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Fahrerlaubnisentziehung als
Maßregelanordnung bei Wohnungseinbrüchen?
BGH
Az: 2 StR 161/03
Urteil vom 26.09.2003
In der Strafsache wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. hat
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September
2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die Revision des
Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in
einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den
Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall und Diebstahls in
drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; im übrigen hat es
die Angeklagten freigesprochen. Dem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis
entzogen; sein Führerschein wurde eingezogen. Das Landgericht hat eine
Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der
Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Angeklagte W.
wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allem gegen die
Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine Revision führt zur Aufhebung
des Maßregelausspruchs; die Revision des Angeklagten N. ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten in der
Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis von Personen
regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten D. auf. Von hier aus
brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Planung zugrunde lag,
nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Straftaten, vor allem Einbrüche
zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligten mit dem PKW des Angeklagten
W. umher, um nach lohnenden Objekten für einen Einbruch zu suchen. Mit diesem
PKW transportierten sie auch die Beute ab. Gefahren wurde der PKW von dem
Angeklagten W., der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise
verübte der Angeklagte W. gemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem
15. Mai 2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des
Urteils), wobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte
Gegenstände, überwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des
Angeklagten W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu
Verkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht
Feststellungen nicht getroffen.
II.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten N. ist
unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das Landgericht die Annahme einer
ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung
gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und
den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen
hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB eine bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene rechtswidrige Tat voraus. Schon
aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung
nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die
Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten
der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003
- 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten
Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu § 42 m a.F.
StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch
Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BT-Drucks. IV/651, S.
18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die
Ungeeignetheit des Täters ergeben.
Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher weit ausgelegt (krit.
Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.N.), seine Grenzen allerdings nicht
stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein
Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder
unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz
eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der
Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl.
z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB
§ 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der Begriff des Zusammenhangs ist für die
Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher ebenso auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB
(so auch schon der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des
Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13); ein Zusammenhang außerhalb des von §
264 StPO umfaßten Tatgeschehens reicht nicht aus.
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er benutzte seinen PKW nicht
allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und für Rückfahrten nach
begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH, Beschl. vom 6. November 1997
- 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern setzte das Kraftfahrzeug von
vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeigneter Tatobjekte als auch zum
Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder nur unter wesentlich
erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden können.
2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen die Feststellung
der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die Feststellung, daß sich die
Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich also im Rahmen der der
Maßregelanordnung zugrunde liegenden Prognose zugleich als Symptomtat erweist.
a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der
Zielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel der
Besserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2
aufgeführten Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen Auslegungshinweis.
Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung
seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie
wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, daß die
Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren
Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dies kann auf körperlichen oder
geistigen Beeinträchtigungen des Täters beruhen, aber auch auf charakterlichen
Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehleinstellungen, welche dazu führen, daß
der Täter dazu neigt, bei der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten
Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer eigenen Zielen in nicht
hinnehmbarem Maß unterzuordnen und insoweit die Gefährdung oder Verletzung
fremder Rechtsgüter in Kauf zu nehmen.
Während für die Anlaßtat entweder ein Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers
ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1
StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der Täter bei
zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange
beeinträchtigen würde (so auch BGH, Beschlüsse vom 14. September 1993 - 1 StR
553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94, BGHR StGB § 69
Abs. 1 Entziehung 5; vom 12. August 2003 - 5 StR 289/03). Daher reicht
beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig Betrugstaten zu Lasten einer
Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine Maßregelanordnung nicht aus, denn
die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung zählt nicht zu den Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers (BGH, Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94;
anders BGHSt 5, 179, 182). Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung
der Ungeeignetheit nur dann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des
Verkehrs gefährden würden. Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November
1953 (BGHSt 5, 179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht
verkehrsspezifische Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf
charakterlichen Mängeln beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen
der Verkehrssicherheit beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. vom 27.
Oktober 1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der
nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt worden;
er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2 StGB
und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz vom 26.
November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.
b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 Abs. 2 a.F.) enthalten nach
ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen abschließenden
Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber Anhaltspunkte für den Inhalt und
die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nicht aufgeführter
Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allgemeinen
Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB
grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von vornherein nicht
auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet sind; sie steht
in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des Berufsverbots (§ 70 StGB) nahe. Die
Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische Stellung des § 69 StGB
spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor
rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/02), teilt der Senat
im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz (gleichfalls) nicht
bezweckt.
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der Entscheidung
BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich nicht stets
einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwischen Anlaßtat
und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ergebnis aufgelockert;
hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter charakterlicher
Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am weitesten gehenden Ansicht
soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben, daß der Täter ein
Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt
hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf Bezug nehmende
Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR
113/03). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß
das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller
Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die
Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergebe, wenn der Täter im Rahmen
des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom
29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000
- 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol
2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998
- 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines
Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute
oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR
113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165;
Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).
Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen sich aus der
Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig ein
Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrauchen, hat
der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht tragenden
Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74; 2003, 311; Beschlüsse
vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02; 4 StR 480/02; vom 9. Januar
2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR 264/02; vom 13. Mai 2003 - 4
StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288 ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476;
Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders.
NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S.
68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212; Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV
2002, 262 f.; einschränkend auch Hentschel, Trunkenheit,
Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003, Rdn. 583). Diesen Bedenken
ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 -
entgegengetreten.
Der Senat vertritt folgende Auffassung:
aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) vertretene
Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifischen Straftaten
lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unabhängig davon zu, ob sich
aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige Gefährdung der
Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich schon zum Zeitpunkt
der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers kaum stützen; ein Anhaltspunkt
dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel andere Rechtsgüter als die
Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten (so BGHSt 5, 179, 180 f.),
ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. I/2674; I/3774).
Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solche allgemein
kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich ohne weiteres
schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein solche sein können, durch welche die
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. Jedenfalls durch Einfügung
der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 m Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber
des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes die Schutzrichtung der Maßregel
eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat
geht in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß
die Ungeeignetheit sich ohne Bezug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen
lasse; vielmehr setzt danach die Feststellung der Ungeeignetheit in
entsprechenden Fällen jedenfalls eine abstrakte ("potentielle") Gefährdung der
Verkehrssicherheit - durch Erhöhung der "Betriebsgefahr" - voraus.
bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang für nicht
ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfahrungen
stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel oder
als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen
Verkehrssicherheitsbelange kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der
Überwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres
überzeugend: Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so ist
eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen gegeben, so daß sich
die Ungeeignetheit des Täters unproblematisch im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB "aus
der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstellens auf eine nur
potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz Eintritts einer
unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des Täters nicht oder
ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie einplante oder sich
vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung der Gefährlichkeit
gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, der Diebesgut oder
Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu verkehrsgefährdender
Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt vielmehr die Annahme
nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffällig und regelkonform
verhalten werde, um keinen Anlaß für verkehrspolizeiliche Kontrollen zu geben.
Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus generalpräventiven Gründen
einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa beim Transport von Diebesgut in
eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier ordnungsgemäß verhält und keinerlei
verkehrsgefährdende Handlungen unternimmt, nicht vorgehalten werden, "aus der
Tat" ergebe sich, daß er dies potentiell hätte tun können.
cc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) "Mißbrauch" eines Kraftfahrzeugs
zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielle Gefährdung der
Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der Ungeeignetheit i.S.
von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit in bedenklichem Maße
von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel und nähert diese einer (Neben-)Strafe
für die begangene Anlaßtat an; die Ungeeignetheit des Täters ergibt sich so im
Ergebnis nicht mehr aus den konkreten Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus
der Verwirklichung ihres Tatbestands als solcher.
Hieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die gesetzlichen
Voraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegt einer
großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich (auch)
über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist, könnte auf
zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub mit dem Fahrrad; Aggressionsdelikte;
Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicherheitsinteressen Dritter). Die
gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichen Mängel noch allein die
Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsinteressen ausreichen; sie
müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker NZV 2002, 297, 299). Wird die
Feststellung der Ungeeignetheit allein auf die Verwirklichung bestimmter
Tatbestände und eine - eher generalpräventiv formulierte - "potentielle
Gefährdung" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihre innere Berechtigung; die
Maßregelanordnung wird ihrem Wesen nach zur Zusatzstrafe für Straftäter, die
eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen. Ein solcher - verdeckter -
Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mit deren Wesen als Maßregel,
die ein Verschulden des Täters gerade nicht voraussetzt, nicht vereinbar; auch
die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung gemäß § 111a StPO steht dem entgegen
(so zutreffend Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34).
Nicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der genannten
Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusammenhangs im Sinne von
§ 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa
anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Flucht
nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zusammenhang nicht ergibt (vgl.
BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; jeweils m.w.N.). Läßt man aber eine
potentielle Gefahr der Verletzung von Verkehrssicherheitsbelangen im Sinne einer
vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhten Betriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es
auch hierfür an einer Berechtigung, denn die potentielle Gefahr
verkehrsgefährdender Flucht vor einer überraschenden Polizeikontrolle ist bei
demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung begangen hat oder der das Opfer eines
sexuellen Mißbrauchs vom Tatort zurückfährt, nicht geringer als etwa bei einem
LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug Betäubungsmittel verborgen sind.
dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - und damit dem
Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der Maßregelanordnung zeigt sich
vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für erforderlich gehaltenen
Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Feststellung von
Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. So sind etwa die Menge
des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juni 2000 -
3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter außer der Anlaßtat noch weitere
Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl.
