Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums – MPU-Anordnung
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof
Az: 11 CS
06.3132
Beschluss vom
27.02.2007
In der Verwaltungsstreitsache wegen Fahrerlaubnisrecht (Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 08. November 2006, erlässt der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar
2007 folgenden Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Januar 2007
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 7. Dezember 2006 wird
hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheidstenors wiederhergestellt und
hinsichtlich Nr. 3 des Tenors angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde
verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu
tragen.
III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter
Abänderung von Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8.
November 2006 - und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller, geb. am 13. März 1961, wendet sich gegen die Entziehung
seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alte Einteilung).
In der Vergangenheit ist der
Antragsteller wegen des Besitzes und Eigenkonsums von Marihuana auffällig
geworden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Altötting vom 19. August 1994 wurde
der Antragsteller wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit
mit sechs sachlich zusammentreffenden Beleidigungen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 100 Tagessätzen verurteilt. Das hierauf von der Fahrerlaubnisbehörde
geforderte fachärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen fiel für den Antragsteller positiv aus. Mit Urteil des
Amtsgerichts Altötting vom 21, Mai 1997 wurde der Antragsteller wegen
unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Auch hier kam
das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte amtsärztliche Drogengutachten vom
8. August 1997 zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis.
Nach einer polizeilichen Festnahme des Antragstellers am 24. September 2004
gegen 1.00 Uhr (Anfahrt des Antragstellers mit dem Auto) wurde ein
Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf Amphetamine reagierte. Die
toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe - die Blutentnahme wurde
um 8.30 Uhr angeordnet - durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität
München ergab eine Konzentration von 0,021 mg/1 Amphetamin und 0,027 mg/1
Methamphetamin. Diese Befunde zeigen nach dem Gutachten des Instituts vom 2.
Dezember 2004, dass der Antragsteller Methamphetamin (Crystal Speed) aufgenommen
habe. Bei dem zusätzlich aufgefundenen Amphetamin handele es sich um ein
Abbauprodukt bzw. eine Verunreinigung von Methamphetamin. Die festgestellten
Konzentrationen lägen noch im Wirkbereich. Bei der zusätzlich veranlassten
Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurden weiter Reste von
Methamphetamin aufgefunden (vgl. Gutachten des Landeskriminalamts vom 20.
Oktober 2004). Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter- Drogeneinfluss wurde mit
Bußgeldbescheid vom 16. März 2005 geahndet (250,E Geldbuße und 1 Monat
Fahrverbot).
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte vom Antragsteller; nachdem sie am 20. April
2006 Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangte, zunächst mit Schreiben vom 13.
Juni 2006 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage der Einnahme von
Betäubungsmitteln. Diese Anordnung nahm sie mit Schreiben vom 19. Juli 2006
zurück und ordnete aufgrund von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die
Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung bis spätestens 1. September 2006 an, um zu klären, ob der
Antragsteller noch abhängig ist oder weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Am
27. Juli 2006 sandte das vom Antragsteller beauftrage TÜV-Institut Landshut die
Unterlagen zurück und gab an, dass sich der Antragsteller mit der Behörde in
Verbindung setzen werde. Dies geschah nach Aktenlage jedenfalls mit einer
persönlichen Vorsprache am 22. September 2006.
Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom
20. September 2006, zugestellt am 28, September 2006, die Fahrerlaubnis und
ordnete die unverzügliche Rückgabe des Führerscheins (innerhalb einer Woche ab
Zustellung) an. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins
wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und weiter unmittelbarer Zwang bei
Erfolglosigkeit des Zwangsgeldes angedroht. Der Sofortvollzug des Bescheids
wurde angeordnet. In den Bescheidsgründen ist ausgeführt, dass die
Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen ansehe, da er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe.
Das angedrohte Zwangsgeld wurde verhängt, da der Führerschein nicht fristgerecht
abgegeben wurde. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 drohte die
Fahrerlaubnisbehörde die Einziehung des Führerscheins durch unmittelbaren Zwang
an, wenn der Führerschein nicht spätestens 3 Tage nach Zustellung des Bescheids
beim Landratsamt abgegeben werde. Am 17. November 2006 gab der Antragsteller
seinen Führerschein bei der Polizei ab.
