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Fahrtenbuch für 1 Jahr – Täterermittlung bei
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich
VG Neustadt
Az: 3 L 677/06.NW
Beschluss vom 15.05.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Führung eines Fahrtenbuchs hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3.
Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung
vom 15. Mai 2006 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800,-€ festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 30. März
2006 aufzuheben, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen
Verfügung lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im
vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und
dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung, ein Fahrtenbuch auf
die Dauer von einem Jahr zu führen, überwiegt vorliegend auch eindeutig das
private Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens in der Hauptsache kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Dieses
vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass die angefochtene Verfügung
sich beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig
erweist.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht nach § 31a Abs. 1 Satz 1
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, BGBl. 1993 I, S. 1024) die Führung
eines Fahrtenbuches angeordnet. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber
einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig
zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Ermittlung des Führers bei Begehung der Ordnungswidrigkeit war hier im Sinne
des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich.
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des
Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle
angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung
beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz
der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die
Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum
Erfolg führen (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris;
BVerwG, Buchholz 442.16 zu § 31a StVZO Nr. 18 = NJW 1988, 1104). Die
Verfolgungsbehörde ist daher grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des
Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest
den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem Gebot zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wonach der von einer Ermittlungstätigkeit
Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf.
Vor diesem Hintergrund wird in der Regel gefordert, dass der Kraftfahrzeughalter
innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dieser in Kenntnis
gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat,
noch zu-verlässig beantworten und der Fahrer Entlastungsgründe vorbringen kann.
Die Zwei-Wochenfrist wurde im vorliegenden Fall zwar nicht eingehalten. Dem
Antragsteller wurde erst am 28. November 2005, also etwa drei Wochen nach dem
Verkehrsverstoß am 6. November 2005, ein Anhörungsbogen zugesandt. Er machte
aber trotz der mittlerweile verstrichen gewesenen Zeit Angaben zu dem Fahrer im
Tatzeitpunkt, so dass die Überschreitung der von der Rechtsprechung entwickelten
Zwei-Wochenfrist unschädlich ist. Im Übrigen liegt ein Messfoto vor, das den
Fahrer mit einer solchen Deutlichkeit erkennen lässt, dass die Möglichkeit der
Identifikation durch den Antragsteller auch anhand dieses Fotos gegeben war.
Die Mitwirkung des Antragstellers hat aber tatsächlich nicht zur Ermittlung des
Fahrzeugführers im Tatzeitpunkt geführt. Eine Person mit dem von ihm angegebenen
Namen und der von ihm mitgeteilten Adresse war von der Polizei nicht aus-findig
zu machen. Die Beamten des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Polizeiinspektion
Ludwigshafen I, stellten fest, dass in Rheinland-Pfalz keine Person mit dem
angegebenen Namen polizeilich gemeldet ist. Auch Nachforschungen unter der
angegebenen Anschrift blieben erfolglos. Bewohnern des Anwesens X war eine
Person mit dem Namen Y oder einem ähnlichen Namen unbekannt. Anhaltspunkte für
weitere Nachforschungen lagen der Polizei nicht vor. Sie hat damit die ihr
möglichen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Auch die Antragsgegnerin hat durch
Abfragen feststellen müssen, dass ein Herr Y unter der von dem Antragsteller
angegebenen Adresse niemals polizeilich gemeldet gewesen war. Der Umstand, dass
der Kraftfahrzeugführer im Tatzeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, geht hier
zu Lasten des Antragstellers.
Zwar hat § 31a StVZO, der seinem Wortlaut nach lediglich davon ausgeht, dass die
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften objektiv nicht möglich war, in der Rechtsprechung die
rechtstaatlich gebotene einschränkende Auslegung dahin erfahren, dass nicht
schon jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen dem Halter eines
Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten
ursächlich war (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5 = StVE § 31a
StVZO Nr. 7). Demgemäß ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches dann nicht
gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter seinerseits das ihm Zumutbare und
Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat. Hiervon ist im
vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen nicht auszugehen.
Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller zur Person des Fahrers im
Tatzeitpunkt falsche Angaben machte. Der Antragsteller hat sowohl in dem
Anhörungsbogen vom 28. November 2005 als auch in der Antragsschrift erklärt,
sein Fahrzeug am Tattag einem Freund geliehen zu haben. Gegenüber den
ermittelnden Polizeibeamten ließ er sich dahingehend ein, diese Person nur
flüchtig gekannt zu haben. Durch seinen Bevollmächtigten ließ er im März 2006
vortragen, es habe sich um einen Bekannten gehandelt. Es bleibt damit völlig
unklar, in welcher Beziehung der Antragsteller zu dieser Person stand und wie
gut er sie Anfang November 2005 kannte. Vor diesem Hintergrund ist auch die
Glaubhaftigkeit seiner weiteren Erklärungen zu würdigen.
Handelt es sich bei der angegeben Person um einen Freund des Antragstellers, so
überzeugen seine übrigen Einlassungen nicht. Gegenüber den ermittelnden
Polizeibeamten gab er an, er habe sich an dem Tattag den Führerschein von Y
vorlegen lassen. In dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. März 2006
wurde mitgeteilt, der Antragsteller habe sich vor der leihweisen Aushändigung
seines Fahrzeugs persönlich von der Anschrift des Y überzeugt. Er habe sich
nämlich den Fahrzeugschein für dessen VW-Bus vorlegen lassen und diesem die
Anschrift entnommen. Hiervon hatte der Antragsteller den Polizeibeamten nichts
berichtet. Beide geschilderten Verhaltensweisen erscheinen, wenn es sich um
einen Freund handelte, nicht glaubhaft. Handelte es sich hingegen nur um einen
flüchtigen Bekannten, so bleibt unverständlich, aus welchem Grund der
Antragsteller dieser Person, die Halter eines VW-Bus war, seinen Pkw, einen
Mercedes, für eine Fahrt auslieh.
Gefährdet aber ein Fahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs
dadurch, dass er nicht dartun kann oder will, - welche Variante hier vorliegt,
kann offen bleiben, - wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu
einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen
eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung
angehalten werden.
Im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Verfügung,
die sich damit als rechtmäßig erweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53
Abs. 3 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 und Nrn. 46.13 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ
2004, 1327). Da der Antragsteller das Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres
führen soll und ein Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren und
möglicherweise Klageverfahren) insgesamt diese Zeit beanspruchen dürfte, ist es
angemessen hier von dem Wert für das Hauptsacheverfahren auszugehen.
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