Fahrpersonalgesetzverstoß durch Mitarbeiter – Pflichten des Unternehmers
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-2 Ss (OWi)
83/07 III
Beschluss vom
21.12.2007
1. Der mitunterzeichnende
Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
2. Das angefochtene Urteil wird
a. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene des fahrlässigen
Verstoßes gegen das Gebot, als Unternehmer für die Einhaltung der Lenk- und
Ruhezeiten zu sorgen, schuldig ist;
b. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
4. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 Abs.
1 Nr. 1b, Abs. 2 FPersG i.V.m. 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV" zu einer Geldbuße von 1
000 € verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG
dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, das
angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Es bedarf
vorliegend der grundsätzlichen Klärung, ob die Meistbegünstigungsvorschrift des
§ 4 Abs. 3 OWiG durch die neu eingefügte und seit dem 14. Juli 2007 gültige
Regelung des § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen werden konnte.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere hat der Betroffene sein
Rechtsmittel rechtzeitig begründet (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 345 Abs. 1, 346
Abs. 1 StPO).
Das Urteil ist dem Betroffenen am 24. März 2007 und dessen Verteidiger am 26.
März 2007 zugestellt worden. Die Begründungsschrift ist am 26. April 2007 und
damit rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO bei dem
Amtsgericht eingegangen.
Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die
Fristberechnung nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §
37 Abs. 2 StPO). Zwar befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils noch
keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten, so dass die gesetzliche Fiktion
der Zustellungsvollmacht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 145a Abs. 1 StPO) nicht
eingreift. Wie aus der nachgereichten Vollmachtsurkunde vom 13. Februar 2007
(dort Nr. 6: Befugnis zur „Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen
Mitteilungen") hervorgeht, verfügte der Verteidiger zum Zeitpunkt der Zustellung
des Urteils indes über eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht.
Auch der Verteidiger war daher Empfangsberechtigter im Sinne des § 37 Abs. 2
StPO, so dass für die Berechnung der einmonatigen Begründungsfrist die zuletzt
an ihn bewirkte Zustellung des Urteils maßgeblich ist. Durch die Regelung des §
145a Abs. 1 StPO wird die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen
Zustellungsvollmacht nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1997, 293; OLG Rostock
NStZ-RR 2003, 336; BayObLG NJW 2004, 1263; OLG Hamm NZV 2005, 386).
IV.
Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet
im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Lkw-Fahrer S., der in dem von
dem Betroffenen als Geschäftsführer geleiteten Speditionsbetrieb angestellt ist,
bei inländischen Fahrten in der zweiten Hälfte Juli 2006 die höchstzulässige
Tageslenkzeit von zehn Stunden in vier Fällen überschritten und die zumindest
erforderliche tägliche Ruhezeit von neun Stunden in fünf Fällen unterschritten,
wobei vier Fälle jeweils denselben Zeitraum von 24 Stunden betrafen. Dass der
Betroffene im Hinblick auf diese Verstöße die Pflicht, als Unternehmer für die
Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, verletzt hat, hat das Amtsgericht
auf folgende Feststellungen gestützt:
„Einer der angestellten Fahrer war der Zeuge S., der seit Juli 2005 bei der
Firma des Betroffenen angestellt ist und seitdem Fahrten in den Raum S.-H.
ausführt. Seit Dezember 2005 hat der Zeuge eine Lebensgefährtin im Raum H., die
er seitdem im Anschluss an seine Touren besucht, um dort beispielsweise zu
übernachten. Deshalb kam es in diesem Zeitraum wiederholt zu Lenkzeitüber- und
Ruhezeitunterschreitungen, da zum Teil noch eine halbe bis eine dreiviertel
Stunde bis zum Wohnort der Lebensgefährtin mit dem Lkw zu fahren war.
Ein weiterer Grund für die Zeitüberschreitungen war das dem Betroffenen seit
Jahren bekannte Problem von Zeitverzögerungen durch unkalkulierbare Wartezeiten
beim Entladen bei dem jeweiligen Kunden.
Obwohl den Fahrern, so auch dem Zeugen S., sog. fahrbare Touren zugewiesen
wurden, kam und kommt es immer wieder zu Lenkzeitüber- und
Ruhezeitunterschreitungen durch lange Aufenthalte und Wartezeiten bei den
Kunden. Der Betroffene hat in Kenntnis dieses Problems – bislang erfolglos –
versucht, das Problem zu lösen: Die Fahrer sind angewiesen, bei jeder
Verzögerung den Betroffenen oder einen der Disponenten unverzüglich anzurufen.
