Fahrpersonalgesetz – Nichtaushändigung von Unterlagen - Bussgeld
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi
1265/07
Beschluss vom
04.12.2007
Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Betr. am 21.05.2007 wegen Nichtaushändigung oder
Nichteinsendung von Unterlagen (§ 4 III FPersG) zu einer Geldbuße von 5.000
Euro. Nach den Feststellungen forderte das Gewerbeaufsichtsamt mit Schreiben vom
30.11.2005 die T-GmbH auf, bis spätestens 15.12.2005 die Schaublätter der
EG-Kontrollgeräte für drei ihrer Firmenfahrzeuge für die Zeiträume vom
01.06.2005 bis 15.11.2005, vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 bzw. vom 01.09.2005 bis
31.10.2005 vorzulegen oder einzusenden. Der Betr. kam dieser Aufforderung
vorsätzlich nicht nach, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. Mit seiner
Rechtsbeschwerde rügte der Betr. u.a., dass er lediglich als Fahrzeughalter und
nicht als Unternehmer i.S.d. § 4 III FPersG anzusehen und deshalb zur Vorlage
der Schaubilder nicht verpflichtet sei. Zudem sei der einschlägige Tatbestand
seit 11.04.2007 nicht mehr bußgeldbewehrt, da die in § 4 III 1 i.V.m. I FPersG
als Grundlage für die Vorlage der Schaublätter genannte bisherige VO (EWG) Nr.
3820/85 mit Wirkung vom 11.04.2007 aufgehoben und durch eine neue Verordnung
ersetzt worden sei, ohne dass eine rechtzeitige Anpassung des FPersG an diese
Änderung erfolgte. Die Rechtsbeschwerde führte zur Urteilsaufhebung und
Zurückverweisung an das AG.
Aus den Gründen:
Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft (§ 267 I 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG),
weil sie keine Feststellungen zu der Frage enthalten, ob das Auskunftsverlangen
der Verwaltungsbehörde für den Betr. überhaupt verbindlich war.
1. Nach § 8 I Nr. 1d) FPersG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Unternehmer der zuständigen Behörde entgegen § 4 III i.V.m. I
FPersG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt. Die dem zu Grunde liegende Verpflichtung für den Betr.
entsteht erst durch die behördliche Aufforderung seitens der nach Landesrecht
zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine solche Regelung eines Einzelfalls auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 35 VwVfG), der
die Verpflichtung zur Vornahme der angeforderten Handlung regelt. Die
Zuwiderhandlung hiergegen ist grundsätzlich nicht schon mit Erlass der
behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern erst dann, wenn der
Verwaltungsakt für den Betr. verbindlich ist. Die Ahndung eines Ungehorsams
setzt nämlich billigerweise voraus, dass der Betr. den Vollzug der gegen ihn
gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst
einmal hinnehmen muss (BayObLGSt 1987, 44/45; OLG Hamm GewArch 1994, 471; OLG
Koblenz VRS 80, 50 jeweils m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt
nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar ist oder ein Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels durch Gesetz angeordnet wird. Zwar
findet sich in § 5 III FPersG eine gesetzliche Regelung über den Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung, doch gilt diese Regelung nach dem insoweit eindeutigen
Wortlaut nur hinsichtlich Anordnungen, die zur Durchsetzung der in § 4 III 1
FPersG geregelten Pflichten ergangen sind. Diese Bestimmung gilt damit nicht
schon bezüglich der behördlichen Aufforderung, durch die diese Pflichten erst
entstehen. Sofort vollziehbar ist vielmehr nur eine Aufforderung durch die
zuständige Verwaltungsbehörde mit Zwangsgeldandrohung, die damit zur
„Durchsetzung" der vorausgehenden Anordnung ergangen ist (Erbs/Kohlhaas-Häberle,
Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 FPersG Rn. 10).
2. Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Ausführungen zu der
entscheidungserheblichen Frage, ob der Verwaltungsakt - hier das
Auskunftsverlangen des Gewerbeaufsichtsamtes - für den Betr. verbindlich, d.h.
nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar war oder auch die Voraussetzungen
des § 5 III FPersG vorgelegen haben. Allein der Hinweis auf das Schreiben des
Gewerbeaufsichtsamtes vom 30.11.2005 als erste Aufforderung an den Betr. und
damit als Einleitung des Verwaltungsverfahrens genügt hierfür als Feststellung
nicht. Dies gilt um so mehr, als der Betr. gegen diese Anordnung ausdrücklich
Widerspruch eingelegt hat und ohne weitere Prüfung der im Verwaltungsverfahren
erhobenen Gesichtspunkte unmittelbar in das Bußgeldverfahren übergegangen wurde.
Es ist für den Senat daher auch nicht erkennbar, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 5 III FPersG vorgelegen haben. Dem Senat ist daher
insoweit, unabhängig davon, ob der Betr. im Ergebnis tatsächlich zur
Auskunftserteilung verpflichtet war, die weitere Überprüfung verwehrt, ob der
Betroffene ordnungswidrig gehandelt hat. Auf diesem Darstellungsmangel (§ 267 I
1 StPO i.V.m. § 71 OWiG) beruht die Entscheidung. Das Urteil ist daher mit den
zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG)
aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG
zurückzuverweisen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 III 1, VI OWiG).
3. Auch wenn im Urteilszeitpunkt eine Ahndungslücke bestand, war der Betr.
allerdings nicht freizusprechen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die nach
Urteilserlass entstandene neue Rechtslage nach § 79 III OWiG i.V.m. § 354 a StPO
im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Danach kann die dem Betr.
vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gem. § 8 I Nr. 1d) i.V.m. § 4 III FPersG auf
Grund der vom Gesetzgeber in § 8 III FPersG neu geschaffenen Übergangsregelung
für Ordnungswidrigkeiten, die bis zum 10.04.2007 begangen wurden, weiterhin
sanktioniert werden.
a) Die in § 8 I Nr. 1d) i.V.m. § 4 III, I FPersG in Bezug genommene
blankettausfüllende VO (EWG) Nr. 3820/85 ist durch Art. 28 der VO (EG) Nr.
561/06 vom 15.03 2006 mit Wirkung zum 11.04.2007 aufgehoben und zugleich durch
die genannte neue Verordnung ersetzt worden. Im Hinblick darauf hätte der
Bundesgesetzgeber das FPersG und die darauf beruhende FPersV dieser geänderten
VO (EG) Nr. 561/06 anpassen müssen. Dies ist aber erst durch das 3. Gesetz zur
Änderung des FPersG vom 06.07.2007 (BGBl. 2007 I, 1270 ff.), das am Tag nach
seiner Verkündung, somit am 07.07.2007 in Kraft getreten ist, erfolgt. Damit hat
der Bundesgesetzgeber durch die verspätete Umsetzung der VO (EG) Nr. 561/06 eine
zeitliche Lücke bei der Ahndung vom 11.04.2007 bis 07.07.2007 verursacht. Für
derartige Fälle bestimmt § 4 III OWiG, dass bei Änderung des Tatzeitgesetzes vor
der Entscheidung grundsätzlich das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Kann die
Handlung nach dem späteren Recht nicht mehr geahndet werden, so ist das spätere
Recht, die nicht mehr bußgeldbewehrte Regelung, eindeutig das mildeste. Nachdem
vorliegenden die Entscheidung am 21.05.2007 und damit nach Aufhebung der
bisherigen VO (EWG) Nr. 3820/85 erging, hätte der Betr. auf Grund dieser
bisherigen Rechtslage nicht mehr nach dem FPersG geahndet werden können. Für
alle Entscheidungen, die einerseits nach dem 11.04.2007 und andererseits vor dem
Inkrafttreten der Änderungen des FPersG am 07.07.2007 ergangen sind, bestand
damit zunächst für diesen eng begrenzten Zeitraum von ca. 3 Monaten ein
entsprechendes Ahndungsdefizit (so im Ergebnis für diesen Zeitraum auch: OLG
Koblenz, NJW 2007, 2344; OLG Hamburg, NZV 2007, 372; OLG Frankfurt, DAR 2007,
473; AG Itzehoe, DAR 2007, 278)
b) Der Bundesgesetzgeber hat aber bei Erlass des am 07.07.2007 in Kraft
getretenen 3. Gesetzes zur Änderung des FPersG diese bestehende Regelungslücke
erkannt und in § 8 III FPersG in der Fassung vom 06.07.2007 für die dem
vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Fallgestaltung eine ausdrückliche
Übergangsregelung vorgesehen. Danach ist bestimmt, dass Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 8 des FPersG, die bis zum 10.04.2007 unter Geltung der VO (EWG) Nr.
