Fahrtenbuchanordnung bei rechtswidriger Abstandsmessung
Verwaltungsgericht Oldenburg
Az: 7 B
3383/09
Beschluss vom
19.01.2010
1. Die aufschiebende Wirkung der
Klage der Antragstellerin vom 29. Dezember 2009 (Az.: 7 A 3381/09) wird
wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1 200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1.
Der nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der am 29. Dezember 2009 fristgerecht erhobenen Klage
(Az.: 7 A 3247/09) der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die durch den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2009 verfügte Anordnung wendet, für
die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch für das von ihr gehaltene Fahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen …. zu führen, ist begründet.
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende
Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Absatz
2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen
Interesse angeordnet hat.
Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend,
ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser
Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung
auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei
einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das
Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag
ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur
Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die
angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die angegriffene Verfügung
der Antragsgegnerin dürfte im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, weil sie
voraussichtlich zu Unrecht die Fahrtenbuchanordnung verfügt hat.
Diese Verfügung ist in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen
des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind nicht
erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter
für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers
nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den
Voraussetzungen im Einzelnen vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen z.B.
Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2008 – 7 B 3216/08 –, vom 9. März 2009 – 7 B
682/09 –, und vom 26. November 2009 – 7 B 3014/09 –). Die Vorschrift verknüpft
mithin die Verhängung der Maßnahme als Rechtsfolge mit dem Vorliegen der
Voraussetzung „wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war". Auf das Vorliegen
dieser Voraussetzung kommt es hier aber nicht an. Denn wenn der Fahrer des von
der Antragstellerin gehaltenen Fahrzeugs hinsichtlich der hier durch die
Antragsgegnerin geltend gemachten Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands
zum vorausfahrenden Fahrzeug festgestanden hätte, wäre die Ahndung dieser
konkreten Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode
nicht ahndungsfähig gewesen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
27. November 2009 – Ss Bs 186/09 –, über juris). Die Vorschrift ist danach nicht
anwendbar. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die der angegriffene Bescheid
gegebenenfalls gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin könnte allerdings grundsätzlich nicht von Vorneherein mit
Erfolg geltend machen, eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 31a StVO habe nicht
oder nicht so wie von der Behörde zu Grunde gelegt stattgefunden – sofern sie
einen Verstoß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestreitet, zwingt dies das
Gericht grundsätzlich nicht, nähere Ermittlungen dazu anzustellen, ob sich der
behauptete Verkehrsverstoß wirklich ereignet hat. Zum einen: Bestreitet der
Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, dass sich ein
Verkehrsverstoß ereignet hat, so muss er nach Einstellung des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren
substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen
( Nds. OVG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 12 M 2491/99 –, NZV 1999, 486 f.).
Eine pauschale Behauptung etwa der Art, die Messung sei falsch gewesen, ist
daher unbeachtlich. Zum anderen: Das Gericht verweist grundsätzlich darauf, dass
es bereits im Bußgeldverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben hätte, sich gegen
den Vorwurf eines Verkehrsverstoßes zu wenden und dort die Details substantiiert
anzugreifen. Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens ist bei dieser Konstellation
eine etwaige Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichtes, z. B. nach § 86 VwGO,
grundsätzlich nicht geboten ( Beschluss vom 28. April 2009 – 7 B 1187/09 – mit
OVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 12 ME 107/09 –). Es ist der Antragsgegnerin
im vorliegenden Verfahren auch zu Gute zu halten, dass sie sich sinngemäß auf
diese Erwägungen stützt, die in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung in der
Kammer stehen. Auf diese Grundsätze kommt es hier aber nicht an, weil die
Verfassungswidrigkeit der Methode überwiegend wahrscheinlich ist, mit der die
geltend gemachte Abstandsunterschreitung feststellbar gewesen sein soll. In den
Fällen, in denen das Kraftfahrzeug auch an Dritte weitergegeben wird, hilft das
Fahrtenbuch auch dem Halter bei der Überwachung der Fahrzeugbenutzer
(Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2007 – 7 A 1240/07 – m.w.N.); das Fahrtenbuch
bezweckt insoweit, dass die Benutzung des Fahrzeugs in der gebotenen Weise
überwacht wird, und den Fahrzeughalter zur künftigen Mitwirkung bei der
Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes
anzuhalten; ein „erneuter" Verstoß kann aber hier nicht drohen, weil der
Anlassverstoß nicht ahndungsfähig war; damit fehlt es am Anlass für die
Gefahrenabwehr.
Außerdem liegt mit der geltend gemachten Abstandsunterschreitung zugleich kein
Verstoß vor, der im Sinne von § 31a StVZO hinreichend gravierend wäre. Im
Einzelnen: In seinem o.a. Beschluss vom 27. November 2009 hatte das
Oberlandesgerichts Oldenburg wörtlich festgehalten:
„…
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 04.06.2009 war dem Betroffenen
zur Last gelegt worden, am 19.02.2009 um 12.14 Uhr in R.…auf der BAB 1 in Höhe
des Kilometers 202,852 in Fahrtrichtung M.… als Führer des Pkws … bei einer
Geschwindigkeit von 119 km/h den erforderlichen Abstand von 59,5 m zum
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe vielmehr
lediglich 17 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen.