Diese versuchen dann, den weiteren Fahrauftrag soweit wie möglich an Fahrer zu
vergeben, die noch Lenkzeiten frei haben. Dies ist jedoch nicht immer möglich.
Zum Teil wird Kunden auch abgesagt. …
Aufgrund der geschilderten Umstände kam es bei dem Zeugen S. häufig zu
Überschreitungen der Lenkzeiten und Unterschreitungen der Ruhezeiten. Dies wurde
– insbesondere ab Dezember 2005 – auch regelmäßig durch den Betroffenen und
seine Disponenten festgestellt, da die Schaublätter wöchentlich kontrolliert
werden. Der Zeuge S. wurde immer wieder durch den Betroffenen und einmal auch
durch den Zeugen S.… auf sein Fehlverhalten angesprochen und aufgefordert, die
Zeiten einzuhalten. Insoweit befand sich auch eine Schautafel im Büro, die
ebenfalls dazu aufforderte und über die Lenk- und Ruhezeiten unterrichtete. Der
Zeuge S. teilte bei diesen Gesprächen auch den Hauptgrund für seine
Zeitüberschreitungen (Lebensgefährtin in der Nähe von H.) mit und gelobte
Besserung. Dennoch setzte er sein Verhalten immer und immer wieder fort.
Andere Reaktionen als den Zeugen immer wieder nach der Kontrolle der
Schaublätter anzusprechen, erfolgten nicht. Erst nach der dem streitigen
Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Kontrolle vom 2. August 2006 erfolgte im
September oder Oktober 2006 eine schriftliche Abmahnung des Zeugen.
Dies veranlasste den Zeugen, sein Verhalten zu ändern, indem er sich von seiner
Lebensgefährtin mit dem Pkw nach Ende der Lenkzeit jeweils abholen lässt."
Es folgen die Einzelheiten zu den Überschreitungen der Lenkzeiten und
Unterschreitungen der Ruhezeiten, die sich für die zweite Hälfte Juli 2006 aus
den Schaublättern des Kontrollgerätes des von dem Zeugen S. gefahrenen Lkw
ergeben.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Erörterung bedürfen allerdings
die von dem Betroffenen geltend gemachte „Ahndungslücke" und deren Schließung
durch die neu eingefügte und seit dem 14. Juli 2007 gültige Regelung des § 8
Abs. 3 FPersG (1.), die Anforderungen an die Verpflichtung des Betroffenen, als
Unternehmer für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen (2.), und die
Bewertung des Unterlassens des Betroffenen als einheitlichen Verstoß gegen die
dem Unternehmer obliegende Überwachungspflicht (3.).
1.
Die vorübergehende Ahndungslücke, die nach Erlass des angefochtenen Urteils
dadurch entstanden ist, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 mit Wirkung vom
11. April 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ersetzt worden ist, jedoch
der deutsche Gesetzgeber das Fahrpersonalgesetz erst mit Wirkung vom 14. Juli
2007 angepasst hat, führt nicht zur Sanktionslosigkeit der im vorliegenden Fall
zu beurteilenden Ordnungswidrigkeit. Denn der Gesetzgeber hat die Anwendung des
§ 4 Abs. 3 OWiG durch die neu eingefügte und seit dem 14. Juli 2007 gültige
Regelung des § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen. Insoweit ist die vor
Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 FPersG gegebene Rechtslage ebenso überholt wie die
auf dieser Grundlage (zutreffend) ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg NZV
2007, 372; OLG Frankfurt DAR 2007, 473; OLG Koblenz NJW 2007, 2344; AG Itzehoe
NZV 2007, 373), wonach noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen die
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit den Bußgeldvorschriften des
Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung betreffend die Lenk- und
Ruhezeiten seit dem 11. April 2007 nicht mehr geahndet werden können.