3820/85 begangen wurden, abweichend von § 4 III OWiG weiterhin nach den zum
Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden können. Diese erst im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Ausschusses für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zusätzlich aufgenommene Regelung sollte ausweislich der
amtlichen Begründung verhindern, dass „ab sofort sämtliche nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren mit Bezug auf die VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht mehr
geahndet werden könnten" (BT-Drucksache 16/5238, S. 7 vom 08.05.2007). Der
Gesetzgeber führt als Rechtfertigung für diese Regelung (BT-Drucksache 16/5238,
S. 8) weiter aus:
„Die LKW-Fahrer, die bis zum 10.04.2007 Verstöße gegen Lenk- und
Ruhezeitvorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 begangen haben, mussten mit einer
Bestrafung rechnen. Die VO (EG) Nr. 561/06 hat im Vergleich zu einer
Verschärfung der Lenk- und Ruhezeiten geführt, so dass dadurch kein
Gesetzesmilderung eingetreten ist."
c) Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Derogation der
Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 III OWiG durch die Übergangsregelung in § 8
III FPersG verletzt weder das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art.
103 II GG noch verstößt sie gegen das einfachrechtliche Rückwirkungsverbot des §
4 III OWiG.
aa) Art. 103 II GG steht nicht entgegen, weil der Anwendungsbereich dieser auch
für Bußgeldtatbestände gültigen verfassungsrechtlichen Garantie nicht eröffnet
ist. Art 103 II GG ist nicht deshalb verletzt, weil die Tat in der Zeit zwischen
ihrer Begehung und der Entscheidung vorübergehend nicht mit einer Geldbuße
bedroht gewesen ist. Art. 103 II GG verbietet nur die rückwirkende Ahndung auf
Grund neuen materiellen Rechts zuungunsten des Betr. in Form der rückwirkenden
Strafbegründung oder der rückwirkenden Strafverschärfung. Sie besagt aber nichts
über den Zeitraum, während dem eine in verfassungsgemäßer Weise für strafbar
erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung der angedrohten Sanktion geahndet
werden darf. Das Rückwirkungsverbot äußert sich damit nur über das „von wann
an", nicht jedoch über das „wie lange" der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 81,
132/136 m.w.N.). Für die Frage, ob eine rückwirkende Strafanwendung zuungunsten
des Täters erfolgt, ist allein auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen. Dies
entspricht auch dem Zweck des Art. 103 II GG, nämlich zu verhindern, dass jemand
auf Grund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat nicht in Kraft war
und folglich dem Täter auch nicht bekannt sein konnte. Die über § 8 III FPersG
verbundene Anwendung der bisher geltenden VO (EWG) Nr. 3820/85 auf Handlungen,
die vor dem Außerkrafttreten dieser Regelung am 11.04.2007 begangen wurden,
führt zu keiner Gesetzesanwendung zuungunsten des Betr. Dessen Handlungen waren
schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung durch Gesetz mit einem Bußgeld bedroht. Der
Unrechtsgehalt der bußgeldbewehrten Handlung blieb von den eingetretenen
Gesetzesänderungen unberührt. Nach wie vor kann über § 8 I Nr. 1d) FPersG die
Verletzung der Auskunftspflichten nach § 4 III FPersG als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. Auch der Bußgeldrahmen ist nicht verändert. Damit wird durch
die gesetzliche Übergangsvorschrift – entsprechend den Vorgaben des BVerfG – das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG nicht verletzt.
