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Fahreridentifizierung: Vergleich
Blitzfoto mit Ausweisfoto zulässig?
BayObLG
Az: 1 ObOWi 310/03
Beschluss vom 27.08.2003
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt
und ein Fahrverbot verhängt.
Die hiergegen eingelegt Rechtsbeschwerde des Betroffenen stützte sich auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge machte er
geltend, die Bußgeldbehörde habe sein Personalausweisfoto unter Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen von der Meldebehörde beschafft und sich damit
illegal Gewissheit über die Identität verschafft. Hieraus ergebe sich ein
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Wegen des schweren
Verfahrensverstoßes sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig; das Amtsgericht hätte
ihn aufheben müssen. Mit der Sachrüge wandte sich der Betroffene insbesondere
gegen die Fahreridentifizierung anhand des Tatfotos. Im Urteil fehlten
Ausführungen, anhand welcher Merkmale der Amtsrichter seine Überzeugung von der
Identität des Betroffenen mit dem Fahrer gewonnen habe. Im Übrigen habe der
Betroffene - entgegen der Annahme des Tatrichters - nicht zugegeben, dass er der
Fahrer sei. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG)
erwies sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Gründe:
1. Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis
entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.
Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ein gesetzlich ausdrücklich
bestimmtes Prozesshindernis bestehen könnte. Darüber hinaus berechtigen
Verfahrensmängel in der Regel nur zur Urteilsanfechtung und führen
gegebenenfalls zur Urteilsaufhebung. Prozesshindernisse sind sie nur, wenn sie
nach dem aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer
wiegen, dass sie die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen in Frage stellen (Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. Einl. Rn. 146; vgl. auch Krack, GA 2003, 536 ff.). Dies ist bei
eventuellen Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Erholung eines
Ausweisfotos von der Meldebehörde nicht der Fall.
Unmittelbar aus dem Grundgesetz - hier dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Anspruch auf ein
faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) - lassen sich Prozesshindernisse
grundsätzlich nicht ableiten (BGHSt 32, 345/351 f.; Meyer-Goßner Einl. Rn. 147).
Im Übrigen ergibt sich aus § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2
OWiG, dass die Bußgeldbehörde berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht
umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds
(OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/94). Voraussetzung ist gemäß § 2b Abs. 2 Satz 2
PersAuswG, dass die Bußgeldbehörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage
wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und die Daten bei dem Betroffenen
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können. § 2b
Abs. 3 Satz 2 PersAuswG bestimmt, dass ein solches Ersuchen nur von Bediensteten
gestellt werden darf, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. §
2b Abs. 3 Satz 3 PersAuswG verlangt eine Dokumentation des Ersuchens. Es braucht
nicht geprüft werden, ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind.
Den angeführten Regelungen ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu
entnehmen, dass bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Erholung von
Ausweisfotos grundsätzlich zum zulässigen Ermittlungsinstrumentarium gehört.
Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen nicht beachtet werden,
stellt dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage;
Verfahrensverstöße führen im Übrigen in der Regel auch nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/95).
Zu den Anforderungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 PersAuswG ist ergänzend anzumerken,
dass die ermittelnde Behörde durchaus versucht hatte, die erforderlichen
Informationen anderweitig zu beschaffen. Polizeiliche Ermittlungen in der
unmittelbaren Nachbarschaft der Familie Dittmann verliefen jedoch negativ. Zudem
ist der Betroffene weder einer Vorladung zur Anhörung nachgekommen, noch hat er
sich schriftlich geäußert.
2. Eine zulässige Verfahrensrüge wurde nicht erhoben.
Das amtsgerichtliche Urteil stützt sich in seinen Ausführungen zur
Identifizierung des Betroffenen als Fahrer nicht auf das Ausweisfoto, sondern
auf den Vergleich des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem
Tatfoto, das ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen wurde. Die Rüge,
hinsichtlich des Ausweisfotos bestehe ein Beweisverwertungsverbot, geht daher
ins Leere. Zudem folgt aus Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
des § 2b PersAuswG - wie bereits ausgeführt - in der Regel kein
Beweisverwertungsverbot.
3. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Auf die zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 31.7.2003, denen sich der Senat
anschließt, wird Bezug genommen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils genügt den Anforderungen, die an
die Darstellung der zugrunde liegenden Erwägungen zu stellen sind. Für die
Identifizierung eines Betroffenen anhand des bei einer
Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Beweisfotos gilt nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 41, 376/382 ff.; BayObLGSt 1998, 22/24)
Folgendes: Wird - wie im vorliegenden Fall - auf ein zur Identifizierung
generell geeignetes Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1
OWiG verwiesen, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen. Nur wenn das
Foto dem Rechtsmittelgericht als Anschauungsobjekt nicht zur Verfügung steht,
müsste der Tatrichter durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die
Prüfung ermöglichen, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist. Auch die
Überprüfung der Beweiswürdigung im Übrigen deckt Rechtsfehler nicht auf.
Insbesondere hat das Amtsgericht auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
begründet, warum davon auszugehen ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der
Messung nicht von einem auf der Standspur fahrenden Fahrzeug überholt wurde.
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