Gegen den Bescheid vom 20. September 2006 legten die Bevollmächtigten des
Antragstellers am 4. Oktober 2006 Widerspruch ein. Mit dem Widerspruch wird
geltend gemacht, dass der Antragsteller zwar am 24. September 2004 unter dem
Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug geführt habe, den Konsum von
Betäubungsmitteln danach aber aufgegeben habe. Dem Antragsteller sei bei dem
vereinbarten Termin beim TÜV erklärt worden, dass er ohne Drogenscreening keine
Chance habe, die Begutachtung zu einem positiven Ergebnis zu bringen. Zu dem
Drogenscreening habe sich der Antragsteller bereit erklärt. Diese Vorgehensweise
habe der Antragsteller auch der Behörde mitgeteilt. Dem Antragsteller sei
aufgrund des erforderlichen Drogenscreenings ein angemessener Zeitraum zur
Vorlage des MPU-Gutachtens einzuräumen. Ein Befundbericht des TÜV vom 21.
September 2006 als erste von insgesamt 3 bis 4 Kontrollen wurde vorlegt
(Drogennachweis negativ).
Den am 23. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht München gestellten Antrag nach §
80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8. November 2006, zugestellt
am 13. November 2006, ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 22. November 2006 legten die Bevollmächtigten des Antragstellers Beschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein und begründeten diese damit,
dass der Antragsteller niemals auf eine Begutachtung verzichtet habe. Der
Antragsteller habe sich auf ausdrückliche Empfehlung des TÜV dahingehend
entschieden, dass er sich zunächst einem vom TÜV überwachten Drogenscreening und
anschließend einer MPU unterziehe. Mittlerweile liege ein weiterer Befundbericht
vom 8. November 2006 vor, das Urinscreening habe wieder keinen Hinweis auf eine
Drogeneinnahme ergeben. Der Antragsteller sei seit 2004
betäubungsmittelabstinent. Er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit dringend
auf den Führerschein angewiesen. Weiter werde darauf hingewiesen, dass nicht von
vorneherein auf § 14 Abs. 2 FeV abgestellt werden müsse. An erster Stelle stehe
die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Nachweis der
Betäubungsmittelabstinenz. Auf die früheren Vorgänge könne nicht mehr
zurückgegriffen werden. Die streitgegenständlichen Amphetamine würden wohl
unzutreffend den harten Betäubungsmitteln zugeordnet. Mit Schriftsatz vorn 24.
November 2006 wurde nochmals geltend gemacht, dass der Antragsteller die
Untersuchung auf ausdrücklichen Hinweis des TÜV abgebrochen habe, und mit
Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der
begutachtenden Ärztin nachgereicht. Bei einer telefonischen Sachstandsanfrage am
19. Februar 2006 teilte Herr Rechtsanwalt Neuberger mit, dass das
Drogenscreening mittlerweile für den Antragsteller positiv abgeschlossen sei,
die MPU-Begutachtung erfolge in den nächsten Wochen.
Nach -Auskunft des Verwaltungsgerichts München erhoben die Bevollmächtigten des
Antragstellers am 8. Januar 2007 Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Regierung von Oberbayern hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 den
Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene
Fahrerlaubnisakte verwiesen.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist,
hat im Wesentlichen Erfolg.
Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bei
sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) so zu verstehen, dass die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des
Tenors wiederhergestellt, und hinsichtlich der kraft Gesetzes (vgl. Art. 21 a
VwZVG) sofort vollziehbaren Nummern 3 und 4 des Tenors angeordnet wird. Insoweit
hat die Behörde den Sofortvollzug unnötigerweise angeordnet. Für dieses Begehren
besteht hinsichtlich Nummer 4 des Tenors des Bescheids vom 20. September 2006
kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner offensichtlich hieraus nicht
(mehr) gegen den Antragsteiler vorgehen will. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006
wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs nochmals angedroht, da eine weitere
Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig ist, wenn die vorausgegangene
Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
Der Bescheid vom 30, Oktober 2006 ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, ist er begründet. Nach
summarischer Prüfung hat die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
voraussichtlich Erfolg, da die Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen des § 11
Abs. 8 FeV zu Unrecht bejaht hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen
von Kraftfahrzeugen geschlossen, da dieser das geforderte
medizinisch-psychologische Gutachten nicht zum angeordneten Termin vorgelegt
hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei,
darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen
schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur
zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen
Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist
(vgl. BVerwG vom 9.6.2005 3 C 25/04, NJW 2005, 3081 ff.). Die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung war vorliegend zwar nach § 14 Abs. 2
Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV geboten, die Gutachtensanforderung vom 19. Juli
2006 hat mit ihrer Fristsetzung aber dem erforderlichen Abstinenznachweis nicht
Rechnung getragen. Dieser Mangel der Gutachtensanforderung, der im
Beschwerdeverfahren zumindest sinngemäß gerügt wird, führt zu ihrer
Rechtswidrigkeit.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
8. November 2006 zutreffend ausgeführt hat, vom Antragsteller zu Recht ein
medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verlangt
zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn zu
klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein -
weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 a.a.O.). Die
Vorschrift setzt demnach voraus, dass in der Vergangenheit nachweislich ein
Betäubungsmittelkonsum und zwar ein Konsum sog. harter Drogen (für den Konsum
von Cannabis gilt eine abgestufte Regelung) stattgefunden hat. Ein ärztliches
Gutachten ist hingegen zu fordern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV),
aber ein Nachweis noch aussteht. Hier soll das Gutachten Klarheit darüber
bringen, ob ein Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt. Hat der Betroffene in der
Vergangenheit nachweislich Betäubungsmittel konsumiert, ist eine reine
medizinische Begutachtung bei geltend gemachter Abstinenz nicht ausreichend.
Erforderlich ist insbesondere auch eine psychologische Begutachtung, die klären
soll, ob sich der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument dauerhaft vom
Drogenkonsum gelöst hat. Zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde
muss ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutreten, der es
wahrscheinlich macht, dass die notwendige Abstinenz auch in Zukunft eingehalten
wird. Nur dann kann wieder eine positive Verkehrsprognose gestellt werden (vgl.
die Begründung zu 3,12.1 der Begutachtungsleitlinien; BVerwG vom 9.6.2005 3 C
21/04, DVBI 2005, 1333 ff, unter Hinweis auf die Begründung der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Mai 1998, BRDrucks 443/98, S. 263). Der
Antragsteller hat nachweislich und unbestritten im September 2004 Methamphetamin
als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG,
Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert. Im Hinblick auf die geringen
festgestellten Konzentrationen ist zu berücksichtigen, dass die Blutentnahme
erst ca. 8 Stunden nach der Drogenfahrt erfolgt ist. Die Blutentnahme fand am
Wirkungsende der eingenommenen Droge statt, wobei die im Blut aufgefundenen
Konzentrationen von Amphetamin und Methamphetamin noch im Wirkbereich lagen
(vgl. toxikologisches Gutachten vom 2.12.2004). Zum Zeitpunkt der
Verkehrsteilnahme gegen 1.00 Uhr lag damit eine deutlich höhere
Wirkkonzentration vor.
