Fahrraddiebstahl – Ersatz durch
Hausratversicherung
Landgericht Bielefeld
Az: 22 S 252/06
Urteil vom 28.02.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das
am 04.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz für einen Fahrraddiebstahl aus
einem Hausratversicherungsvertragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin
unterhält bei der Beklagten eine Familienhaushaltsversicherung mit der
Versicherungsnummer 210/55/211553561. In diesen Vertrag sind die VHB 92
einbezogen worden, auf die Bezug genommen wird (BI. 90 ff.).
Ferner besteht eine Hausratversicherung des Ehemanns der Beklagten, Herrn H.,
mit der Versicherungsnummer 030 34 10539460. In diesen Vertrag sind die HRB
01/03 einbezogen worden, die im Wesentlichen wortgleich mit den VHB 92 sind und
auf die ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 49 ff.). Der Ehemann der Klägerin hat
seine Ansprüche aus diesem Vertrag an die Klägerin abgetreten.
Beide Verträge sehen eine Erstattung des Neuwerts der versicherten Sachen vor.
Die Klausel E der HRB 01/03 entspricht der Klausel 7110 der VHB 92. Sie lautet:
"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch
Diebstahl, wenn nachweislich
a. das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein
Schloss gesichert war und außerdem
b. der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das
Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen
Fahrradabstellraum befand.
[ .. ·l"·
Das Fahrrad des Ehemanns befand sich in der Nacht vom 14.05.2005 auf den
15.05.2005 außerhalb des Wohnhauses der Klägerin, und zwar war es nach Angaben
der Klägerin mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter hinter dem Haus
angekettet. Um welche Uhrzeit das Fahrrad genau gestohlen wurde, konnte nicht
mehr nachgehalten werden; jedenfalls bemerkte der Ehemann der Klägerin die
Entwendung des Fahrrads am 15.05.2005 um 8.30 Uhr.
Der Diebstahl wurde bei der Polizei angezeigt, die Beklagte auf Schadensersatz
wegen des Verlustes des Fahrrades in Anspruch genommen, wobei der Neuwert eines
vergleichbaren Fahrrades von der Klägerin zunächst mit Euro 650,00 beziffert
wurde. Die Beklagte lehnte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht ab, da die
Voraussetzungen für einen Versicherungsfall nicht nachgewiesen seien.
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte mit Klage vom 19.12.2005 auf Zahlung von
Euro 650,00 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit einen
Betrag von 200.-- Euro gezahlt. Die Klägerin hat dennoch weitere Euro 650,00
verlangt und nunmehr geltend gemacht, das Fahrrad habe einen Neuwert von Euro
850,00 gehabt. Der Restbetrag von Euro 650,00 ist Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, in dem die Parteien sich im wesentlichen um die rechtliche
Einordnung der o.g. Nachtzeitklausel als verhüllte Obliegenheit oder als
objektive Risikobeschränkung streiten.
Die Klägerin hat behauptet, selbst Versicherungsnehmerin zu sein. Vorsorglich
stützt sie ihr Begehren auf das von ihrem Ehemann abgetretene Recht. Sie ist der
Ansicht gewesen, die o.g. Klausel stelle eine sog. verhüllte Obliegenheit dar.
Dies habe zur Folge, dass die Beweislast für den Zeitpunkt des Diebstahls bei
der Beklagten liege, d.h. die Beklagte müsse, um leistungsfrei zu sein,
beweisen, dass der Diebstahl nicht zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr stattgefunden
habe. Es handele sich bei der Klausel um eine verhüllte Obliegenheit und nicht
um eine objektive Risikobeschränkung, da der grundsätzlich umfassende
Versicherungsschutz durch die Klausel wieder für bestimmte Fälle, eingeschränkt
werde. Diese Einschränkung sei an bestimmte - vom Versicherungsnehmer
unterlassene - Handlungsweisen geknüpft. Der Versicherungsschutz entfalle somit,
wenn der Versicherungsnehmer ihn treffende Obliegenheiten verletze. Für das
Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes sei nach den allgemeinen Regeln die
Versicherung beweispflichtig.
