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Fahrgeräuschemessung aufgrund polizeilicher Anordnung
AG Viechtach
Az: 7 II OWi
01503/05
Beschluss vom
20.06.2006
I.
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden die von dem
Betroffenen zu zahlenden Auslagen der Polizei auf 528,84 EUR festgesetzt. Soweit
im Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 dem Betroffenen höhere Auslagen der Polizei
auferlegt worden sind, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen
die Staatskasse und der Betroffene je zur Hälfte.
Die Gerichtsgebühr trägt der Betroffene.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
I.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen
ihm im Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 auferlegte Auslagen der Polizei i.H.v.
1.120,30 EUR.
Der Auslagenforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 25.5.2005 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle in München der Pkw des
Betroffenen beschlagnahmt. Anlass der Beschlagnahme waren eine übermäßige
Geräuschentwicklung des Fahrzeugs (Doppelt so laut wie normal) sowie
augenscheinlich vorgenommene Veränderungen an Auspuffanlage und Luftfilter. Der
polizeiliche Sachbearbeiter ordnete das Abschleppen des Fahrzeuges und die
Untersuchung durch einen Sachverständigen des TÜV an wegen des dringenden
Verdachts des Erlöschens der Betriebserlaubnis.
Das Fahrzeug wurde vom TÜV untersucht, insbesondere wurde eine aufwendige
Fahrgeräuschmessung (3,6 Gutachterstunden + 180 EUR pauschal) durchgeführt, die
zu dem Ergebnis führte, dass die Betriebserlaubnis wegen Veränderungen an der
Abgas- und Auspuffanlage erloschen war. Daneben wurden noch weitere erkennbare
Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit zum Teil erheblich
beeinträchtigen: Scheinwerfer verfügten über keine funktionsfähige
Höhenregulierung, Nebelschlussleuchte nicht funktionsfähig, Hupe defekt,
Unterboden mit Öl verschmiert, Öl tropfte auf die Fahrbahn, rechter Außenspiegel
gesprungen , Sicht nach hinten beeinträchtigt, Vorderräder schliffen bei
Kurvenfahrt rechts und links an den Radhäusern.
Mit Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 wurden gegen den Betroffenen wegen
Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis in Tateinheit mit
Verstößen wegen des unvorschriftsmäßigen vom TÜV festgestellten Zustandes eine
Geldbuße von 120 Euro sowie in Tatmehrheit hierzu eine Geldbuße von 15 EUR wegen
Nichtanzeige meldepflichtiger technischer Veränderungen an dem Fahrzeug
festgesetzt. Gleichzeitig wurden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens
auferlegt, u.a. Auslagen der Polizei für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe
von 67,28 EUR, sowie Gutachterkosten in Höhe von 1053,02 EUR, darin enthalten
41,06 EUR für die Durchführung einer Abgassonderuntersuchung.
Der Betroffene macht geltend:
Die Beschlagnahme und Untersuchung des Fahrzeuges seien unverhältnismäßig
gewesen. TÜV und ASU seien nur 5 Tage vor der Kontrolle in Brandenburg
durchgeführt und erteilt worden. Dies sei bei der Verkehrskontrolle nachgewiesen
worden. Der Betroffene sei nicht gefragt worden, ob er einer freiwilligen
HU-Untersuchung des Fahrzeuges zustimmt. Eine solche Vorführung sei problemlos
möglich gewesen. Er hätte dieser zugestimmt, ebenso wie zu einer Messung der
Geräuschentwicklung in der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Eine nähere
Kontrolle des Fahrzeuges sei durch den Polizeibeamten nicht erfolgt. Hätte der
Polizeibeamte eine eingehende Kontrolle vorgenommen, hätte er die übrigen vom
TÜV-Gutachter festgestellten Mängel ohne weiteres feststellen können, da diese
augenscheinlich waren. Eines Gutachtens hätte es hierzu nicht bedurft.
Außerdem hätte nach Meinung des Betroffenen die Möglichkeit bestanden, ein
Mängelberichtsverfahren durchzuführen. Hierbei denkt der Betroffene offenbar an
eine Anordnung der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde nach § 17 Abs.3 StVZO.
II.
Der gem. §§ 108 Nr.3 mit 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ist zum Teil begründet. Die Durchführung der Fahrgeräuschmessung auf der
Messstrecke stellt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 107 Abs. 4 OWiG mit
Artikel 16 Abs. 5 Bayer. Kostengesetz dar, mit der Folge, dass diese Auslagen
niederzuschlagen sind.
Die Fahrgeräuschmessung war unter keinem Gesichtspunkt erforderlich, um das
Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges des Betroffenen festzustellen.
Wie der polizeiliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.1.2006
mitteilt, war der erhöhte Geräuschpegel für die kontrollierenden Polizeibeamten
unschwer erkennbar, da doppelt so laut wie beim serienmäßig ausgelieferten
Fahrzeug.
Die Verschlechterung des Geräuschverhaltens, die nach § 19 Abs. 2 Nr.3 StVZO
eine der Voraussetzungen für das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist, konnte
daher auch ohne Begutachtung beweiskräftig festgestellt werden. Eine Messung
durch ein Geräuschmessgerät ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1977,
2221). Auf jeden Fall wäre eine Nahfeldmessung des Schallpegels, die die Polizei
selber oder der Sachverständige mit geringem Aufwand hätte durchführen könne,
für eine etwaige Beweisführung vor Gericht ausreichend gewesen.
