Fahrerlaubnisentziehung – Radfahrer von über 1,6 Promille
Bundesverwaltungsgericht
Az: 3 C 32.07
Urteil vom
21.05.2008
Vorinstanz: VG Potsdam, Az.: 10 K 881/07
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Mai 2008 für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2007 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Bei einer Polizeikontrolle wurde am 11. Februar 2005 gegen 01:25 Uhr
festgestellt, dass der Kläger betrunken Fahrrad fuhr. Die Blutentnahme ergab
eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille (BAK-Wert im
Zeitpunkt der Blutentnahme um 02:00 Uhr). Der Kläger wurde deswegen – und wegen
Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten – vom Amtsgericht Potsdam
rechtskräftig nach §§ 185, 316 Abs. 1 und 2, § 52 StGB verurteilt. In den beiden
von der Beklagten angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem
Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von
Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht
stabil geändert habe. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E,
forderte ihn unter Fristsetzung zur Herausgabe des Führerscheins auf, ordnete
die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an und verband dies mit der Androhung
eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung. Den Widerspruch des Klägers
wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2007 zurück.
Die Vollziehung hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 21. August
2006 ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese
Entscheidung mit Beschluss vom 13. März 2007 geändert und den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hält – anders als das
Verwaltungsgericht – die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der
medizinisch-psychologischen Gutachten für rechtmäßig.
Mit Urteil vom 14. August 2007 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die
angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Da keine
Alkoholabhängigkeit belegt sei, stelle sich allein die Frage, ob beim Kläger ein
seine Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliege. Nach Nr. 8.1
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) liege Alkoholmissbrauch vor, wenn
das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher von einem die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum getrennt werden könne. Der
Verordnungsgeber nehme somit die Risiken aus einer beim Verkehrsteilnehmer
bestehenden Alkoholproblematik hin, solange er noch nicht mit einem
Kraftfahrzeug auffällig geworden sei. Das verbiete es, das Fehlen der
Kraftfahreignung allein mit dieser Alkoholproblematik zu begründen. Nr. 8.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung knüpfe an einen Alkoholmissbrauch im Sinne
von Nr. 8.1 an, wenn dort für die (Wieder-)Annahme von Kraftfahreignung eine
gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorausgesetzt werde. Der Kläger sei aber
nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern nur mit einem Fahrrad gefahren. Falle ihm
damit kein Alkoholmissbrauch zur Last, könne von ihm auch keine stabile Änderung
seines Trinkverhaltens verlangt werden. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV
bestätige diese Wertung. Zwar werfe danach auch die Trunkenheitsfahrt mit einem
anderen als einem Kraftfahrzeug Eignungszweifel auf, die durch eine Begutachtung
zu klären seien. Doch dürfe nicht von vornherein unterstellt werden, dass ein
Fahrerlaubnisinhaber, der bei der Fahrt mit einem Fahrrad nicht das notwendige
Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe, dies auch mit einem Kraftfahrzeug tun
werde. Eine vom Gutachter prognostizierte „Rückfallgefahr" könne nur die
künftige Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad betreffen. Danach sei das von der
PIMA GmbH erstellte Gutachten – ebenso wie das vorangegangene Gutachten der
DEKRA – keine brauchbare Grundlage dafür, dem Kläger das Trennungsvermögen nach
Nr. 8.1 abzusprechen. Bereits der Ansatz des Gutachtens, Alkoholmissbrauch sei
insbesondere dann anzunehmen, wenn es zu einem Verlust der Kontrolle über den
Alkoholkonsum gekommen sei, wovon bei einem Alkoholpegel von mehr als 1,6
Promille auszugehen sei, entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Ebenso sei
die Folgerung unhaltbar, die Kraftfahreignung des Klägers könne nur dann
bestätigt werden, wenn er sein Trinkverhalten ausreichend und stabil geändert
habe. Hierfür setze der Verordnungsgeber nämlich Alkoholmissbrauch im Sinne von
Nr. 8.1 voraus. An dieser Auffassung werde trotz der gegenläufigen
Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
festgehalten.