Nach § 8 Abs. 3 FPersG werden Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 FPersG, die bis zum
10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden,
abweichend von § 4 Abs. 3 OWiG nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen
geahndet. Die Derogation der Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG
verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 103
Abs. 2 GG, das die rückwirkende Anwendung zum Tatzeitpunkt noch nicht geltenden
materiellen Rechts zu Lasten des Täters verhindern will und nichts darüber
besagt, wie lange eine zum Tatzeitpunkt für strafbar oder ordnungswidrig
erklärte Handlung verfolgt und geahndet werden darf (vgl. BVerfGE 81, 132, 135 =
NJW 1990, 1103). Aus § 4 Abs. 3 OWiG wie aus dem inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 StGB
folgt das nur einfachgesetzliche Gebot, ein späteres milderes Gesetz rückwirkend
anzuwenden. Die Meistbegünstigungsvorschrift gehört demgemäß zum disponiblen
Recht und kann durch einfaches Gesetz ausgeschlossen werden, sofern nicht ein
schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und kein Verstoß gegen
das Willkürverbot vorliegt (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, 379, 380; Tröndle/Fischer,
StGB, 54. Aufl., § 2 Rdn. 12; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Aufl., § 2 Rdn.
16; Göhler/König, OWiG, 14. Aufl., § 4 Rdn. 4).
Das Prinzip des Vertrauensschutzes ist durch die Derogation der
Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG vorliegend nicht verletzt
worden. Unternehmer und Lkw-Fahrer, die bis zum 10. April 2007 Verstöße gegen
Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen hatten,
mussten mit deren Ahndung rechnen. Diese Verordnung wurde am 11. April 2007
lückenlos durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 mit verschärften Vorschriften
ersetzt. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
führte die mangels rechtzeitiger Anpassung des deutschen Rechts entstandene
Ahndungslücke bereits in der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses vom 25.
April 2007 zu dem dort näher begründeten Vorschlag, zur Vermeidung einer
ungerechtfertigten Straflosigkeit die Regelung des § 8 Abs. 3 FPersG einzufügen
und hierdurch die Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG zu derogieren
(BT-Drucksache 16/5238, S. 7 f.). Soweit der interessierte Normadressat in
Publikationen auf die entstandene Ahndungslücke aufmerksam gemacht worden war,
konnte er sich in etwa zeitgleich auch darüber informieren, dass der Gesetzgeber
die nachträgliche Schließung der Ahndungslücke beabsichtigte. Europarechtlich
war der Gesetzgeber verpflichtet, das Fahrpersonalgesetz ohne Ahndungslücke an
die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 anzupassen. Auf ein Fortbestehen der durch
ein bloßes Versehen des Gesetzgebers entstandenen Ahndungslücke, die je nach dem
Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Betroffenen führte, konnte der
Normadressat daher nicht vertrauen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember
2007, 2 Ss OWi 1265/07, Quelle: juris). Ein Betroffener konnte weder angesichts
der relativ kurzen Zeitspanne seit Entstehen der Ahndungslücke erwarten noch bei
objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Gesetzgebers den Schluss zu ziehen,
dass ihn der staatliche Sanktionsanspruch künftig nicht mehr treffen werde.
Für die Abweichung vom Meistbegünstigungsprinzip war nach der amtlichen
Begründung zu § 8 Abs. 3 FPersG die Erwägung maßgeblich, eine ungerechtfertigte
Straflosigkeit bereits verwirklichter Tathandlungen zu vermeiden (BT-Drucksache
16/5238, S. 8). Die Derogation beruht mithin nicht auf sachfremden Erwägungen
und verstößt nicht gegen das Willkürverbot (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).
2.
Gemäß 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr.
1 lit. b FPersG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten,
Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Nach dem
festgestellten Sachverhalt ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Betroffene fahrlässig gegen das Gebot, als Unternehmer für die
Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, verstoßen hat.
Diese Verpflichtung erfüllt der Unternehmer grundsätzlich dadurch, dass er das
Fahrpersonal in regelmäßigen zeitlichen Abständen eindringlich auf die
maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der
Kontrollgeräte überprüft und im übrigen die Fahrten so disponiert, dass dem
Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsortes, der Streckenführung, der
Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk-
und Ruhezeiten möglich ist (vgl. BayObLG VRS 63, 302, 303; NStZ-RR 1997, 20, OLG
Hamm VRS 64, 67, 69; OLG Köln VRS 64, 313, 314; OLG Düsseldorf NZV 2007, 322,
323). Bei den Belehrungen ist dem Fahrpersonal deutlich vor Augen zu führen,
dass es dem Unternehmer ernsthaft um die Einhaltung der Sozialvorschriften geht
und die Fahrer bei deren Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten mit dem
Arbeitgeber zu befürchten haben (vgl. KG Berlin NZV 1991, 322, 323; NZV 1992,
329). Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht
einhalten, besteht im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen
(vgl. KG Berlin VRS 70, 29, 30).