Das Messergebnis, auf welches der Erlass des Bußgeldbescheides zurückzuführen
war und welches als maßgebliches Beweismittel für die Überführung in Betracht
gekommen wäre, wurde durch ein Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 der Firma V.…
ermittelt. Ausweislich der mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen
amtsgerichtlichen Feststellungen werden bei Anwendung dieses Meßsystems in der
Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen, nämlich eine sog.
Tatvideoaufzeichnung, mit welcher die Abstands und Geschwindigkeitsmessung
durchgeführt wird, sowie eine Fahrervideoaufzeichnung, welche der Identifikation
der Fahrer und der Kennzeichenerfassung dient. Messung und Auswertung werden
dergestalt gehandhabt, dass der auflaufende Verkehr in einem bestimmten
Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter
über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastand aufgenommen wird. Während der
Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die
einzelnen Videobilder (Voll und Halbbilder). Der zeitliche Abstand von zwei
aufeinander folgenden Videobildern beträgt 1/50 Sekunden. Die Auswertung des so
kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Bei der
so gestalteten Verkehrsüberwachung wird eine durchgängige Aufnahme des
fließenden Verkehrs in der Weise angefertigt, dass jeweils die auf der
Überholspur befindlichen Fahrzeuge mit Kennzeichen erfasst werden und die Fahrer
identifizierbar erkennbar sind.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
11.08.2009 (2 BvR 941/08 ) hat das Amtsgericht diese Art der Messung mit
Rücksicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage in Niedersachsen als
verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
angesehen. Weiterhin ist es zu dem Schluss gelangt, dass der Verwertung des
rechtswidrig erlangten Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot
entgegenstehe. Mit der Messung sei automatisch und unvermeidbar die Aufnahme
einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen verbunden, welche sich
rechtskonform verhielten und über deren persönliche Information dem Staat ein
Erfassungsrecht nicht ohne Gesetz zustehe. Dieser mit dem Messverfahren
verknüpfte ungerechtfertigte Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte
einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern führe dazu, dass dem Verfahren per se
eine Verfassungswidrigkeit innewohne. Die daraus gezogenen Beweismittel könnten
auf ordnungsgemäßem Wege nicht mit gleicher Sicherheit erlangt werden. Für eine
Differenzierung nach jeweiligen Einzelfällen der Verstöße sei bei einer
derartigen Vorgehensweise kein Raum.
Da andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, hat das Amtsgericht den
Betroffenen im Beschlusswege freigesprochen.
Das Amtsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, da es
zutreffenderweise von Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes ausgegangen ist.
Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte
Videoaufzeichnungsanlagen ist, jedenfalls wenn sie unter den vorliegend
anzutreffenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, wie
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 ausgeführt
hat. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der
beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und
ausgewertet
werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug beabsichtigt
und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche
Grundlage vorliegt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht, wie auch
die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.
Die Messdaten, deren Verwertung in Rede steht, wurden mithin unter Verstoß gegen
ein Beweiserhebungsverbot gewonnen. Ein solches zieht nach allgemeiner
Auffassung im strafprozessualen Bereich nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot
nach sich. Diese schwerwiegende verfahrensrechtliche Folge wird vielmehr nur in
Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen. Ein Beweisverwertungsverbot wird
lediglich anerkannt, wenn dahingehende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften
bestehen oder wichtige übergeordnete Gründe dis gebieten. Ob letzteres der Fall
ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. In die in diesem
Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der
Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum
Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits, den
durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind
insbesondere die Art des Erhebungsverbotes, das Gewicht des in Frage stehenden
Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der im Übrigen betroffenen Rechtsgüter
einzustellen.
Vorliegend stellt sich der Verfahrensverstoß als schwerwiegend dar. Die
angewandte Messmethode ist mit einem systematisch angelegten Eingriff in die
Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Sie war bereits konzeptionell
so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen
eingesetzten Abstands und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden
Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einherging. Die Schwere des Eingriffs
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen
Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die mit einer
Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen
Schweregrad (vgl. hierzu Niehaus DAR 2009, 632, 635). Dass den einzelnen
Polizeibeamten als Anwender kein persönlicher Verschuldensvorwurf treffen mag
ist insoweit ebenso wenig von durchgreifender Bedeutung wie der Umstand, dass
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ministerieller Ebene zum
Anlass genommen wurde, die rechtswidrige Verfahrensweise einzustellen.