Die das Gegenteil behauptende Stellungnahme des Sachverständigen ## ist
irreführend. Im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über den Ansatz der
Sachverständigenkosten geht es nicht um die Frage der Zulassungsfähigkeit der
vorgenommenen technischen Veränderungen - um diese festzustellen, mag die
besondere Geräuschmessung erforderlich sein - sondern allein um die Feststellung
ob der vorgenommene Umbau zu einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens
geführt hat. Hierfür ist die Fahrgeräuschmessung, wie oben ausgeführt, nicht
erforderlich.
Im Übrigen sind die angesetzten Auslagen nicht zu beanstanden.
Die Beschlagnahme des Fahrzeuges des Betroffenen und die gutachterliche
Untersuchung waren rechtmäßig und stellen keine unrichtige Sachbehandlung dar.
Die Polizeibeamten haben sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten. Bei der
Sicherstellung des Fahrzeuges handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme,
um die Verdunkelung der Sache zu verhüten im Sinne des § 53 OWiG. Im übrigen ist
die Polizei bei ihrem Ermittlungsauftrag nicht auf eilbedürftige Handlung
beschränkt und kann zu Aufklärung des Sachverhalts auch Sachverständige
heranziehen (Göhler a.a.O., Rn. 16 zu § 53 OWiG).
Richtig ist, dass eine Fahrzeugsicherstellung im Bußgeldverfahren unter
besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Ausnahme bleiben
muss (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rn. 37 zu § 18 StVZO:
Fahrzeugsicherstellung kann etwa nach Erlöschen der Betriebserlaubnis in
seltenen Fällen in Frage kommen.). Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass
Zwangsmaßnahmen im Bußgeldverfahren nur ergriffen werden, wenn die Maßnahme zur
Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der
mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und
zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG E 27, 21 ff). Die
gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen
Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und
tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerfG a.a.O.).
Die Beschlagnahme und Begutachtung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgte, um
nach augenscheinlichen Veränderungen an der Auspuffanlage und offenbarer
erhöhter Geräuschentwicklung das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das
Ordnungswidrigkeitenverfahren beweiskräftig festzustellen. Die angeordneten
Maßnahmen waren hierzu geeignet und auch erforderlich. Das bloße Zeugnis der
ermittelnden Polizeibeamten wäre möglicherweise nicht beweiskräftig gewesen, da
in einem anschließenden Bußgeldverfahren möglicher Weise deren technischer
Sachverstand in Frage gestellt worden wäre. Die Änderungen waren auch nicht
durchweg offensichtlich, denkt man zum Beispiel an das Entfernen eines
Schalldämpfers und Ersetzen durch ein Auspuffrohr oder das "Ausschaben" des
Katalysators. Daher war den Polizeibeamten auch keine Dokumentation der Umbauten
durch Lichtbilder zuzumuten.
Die von der Verteidigung angeführte freiwillige Durchführung einer
Hauptuntersuchung war schon deshalb keine Alternative, weil der Betroffene ja
behauptete, er habe erst wenige Tage vor der Verkehrskontrolle eine
Hauptuntersuchung beanstandungsfrei durchführen lassen. Dies legte den Schluss
nahe, das der Betroffene, die zum Teil offensichtlichen Veränderungen nach der
Hauptuntersuchung vorgenommen hatte. Bei dieser Sachlage musste mit einem
erneuten Umbau durch den Betroffenen vor einer erneuten freiwilligen
Hauptuntersuchung gerechnet werden, bis zu deren Durchführung der Betroffene die
Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt hätte. Aus dem gleichen Grund wäre
auch ein Verfahren nach § 17 Abs. 3 StVZO durch die zuständige
Kfz-Zulassungsbehörde nicht Erfolg versprechend für die Beweissicherung gewesen.
Möglicherweise wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen, hätte der Betroffene
sich bei Kontrolle kooperativ verhalten und die technischen Veränderungen im
vollem Umfang eingeräumt und diese den Polizeibeamten erläutert.
Die angeordneten Maßnahmen standen auch nicht außer Verhältnis zum Tatverdacht
und zur Bedeutung der Sache. Der Betroffene hat mit erheblicher Energie
vorsätzlich gegen eine grundlegende Vorschrift des Kfz-Zulassungsrechts
verstoßen. Die Bedeutung der verletzten Vorschrift erhellt daraus, dass der
Gesetzgeber technische Veränderungen am Fahrzeug, die zu einer Verschlechterung
des Abgas- oder Geräuschverhaltens führen, gleich behandelt wie
Fahrzeugveränderungen, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten
lassen.
Dem Betroffenen können folgende Auslagen in Rechnung gestellt werden:
5 Stunden a 9 EUR = 345 EUR
1/2 Stunde a 37,50 EUR (§ 8 Abs. 2 JVEG) = 37,50 EUR
6 Seiten a 2 EUR = 12 EUR
ASU-Untersuchung = 35,40 EUR
Summe: 455,90 EUR
MWSt: 72,94 EUR
Summe: 528,84 EUR
Weitere Kosten, wie weitere Abzüge von Lichtbildern, schwarzweiß Kopien und
Portokosten sind nicht nachvollziehbar. Portokosten sind nicht plausibel, weil
sich die Dienststelle des Gutachters in unmittelbarer Nähe der polizeilichen
Verwahrstelle befindet.
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