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Fahrten zum Arbeitsplatz – von der verkehrsgünstigsten Strecke ist aus zugehen


Bundesfinanzhof

Az: VI R 33/74

Urteil vom 10.10.1975


Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in einem Vorort von Frankfurt/Main und arbeitet an einem anderen Ende dieser Großstadt. Die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 13 km. Da sie während des Hauptberufsverkehrs teilweise nur im Schrittempo befahren werden kann, wählte der Kläger für die täglichen Fahrten mit seinem Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 20 km lange, zeitlich aber kürzere Fahrtstrecke über eine um Frankfurt führende Bundesautobahn. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) berechnete bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 nach der Wegstrecke von 13 km durch die Innenstadt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage statt. Es führte in dem in EFG 1974, 201, veröffentlichten Urteil aus, nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 sei nicht die kürzeste, sondern die kürzeste "benutzbare" Straßenverbindung maßgebend. Eine Straßenverbindung sei für den Steuerpflichtigen nicht benutzbar, wenn die Straßen so überlastet seien, daß er das Ziel seiner Fahrt nach Ansicht eines mit den Verkehrsverhältnissen vertrauten Dritten voraussichtlich nicht innerhalb einer zumutbaren und kalkulierbaren Zeit erreichen könne. Abschn. 25 LStR und Abschn. 20 a EStR gingen zu Recht davon aus, daß für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV die offenkundig verkehrsgünstigere und vom Steuerpflichtigen regelmäßig benutzte Straßenverbindung maßgebend sei. Im Streitfall sei für den Kläger die 7 km kürzere Straßenverbindung durch die Innenstadt nicht benutzbar gewesen, da er sein Fahrziel innerhalb zumutbarer und kalkulierbarer Zeit nicht habe erreichen können. Nach Kenntnis des Senats komme es dort in Zeiten des Berufsverkehrs - zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und 19 Uhr - zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen Verkehrsstillstand. Verkehrsbehinderungen seien im Streitjahr 1970 zwar auch auf der Straßenverbindung über die Bundesautobahn eingetreten. Gleichwohl habe der Kläger über diesen Weg in Zeiten des Hauptberufsverkehrs aber sein Ziel in der Regel schneller und pünktlicher erreichen können als bei einer Fahrt durch die Innenstadt. Es sei glaubhaft, daß der Kläger im Streitjahr 1970 stets über die Bundesautobahn gefahren sei.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Es meint, die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte betrage 13 km. Der Kläger behaupte nicht, die kürzeste Strecke durch die Innenstadt sei im Streitjahr 1970 nicht benutzbar gewesen. Er meine nur, durch die Benutzung einer Umwegstrecke eine gewisse Zeitersparnis zu erzielen. Jeder Autofahrer müsse heutzutage mit Verzögerungen im Stadtverkehr rechnen. Die typisierende Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gelte für alle Steuerpflichtigen, unabhängig davon, welche tatsächlichen Kosten ihnen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entständen und welche Wegstrecke sie wählten. Die Vorentscheidung führe daher zu einer nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Besteuerung. Die gleiche Ansicht verträten auch FG Hamburg im Urteil vom 2. November 1970 I 61/69 (EFG 1971, 71) und FG Düsseldorf im Urteil vom 18. September 1970 I 128/68 L (EFG 1971, 129).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach Satz 3 2. Halbsatz dieser Vorschrift ist für die Bestimmung der Entfernung die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend". Das Wort "benutzbar" ist vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestags in den Regierungsentwurf zur Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 durch das Steueränderungsgesetz 1966 eingefügt worden (vgl. Bundestagsdrucksachen V/1068 S. 2 und V/1187 S. 2). Die Bedeutung dieses Wortes erschöpft sich nicht darin, von der Polizei oder von Behörden gesperrte Straßenverbindungen bei Anwendung dieser Vorschrift außer acht zu lassen; denn das ist so selbstverständlich, daß es dafür nicht der Einfügung des Wortes "benutzbar" durch den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags bedurft hätte. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 muß man vielmehr darauf abstellen, welche Straßenverbindung im Rahmen des Zumutbaren für den Steuerpflichtigen benutzbar war. Diese Auslegung entspricht den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes, nach dem bei der Anwendung von Steuergesetzen die Volksanschauung, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze sowie die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Bei § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 sind daher die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen mitzuberücksichtigen. Werden zur Ableitung der Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnellstraßen, Ringstraßen usw. geschaffen, so würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man diese Verhältnisse bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 2. Halbsatz EStG 1969 nicht mitheranziehen würde. Abschn. 25 Abs. 1 LStR 1970 und Abschn. 20 a Abs. 4 EStR 1969 sehen daher im Ergebnis zu Recht statt der kilometermäßig kürzesten die offenkundig verkehrsgünstigere und vom Steuerpflichtigen regelmäßig benutzte Straßenverbindung für die Berechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als maßgebend an.

Das FG hat im Streitfall festgestellt, daß der Kläger bei der Fahrt zur Arbeitsstätte regelmäßig den Umweg über eine Bundesautobahn gewählt hat. Es hielt diese Strecke für offenkundig verkehrsgünstiger als die 7 km kürzere Straßenverbindung durch die Innenstadt, weil es dort in den Hauptberufsverkehrszeiten zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen Verkehrsstillstand gekommen ist, während der Kläger bei Benutzung der Fahrtstrecke über die Bundesautobahn sein Fahrziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher hat erreichen können. Der Senat ist nach § 118 Abs. 2 FGO an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden, weil das FA hiergegen keine begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat. Das FG hat im Hinblick auf diesen Sachverhalt die 20 km lange Fahrtstrecke über die Bundesautobahn zu Recht der Berechnung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt. Die Revision des FA ist daher unbegründet.


 

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