Zur Begründung ihrer Sprungrevision macht die Beklagte geltend: Aus der
Systematik von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebe sich, dass das Führen jedes
Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ein
Alkoholmissbrauch im Rechtssinne sei, da dessen Buchstabe e ergänzend auch zu
Buchstabe c die Fälle erfasse, in denen sonst zu klären sei, ob
Alkoholmissbrauch nicht mehr bestehe. Habe ein Radfahrer mit 2,09 Promille am
Straßenverkehr teilgenommen, zeige dies, dass er keine hinreichende Kontrolle
über seinen Alkoholkonsum habe. Deshalb müsse durch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden, ob weiterhin die
naheliegende Gefahr bestehe, dass der Betroffene trotz alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug führen werde. Insbesondere müsse darauf
eingegangen werden, ob ein Wandel beim Umgang mit Alkohol eingetreten und die
Änderung des Trinkverhaltens hinreichend stabil sei. Zwischen den Nummern 8.1
und 8.2 der Anlage 4 bestehe kein Stufenverhältnis, demzufolge nur dann ein
„Missbrauch" und damit ein Eignungsmangel vorliege, wenn ein Kraftfahrzeug in
alkoholisiertem Zustand geführt worden sei. Daher könne auch dann eine Änderung
des Trinkverhaltens verlangt werden, wenn der Betreffende nur durch eine
Fahrradfahrt mit mehr als 1,6 Promille auffällig geworden sei. Diesen Vorgaben
werde das medizinisch-psychologische Gutachten der PIMA GmbH gerecht. Der
Gutachter habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger sich mit seiner
Trunkenheitsfahrt noch nicht so selbstkritisch und problemorientiert
auseinandergesetzt habe, dass eine Verhaltensänderung zu erwarten sei. Vom
Kläger geäußerte gute Vorsätze und die Behauptung von Alkoholabstinenz könnten
die erforderliche langfristige Änderung des Trinkverhaltens nicht ersetzen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Urteil des
Verwaltungsgerichts.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich
am Verfahren. Er trägt vor, berechtigten Zweifeln an der Kraftfahreignung des
Klägers stehe nicht entgegen, dass er bislang nur als Radfahrer auffällig
geworden sei.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es
angenommen hat, die Beklagte habe auf der Grundlage der zum Kläger erstatteten
medizinisch-psychologischen Gutachten nicht von dessen fehlender Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen können. Das führt zur Änderung des
angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV
gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5
oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und
dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese
Voraussetzungen für einen Führerscheinentzug ergänzen in negativer Hinsicht das
Erfordernis der Kraftfahreignung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG; danach ist zum
Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die
fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs.
3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle
die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser
Eignung. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die
Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14
entsprechend Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. § 13 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines
Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem
Alkoholeinfluss voraus. Daraus ergibt sich zugleich, dass nach der Wertung des
Verordnungsgebers ein Verhalten wie das des Klägers Bedenken an seiner Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (vgl. BRDrucks 443/98 S. 6).
2. Auch wenn der Kläger wegen seiner Trunkenheitsfahrt rechtskräftig nach § 316
StGB verurteilt wurde, sind damit noch nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 FeV für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erfüllt. Das ergibt
sich aus dem systematischen Verhältnis dieser Regelung zu § 46 Abs. 3 und § 13
FeV. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist eine solche – beim Kläger bislang
nur einmal festgestellte – Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration
von mehr als 1,6 Promille zunächst nur Anlass für die Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der
Fahrerlaubnisbehörde. Dies ist allerdings auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit
dem Fahrrad der Fall. Erst diese Begutachtung ergibt, ob ein die
Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar
Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung vorliegt.
3. Doch war die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV
i.V.m. Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gerechtfertigt.
Die Beklagte konnte auf der Grundlage des Gutachtens der PIMA GmbH davon
ausgehen, dass der Kläger zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. September 1995 – BVerwG 11
C 34.94 – BVerwGE 99, 249 <250> und vom 5. Juli 2001 – BVerwG 3 C 13.01 –
Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.) nicht hinreichend
sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen konnte.
a) In Nr. 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Alkoholmissbrauch
und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und
Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 dann anzunehmen, wenn das
Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Aus Nr. 8.2 ergibt
sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder
bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die auf § 3 Abs. 1
StVG und § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht –
repressiv – der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von
Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deshalb
ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltene
Definition (vgl. BRDrucks 443/98 S. 260) sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass
Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von
Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum
nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dieser Blickwinkel ist auch dem
medizinisch-psychologischen Gutachten zugrunde zu legen, das nach § 13 FeV
beizubringen ist. Das bestätigen die in der Anlage 15 zur
Fahrerlaubnisverordnung enthaltenen Grundsätze für die Durchführung der
Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten. Deren Buchstabe f hat speziell
die Fälle der §§ 13 und 14 FeV zum Gegenstand, also die Klärung von
Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik oder bei der Einnahme von
Betäubungs- und Arzneimitteln. Nach dessen Satz 1 ist Gegenstand der
Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen,
insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug
unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Das
in der Vergangenheit liegende Verhalten ist lediglich der Grund dafür, weshalb
die Kraftfahreignung kritisch zu überprüfen ist. Eine negative Prognose setzt,
wie der in Satz 1 von Buchstabe f als erstes genannte Fall belegt („dass er
nicht ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird"), keineswegs
voraus, dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt
gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist. Eine solche Annahme rechtfertigt
auch Satz 5 nicht, wonach zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis
Bedingungen vorliegen müssen, die zukünftig einen „Rückfall" als
unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Satz erfasst erkennbar nur einen
Ausschnitt möglicher Fallgestaltungen, wie bereits aus der Bezeichnung des
maßgeblichen Zeitpunkts deutlich wird. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht
hinreichend berücksichtigt, wenn es darauf abstellt, dass eine Rückfallgefahr
hier nur die künftige Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad betreffen könne.
b) Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet, wie § 13 Satz 1 Buchst. c
FeV zweifelsfrei zu entnehmen ist, auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad
bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an
der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem
aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6
Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche
Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BRDrucks 443/98 S. 6).
Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung,
die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. Urteil
vom 27. September 1995 – BVerwG 11 C 34.94 – a.a.O.S. 252). In ihrer Nr. 3.11
befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als
Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist
die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und
Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei
Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen
werden. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen,
das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge.
Häufiger Alkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur
Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des
dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Wegen der durch die allgemeine
Verfügbarkeit von Alkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr seien strenge
Maßstäbe anzulegen, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen
gestellt werden könne. Voraussetzung sei eine ausreichende Veränderung des
Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein müsse. Diesen
Erkenntnissen tragen die Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung Rechnung.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark
alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem
Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am
Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe,
sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte
Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige
Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die
Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig
den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem
Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24.
Januar 1989 – BVerwG 7 B 9.89 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27.
September 1995 – BVerwG 11 C 34.94 – a.a.O.S. 253; Beschluss vom 9. September
1996 – BVerwG 11 B 61.96 – juris).
Dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher
Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs bedeutet. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der
nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt.
Insbesondere wenn der Betreffende eine solche Gefährdung in der Vergangenheit
bereits verursacht hat, muss sichergestellt werden, dass er das Risiko für die
Verkehrssicherheit nicht noch dadurch erhöht, dass er in der Zukunft
möglicherweise sogar ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand fährt.
c) Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen
Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt
mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu
erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er
künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.
Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen,
wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird
beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit
einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen
Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am
Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der
Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf
die Beendigung des (Alkohol-)
Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden
Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine
gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das
nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der
in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das
Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie
sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu
bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem
Kraftfahrzeug besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit
einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer
Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Ist danach vom
Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese
hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht
werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und
eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der
Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl.
auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber nehme unterhalb der
Schwelle der Alkoholabhängigkeit die Risiken für den Straßenverkehr ausdrücklich
hin, die allein auf einer Alkoholproblematik eines bislang nicht mit einem
Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Kraftfahrers beruhen, findet in der
Fahrerlaubnisverordnung keine Stütze, wie schon § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV
zu entnehmen ist. Freilich genügt, wie diese Regelung ebenfalls zeigt, ein in
der Vergangenheit festgestellter Alkoholpegel von 1,6 Promille oder mehr allein
noch nicht dazu, um automatisch die Kraftfahreignung zu verneinen.
4. Danach trägt das von der PIMA GmbH erstellte medizinisch-psychologische
Gutachten die Annahme der Beklagten, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheids wegen künftig zu befürchtendem
Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war.