Soweit die Bevollmächtigten eine Parallele zu dem Konsum von Cannabis als sog,
weiche Droge ziehen wollen, hat der Gesetzgeber eine eindeutige Unterscheidung
zwischen der Behandlung des Konsums von Cannabis und den anderen
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes getroffen (vgl. Nummern
9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV, § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV). Die Besonderheit,
dass einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr
die Fahreignung noch nicht ausschließt, besteht darin, dass der einmalige oder
gelegentliche Konsum von Cannabis, unabhängig davon in welcher Verkehrsform
(Haschisch oder Marihuana) die in der Cannabispflanze enthaltenen Cannabinoide
aufgenommen werden, in der Regel noch nicht zu einer permanenten
fahreignungsrelevanten Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit
führt. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene
außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit
rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der
aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG vom 20.6.2002 NJW
2002, 2378 ff.). Die Eignungsbedenken, die der Konsum anderer Drogen auslöst,
resultieren zum einen aus der gegebenen Unkontrollierbarkeit des Stoffes und
seiner Wirkungen (Rausch- und Nachhallwirkungen) für das Verkehrsverhalten. Es
ist weder für den Konsumenten vorhersehbar noch von einem Gutachter zuverlässig
einzuschätzen, bei welcher Person mit welchem Konsumverhalten solche Effekte
auftreten. Ein Drogenkonsument, der zudem nicht die Möglichkeit hat, Art, Inhalt
und Qualität eines ihm überlassenen oder von ihm erworbenen Drogenpräparats
genügend zu kennen, muss bei oder nach dem Drogenkonsum stets mit für ihn
unerwarteten und ihm bisher unbekannten Wirkungsweisen und Folgen rechnen. Zu
diesen Gefahren kommt das Risiko der Entwicklung von unkontrollierten
Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit hinzu (vgl. Schubert/
SchneiderlEisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachungsleitlinien zur
Kraftfahrereignung, S. 170, 171). Diese Bedenken gelten auch für die hier
vorliegenden Drogen. Amphetamin und Methamphetamin wirken sehr stark
stimulierend; wichtige Wirkungen sind Euphorie, Konzentrationsverlust,
Dosissteigerung, subjektives Gefühl der Leistungssteigerung. Die Fahrtüchtigkeit
ist im akuten Rausch (erhöhte Risikobereitschaft) massiv beeinträchtigt. Die
Zusammensetzung der in der Drogenszene angebotenen "Speedpills" variiert stark
(vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, S. 276, 278).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 14.2.2006 11
ZB 05.1406, vom 8.11.2006 11 CS 05.2688) hat daher bereits ein einmaliger Konsum
von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen
Cannabis) im Regelfall gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit
zur Folge. Macht der Antragsteller geltend, dass er mittlerweile
betäubungsmittelabstinent ist, hat er mit einem medizinisch-psychologischen
Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat. Die
Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines
Kraftfahrzeugs wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung
einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch
gebunden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung unter Einbeziehung aller
relevanten Umstände (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 3 C 25/04 a.a.O.). Sich an dieser
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierend, hat der Senat keine
zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von
Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt (vgl. BayVGH vom
20.11.2006 11 CS 06.118). Vorliegend bestehen auch unter dem Gesichtspunkt eines
letzten Drogenkonsums im Jahre 2004 keine, Bedenken gegen die
Gutachtensanforderung. Wenn man von dem Vortrag der Bevollmächtigten ausgeht,
hat der Antragsteller frühestens Ende September 2004 den Drogenkonsum
aufgegeben. Hat der Betäubungsmittelkonsument seine Fahreignung verloren, kann
er sie erst nach einjähriger Abstinenz wiedergewinnen (vgl. 9.5 der Anlage 4 zur
FeV). Bis zum Ablauf dieser Jahresfrist darf die Behörde auch bei behaupteter
Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV
entziehen und ein auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen zum
Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens machen (vgl. BayVGH vom
9.5.2005 BayVBI 2006, 18 ff.). Diese Verfahrenslage hat die Behörde
berücksichtigt, als sie im April 2006 Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangte
und nicht mehr gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis entzog, sondern den
Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage des
medizinisch-psychologischen Gutachtens aufforderte. Die nach dem erforderlichen
Abstinenzzeitraum von einem Jahr verstrichene Zeitspanne bis zur Anforderung des
medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht so groß, dass der Antragsteller
mit einer Begutachtung nunmehr zu sehr belastet würde. Im Hinblick- auf die
Gefährlichkeit der Drogen, die der Antragsteller offensichtlich auch nach den
Erkenntnissen der Wohnungsdurchsuchung nicht nur einmal probiert hat, musste die
Behörde für das Belassen der Fahrerlaubnis sicherstellen, dass der Antragsteller
den Konsum nachweislich aufgegeben hat. Dass der Antragsteller mittlerweile
nicht wieder mit Drogen auffällig geworden ist, hat nur einen beschränkten
Aussagewert. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Drogenvorgeschichte
des Antragstellers berücksichtigt, soweit er mit Urteil des Amtsgerichts
Altötting vom 21. Mai 1997 wegen unerlaubten Anbaus von MarihuanaPflanzen zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Die Tilgungsfrist dieser
Straftat beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG in der maßgeblichen Fassung vom
15. Juli 1992 zehn Jahre und kann daher dem Antragsteller nach § 51 BZRG noch
entgegengehalten werden. Allerdings muss die Gutachtensanforderung und dies hat
die Fahrerlaubnisbehörde verkannt, mit ihrer Fristsetzung dem erforderlichen
Abstinenznachweis Rechnung tragen. Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein
Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung
nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, das
sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis
nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung
nach sich (vgl. BayVGH vom 13. Dezember 2005 11 CS 05.1350). Der
Betäubungsmittelkonsument muss in der Regel eine einjährige Abstinenz (vgl.