Neben den Kosten für die Neubeschaffung des Fahrrads hat die Klägerin den Ersatz
der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. Euro 186,25 begehrt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 650,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 sowie Euro186,25 nicht anrechenbare
Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten. Ferner ist sie der Ansicht
gewesen, die o.g. Klausel enthalte keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine
objektive Risikobeschränkung. Der Versicherungsschutz sei nicht umfassend,
sondern hinsichtlich durch Diebstahl hervorgerufener Versicherungsfälle
grundsätzlich. ; beschränkt auf Einbruchdiebstahl und Beraubung. Dies ergebe
sich aus Ziff. 3.1.2 HRB 01/03 bzw. § 3 Ziff.2 VHB 92. Durch die
streitgegenständliche Klausel werde dieser Versicherungsschutz teilweise auf
einfache Diebstähle erweitert. Da es sich insoweit um ein haftungsbegründendes
Tatbestandsmerkmal handele, sei für dessen Vorliegen nach den allgemeinen Regeln
der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis sei der
Klägerin nicht gelungen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es
handele sich bei der Klausel um eine objektive Risikobegrenzung. Der
Versicherungsschutz bestehe von vornherein nicht umfassend, sondern lediglich
für die Fälle des Einbruchs und der Beraubung. Bezüglich der Entwendung von
Fahrrädern werde dieser Versicherungsschutz für gewisse Fälle auf die einfachen
Diebstähle erweitert. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe diese
Voraussetzungen jedoch nicht beweisen können.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie. ihren
erstinstanzlichen Klageantrag hinsichtlich der Zahlung von Euro 650,00 nebst
Zinsen weiterverfolgt, die erstinstanzlich nicht zugesprochenen
Rechtsanwaltsgebühren werden mit der Berufung nicht angegriffen.
Die Berufungseinlegung ist mit Schriftsatz vom 07.08.2006 erfolgt. Als
Berufungsführer ist der Ehemann der Klägerin, Herr H., benannt worden ..
Gleichwohl ist das zutreffende erstinstanzliche Aktenzeichen des Amtsgerichts
Minden (28 C 116/06) angegeben worden. Der Berufung hat auch eine Abschrift des
amtsgerichtlichen Urteils beigelegen, aus dessen Rubrum sich die Klägerin als
klägerische Partei ergeben hat. Mit Schriftsatz vom 01.09.2006 ist die
KlarsteIlung erfolgt, dass die Berufung seitens der Klägerin durchgeführt werden
soll.
In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung und Literatur ihre Rechtsansicht zu der Auslegung der o.g.
Nachtzeitklausel. Es handele sich um eine verhüllte Obliegenheit, da die Klausel
an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe. Dieser müsse, damit er
seinen Versicherungsschutz nicht verliere, das Fahrrad in der Zeit zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr entweder in Gebrauch haben oder es in entsprechende
Räumlichkeiten verbringen. Es sei gerade nicht so, dass der Versicherer von
vornherein nur Versicherungsschutz im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu
Verfügung stelle, sondern er versichere Fahrräder im gesamten Tageszeitraum,
mache dies indes von einem speziellen Verhalten des Versicherungsnehmers
abhängig.
Sofern die Klausel dennoch als objektive Risikoabgrenzung auszulegen sei, sei
sie wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den
Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Eine Beschränkung auf eine
versicherte Zeit von lediglich 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bedeute von vornherein
eine Einschränkung des Versicherungsschutzes um ein Drittel. Ferner würde die
damit verbundene Beweislastumkehr den Versicherungsnehmer in Beweisnot bringen,
da dieser den im Einzelfall kaum zu führenden Beweis des Diebstahlzeitpunkts
führen müsse.
