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Fahrerlaubniswiedererteilung -Willkürverbot bei Gerichtsentscheidungen
BVerfG
Az: 2 BvR
1082/06
Beschluss vom
20.06.2006
In dem Verfahren hat die 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit §
93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.
I.
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Verletzung von Art.
19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 GG durch den Beschluss des
Landgerichts richtet, genügt es nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor,
der eine Verletzung dieser Grundrechte möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE
17, 252 <258>; 47, 182 <186 f.>; 52, 303 <327 f.>).
II.
1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts mit der Verfassung vereinbar ist, ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor,
wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung
unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen
beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Nach § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB kann das Gericht eine Sperre für die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der
Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr
ungeeignet ist. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters
seit Beginn der Maßnahme und seine Teilnahme an Aufbauseminaren für
alkoholauffällige Täter, Verkehrstherapien und Selbsthilfegruppen
berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 69 a Rn. 43 f.).
Bestimmte Kriterien, die der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen
sind, nennt das Gesetz nicht.
Der Beschwerdeführer hat dem Gericht eine Bescheinigung über die Teilnahme an
einer 24-stündigen verkehrspsychologischen Schulung und ein
verkehrspsychologisches Gutachten vorgelegt, das im Ergebnis bescheinigt, nach
der zugrunde gelegten Befundlage einer 75-minütigen Exploration und Aktenanalyse
sei nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer werde zukünftig ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führen.
Das Gericht ist auf dieser Grundlage nicht zu der Überzeugung gelangt, dass
Grund zu der Annahme bestehe, der Beschwerdeführer sei nicht mehr ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen. Es hat sich dabei maßgeblich auf die Alkoholisierung
(1,90 Promille) des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gestützt, die eine
erhebliche Alkoholproblematik und -gewöhnung mit hoher
Rückfallwahrscheinlichkeit erkennen lasse. Auch die vorsätzliche Begehungsweise
und die erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs belegten die charakterliche
Ungeeignetheit des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da der
Beschwerdeführer sich nicht zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz
entschlossen habe, könne die Teilnahme an einer nur 24-stündigen Nachschulung
und die Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das keine Änderung
der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholproblem über einen
längeren Zeitraum belege, nicht ausreichen, um ihn nicht mehr als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Den Ausführungen des Gerichts lässt sich
entnehmen, dass es bei einer ausgeprägten Alkoholgewöhnung des Betroffenen und
fortdauerndem - wenn auch ermäßigtem - Alkoholkonsum ein nur verbal bekundetes
Problembewusstsein für die Verkürzung der Sperrfrist nicht genügen lässt,
sondern einen Nachweis der tatsächlichen und nachhaltigen Bewältigung des
Alkoholproblems durch ein geeignetes Verhalten des Betroffenen über einen
längeren Zeitraum als erforderlich ansieht.
Diese - plausiblen - Erwägungen lassen willkürliche oder sachfremde
Gesichtspunkte nicht erkennen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist
anerkannt, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung
nicht im Sinne eines Automatismus zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen
muss, sondern bei hohen Blutalkoholkonzentrationen besondere Umstände
hinzutreten müssen (vgl. Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts
Hildesheim vom 14. Mai 2003 - 12 Qs 47/03 -, DAR 2004, S. 110; Beschluss der 1.
Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. April 2003 - 12 Qs 30/03
-, juris; Beschluss der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 21.
Oktober 1991 - 3 Qs 284/91 -, DAR 1992, S. 32), wobei auch dem Gesichtspunkt
dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz Bedeutung beigemessen wird (vgl.
Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. April 2005
- II Qs 36/05 -, DAR 2005, S. 409; Beschluss des Amtsgericht Stadtroda vom 4.
Juni 2004 - 550 Js 38706/03 - 3 Cs -, DAR 2004, S. 543). Hinzu kommt, dass das
Gericht seine Entscheidung auch auf eine Würdigung der Tatschuld und des Grads
der verursachten Verkehrsgefährdung stützt, mithin auf Gesichtspunkte, zu denen
sich das vorgelegte Gutachten nicht verhält.
Ob die Erwägungen des Fachgerichts darüber hinaus im Einzelnen dem aktuellen
Stand der Medizin und Verkehrspsychologie entsprechen, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lässt
insoweit außer Acht, dass die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den
einzelnen Fall grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind, es sei denn, dass spezifisches
Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>).
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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