Die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird – auch
der im vorliegenden Fall in Rede stehende Verstoß – sind in der Regel nur von
untergeordneter Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass Abstandsunterschreitungen,
insbesondere bei starker Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten,
gefahrträchtig sind und nachhaltiger Verfolgung bedürfen, doch handelt es sich
ungeachtet dessen jedenfalls im vorliegenden Falle um eine Ordnungswidrigkeit,
welche dem unteren bis mittleren Schweregrad der Verkehrsordnungswidrigkeiten
zuzuordnen ist und deren Verfolgung sich im konkreten Fall nicht als derart
vordringlich darstellt, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen
wären.
Die Frage, ob der Verkehrsverstoß auch bei hypothetisch rechtmäßigem
Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, kann nicht ausschlaggebend
sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer
Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden
können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich,
welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich
geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine
mindere Bedeutung zugemessen wird. …"
Es ist davon auszugehen, dass Messgeräte, -methode, -technik, -verfahren im
zuvor bezeichneten Verfahren und im vorliegenden Verfahren identisch sind. Die
rechtliche Bewertung in bußgeldrechtlicher Hinsicht dürfte voraussichtlich
ebenfalls identisch sein. Die Antragsgegnerin räumt dies möglicherweise in ihrem
Schriftsatz vom 11. Januar 2009 wohl auch ein, wenn sie (dort, Seite 3 unten)
zum „vom Autobahnpolizeikommissariat A. verwendeten Aufzeichnungsverfahren"
Stellung nimmt.
Soweit allerdings die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz Ausführungen zum
tatsächlichen Vorliegen des Verkehrsverstoßes macht und dieses (wohl auch
hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit) mit dem eigenen „Vortrag der
Klägerin" begründen möchte (dort Seite 1 bis 3), spricht weit Überwiegendes
dafür, dass es auf diesen Vortrag voraussichtlich nicht ankommt, da er erst nach
Einstellung des Bußgeldverfahrens und nach Eintritt der Verfolgungsverjährung
dargetan ist. Ohne diesen Vortrag wäre offenbar allerdings auch nach Auffassung
der Antragsgegnerin ein Bußgeldverfahren voraussichtlich nicht durchzuführen
gewesen, da die Abstandsmessung als solche nicht verwertbar gewesen wäre.
Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist
aber, dass ein Verstoß vorliegt, der nicht geahndet wurde, weil die
Fahrerfeststellung unmöglich war, und der hinreichend schwerwiegend war, z.B.
zumindest die Eintragung eines Punktes nach sich gezogen hätte.
Hier aber lag in diesem Sinne kein Verstoß vor. Nach der Beweislage während des
Laufes der Verfolgungsverjährung hätte auch bei Feststellung des zutreffenden
Fahrzeugführers eine Sanktion aus dem Recht der straßenverkehrsrechtlichen
Ordnungswidrigkeiten wohl nicht verhängt werden und ein Bußgeldbescheid nicht
ergehen dürfen. Damit liegt ein Verstoß, der nur deshalb nicht geahndet werden
konnte, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte, im Sinne von § 31a
StVZO nicht vor.
Mithin fehlt es voraussichtlich schon am zugrundeliegenden rechtlichen
Anknüpfungspunkt für den Erlass des angegriffenen Bescheids. Soweit die
Antragsstellerin – oder ein Dritter – nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nach
Meinung der Antragsgegnerin Angaben zum Verstoß macht, die die Fahreridentität
(und subjektive Vorwerfbarkeit) erhellen, ist ein solches Verhalten, ebenso wie
das ausdrückliche Einräumen der Begehung des Verstoßes nicht ungewöhnlich; es
führt aber im vorliegenden Verfahren eben nicht dazu, dass nunmehr gleichsam
fiktiv doch ein Bußgeld hätte erlassen werden dürfen. Beim hier vorliegenden
‚Verstoß‘ jedenfalls und den fehlenden Einlassungen Betroffener bis zum Eintritt
dieser Verjährung liegt kein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Sinne von § 31a
StVZO vor.
Daher leidet mithin der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin
voraussichtlich an einem erheblichen Rechtsfehler i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Rein vorsorglich macht die Kammer allerdings darauf aufmerksam, dass in anderen
Bereichen der Gefahrenabwehr im Straßenverkehrsrecht anderes geltend mag,
insbesondere bei dem Streit um die Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb des
Punktesystem nach § 4 StVG. Letzteres hat die Kammer gerade erst mit ihrem
Beschluss vom 13. Januar 2010 – 7 B 3230/09 – festgehalten und dort auf die
strikte Bindungswirkung aus § 4 Absatz 3 Satz 2 StVG sowie die Rechtsprechung
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Beweisverwertungsverbot
hingewiesen (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 12 ME 234/09 –).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Absatz 3 Nr. 2, 52Absatz 1 GKG und
orientiert sich an Nummer 46.13 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Wert ist abhängig von der
Dauer der Fahrtenbuchanordnung und beträgt 400,00 Euro je Monat, so dass bei
einer Dauer von hier sechs Monaten ein Wert von 2 400,00 Euro für die Hauptsache
und im vorliegenden Eilverfahren nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit
dessen Hälfte anzusetzen ist.