bb) Auch das einfachgesetzliche Rückwirkungsverbot des § 4 III OWiG wird durch §
8 III FPersG nicht missachtet. Ob bei einer bestehenden Ahndungslücke § 4 III
OWiG einer Ahndung entgegensteht, ist – wie dargelegt - keine Frage des
Rückwirkungsverbotes gem. Art. 103 II GG, sondern allein Auslegung und Anwendung
des im Range unter der Verfassung stehenden einfachen Rechts (BVerfGE 81, 132 -
Leitsatz 2). Die Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 III OWiG gehört deshalb
zum disponiblen Recht, so dass deren Nichtanwendung in zulässiger Weise durch
ein anderes Gesetz geregelt werden kann (BVerfGE 81, 132/135; OLG Stuttgart
NStZ-RR 199, 379; Göhler OWiG 14. Aufl. 2006, § 4 Rn. 4; Schönke/Schröder-Eser
StGB 27. Aufl 2006, § 2 Rn. 16 jeweils m.w.N.). Bedenken gegen ihren Ausschluss
bestehen nicht, da im Zeitpunkt der Derogierung durch den Gesetzgeber beim Betr.
kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand in Bezug auf eine fehlende
Ahndungsmöglichkeit bestand und auch die Nichtanwendung des § 4 III OWiG nicht
auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb nicht gegen das Willkürverbot
(Art. 3 GG) verstößt.
Durch § 8 III FPersG werden keine Handlungen rückwirkend unter Strafe gestellt,
sondern nur das Prinzip der Meistbegünstigung aufgehoben. Da die vom Betr.
begangene Handlung zum Zeitpunkt der Begehung durch einen gültigen
Bußgeldtatbestand sanktioniert war, musste er mit einer Ahndung rechnen. Durch
die neue VO (EG) Nr. 561/06 war der Bundesgesetzgeber europarechtlich
verpflichtet, das FPersG mit den dazugehörigen Verordnungen entsprechend den
neuen EU-Vorgaben neu zu fassen. Darauf, dass diese gesetzlichen Regelungen der
neuen europarechtlichen Lage nicht angepasst würden, konnte und durfte ein
Normadressat nicht vertrauen. Im übrigen hat die Neuregelung zu einer
Verschärfung der bisherigen Bestimmungen und nicht zu einer Gesetzesmilderung
geführt. Die Übergangsvorschrift stellt daher auch unter
Vertrauensschutzaspekten keine unzumutbare Beeinträchtigung des Betr. dar. Ein
Rückwirkungsschutz unterhalb der Ebene des Verfassungsrechts bestand daher
ebenfalls nicht. Die Abweichung vom Meistbegünstigungsprinzip, um aus den
dargestellten Gründen eine ungerechtfertigte Straflosigkeit für bereits
verwirklichte Tathandlungen zu vermeiden, beruht daher auch nicht auf
sachfremden Erwägungen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
a) Voraussetzung für eine Ahndung des Betr. ist, dass es sich bei ihm um einen
Unternehmer handelt. Auch wenn das FPersG selbst keine Legaldefinition für den
„Unternehmer" enthält, so wird doch in Art. 71 I Nr. b EGV die Zulassung von
„Verkehrsunternehmen" geregelt und in Art. 74 EGV auf die wirtschaftliche Lage
der „Verkehrsunternehmer" abgestellt. Zur Bestimmung des Begriffes „Unternehmer"
im Sinne von § 4 III FPersG kann daher im Blick auf die europarechtlichen
Vorschriften letztlich nur an den Unternehmensträger bzw. -inhaber angeknüpft
werden, bei dem es sich um eine natürliche Person oder – wie hier - um eine
Gesellschaft handeln kann, die letztlich für das Unternehmen verantwortlich ist