a) Es unterliegt uneingeschränkt der Nachprüfung im Revisionsverfahren, ob die
Vorinstanz zu Recht den Einwand erhoben hat, ein Sachverständigengutachten habe
den zutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt oder für die Beurteilung der
Kraftfahreignung wesentliche Fragen unbeachtet gelassen. Ergibt diese
revisionsgerichtliche Überprüfung, dass das Tatsachengericht seinerseits den
zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstab verkannt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und
ein Sachverständigengutachten deshalb unter einem unzutreffenden Blickwinkel
gewürdigt und danach zu Unrecht für untauglich gehalten hat, kann das
Revisionsgericht nun selbst, ausgehend vom richtigen rechtlichen Maßstab, eine
Würdigung dieses Gutachtens vornehmen, wenn es – wie hier – vollständig vorliegt
und weitere Tatsachenermittlungen nicht erforderlich sind (vgl.u.a. Urteil vom
12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 17.01 – BVerwGE 115, 302 <309> m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall erweisen sich – wie bereits gezeigt – die rechtliche
Prämisse und damit der Haupteinwand des Verwaltungsgerichts als unzutreffend,
das annimmt, die Bejahung der Kraftfahreignung des Klägers könne nicht von einer
stabilen Änderung seines Trinkverhaltens abhängig gemacht werden, da es bislang
nur zu einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gekommen sei. Damit ist aber auch
dem daraus vom Verwaltungsgericht hergeleiteten Schluss, die Gutachten seien
nicht verwertbar, die Grundlage entzogen.
Ebenso wenig ist der im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobene Vorwurf
gerechtfertigt, im Gutachten der PIMA GmbH seien die charakterlichen
Einstellungen des Klägers, wie sie insbesondere vor dem Hintergrund der
individuellen Verkehrsvorgeschichte abzuleiten seien, nicht hinterfragt und
ausgewertet worden. Das medizinisch-psychologische Gutachten enthält hierzu die
erforderlichen Feststellungen und Wertungen. Bei der etwa 50minütigen
psychologischen Exploration des Klägers durch den von der PIMA GmbH eingesetzten
Diplom-Psychologen ging es gerade um Fragen seines bisherigen Trinkverhaltens,
dessen Gründe und Umfang, die Einstellung des Klägers hierzu und um die
Motivation für die vom Kläger behauptete Verhaltensänderung. Es wurde auch
gezielt danach gefragt, wie es zur Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 2005
gekommen war. Bei der Auswertung der Angaben des Klägers konnte der Gutachter
allerdings – trotz intensiver Nachfragen – nicht nachvollziehen, durch welche
persönlichen Gründe die beim Kläger problematische Alkoholbeziehung entstehen
konnte, ebenso wenig konnte er eine hinreichend realistische und kritische
Selbsteinschätzung erkennen. Der Gutachter vermisste eine nachvollziehbare
Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Alkoholbeziehung und den persönlichen
Faktoren für deren Entstehung und Aufrechterhaltung und damit eine Gewähr für
die Stabilität der vom Kläger behaupteten Verhaltensänderung. Nach all dem sah
der Gutachter die aus dem früheren Trinkverhalten begründbaren erhöhten Risiken
nicht als nachhaltig reduziert an; dabei war er sich bewusst, dass Anlass für
die Zweifel nicht die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit
einem Fahrrad gewesen war.
Ebenfalls zu Unrecht hält das Verwaltungsgericht das Gutachten für untauglich,
weil die Sachverständigen der Frage nicht nachgegangen seien, ob der Kläger
bewusst ein Fahrrad benutzt habe, um eine Trunkenheitsfahrt mit einem
Kraftfahrzeug zu vermeiden. Inwieweit der Gesichtspunkt einer
Vermeidungsstrategie vom Grundsatz her tragfähig ist, kann offenbleiben. Selbst
wenn dem zuzustimmen wäre, könnte daraus jedenfalls für den vorliegenden Fall
kein Defizit des Gutachtens hergeleitet werden, das dessen Verwertung
entgegensteht. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben nämlich zu Fuß zu der
Feier gegangen, bei der er in der Folge den kritischen Alkoholpegel erreichte.
Damit stellt sich die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad aber nicht als mögliches
Entlastungselement und Ausfluss einer Strategie zur Vermeidung der Fahrt mit
einem Kraftfahrzeug dar, sondern weckt zusätzliche Zweifel, ob der Kläger,
selbst wenn er in nüchternem Zustand einen entsprechenden Vorsatz gehabt hat,
auch unter Alkoholeinfluss vom Führen eines Fahrzeuges absehen wird. In diesem
Sinn hat auch das DEKRA-Gutachten das Verhalten des Klägers gewürdigt.
Auch ansonsten ist das von der Beklagten herangezogene
medizinisch-psychologische Gutachten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein
Verstoß gegen die in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgestellten
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der
Gutachten ersichtlich. Die Wertungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen
sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie können, nachdem weitere tatsächliche
Feststellungen nicht getroffen werden müssen, der revisionsgerichtlichen
Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.