Die Klägerin beantragt ferner die Zulassung der Revision. Sie meint, der
Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da es zu der insofern maßgeblichen
Frage der Auslegung der Nachtzeitklausel sich widersprechende gerichtliche
Entscheidungen und Streit in der Literatur gebe. Höchstrichterliche
Rechtsprechung,zu dieser Frage sei noch nicht vorhanden. Die grundsätzliche
Bedeutung ergebe sich ferner daraus, dass die Klausel, wie die Klägerin
behauptet, in einer Vielzahl, nahezu allen, Haftpflichtversicherungsverträgen
enthalten sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 04.07.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Minden
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 650,00 nebst Zinsen i..H.v. 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und wiederholt und vertieft
ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der Auslegung der "Nachtzeitklausel". Das
Amtsgericht habe in zutreffender Weise entschieden, dass es sich bei der
streitgegenständlichen Nachtzeitklausel um eine objektive Risikobegrenzung
handele und daher die Klägerin für die Entwendung des Fahrrades zwischen 6.00
Uhr und 22.00 Uhr die Beweislast trage. Es werde grundsätzlich in diesem
Zeitfenster kein Versicherungsschutz gewährt, so dass auch kein bestehender
Schutz wieder entzogen werde, sondern von vornherein kein Schutz bestanden habe.
Die Klausel fordere auch kein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers
i.S.e. Obliegenheit, sondern stelle objektive Kriterien auf, bei deren Vorliegen
der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zur Nachtzeit überhaupt erst
erhalte. Insbesondere werde durch die Klausel kein objektiv nachlässiges
Verhalten sanktioniert.
Ein Verstoß gegen § 307 11 BGB liege nicht vor; ein solcher komme von vornherein
nicht in Betracht, wenn Risikobeschreibungen nicht den bestehenden Schutz
einschränkten, sondern lediglich das versicherte Risiko - wie hier - beschrieben
werde. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung lägen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 511 11 Nr.2 ZPO zulässige Berufung form- und fristgerecht eingelegt,
sie ist jedoch unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig; sie ist trotz der Falschbezeichnung des
Berufungsführers als "H." nicht unzulässig i.S.d. § 51911 ZPO, da zumindest
anhand der beigefügten Unterlagen erkennbar war, für wen die Berufung eingelegt
worden ist. Sowohl für das Gericht als auch für den Prozessgegner blieb nicht
zweifelhaft, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht von Herrn H., sondern von
der Klägerin angefochten werden sollte.
Die Berufungseinlegung erfolgte unter Beifügung des erstinstanzlichen Urteils,
der Benennung des erstinstanzlichen Aktenzeichens und der Mitteilung des
Verkündungstags des angefochtenen Urteils. Zudem handelt es sich trotz der
Namensverwechslung auf Klägerseite um den identischen Nachnamen. Bei einer
derartigen Sachlage können hinsichtlich der Person der Berufungsklägerin keine
vernünftigen Zweifel aufkommen (vgl. BGH NJW 1996, 320, 321).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regulierung
des Schadens aus der streitgegenständlichen Entwendung des Fahrrades aus dem
zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag hat.
Die Klägerin hat bei Fahrraddiebstählen grundsätzlich einen Anspruch auf
Schadensregulierung aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag.
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch aus eigenem Recht oder aus von
ihrem Ehemann abgetretenem Recht resultiert; insbesondere sind die maßgeblichen
Vertragsbedingungen der HRB 01/03 und VRB 92 in Bezug auf die entscheidenden
Klauseln gleichlautend. Ihr Anspruch scheitert vorliegend jedoch daran, dass sie
nicht nachzuweisen vermochte, wann das Fahrrad gestohlen worden ist. Insoweit
folgt die Kammer der Auffassung, dass bei der Vereinbarung einer sog.
"Nachtzeitklausel" der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür ist, dass der
Diebstahl nicht in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattgefunden hat.
Die Beurteilung der Frage der Beweislast hängt davon ab, wie die
streitgegenständliche Nachtzeitklausel in Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff.