Dies bedeutet, dass der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche
Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen muss, wenn – wie
hier – wiederholte Hinweise und Belehrungen nicht dazu führen, dass der Fahrer
sein Verhalten ändert, und dieser weiterhin die vorgeschriebenen Lenk- und
Ruhezeiten missachtet. Es hat sich gezeigt, dass der Zeuge S. bereits durch die
im September/Oktober 2006 ausgesprochene Abmahnung zu einer Änderung seines
Verhaltens veranlasst werden konnte. Diese Maßnahme hätte der Betroffene indes
wesentlich früher treffen müssen, nachdem sich die Verstöße dieses Lkw-Fahrers
seit Dezember 2005 gehäuft hat. Durch die monatelange routinemäßige Fortsetzung
der bisherigen Hinweis- und Kontrollpraxis, durch die weitere Verstöße nicht
verhindert wurden, genügte der Betroffene seiner Überwachungspflicht nicht. Die
ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung liegt in dem Unterlassen einer Abmahnung
vorden in der zweiten Hälfte Juli 2006 durchgeführten Fahrten. Seine
Urlaubsabwesenheit während der Durchführung dieser Fahrten kann ihn daher nicht
entlasten. Das pflichtwidrige Unterlassen rechtzeitiger arbeitsrechtlicher
Maßnahmen war, wie das nach der Abmahnung geänderte Verhalten des Lkw-Fahrers S.
zeigt, auch ursächlich für dessen Verstöße.
3.
Das Amtsgericht hat das Unterlassen des Betroffenen rechtsfehlerfrei als einen
einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG gewertet und nur eine
einzige Geldbuße festgesetzt (§ 19 Abs. 1 OWiG). Wenn der Unternehmer seine
Verpflichtung, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, nicht
(genügend) erfüllt, kann sein Verhalten nicht in einzelne rechtlich selbständige
Unterlassungen zergliedert werden.
Denn die gebotenen Maßnahmen sind nur Ausfluss einer einheitlichen
Aufsichtspflicht, die eine ständige Überwachung des Fahrpersonals gebietet und
sich nur solange in regelmäßigen Belehrungen und wöchentlichen Kontrollen der
Schaublätter erschöpft, als keine Verstöße festgestellt werden. Der Unternehmer
begeht nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG,
solange er seiner Überwachungspflicht gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 nicht nachkommt (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 20; OLG Koblenz VRS 102,
291, 295).
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann vorliegend bei der
Beurteilung der Konkurrenzfrage nicht tatmehrheitlich auf die einzelnen Verstöße
abgestellt werden, die der Lkw-Fahrer S. in der zweiten Hälfte Juli 2006
begangen hat.
Dass für die dem Unternehmer anzulastende Ordnungswidrigkeit konkurrenzrechtlich
nicht die Tathandlungen des Fahrers maßgeblich sein können, zeigt gerade der
vorliegende Fall, in dem der Betroffene während der Durchführung der Fahrten
urlaubsabwesend war. Der tateinheitliche Verstoß des Betroffenen ist zeitlich
vorgelagert und liegt in dem pflichtwidrige Unterlassen der gebotenen Abmahnung
über mehrere Monate.
4.
Der Senat hat den Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene des
fahrlässigen Verstoßes gegen das Gebot, als Unternehmer für die Einhaltung der
Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, schuldig ist. Die Tat ist auch in Bußgeldsachen
in der Urteilsformel – sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind
– mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Die angewendeten
Vorschriften sind erst nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. OLG Düsseldorf
NZV 2000, 382; NZV 2001, 89, 90; NZV 2007, 322, 323).
V.
Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben, weil die
Erwägungen zur Bußgeldzumessung auf unzureichenden Feststellungen zum
Vortatverhalten des Betroffenen beruhen (1.) und das Amtsgericht keine
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen
hat (2.).
1.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Amtsgericht von den Regelsätzen
ausgegangen, die in Nr. 2.1 u. 2.4, Spalte U (Unternehmer), des Bußgeldkatalogs
„Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (vgl. MinBl NW 2002, 235 ff.) für
Verstöße gegen das Gebot, als Unternehmer für die Einhaltung der Tageslenkzeiten
und täglichen Ruhezeiten zu sorgen, vorgesehen sind. Auch wenn dieser
Bußgeldkatalog nur für die Verwaltungsbehörde verbindliche Richtlinien enthält,
bietet er für das gerichtlichen Verfahren – unter Prüfung der Angemessenheit im
Einzelfall – eine Orientierungshilfe bei der Festsetzung einer angemessenen
Geldbuße (vgl. OLG Düsseldorf VRS 72, 120, 122; OLG Brandenburg VRS 92, 373,
377; OLG Köln VRS 95, 422, 423).
