlässlich einer Laserkontrolle mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h gemessen.
Diese Geschwindigkeit war infolge nicht ordnungsgemäßer Drosselung, welche dem
Angeklagten bekannt war, allein fahrzeugbedingt. Der Angeklagte wurde daraufhin
angehalten. Von der Polizei wurde vor Ort eine Anzeige gefertigt. Zudem wurde
ihm die Weiterfahrt untersagt. Zunächst schob er nach Beendigung der
polizeilichen Maßnahmen sein Kleinkraftrad weiter. Er hatte nämlich auch
zunächst vor, das Kleinkraftrad noch die letzten Kilometer bis zu seinem
Fahrziel in B weiter zu schieben. Dies war ihm jedoch schon nach 350 Metern zu
mühsam, so dass er sich entschied, wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und
mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren. Er hoffte hierbei, die Polizei werde dies
nicht mitbekommen. Tatsächlich konnte das Aufsteigen und Losfahren jedoch von
der Polizei beobachtet werden, die den Angeklagten dann auch um etwa 16.30 Uhr
ein zweites Mal anhielt.
Der Angeklagte war umfassend geständig und dementsprechend wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs.1 Nr. 1 StVG in 2 Fällen (§ 53 StGB) zu bestrafen.
§ 21 StVG ist ein so genanntes Dauerdelikt, das durch kürzere oder teils auch
längere Fahrtunterbrechungen nicht zwingend beendet wird – dies gilt jedenfalls
dann wenn die Weiterfahrt nach der Fahrtunterbrechung bereits beabsichtigt war
(Hierzu: König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl. 2010, § 21 StVG Rn.
25). Zwar stehen beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und
auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang, doch handelt es sich
hierbei nicht um eine einheitliche Tat. Durch das Anhalten durch die beiden
Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz des
Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, ist die Tat (Tat im
materiell-rechtlichen Sinn) unterbrochen worden und nach Aufsteigen auf das
Kleinkraftrad nicht nur ein neuer Tatentschluss gefasst, sondern auch eine
neuerliche Tat begonnen worden.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten angesichts seiner zahlreichen
einschlägigen Voreintragungen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für
jede der beiden Taten für unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten im
Sinne des § 47 StGB erachtet. Tat- und schuldangemessen hielt das Gericht
jeweils Freiheitsstrafen von 2 Monaten, die unter erneuter Berücksichtigung
aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten zurückgeführt werden konnte.
Das Gericht konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung
aussetzen, da bislang trotz mehrerer Vorbelastungen freiheitsentziehende
Maßnahmen gegen den Angeklagten bisher nicht festgesetzt wurden und
dementsprechend das Gericht davon ausgehen kann und muss, dass der Angeklagte
sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen und in
Zukunft sein Leben straffrei führen wird.
Angesichts der Tatbegehung mittels eines als Mofa zugelassenen Fahrzeuges
erschien dem Gericht ein 3-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB zur
erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten. Der Angeklagte hat sich
zudem durch seine Tat erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen, so dass auch eine isolierte Sperre gemäß § 69 a StGB festzusetzen war,
deren Dauer das Gericht angesichts des durch die Taten zu Tage getretenen
Eignungsmangels auf noch ein Jahr bemessen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.