7110 VHB 92 rechtlich einzuordnen ist. Sofern die Klausel als verhüllte
Obliegenheit aufzufassen ist, würde die Beklagte die Beweislast dafür tragen,
dass sich der Diebstahl des Fahrrades nicht zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
zugetragen hat, um einer Leistungspflicht zu entgehen [so u.a. BGH VersR 1979,
343 (zu AVB Reisegepäck); OLG Hamm VersR 1983, 1127 (zu AVB Reisegepäck); AG
Köln, VersR 1988, 76, 76 (zu VHB 74); Römer/Langheid-Römer,
Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auf!. 2003, § 6, Rn. 8; Prölls/Martin-Prölls,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 6, Rn. 24 f.; Beckmann/MatuscheBeckmann
- Präve, Versicherungsrecht Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 10, Rn. 309]. Sollte die
Klausel dagegen als objektive Risikobegrenzung auszulegen sein, müßte die
Klägerin beweisen, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
ereignet hat, um Leistungen aus der Hausratversicherung beanspruchen zu können
[so u.a. LG Essen VersR 1973, 1157 (zu AVB für Einbruchdiebstahlversicherung);
LG Paderborn VersR 1986, 481 (zu AVB Reisegepäck); LG München I NJW 1983, 1685
(zu AVB Reisegepäck); AG Berlin-Charlottenburg VersR 1985, 156 (zu HRB); AG
Bremen VersR 1983, 333 (zu HRB); AG Meschede, Urteil vom 28.11.1985, Az 3 C
647/85 (zu AVB Reisegepäck); AG Meldorf, Urteil vom 06.02.1991, Az 31 C 576/90
(zu HRB); AG Trier Urteil vom 30.10.1984, AZ.54 C 364/84 (zu VHB 74); AG Lübeck,
Urteil vom 23.10.1987, Az. 25 C 3285/87 (zu VHB); AG Bad Homburg, Urteil vom
03.07.1987, Az 2 C 430/87 (zu VHB 74); AG Tettnang, Urteil vom 07.07.1987, Az. 7
C 500/87 (zu VHB 74)].
Dieser letztgenannten Auslegungsmöglichkeit ist nach Auffassung der Kammer der
Vorzug zu geben, d.h. es ist von einer objektiven Risikobegrenzung und nicht von
einer verhüllten Obliegenheit auszugehen.
Die Abgrenzung zwischen verhüllter Obliegenheit und objektiver Risikobegrenzung
gestaltet sich nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VersR 1979, 343) wie folgt:
Maßgebend ist nicht die äußere Form, sondern der materielle Inhalt der einzelnen
Bedingung. Da das Wesen einer Obliegenheit darin zu sehen ist, dass sie dem
Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise auferlegt, die dieser
beachten muss, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, kann eine als
Risikobeschränkung gefasste Bestimmung verhüllt eine Obliegenheit enthalten,
wenn sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Dabei ist entscheidend,
ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder sein Verhalten
hinter objektiven Voraussetzungen, wie z.B. dem Versicherungsort oder dem
Zustand der versicherten Sache, zurücktritt. Eine Risikobeschränkung ist
anzunehmen, wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht in erster
Linie den Versicherungsnehmer zu einem entsprechenden sorgfältigen Verhalten bei
der Verwaltung einer versicherten Gefahr bewegen sollen, von dem es abhängt, ob
er sich einen zugesicherten Versicherungsschutz erhält. Im Vordergrund steht
vielmehr die individualisierende Beschreibung desjenigen Wagnisses am
Versicherungsort, für das allein Versicherungsschutz gewährt werden sollte,
unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer dementsprechend verhalten hat
oder nicht.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche
Nachtzeitklausel als objektive Risikobeschränkung aufzufassen, die einen
grundsätzlich beschränkten Versicherungsschutz für gewisse Fälle erweitert.
1.
Dafür spricht zunächst der sachliche Anwendungsbereich des Vertragswerks. Gem.
Ziff. 1.1 HRB 01/03 bzw. § 1 Ziff.1 der VHB 92 ist der gesamte Hausrat
versichert, wobei Ziff. 1.2 HRB 01/03 bzw. § 1 Ziff. 1.2 VHB 92 der
Versicherungsschutz für bestimmte, an sich nicht als Hausrat aufzufassende Dinge
erweitert. Fahrräder sind dort nicht genannt und sind auch nicht unter den
Begriff des Hausrats zu subsumieren, so dass für Fahrräder demnach grundsätzlich
kein Versicherungsschutz besteht.
Dieser Anwendungsbereich wird nunmehr durch Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff.
7110 VHB 92 nochmals ausgeweitet, allerdings nur in dem dort genannten Umfang.
D.h. bei einem Abhandenkommen von Fahrrädern wird von der Hausratversicherung
Ersatz geleistet, sofern sich dieser Vorfall zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
zugetragen hat. Folglich besteht für Fahrräder kein grundsätzlich
vollumfänglicher Versicherungsschutz, der durch eine weitere Klausel wieder
eingeschränkt wird, sondern es besteht umgekehrt grundsätzlich kein
Versicherungsschutz, der teilweise auf Fahrräder ausgedehnt wird.
2.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches. Die
Hausratversicherung greift bereits nach ihrem Wortlaut nur für Schäden an
Gegenständen ein, die sich in dem versicherten Objekt - die Wohnung oder das
Haus, das In dem Versicherungsvertrag benannt ist - befinden. Gegenstände, die
außerhalb dieser Räumlichkeit aufbewahrt werden, unterfallen grundsätzlich nicht
dem Versicherungsschutz, es sei denn sie werden durch besondere Bestimmung mit
einbezogen. Dies ergibt sich bezüglich der Versicherung von Fahrrädern aus Ziff.
9.4 HRB 01/03, wonach Fahrräder auch versichert sind, wenn sie in
gemeinschaftlich genutzten Räume aufbewahrt werden, die sich auf dem gleichen
Grundstück des versicherten Objekts befinden.
Diese Erweiterung nimmt Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92 wieder
auf, indem die räumliche Erweiterung des Abstellens in einem gemeinschaftlichen
Fahrradkellers wiederholt und zudem der räumliche Anwendungsbereich in Gänze für
den Fall des Gebrauchs erweitert wird. Auch insoweit wird das o.g.
Regel-Ausnahme-Prinzip deutlich, wonach grundsätzlich kein Versicherungsschutz
besteht, dieser jedoch durch spezielle Regelungen wieder erweitert wird.
3.
Ferner hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das
Regel-Ausnahme-Verhältnis auch aus der Art und Weise des Abhandenkommens ergibt.
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz nur, wenn ein Versicherungsfall i.S.d.
Zift. 3.1 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 vorliegt. Für den Fall der Entfernung von
Gegenständen aus dem versicherten Objekt durch Dritte besteht
Versicherungsschutz nur, sofern es sich um einen Einbruchdiebstahl oder eine
Beraubung handelt (Ziff. 3.1.2 HRB 01/03 bzw. § Ziff. 2 VHB 92). Der einfache
Diebstahl ist daher grundsätzlich nicht erfasst, was folgerichtig ist, da
Versicherungsschutz an sich lediglich für die versicherte Wohnung oder das
versicherte Haus besteht, worin der Dritte denknotwendig zunächst einbrechen
muss, um von dort Gegenstände zu entfernen. Das Vertragswerk gewährt aber in
Erweiterung dieses grundsätzlich beschränkt bestehenden Versicherungsschutzes
für gewisse Fälle des einfachen Diebstahls ausnahmsweise ebenfalls
Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der streitgegenständlichen Klausel
Buchstabe E HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92, wonach ein einfacher Diebstahl
versichert ist, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die
Entwendung zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, der Gebrauch sowie die Aufbewahrung
in einem gemeinsamen Fahrradkeller. Der Versicherungsschutz wird dadurch aber
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zunächst allumfassend für alle Fälle des
einfachen Diebstahls von Fahrrädern gewährt, sondern die Ersatzfähigkeit des
Fahrraddiebstahl unterliegt bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen, damit überhaupt Versicherungsschutz besteht. Es verhält
sich nicht dergestalt, dass der Versicherungsschutz auf jeglichen
Fahrraddiebstahl erweitert wird und sodann wieder gewisse Ausnahmen gemacht
werden.
4.
Neben der Frage des Regel-Ausnahme-Verhältnisses spielt die Frage der
inhaltlichen Gestaltung der Klausel eine entscheidende Rolle (vgl. oben BGH
VersR 1979, 343). Das maßgebliche Kriterium einer Obliegenheit kann damit
beschrieben werden, dass ein objektiv nachlässiges Verhalten des
Versicherungsnehmers mit dem Entzug des grundsätzlich bestehenden
Versicherungsschutzes sanktioniert wird. Demgegenüber besteht das Wesen einer
objektiven Risikobegrenzung darin, dass der bestehende Versicherungsschutz von
vornherein eingeschränkt wird (BGH NJW-RR 2000, 1190, 1190).
HinsichtIich der reinen Nachtzeitklausel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden
lediglich die objektiven Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschrieben.
Dort wird ersichtlich kein objektiv nachlässiges Verhalten sanktioniert.
Gleiches gilt im Ergebnis für die beiden anderen Klauselbestandteil des Gebrauch
und der Verbringung in einen gemeinsamen Fahrradkeller. Die beiden
Klauselbestandteile knüpfen zwar an ein Verhalten des Versicherungsnehmers an
jedoch wird auch insoweit kein objektiv nachlässiges Verhalten mit dem Entzug
des Versicherungsschutzes bestraft.
Die alleinige Tatsache des Nichtgebrauchs in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr (ansonsten bestünde bereits nach dem ersten Klauselbestandteil
Versicherungsschutz) kann nicht als objektiv nachlässiges Verhalten aufgefasst
werden. Dem Versicherungsnehmer kann nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er
es unterlassen hat, sein Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in Gebrauch zu
haben.
Auch bezüglich der Tatsache der unterbliebenen Verbringung in einen gemeinsamen
Fahrradkeller kann letztlich nicht von einer verhüllten Obliegenheit gesprochen
werden. Zwar kann es ein objektiv nachlässiges Verhalten darstellen, wenn das
Fahrrad zur Nachtzeit nicht in einen Fahrradkeller gebracht wird. Dies setzt
jedoch voraus, dass dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit überhaupt offen
steht, d.h. dass er einen Fahrradkeller, o.ä. zur Verfügung hat. Diese
Möglichkeit steht jedoch nicht zwingend jedem, sondern nur einem Teil der
Versicherungsnehmer offen, je nachdem wie die jeweiligen Wohnverhältnisse sind.
Eine Obliegenheit kann jedoch nur vorliegen, wenn hinsichtlich aller
Versicherungsnehmer ein objektiv nachlässiges Verhalten mit dem Verlust des
Versicherungsschutzes sanktioniert wird, was somit mangels zwingendem
Vorhandensein eines Fahrradkellers bei allen Versicherungsnehmern nicht gegeben
ist. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich dieses Klauselbestandteils lediglich
ein objektives Faktum beschrieben wird, welches das Bestehen des
Versicherungsschutzes an gewisse Voraussetzungen knüpft.
Der Auslegung der "Nachtzeitklausel" als objektive Risikobegrenzung stehen die
Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 13.12.1978 (VersR 1979, 343) nicht
entgegen. Der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Fall betraf einen
anderen Sachverhalt, nämlich eine Reisegepäckversicherung. Hier hat der BGH
festgestellt, dass es sich bei der Nachtzeitklausel um eine verhüllte
Obliegenheit handelt. Im Fall der AVB Reisegepäck lag jedoch eine andere
rechtliche Konstruktion vor. Es bestand Versicherungsschutz grundsätzlich für
alle im Kofferraum befindlichen Gegenstände. Dieser grundsätzlich umfassende
Versicherungsschutz wurde wieder eingeschränkt, wobei die Einschränkung an ein
objektiv nachlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers geknüpft war. Dleser
hatte nämlich, damit er seinen Versicherungsschutz auch wahrend der Nachtzeit
behält, bestimmte Verhaltensweisen zu beachten.
Wie oben dargestellt handelt es sich bei der HRB 01/03 bzw. VHB 92 um ein
anderes Regelungskonzeptkonzept. Dort wird ein grundsätzlich beschränkter
Versicherungsschutzes auf gewisse Teilbereiche erweitert. Ferner werden vom
Versicherungsnehmer keine zusätzlichen Verhaltensweisen zur Nachtzeit gefordert,
deren Nichteinhaltung mit dem Verlust des Versicherungsschutzes sanktioniert
werden.
5.
Darüber hinaus wird die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel auch der
Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Der Versicherung wäre bei lebensnaher
Betrachtungsweise der Beweis dafür, dass das Fahrrad während der Nachtzeit
gestohlen wurde, nahezu unmöglich. Demgegenüber bereitet dieser Beweis dem
Versicherungsnehmer regelmäßig wesentlich geringere Schwierigkeiten, da er
laufend Zugriff auf das versicherte Objekt hat und daher den
Entwendungszeitpunkt zum einen leichter nach halten und zum anderen leichter
beweisen kann (z.B. durch Zeugenbeweis, dass das Fahrrad am frühen Morgen noch
vorhanden war).
6.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die streitgegenständliche Klausel
sofern sie als objektive Risikobegrenzung ausgelegt wird - nicht gegen § 307
BGB. Der Versicherungsnehmer wird nicht unangemessen benachteiligt. Durch die
Klausel werden die Rechte des Versicherungsnehmers nicht unangemessen
beschränkt, sondern es wird im Gegenteil an sich nicht bestehender
Versicherungsschutz teilweise erweitert. In der Tatsache, dass er nicht
vollumfänglich (rund um die Uhr), sondern lediglich bezüglich der Zeit zwischen
6.00 Uhr und 22.00 Uhr erweitert wird, liegt keine unangemessene Benachteiligung
des Versicherungsnehmers. Vielmehr ist es eine Frage der Privatautonomie,
inwieweit ein grundsätzlich nicht bestehender Versicherungsschutz hinsichtlich
gewisser Fallgestaltungen ausgedehnt wird.
Auch der Einwand der Klägerin, dass die veränderte Beweislastverteilung eine
unangemessene Benachteiligung bewirkt, greift nicht durch. Die
Beweislastverteilung entspricht nach wie vor den allgemeinen Regeln, wonach jede
Partei die Tatbestandsmerkmale der Norm darlegen und beweisen muss, aus der sie
ihren Anspruch ableitet. Da sich der Versicherungsnehmer auf den
Hausratversicherungsvertrag beruft, muss er dessen Tatbestandsvoraussetzungen
beweisen, also auch die Tatsache, dass es sich um einen (einfachen) Diebstahl
gehandelt hat, der sich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Dass
diese Beweislastverteilung der Billigkeit entspricht, wurde bereits oben
dargelegt.
7.
Damit muss, da es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine objektive
Risikobeschränkung handelt, die Klägerin darlegen und beweisen, dass sich der
Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Dieser Beweis ist ihr
nicht gelungen, so dass die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Die
Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.11,
711 ZPO.
IV.
Die Revision war gem. § 543 I Nr.1, 11 Nr.1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der
Sache zugrundeliegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und
über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Ausführungen geäußert
wurden (Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, § 543, Rn. 11 ).
Die hier streitgegenständliche Rechtsfrage besteht in der Auslegung einer
Bedingung, die Versicherungen in einer Vielzahl von Fällen durch ihr
Bedingungswerk mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben und deren
rechtliche Bewertung unmittelbare Auswirkung auf die Frage der Beweis/ast hat.
Eine grundlegende Klärung der rechtlichen Einordnung der Nachtzeitklausel
verhüllte Obliegenheit oder objektive Risikobegrenzung - lässt eine Klärung für
eine Vielzahl künftiger Rechtsstreite erwarten. Dies gilt um so mehr, als der
BGH sich zu der Frage der Nachtzeitklausel in den AVB Reisegepäck bereits
geäußert hat, zu der Nachtzeitklausel der HRB jedoch noch nicht.
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts dient auch der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, nachdem die Auslegung der Nachtzeitklausel in den
Hausratversicherungsbedingungen von der untergerichtlichen Rechtsprechung, wie
oben dargelegt, in unterschiedlicher Weise beurteilt wird.