Dass das Unterlassen des Betroffenen als ein tateinheitlicher Verstoß zu werten
ist, hindert nicht, im Ausgangspunkt der Bußgeldbemessung maßgeblich an die
jeweilige Dauer der ihm als Unternehmer anzulastenden Lenkzeitüberschreitungen
und Ruhezeitunterschreitungen anzuknüpfen. Denn an diesem Maßstab lassen sich
die Auswirkungen der Pflichtwidrigkeit des Unternehmers am ehesten ablesen.
Das Amtsgericht hat keine unzulässige mathematische Berechnung der Geldbuße
vorgenommen (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf VRS 72, 120, 121), vielmehr hat es den
anhand des Bußgeldkatalogs ermittelten Ausgangsbetrag von 3 750 Euro aufgrund
der angenommenen fahrlässigen Begehungsweise um 50 % ermäßigt und unter
Würdigung des Einzelfalls nochmals auf 1 000 Euro reduziert (§ 17 Abs. 3 Satz 1
OWiG).
Jedoch begegnen die konkreten Zumessungserwägungen durchgreifenden Bedenken.
Denn das Amtsgericht hat zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt, dass er „seit
Jahren die Problematik kennt und Verstöße hinnimmt" und gegen ihn insoweit auch
in jüngster Vergangenheit ein Bußgeld verhängt worden ist. In diesem
Zusammenhang hat das Amtsgericht lediglich festgestellt:
„Gegen den Betroffenen ist bereits am 15.04.1996 wegen Verstößen gegen die Lenk-
und Ruhezeiten ein Bußgeld in Höhe von 1 500 DM verhängt worden. Zuletzt wurde
am 12.05.2006 insoweit ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro verhängt. In der
Zwischenzeit sind seitens des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Wuppertal
zahlreiche Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet und im Hinblick auf die
immer wieder gleiche Argumentation des Betroffenen eingestellt worden.
Dieser hat insoweit immer wieder vorgetragen, eine andere Organisation seiner
Arbeitsabläufe sei nicht möglich."
Zwar können frühere Bußgeldverfahren selbst dann sanktionsschärfend
berücksichtigt werden, wenn sie mit einer Einstellung geendet haben (vgl. zum
Strafverfahren: BGH NStZ-RR 2005, 72). Der pauschale Hinweis auf „zahlreiche
Verfahren" bietet jedoch keine nachprüfbare und tragfähige Grundlage für die zu
Lasten des Betroffenen vorgenommene Bewertung, dass er „Verstöße hinnimmt".
Die Vorbelastung aus dem Jahr 1996 hat das Amtsgericht ersichtlich nicht zu
Lasten des Betroffenen berücksichtigt, so dass insoweit weitere Ausführungen
entbehrlich waren. Der dem Bußgeldbescheid vom 12. Mai 2006 zugrunde liegende
Sachverhalt wäre indes knapp, aber doch so deutlich mitzuteilen gewesen, dass
nachprüfbar ist, ob diese Vorbelastung im Hinblick auf ihre Bedeutung und
Schwere für die Bußgeldbemessung richtig bewertet worden ist (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl., § 267 Rdn. 18 m.w.N.). An einer solchen Darstellung fehlt es
hier.
2.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind,
die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen.
Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (§ 17 Abs.
3 Satz 2 OWiG), sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig
und unterliegen der Aufhebung (vgl. OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Köln ZfSch
2006, 116; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390). Die Wertgrenze einer
„geringfügigen Ordnungswidrigkeit" ist in Anlehnung an die für die Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) derzeit bei
250 Euro anzusetzen (vgl. OLG Jena a.a.O., OLG Köln a.a.O., OLG Bamberg a.a.O.).
Die Urteilsgründe beschränken sich auf die Mitteilung, dass der Betroffene
verheiratet ist, zwei Kinder im Alter von 15 und 18 Jahren hat, und
Geschäftsführer des Speditionsbetriebes ist. Es fehlen jegliche Feststellungen
zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der
Unterhaltsverpflichtungen.
VI.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher das amtsgerichtliche Urteil
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).
Ein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückzuverweisen, besteht nicht.