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Fahrerlaubnisentziehung – Fahrerlaubnis auf Probe


VG Gelsenkirchen

Az.: 7 L 1480/08

Beschluss vom 05.01.2009


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6270/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2008 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Dafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten worden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die Anordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle diese Bedingungen sind erfüllt:

Zunächst ist die Antragstellerin gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am 29. Dezember 2005 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem der Geschwindigkeitsverstoß vom 7. Oktober 2005 (eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der Vorschrift, vgl. § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung i.V.m. deren Anlage 12) bekannt geworden war. An dem Aufbauseminar hat die Antragstellerin vom 11. Februar bis zum 2. März 2006 teilgenommen. Als dann nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Juli 2006 mitgeteilt wurde, wurde die Antragstellerin mit Datum vom 20. Oktober 2006 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Als letztlich im Oktober 2008 innerhalb der um 2 Jahre gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG bis zum 22. August 2009 verlängerten Probezeit die nächste schwerwiegende Zuwiderhandlung mitgeteilt wurde - erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 25. Juni 2008 -, verfügte der Antragsgegner nach Anhörung der Antragstellerin die hier streitige und nach alledem offensichtlich rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.

Gemäß § 2a Abs. 6 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, gleichwohl weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, sie vorläufig sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Soweit vorgetragen wird, die zweite und dritte Geschwindigkeitsüberschreitung lägen fast 2 Jahre auseinander, ist dies zwar zutreffend, aber angesichts der dargestellten Gesetzeslage rechtlich unerheblich.

Soweit vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 5. November 2008 beantragt wird, dürfte dieser Antrag im Hinblick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO schon unzulässig sein, da ein entsprechender Antrag bei der Behörde offenbar nicht gestellt worden ist. Jedenfalls ist er unbegründet, da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Hinzu kommt gemäß ständiger Praxis ein Viertel der streitigen Gebühren (abgerundet).


 

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