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Rotlichtverstoß: bei Wechsel auf
Fahrstreifen der Rot hat
OLG Dresden
Az: Ss (OWi) 9054/01
Beschluss vom 03.04.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts
Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht Dresden den Betroffenen wegen
"einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens des Rotlichts einer
Lichtzeichenanlage, deren Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte" zu
einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und von der Verhängung eines im
Bußgeldbescheid der Stadt Dresden vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde
der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der sie die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde
der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli
2001 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde dringt bereits mit der Sachrüge durch und führt zur
Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils.
1. Das Amtsgericht Dresden hat folgendes festgestellt: "Der Betroffene befuhr am
08.08.2000, gegen 17.02 Uhr, mit dem Kraftrad Honda, in Dresden die Carolabrücke
Richtung Albertplatz. Auf dem Carolaplatz hielt er auf der Fahrspur für den
Geradeausverkehr zunächst auf Grund des Rotlichts der Lichtzeichenanlage an,
fuhr nach dem Umschalten auf Grünlicht an und wechselte nach dem Überfahren der
Haltelinie auf die Linksabbiegerspur, um die Fahrt in Richtung Kstraße
fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das gesonderte Rotlicht der
Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur seit mindestens 43 Sekunden an.
Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere des Querverkehrs - war
bei diesem Fahrmanöver auf Grund der Ampelschaltung am Carolaplatz
ausgeschlossen. Der Betroffene hätte den Rotlichtverstoß bei Anwendung der von
einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden können."
Das Amtsgericht stützt diese Feststellungen auf das nicht näher ausgeführte
Geständnis des Betroffenen sowie auf die dem Bußgeldrichter bekannten
Verkehrsverhältnisse am Carolaplatz.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen
Umstände gewürdigt worden sind, die Schlüsse auf die innere Tatseite des
Betroffenen zulassen. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jede
theoretisch denkbare, den im Urteil dargestellten Umständen nach fernliegende
Möglichkeit einer Fallgestaltung in seine Erwägungen einzubeziehen und im Urteil
abzuhandeln. Hat er jedoch, obwohl der festgestellte und im Urteil niedergelegte
Sachverhalt Anlass gibt, eine naheliegende Möglichkeit des Tathergangs außer
Betracht gelassen, gilt seine Beweiswürdigung als lückenhaft und das sachliche
Recht als verletzt (OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2000 - Ss (OWi) 327/00
-; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 12. Aufl., § 337 Rdnr. 156 m.w.N.).
Hiernach hätte dem Tatrichter die naheliegende Möglichkeit einer zumindest
bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Betroffenen auffallen müssen. Das
Amtsgericht geht auf Grund eines nicht näher ausgeführten Geständnisses des
Betroffenen davon aus, dass dieser nach dem Umschalten auf Grünlicht zunächst
auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr anfuhr und sodann, obwohl das Rotlicht
der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur weiterhin und schon seit 43
Sekunden leuchtete, auf diese gewechselt ist. Es erscheint daher naheliegend,
zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene die äußeren Tatumstände,
insbesondere das Leuchten des Rotlichtes für die Linksabbieger in sein Wissen
aufgenommen hatte und trotz der Kenntnis des Rotlichts auf die Linksabbiegerspur
gewechselt ist. Die Verurteilung wegen nur fahrlässiger Begehungsweise hätte der
Erörterung bedurft. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruches mit den
Feststellungen, § 353 Abs. 2 StPO.
2. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
a. Das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, dass der festgestellte Sachverhalt
einen Rotlichtverstoß gemäß den §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 StVO darstellt
Zeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rotlicht, so bedeutet dies
gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO: "Halt vor der Kreuzung!". Diese Regelung
besagt, dass der dem Rotlicht nachfolgende Straßenbereich für den ankommenden
Verkehr gesperrt ist. Die Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich ist
uneingeschränkt untersagt. Wird für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein
eigenes Lichtzeichen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO gegeben, so gilt für jede Spur
nur das dieser zugeordnete Signal; ein (auch pfeilförmiges) Rotlicht bedeutet:
"Der nachfolgende Fahrstreifen ist gesperrt!" (vgl. BGHSt 43, S. 285).
Wer - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw.
Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeilen markierten Fahrstreifen mit
jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen
Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf
den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht -
objektiv - einen Rotlichtverstoß (BayObLG, VersR 2001, S. 1394). Er verstößt
nämlich gegen die durch das Rotlicht angeordnete Sperrung des betroffenen
Fahrstreifens.
b. Strahlt die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht ab,
so liegt gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 BKat (ab
1.1.2002: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 BKat) ein
sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor, mit der Folge, dass regelmäßig
ein Fahrverbot in Betracht kommt. Grund hierfür ist die mit zunehmender
Rotlichtdauer steigende abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes.
Lediglich dann, wenn ausnahmsweise jede abstrakte Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann, liegt ein derartiger Regelfall
nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt vorliegend eine solche Ausnahme
nicht in Betracht. Soweit es "eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer -
insbesondere des Querverkehrs - ..." ausschließt, kann damit eine abstrakte
Gefährdung nicht in ausreichender Weise verneint werden. Der Bereich
qualifizierter Rotlichtverstöße ist nämlich nicht auf die Fälle beschränkt, in
denen das missachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr
umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen
jeden Verkehrs (BayObLG VersR 2001 S. 1394; DAR 1997, S. 28). Das Rotlicht für
einen einzelnen Fahrstreifen sperrt den von ihm betroffenen Kreuzungsbereich;
bei der konkreten Situation am Carolaplatz soll unter anderem der zu Rückstau
führende Aufenthalt von Fahrzeugen in diesem Bereich verhindert werden. Rückstau
wirkt sich sowohl auf den auf den freigegebenen Geradeausspuren fließenden
Verkehr als auch auf den wiedereinsetzenden Querverkehr gefahrerhöhend aus.
3. Allerdings begründet das besondere Gewicht des Verstoßes in objektiver
Hinsicht allein noch nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne
des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 BKatV; vielmehr muss hierbei dem Täter
auch in subjektiver Hinsicht besondere Verantwortungslosigkeit vorgeworfen
werden können. In der neuen Hauptverhandlung wird daher angesichts der komplexen
Verkehrsführung und -Situation am Carolaplatz eingehend zu prüfen sein, ob auch
das subjektive Element für einen groben Verkehrsverstoß gegeben ist.
III.
Die Sache wird an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dresden zurückverwiesen,
da keine Gründe ersichtlich sind, die Entscheidung einer anderen Abteilung oder
einem anderen Amtsgericht zu übertragen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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