(vgl. VG Stuttgart NZV 2000, 390/391; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
16.08.1996, Az. 3 M 51/96, bei JURIS). Soweit ein Unternehmen als juristische
Person nicht selbst handeln kann, ist hier zusätzlich nach § 9 OWiG diejenige
natürliche Person heranzuziehen, die als vertretungsberechtigtes Organ für die
Gesellschaft nach außen handelt. Im übrigen kann zur Bestimmung des
Unternehmer-Begriffs insoweit ergänzend auch auf die entsprechende Regelung in §
3 PBefG Bezug genommen werden. Danach gilt als Unternehmer, wer den Verkehr im
eigenen Namen unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt. Im
eigenen Namen betreibt ein Unternehmen, wer nach außen hin als Inhaber des
Unternehmens auftritt. Unter eigener Verantwortung bedeutet, dass der Handelnde
der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde gegenüber die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs trägt. Für eigene Rechnung handelt
derjenige, dem Lasten und Nutzen des Betriebes, wenn auch nicht ganz, so doch
mindestens zu einem erheblichen Teil zufallen (vgl. Arnold/Reinders, Die
Vorschriften über die Beschäftigung des Fahrpersonals im Straßenverkehr,
Loseblattausgabe , FPersG § 1 Ziffer 2). Folglich gilt als Unternehmer, wer u.a.
die Fahrzeuge einsetzt, Verträge abschließt, Arbeitskräfte bestellt, Fahrzeuge
zur Reparatur gibt, Art und Inhalt der Buchführung bestimmt und jederzeit die
Kontrollmöglichkeit hat (so schon: BayObLG VRS 15, 75). Für diese rechtliche
Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist dabei vor allem die Eintragung im
Handelsregister, die Gewerbeanmeldung sowie die Erteilung der CEMT-Genehmigung
für den Verkehr zwischen Staaten der EU und anderen Staaten ein wichtiges Indiz
und bedarf entsprechender konkreter Feststellungen durch das Tatgericht.
b) Auch der Einwand des Betr., die Schaublätter seien bei ihm nicht vorhanden,
führt nicht notwendig zum Ausschluss einer Ahndung nach § 8 I Nr. 1d) FPersG.
Insoweit ist es allein Sache des Tatgerichts, die Einlassung des Betr. auf ihren
Wahrheitsgehalt hin zu würdigen (vgl. dazu VG München, Urteil vom 17.07.2001, Az.
M 16 K 00.3162, bei JURIS).
c) Selbst wenn das AG die Voraussetzungen für eine Ahndung des Verhaltens des
Betr. nach § 8 I Nr. 1d) FPersG nicht für gegeben ansehen sollte, könnte hier
auch eine Ordnungswidrigkeit auf Grund der allgemeinen Verletzung von
Aufsichtspflichten in Betrieben und Unternehmen nach § 130 OWiG als
Auffangtatbestand in Betracht gezogen werden (vgl. insoweit OLG Hamm VRS 60,
69/71).
d) Schließlich wird das AG bei der Bußgeldbemessung innerhalb des gemäß § 8 II
FPersG i.V.m. § 17 I OWiG für eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 I Nr. 1d) FPersG
vorgesehenen Bußgeldrahmens von 5 - 15.000 Euro auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betr. gem. § 17 III 2 OWiG zu erwägen haben. Hierbei ist
einerseits zu berücksichtigen, ob der Betr. außer seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer auch an der GmbH als Gesellschafter beteiligt ist. In diesem
Fall kann deren wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein. Andererseits sind
die familiären Verhältnisse des Betr. zu berücksichtigen.