Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Fahrerlaubnisentziehung – Ausnahme von Bundeswehrfahrzeugen


Amtsgericht Kiel

Az: 35 Cs 554 Js 351/07 - 191/07

Beschluss vom 10.04.2007


Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 40,00 Euro, die Geldstrafe insgesamt mithin 2.400,00 Euro.

(Die Einzelstrafen für die Taten betragen jeweils 40 Tagessätze).

Wenn die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 250,00 Euro, beginnend am 05. des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats, zu zahlen.

Diese Vergünstigung entfällt, sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erfolgen.

Ihr Führerschein wurde am 30.12.2006 beschlagnahmt; die Fahrerlaubnis wurde Ihnen durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 13.03.2007 gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen.

Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von noch 1 Jahr ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Bundeswehr ... der Klasse B und CE mit Anhänger.

Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Kiel klagt Sie an, in ……… am 30.12.2006 durch 2 selbständige Handlungen

1. fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben,

2. durch dieselbe Handlung

a) als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht hatten,

b) vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben.

1. Nachdem Sie soviel Alkohol zu sich genommen hatten, dass die Ihnen um 23.55 Uhr entnommene Blutprobe 1,67 0/00 Alkohol enthielt, befuhren Sie mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen K... um 22.46 Uhr u.a. den A Platz.

Infolge Ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhren Sie gegen die leicht geöffnete Autotür des am Taxistands am Platz ... stehenden Taxis des Zeugen .

Hierdurch entstand ein Fremdschaden in Höhe von 4461,30 Euro.

2. Obwohl Sie den Eintritt eines Schadens bemerkt oder zumindest billigend in Kauf genommen hatten und wussten, dass Ihr Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben konnte, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle.

Dadurch wurde dem Geschädigten die Möglichkeit genommen, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten Sie vor Fahrtantritt erkennen können, dass Sie infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig waren und andere gefährden konnten.

Aufgrund des vorangegangenen Unfallgeschehens wussten Sie, dass Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren.

Angewendete Vorschriften: §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 316 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB.

Beweismittel: Bl. 20

I.

Ihr Geständnis.

II.

Urkunden: Bl. 16

1.

Gutachten der Staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus ….

Bl. 11

2. Ärztlicher Bericht über die Entnahme der Blutprobe


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen