Fahrradstrasse: Geschwindigkeitsüberschreitung – mäßige Geschwindigkeit
OLG Karlsruhe
Az: 2 Ss 24/05
Beschluss vom
07.11.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2004
aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung
eine Geldbuße von 15 € festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 462
Abs. 1 StPO).
G r ü n d e :
Mit Bußgeldbescheid der Stadt vom 4.6.2004 wurde gegen den Betroffenen wegen
fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 15 € festgesetzt.
Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht ihn mit der angegriffenen Entscheidung
freigesprochen. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zur Fortbildung
des Rechts zuzulassen und deren Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei
Richtern zu übertragen war, führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils
und zur Verurteilung des Betroffenen.
Das Amtsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid davon
ausgegangen, dass der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine Fahrradstraße mit
einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hat. Abweichend von der
Bußgeldbehörde, die ihrem Bescheid eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von
maximal 30 km/h zugrundegelegt hat, hat es diese jedoch nicht als überhöht
gewertet. Diese Rechtsansicht hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand.
Für sog. Fahrradstraßen regelt § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO mit dem Zeichen 244
abweichend von den grundsätzlich auch dort geltenden Vorschriften über die
Benutzung von Fahrbahnen, dass diese von anderen Fahrzeugführern als Radfahrern
nur benutzt werden dürfen, wenn es – wie vorliegend – durch ein Zusatzschild
zugelassen ist, alle Fahrzeuge eine mäßige Geschwindigkeit einhalten müssen und
Radfahrer nebeneinander fahren dürfen. Gegen dieses Gebot der mäßigen
Geschwindigkeit hat der Betroffene mit der Geschwindigkeit von 43 km/h
verstoßen.
1. Der Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit" findet sich – neben § 41 Abs. 2 Nr.
5 – in den §§ 5 Abs. 8, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 und 26 Abs. 1 S. 2 StVO, ohne
dass die Straßenverkehrsordnung allerdings eine allgemeine Definition der
„mäßigen Geschwindigkeit" oder allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung ihrer
erlaubten Höhe kennt. Diese richtet sich vielmehr nach dem Zusammenhang der
jeweiligen Vorschrift und den Gefahren, die sie vermeiden soll. Während nämlich
der Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit" in § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 S. 2
StVO abstrakt, d.h. ohne Ansehen der Straßenverhältnisse und der konkreten
Verkehrssituation allein im Hinblick auf die Bremsmöglichkeit gedeutet wird (Hentschel
zu § 5 StVO Rn 56; zu § 26 StVO Rn 16 m.w.Nachw; OLG Düsseldorf NZV 1988, 111),
wird bei § 19 Abs. 1 S. 2 StVO auf die straßenbaulich bedingten
Sichtverhältnisse und etwaige Warnsignale abgestellt (Hentschel zu § 19 StVO Rn
15; BayObLG NJW 1985, 1568; OLG Stuttgart VRS 80, 410). In § 5 Abs. 8 StVO soll
es dagegen auf die konkreten Verkehrsverhältnisse und die sich daraus ergebende
Beherrschbarkeit der beim Überholen entstehenden Gefahren ankommen (OLG Hamm NZV
2000, 126). Entsprechend muss auch die erlaubte Höhe der „mäßigen
Geschwindigkeit" in Fahrradstraßen im Wege der Auslegung aus dem systematischen
Zusammenhang der Vorschrift und der Gefahrenlage, der sie Rechnung tragen soll,
bestimmt werden.
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO regelt die sog. Sonderwege, die grundsätzlich nur von den
für sie vorgesehenen Verkehrsmitteln benutzt werden dürfen. Das Zeichen 244 in §
41 StVO bestimmt folglich mit der Fahrradstraße einen Sonderweg, der von anderen
Fahrzeugführern als Radfahrern nur befahren werden darf, wenn dies ausdrücklich
zugelassen ist. Das bedeutet, dass der Fahrradverkehr dort die Regel, der
Autoverkehr die Ausnahme ist (vgl. Kettler NZV 1997, 497; Hentschel NJW 1998,
346; Bouska DAR 1997, 337). Schon daraus folgt, dass sich der
Kraftfahrzeugverkehr in den vorherrschenden Fahrradverkehr einpassen und an
dessen Geschwindigkeit anpassen muss. Eine Geschwindigkeit, die den von der
Fahrradgeschwindigkeit geprägten Verkehrsverhältnissen entspricht, darf nicht
überschritten werden (Hentschel zu § 41 StVO Rn 248). Für diese Auslegung
spricht auch der systematische Zusammenhang, in dem sich das Zeichen 244 im
Anschluss an das Zeichen 242 findet, das den sog. Fußgängerbereich regelt, in
dem „Schrittgeschwindigkeit", also eine dem Fußgängerverkehr angepasste
Geschwindigkeit, eingehalten werden muss. Nur eine dem Fahrradverkehr
entsprechende Geschwindigkeit ist auch geeignet, die Gefahren, denen mit dem
Gebot der „mäßigen Geschwindigkeit" vorgebeugt werden soll, zu vermeiden. Denn
die Nutzer der Fahrradstraße müssen sich im Hinblick auf den Charakter dieser
Straße als Sonderweg darauf einstellen, dass Fahrradfahrer mit der ihnen
möglichen Geschwindigkeit die Fahrradstraße befahren. Auch noch nicht sichtbare
Fahrradfahrer können jederzeit – etwa aus einer Seitenstraße oder aus einer
Ausfahrt - in diese einfahren (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 421 zur
„Spielstraße"), wobei sie – auch wenn sie bei Einfahrt in die Fahrradstraße die
Vorfahrtsregeln beachten müssen - regelmäßig darauf vertrauen werden, dass in
der Fahrradstraße eine „mäßige" Geschwindigkeit herrscht.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann es für die Höhe der erlaubten
Geschwindigkeit auch nicht darauf ankommen, ob ein Fahrradfahrer sich konkret im
Straßenbereich befindet. Dem Charakter der Fahrradstraße als Sonderweg, der
grundsätzlich Radfahrern vorbehalten ist, wird nur eine allgemeingültige, von
der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht,
die dem Umstand Rechnung trägt, dass andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere der
Radverkehr, in ihrem Fahrverhalten auf die Einhaltung einer dem Fahrradverkehr
angepassten Geschwindigkeit vertrauen.
Damit ist als mäßig im Sinne der Vorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, Zeichen
244 eine Geschwindigkeit anzusehen, die sich der des Fahrradverkehrs anpasst.
Maßgebend für die Obergrenze der erlaubten Geschwindigkeit ist dabei allerdings
nicht die - sehr niedrig - auf 14-17 km/h geschätzte
Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern (so aber Welge, Der Städtetag
1997, 716), da der Fahrradverkehr durchaus auch von schnelleren Radfahrern
geprägt ist. Der Senat wertet vielmehr die von der Stadt veranschlagte
Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h (vgl. auch Bouska DAR 1997, 337;
Hentschel NJW 1998, 346; zu § 41 StVO Rn 248) als mäßig im Sinne des § 41 Abs. 2
Nr. 5 StVO, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse (§ 3 StVO) und damit auch
der jeweils herrschende Fahrradverkehr eine solche Geschwindigkeit erlauben.
2. Die Verhängung eines Bußgeldes wegen Nichteinhalten der mäßigen
Geschwindigkeit verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG, das nach § 3 OWiG auch in Bußgeldsachen gilt (vgl. BVerfGE 71, 108;
BGHSt 42, 79). Zwar muss danach die Beschreibung des Tatbestands die mit Bußgeld
bedrohte Handlung so genau kennzeichnen, dass es dem Bürger vorausschauend
erkennbar ist, ob sein Handeln mit Geldbuße geahndet werden könnte. Doch
schließt dies nicht die Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der
Deutung durch den Richter bedürfen. Vielmehr ist es im Hinblick auf die
Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Ordnungswidrigkeitennormen, mit
denen der Normgeber der „Vielgestaltigkeit des Lebens" Rechnung tragen muss,
unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten unter
einen gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (BVerfGE 71, 108; BGHSt 42, 79;
KK-Rogall, OWiG, § 3 Rn 31). Insbesondere in Bußgeldsachen dürfen die
Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot wegen der weniger einschneidenden Folgen
eines Verstoßes nicht überspannt werden (BVerfG DAR 1968, 329; BGHSt 27, 321;
Göhler, OWiG, zu § 3 Rn. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken scheiden daher dann
aus, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere auch
unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs, eine zuverlässige Grundlage für
die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmung gewinnen lässt (BGHSt
42, 79) und die Vorschriften in ihrem Sinngehalt vom Normadressaten noch erfasst
werden können (KK-Rogall, OWiG, § 3 Rn 33). Diesen Anforderungen des
Bestimmtheitsgebots ist vorliegend ausreichend Rechnung getragen. Der in der
Straßenverkehrsordnung mehrfach benutzte Begriff der jeweils im konkreten
Regelungszusammenhang auszulegenden mäßigen Geschwindigkeit lässt sich auch im
Bereich der Fahrradstraßen aus dem dort vorherrschenden Verkehr im Wege der
Auslegung für jeden Verkehrsteilnehmer vorausschauend ohne weiteres erschließen
(vgl. OLG Köln VRS 68, 382 zum Begriff der Schrittgeschwindigkeit).
Das Urteil des Amtsgerichts war deshalb aufzuheben und der Betroffene wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von
15 € zu verurteilen (§ 79 Abs. 6 OWiG).