oben) durch ärztliche Untersuchungen nachweisen. Dies geschieht bei einem
Nachweis durch Urinscreenings auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar
anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen
Abständen (vgl. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung). Im
Einzelfall kann der Abstinenznachweis auch durch eine Haaruntersuchung erfolgen.
Unabhängig von der Beschaffenheit der Haare, insbesondere auch der Länge, ist es
allerdings nicht einfach, das Ausmaß von Drogenkonsum im Haar zu bestimmen. Die
Frage, ab welcher Konsumfrequenz und Intensität Drogenrückstände in Haaren
individuell zuverlässig nachweisbar sind, ist nicht ausreichend sicher zu
beantworten (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, S. 181). In der Regel erfolgt
der Abstinenznachweis daher durch Urinscreenings. Von einem solchen
Abstinenznachweis ist offensichtlich auch das TÜV-Institut Landshut ausgegan gen
und hat dem Antragsteller mitgeteilt, wie er vorgetragen hat, dass ohne dieses
überwachte Drogenscreening kein positives Ergebnis der Begutachtung zu erwarten
sei (vgl. vorgelegtes Schreiben des TÜV vom 14.12.2006). Der Tatsache, dass ein
Abstinenznachweis durch Urinscreenings erfolgen müsse, hätte die
Fahrerlaubnisbehörde bei der Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens Rechnung
tragen müssen. Die Zeitspanne von 6 Wochen war dafür jedenfalls zu kurz gewählt.
Den Belangen der Verkehrssicherheit kann entweder dadurch Rechnung getragen
werden, dass zunächst ein von der Behörde überwachtes Drogenscreening angeordnet
wird (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.) und anschließend noch die erforderliche
psychologische Begutachtung oder die Behörde die medizinisch-psychologische
Begutachtung mit längerer Fristsetzung anordnet und Vorlagefristen für die
medizinischen Nachweise - ggf. nach Absprache mit der Untersuchungsstelle -
vorsieht. Geht die Behörde im Einzelfall davon aus, dass ein Abstinenznachweis
durch Haaranalyse in Betracht kommt, hat sie dies sinnvollerweise im Vorfeld mit
der Begutachtungsstelle abzuklären oder im Anschreiben an die Begutachtensstelle
zum Ausdruck zu bringen. Zwar ist die Untersuchungsmethode wohl grundsätzlich
der Wahl des Arztes überlassen, andererseits muss aber die Fristsetzung der
Untersuchungsart angemessen sein. Jedenfalls darf das Risiko, das Gutachten
wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht Erfolg
versprechend fristgerecht beibringen zu können, nicht dem Betroffenen auferlegt
werden. Da es Aufgabe der Behörde ist, mit einer angemessen Frist
sicherzustellen, dass der erforderliche Abstinenznachweis erbracht werden kann,
kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller für die Nichtbeibringung des
Gutachtens einen ausreichenden Grund vorgebracht hat bzw. der Antragsteller
unverschuldet verhindert war, das Gutachten fristgerecht beizubringen (vgl.
BVerwG vom 12. März 1985 NJW 1985, 2490 ff., BayVGH vom 7.11.2006 11 ZB
05.3034). Im Übrigen läge auch ein solcher Entschuldigungsgrund vor.
Da somit die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis
voraussichtlich im Klageverfahren keinen Bestand haben wird, war die
aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das
Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. §
52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1,
46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).