Fahrstreifenwechsel – Verkehrsunfall - Haftung
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U
106/07
Urteil vom
19.12.2007
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Dezember 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
Die Berufung der Klägerin ist in jeder Hinsicht unbegründet. Sie bietet keine
Veranlassung, das angefochtene Urteil abzuändern.
1. Der streitbefangene Verkehrsunfall vom 28. Dezember 2005 auf der V. Straße in
H. war für den Ehemann der Klägerin - den Zeugen K. - nicht nur nicht
unabwendbar. ihn trifft auch am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein
gravierendes Verschulden. Demgegenüber kann sich die Klägerin - entgegen ihrer
Ansicht und auch der des Landgerichts im angefochtenen Urteil - nicht auf einen
Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten berufen.
a) Wenn der Zeuge K. den Fahrstreifen nicht so abrupt und mit unverminderter
Geschwindigkeit („Formel1haft", wie es der unbeteiligte Zeuge W. bezeichnet hat)
gewechselt hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Er war durchaus nicht
genötigt, den Fahrstreifen so plötzlich und für die in der Kolonne wartenden
PkwFahrer unvorhersehbar nach links zu verlassen. Allein schon deshalb war der
Verkehrsunfall für ihn ohne weiteres vermeidbar. Er hätte sich - wie die
vorausfahrenden PkwFahrer - am Ende der Lücke einreihen oder mit deutlich
herabgesetzter Geschwindigkeit den Fahrstreifen nach links verlassen können.
b) Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt, sodass
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 7 Abs. 5 StVO
(vgl. nur KG, KGR 2004, 106 = VRS 106, 23). Auch als Überholender hatte der
Zeuge K. den vorausfahrenden Verkehr sorgfältig zu beobachten und sein Verhalten
danach einzurichten. Ihn traf eine grundsätzliche Pflicht zur Gefahrenabwehr
(vgl. JaniszewskiJagowBurmannHeß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 7 StVO Rdnr.
24. § 5 StVO Rdnr. 32 m. w. N.). Der Zeuge K. hat sich nicht gemäß diesen auch
für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen der Straßenverkehrsordnung verhalten:
Nach seinem eigenen Bekunden soll der Stau auf dem rechten der beiden
Linksabbiegerfahrstreifen etwa 5 bis 7 m vor den Beginn des linken
Linksabbiegerfahrstreifens zurückgereicht haben. Demnach muss er mit dem Pkw der
Klägerin praktisch unmittelbar hinter dem letzten Pkw der Fahrzeugschlange nach
links den Fahrstreifen gewechselt haben. Er hat dies mit einer Geschwindigkeit
von - seiner eigenen Bekundung nach „vom Gefühl her" - „ca. 40 kmh" getan, nach
der Darstellung der Klägerin insbesondere in ihrer Berufungsbegründung soll die
Geschwindigkeit „ortsüblich", nach Wahrnehmung des Zeugen W. immerhin so hoch
gewesen sein, dass er - der Zeuge W. - „nicht mit der Geschwindigkeit des Audis
auf das Stauende zugefahren" wäre (vgl. Bl. 122 d. A.).
Nach der Bekundung aller Zeugen, insbesondere der des Zeugen K. selbst,
überholte er mit dem Audi der Klägerin dann noch auf der linken
Linksabbiegerspur maximal drei Pkw bis zum Kollisionspunkt. Das heißt, der Zeuge
K. hatte bis zur Kollision eine Strecke von ca. 14 m zurückzulegen, da die Pkw
in der Fahrzeugschlange auf der rechten Linksabbiegerspur unmittelbar
hintereinander standen. Bei einer - für die Klägerin im günstigsten Fall -
angenommenen Geschwindigkeit von 40 kmh legte ihr Audi die nach dem
„Formel1haften" Fahrstreifenwechsel ihres Ehemannes bis zur Kollision
verbleibende Strecke in etwa 1,25 Sekunden zurück. Fuhr der Zeuge K. dagegen mit
„ortsüblichen" 50 kmh, legt er diese Strecke in etwa einer Sekunde zurück.
c) Bei diesen WegZeitverhältnissen hatte der Beklagte zu 1 praktisch kaum eine
Chance, auch bei Beachtung der von ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO für seinen
Fahrstreifenwechsel gebotenen Sorgfalt, die anschließende Kollision zu
vermeiden. Wenn er sich nur etwas mehr als eine Sekunde vor dem unmittelbaren
Ausscheren noch umgeschaut hat, hätte er den Pkw der Klägerin noch nicht
erkennen können. Demgemäß wäre für ihn - den Beklagten zu 1 - der Unfall nur
vermeidbar gewesen, wenn er sich in einem Zeitraum von (weniger als) einer
Sekunde vor dem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel noch einmal umgeschaut hätte.
Dies kann der Beklagte zu 1 nicht beweisen. Sein Verschulden an dem
Verkehrsunfall ist damit aber verhältnismäßig gering. Aus seiner Sicht dürfte es
sich um den - in der Tat äußerst selten vorkommenden - Fall gehandelt haben, bei
dem ein Pkw plötzlich „wie vom Himmel gefallen" von hinten auftaucht. Hierfür
ist der Ehemann der Klägerin mit seiner „Formel1haften" Fahrweise
verantwortlich, nicht der Beklagte zu 1.
d) Damit handelt es sich vorliegend auch nicht um einen typischen
Geschehensablauf, der - wie vom Landgericht angenommen - einen Anscheinsbeweis
zu Lasten der Beklagten begründen könnte. Der vorliegende Sachverhalt ist mit
einem reinen Ausscheren aus einer Kolonne bzw. einem einfachen
Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs nicht vergleichbar.
Denn nach den Bekundungen des Zeugen W. und auch den Feststellungen des den
Unfall aufnehmenden Polizeibeamten wechselte der Ehemann der Klägerin nicht nur
„abrupt nach links den Fahrstreifen", sondern fuhr danach „mit unverminderter
Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen weiter, während „zeitgleich" - d. h.
innerhalb des insgesamt nur etwa 1,25 Sekunden maximal dauernden Vorgangs - der
Beklagte zu 1 ebenfalls den Fahrstreifen nach links verließ, „nachdem er sich
vergewissert hatte, dass der linke Fahrstreifen frei" war (vgl. Bl. 218 d. A.).
2. Aufgrund der vorstehenden Umstände ist eine Änderung der Haftungsquote
zugunsten der Klägerin nicht zu begründen. Dafür spricht auch die bei Grüneberg
(Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 9. Aufl., Rdnr. 164) in Bezug genommene
allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung, wonach denjenigen, der an einer
Kolonne in einem Zug vorbeifährt und mit einem aus der Kolonne ausscherenden
Fahrzeug kollidiert, in der Regel die überwiegende Haftung von 2/3 treffen soll.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2
ZPO.