Fahrten zum
Arbeitsplatz – von der verkehrsgünstigsten Strecke ist aus zugehen
Bundesfinanzhof
Az: VI R 33/74
Urteil vom
10.10.1975
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in einem Vorort von
Frankfurt/Main und arbeitet an einem anderen Ende dieser Großstadt. Die kürzeste
Straßenverbindung durch die Innenstadt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
beträgt 13 km. Da sie während des Hauptberufsverkehrs teilweise nur im
Schrittempo befahren werden kann, wählte der Kläger für die täglichen Fahrten
mit seinem Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 20 km lange, zeitlich aber
kürzere Fahrtstrecke über eine um Frankfurt führende Bundesautobahn. Der
Beklagte und Revisionskläger (FA) berechnete bei der Einkommensteuerveranlagung
1970 die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 nach der Wegstrecke von 13 km durch die
Innenstadt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage statt. Es führte in dem in EFG 1974, 201, veröffentlichten
Urteil aus, nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 sei nicht die kürzeste,
sondern die kürzeste "benutzbare" Straßenverbindung maßgebend. Eine
Straßenverbindung sei für den Steuerpflichtigen nicht benutzbar, wenn die
Straßen so überlastet seien, daß er das Ziel seiner Fahrt nach Ansicht eines mit
den Verkehrsverhältnissen vertrauten Dritten voraussichtlich nicht innerhalb
einer zumutbaren und kalkulierbaren Zeit erreichen könne. Abschn. 25 LStR und
Abschn. 20 a EStR gingen zu Recht davon aus, daß für die Anwendung des § 9 Abs.
1 Nr. 4 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV die offenkundig verkehrsgünstigere
und vom Steuerpflichtigen regelmäßig benutzte Straßenverbindung maßgebend sei.
Im Streitfall sei für den Kläger die 7 km kürzere Straßenverbindung durch die
Innenstadt nicht benutzbar gewesen, da er sein Fahrziel innerhalb zumutbarer und
kalkulierbarer Zeit nicht habe erreichen können. Nach Kenntnis des Senats komme
es dort in Zeiten des Berufsverkehrs - zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und
19 Uhr - zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen
Verkehrsstillstand. Verkehrsbehinderungen seien im Streitjahr 1970 zwar auch auf
der Straßenverbindung über die Bundesautobahn eingetreten. Gleichwohl habe der
Kläger über diesen Weg in Zeiten des Hauptberufsverkehrs aber sein Ziel in der
Regel schneller und pünktlicher erreichen können als bei einer Fahrt durch die
Innenstadt. Es sei glaubhaft, daß der Kläger im Streitjahr 1970 stets über die
Bundesautobahn gefahren sei.
Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision rügt das
FA die Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Es meint, die kürzeste
benutzbare Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner
Arbeitsstätte betrage 13 km. Der Kläger behaupte nicht, die kürzeste Strecke
durch die Innenstadt sei im Streitjahr 1970 nicht benutzbar gewesen. Er meine
nur, durch die Benutzung einer Umwegstrecke eine gewisse Zeitersparnis zu
erzielen. Jeder Autofahrer müsse heutzutage mit Verzögerungen im Stadtverkehr
rechnen. Die typisierende Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gelte für alle
Steuerpflichtigen, unabhängig davon, welche tatsächlichen Kosten ihnen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entständen und welche Wegstrecke sie
wählten. Die Vorentscheidung führe daher zu einer nicht dem Willen des
Gesetzgebers entsprechenden Besteuerung. Die gleiche Ansicht verträten auch FG
Hamburg im Urteil vom 2. November 1970 I 61/69 (EFG 1971, 71) und FG Düsseldorf
im Urteil vom 18. September 1970 I 128/68 L (EFG 1971, 129).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach Satz 3 2. Halbsatz dieser Vorschrift
ist für die Bestimmung der Entfernung die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung
maßgebend". Das Wort "benutzbar" ist vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestags
in den Regierungsentwurf zur Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 durch das
Steueränderungsgesetz 1966 eingefügt worden (vgl. Bundestagsdrucksachen V/1068
S. 2 und V/1187 S. 2). Die Bedeutung dieses Wortes erschöpft sich nicht darin,
von der Polizei oder von Behörden gesperrte Straßenverbindungen bei Anwendung
dieser Vorschrift außer acht zu lassen; denn das ist so selbstverständlich, daß
es dafür nicht der Einfügung des Wortes "benutzbar" durch den Finanzausschuß des
Deutschen Bundestags bedurft hätte. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 4
EStG 1969 muß man vielmehr darauf abstellen, welche Straßenverbindung im Rahmen
des Zumutbaren für den Steuerpflichtigen benutzbar war. Diese Auslegung
entspricht den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes, nach dem
bei der Anwendung von Steuergesetzen die Volksanschauung, der Zweck und die
wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze sowie die Entwicklung der
Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Bei § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 sind daher
die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die städtebaulichen Planungen zur
Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen mitzuberücksichtigen. Werden
zur Ableitung der Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber zeitlich
günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnellstraßen, Ringstraßen usw.
geschaffen, so würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man
diese Verhältnisse bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 2. Halbsatz
EStG 1969 nicht mitheranziehen würde. Abschn. 25 Abs. 1 LStR 1970 und Abschn. 20
a Abs. 4 EStR 1969 sehen daher im Ergebnis zu Recht statt der kilometermäßig
kürzesten die offenkundig verkehrsgünstigere und vom Steuerpflichtigen
regelmäßig benutzte Straßenverbindung für die Berechnung der Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als maßgebend an.
Das FG hat im Streitfall festgestellt, daß der Kläger bei der Fahrt zur
Arbeitsstätte regelmäßig den Umweg über eine Bundesautobahn gewählt hat. Es
hielt diese Strecke für offenkundig verkehrsgünstiger als die 7 km kürzere
Straßenverbindung durch die Innenstadt, weil es dort in den
Hauptberufsverkehrszeiten zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum
zeitweiligen Verkehrsstillstand gekommen ist, während der Kläger bei Benutzung
der Fahrtstrecke über die Bundesautobahn sein Fahrziel trotz gelegentlicher
Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher hat erreichen können.
Der Senat ist nach § 118 Abs. 2 FGO an diese tatsächlichen Feststellungen
gebunden, weil das FA hiergegen keine begründeten Revisionsgründe vorgebracht
hat. Das FG hat im Hinblick auf diesen Sachverhalt die 20 km lange Fahrtstrecke
über die Bundesautobahn zu Recht der Berechnung der Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt. Die Revision des FA ist daher
unbegründet.