Senatsbeschluß vom 29. September 1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar
für die Strafzumessung von Bedeutung; ein maßregel-spezifischer Prognosewert
kommt diesen Umständen hingegen nicht ohne weiteres zu.
Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des Fahrverbots gemäß
§ 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der Tatgerichte die
Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und der Entziehung der
Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer Strafzumessungs-Entscheidung von "Mehr"
oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers
(vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem Wortlaut des Gesetzes. Das
Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als "Denkzettel"-Strafe eine Prognose
zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondern erschöpft sich nach seiner
wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der begangenen Tat; seine
spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe im allgemeinen nur einer
unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das Fahrverbot schon nach seinen
gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffende Sanktion eines bloßen Mißbrauchs
eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der Begehung einer - auch
verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auch Piesker NZV 2002, 297 ff.).
Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des Fahrverbots
bestätigen dies.
ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen
strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG sowie
die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im Hinblick
darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Verwaltungsbehörde
für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG und für
die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3 StVG wesentlich breiter ist
als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks. I/2674, S. 8 f.).
ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - die
Tendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von Anlaßtaten
für die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außergesetzliche
"Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen Merkmale der in
§ 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten, sondern sich auf in
allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterliche Mängel stützen. So kann
etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer
Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen
von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB
§ 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586;
Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14.
Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart
werden. Es gibt keinen empirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets
alle Verkehrsregeln einhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter zum
Führen von Kraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der
seine falschen Steueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.
Eine Tendenz zur Schaffung verkehrs-unspezifischer "Regel"-Vermutungen zeigt
sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Begründungsanforderungen an eine Maßregelanordnung bei verkehrsfremden
Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen
aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten
sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl.
etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1
StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105). Damit wird die
Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Ergebnis auf Fallgruppen übertragen,
welche sich von den dort aufgeführten Anlaßtaten grundlegend unterscheiden. Eine
Berechtigung hierfür ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßig vollzogene
Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Anlaßtaten der verkehrs-unspezifischen
allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats der Einschränkung,
welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der Maßregel stärker als bisher beachtet
und eine zuverlässigere systematische und praktische Abgrenzung zur Nebenstrafe
nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kriterium hierfür ist nach Auffassung des
Senats in dem Erfordernis zu finden, daß sich die Ungeeignetheit des Täters zum
Führen von Kraftfahrzeugen, also eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der
Entscheidung bestehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat
ergibt". Eine solche Feststellung kann weder schon darauf gestützt werden, daß
der Täter die - verkehrsunspezifische - Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch
darauf, daß er hierzu - ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit - ein
Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die generalpräventive Erwägung, daß Täter
allgemeiner Straftaten potentiell dazu neigen könnten, auch
Verkehrssicherheitsinteressen zu verletzen, rechtfertigt die allein
spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzungen nicht.
Die Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann "aus der Tat ergeben", wenn
konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung
von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Täter
bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht-kriminellen - Ziele die
Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststellung bei der
Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforderlich, denn sonst
könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem Kraftfahrzeugführen
begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn zugleich eine
Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 -
1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanordnung bei "Zusammenhangs"-Taten
kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn festgestellt werden kann, daß eine
verkehrsgefährdende Verwendung des Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt
in Kauf genommen wurde (z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und
Flucht mit dem Kraftfahrzeug zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der
bloßen Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern
liegt dies hingegen nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen" Mißbrauchs eines
Kraftfahrzeugs zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die
Verhängung eines Fahrverbots geboten sein.
3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat dennoch
keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sache dem Großen
Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen. Denn auch in
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine an § 69 Abs. 2
StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahlstaten wie die vorliegend
abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn einzelne Entscheidungen durch
allzu weite allgemeine Formulierungen oder pauschale Bezugnahmen auf die
Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterlichen Praxis Anlaß zu dieser Annahme
geben konnten. Selbst unter Zugrundelegung des bisher angewendeten Maßstabs für
die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher
die Anordnung der Maßregel hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung
der Anlaßtat im Sinne eines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs gestützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine
Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit erforderlich.
Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende - abschließende -
Erwägungen gestützt: "Der Angeklagte hat sich durch seine Taten als zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benutzung eines Fahrzeugs
wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute, in vielen Fällen nicht
möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs für eine Vielzahl von
rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit, die
den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen macht. Die Dauer der
Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis war angesichts der Vielzahl der Taten
auf zwei Jahre und sechs Monate festzusetzen ..." (UA S. 37).
Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs" beschränkten - Erwägungen
ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregel hier nicht
hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht
die in sonstigen Ausführungen der Urteilsgründe, namentlich zu den persönlichen
Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte, welche für die
Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen einer Gesamtwürdigung in
seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründung der Dauer der Sperrfrist gibt
vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist unter Verkennung ihres Wesens
als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maßstäben der Strafzumessung behandelt.
Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden.
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