Fahrtkosten:
Einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 9 AS
67/07 ER
Urteil vom
21.02.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Lüneburg, Az.: S 24 AS 1302/06 ER, Urteil vom
12.01.2007
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts
Lüneburg vom 12. Januar 2007 wird abgeändert. Der Antrag der Beschwerdegegner
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er der
Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in
Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
b) ALG II-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2.) zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdeführerin hat den
Beschwerdegegnern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu
erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Beschwerdegegner selbst.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2007
hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig verpflichtet, den
Beschwerdegegnern für die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als mit
Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die
Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom
Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für monatlich jeweils 19 Arbeitstage
Fahrtkosten in Höhe des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b)
ALG II-V für die doppelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abzusetzen seien.
Allein hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 25. Januar 2007
eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie auf die Regelungen des
Einkommensteuergesetzes und die Bezugnahme auf diese in der Begründung des
Entwurfs zu einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld–Verordnung verweist.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß, den Beschluss
des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 abzuändern und den Antrag der
Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit er
der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in
Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
b) ALG-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2) zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Auffassung des Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut
von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V sowie darauf entgegen, dass die Absetzung einer
an der einfachen Entfernung orientierten Kilometerpauschale zur Bestimmung des
tatsächlich zur Bedarfsdeckung einsetzbaren Einkommens nicht geeignet sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten der
Beschwerdeführerin Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und
begründet. Die Beschwerdegegner haben keinen im Wege einstweiliger Anordnung zu
verfolgenden Anspruch darauf, von der Beschwerdeführerin ab 1. November 2006
Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, bei deren Berechnung die
Beschwerdeführerin vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für dessen Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag von 0,20 Euro für jeden auf Hin-
und Rückfahrt gefahrenen Straßenkilometer abzusetzen hat.
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der
Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom
Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der
Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen
Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der
in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des
Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt
tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende
Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des
in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen
des Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort
ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die
Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw.
"einfache") Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der
Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie wird durch den sinngemäßen Einwand
der Beschwerdegegner, der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V müsse
sich als Teil einer Berechnung, die der Bemessung unterhaltssichernder
Leistungen diene, an dem tatsächlichen Kostenaufwand für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und damit auch an der tatsächlich zurückzulegenden
Fahrtstrecke orientieren, nicht entkräftet. Soweit es in diesem Zusammenhang um
die Frage geht, ob die bloße Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder
die zu ihrer Überbrückung zurückzulegende Wegstrecke Bemessungsgrundlage des
Freibetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V zu sein hat, verkennen die
Beschwerdegegner, dass zwischen beiden Größen in aller Regel ein direkter
Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die auf dem Weg von der Wohnung zur
Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung zurückgelegte tatsächliche Gesamtstrecke
dem Doppelten der (einfachen) Entfernung in Straßenkilometern entspricht. Diese
unmittelbare mathematische Abhängigkeit hat aber zur Folge, dass die (einfache)
Entfernung in Straßenkilometern eine genauso taugliche Grundlage für die
Bemessung des Freibetrages ist wie die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke. Die
von den Beschwerdegegnern erhobene Forderung, dass der Freibetrag nach § 3 Abs.
1 Nr. 3 b) ALG II-V wirklichkeitsnah und prinzipiell kostendeckend sein müsse,
erweist sich vor diesem Hintergrund als alleiniges Problem der Höhe des in § 3
Abs. 1 Nr. 3 b) mit 0,20 Euro festgesetzten Pauschbetrages. Die ALG II-V lässt
jedoch gerade in dieser Hinsicht keinen Auslegungsspielraum. Im übrigen belegt
die Begründung des Entwurfs einer ersten Verordnung zur Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld–Verordnung, dass die Entfernungspauschale des § 3
Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V auch ihrer mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer
festgesetzten Höhe nach aus der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 EStG von
0,30 Euro abgeleitet worden ist. Der Verordnungsgeber hat dabei nachvollziehbar
einen Abzug für gerechtfertigt gehalten, weil mit der Entfernungspauschale des §
9 Abs. 2 EStG sämtliche Aufwendungen für die Haltung des Kraftfahrzeuges
abgegolten werden und hierzu auch solche Aufwendungen gehören, die bei
Leistungsempfängern nach dem SGB II entweder bereits durch andere Freibeträge
als die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V erfasst werden
(Absetzung der KFZ-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) oder
für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts keine Relevanz haben
(Garagenmiete, Finanzierungskosten). Der Senat teilt insoweit auch nicht die
Auffassung der Beschwerdegegner, dass die Festsetzung eines Pauschbetrages für
die Erfassung der Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im
Sozialleistungsrecht grundsätzlich anderen Maßstäben zu folgen habe als im
Einkommensteuerrecht. Ob die Berücksichtigung eines diesbezüglichen Freibetrages
überhaupt geboten ist, hängt im Sozialleistungsrecht wie im Einkommensteuerrecht
davon ab, dass die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte –
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - als echte Werbungskosten, also mit der
Erzielung von Einkommen notwendig verbundene Aufwendungen, verstanden werden.
Unter dieser Voraussetzung haben sie allerdings auch im Einkommensteuerrecht
wegen des dort geltenden Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit
prinzipiell steuerfrei zu bleiben. Ergänzend weist der Senat in diesem
Zusammenhang mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung darauf hin, dass die
Freistellung erzielten Einkommens von der Besteuerung, wie sie nach 9 Abs. 2
EStG Folge der Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Kilometerpauschale von
30 Eurocent ist, einen finanziellen Vorteil bewirkt, der sich in einer dem
jeweiligen persönlichen Steuersatz entsprechenden Steuerersparnis erschöpft, mit
Rücksicht auf den höchstmöglichen Einkommensteuersatz nach § 32 a Abs. 1 Nr. 5
EStG von 45 Prozent also 13,5 Eurocent je Entfernungskilometer nicht
überschreitet und im Regelfall deutlich geringer ausfällt. Demgegenüber führt
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Verringerung erzielten Einkommens um die
Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V von 0,20 Euro je
Entfernungskilometer zu einer korrespondierenden Erhöhung des Bedarfs an
einkommensergänzenden Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II in gleicher Höhe. Mit
diesen systembedingt unterschiedlichen Wirkungen der Berücksichtigung als (bzw.
"wie", vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) Werbungskosten wird auch den divergierenden
Regelungsgegenständen des Einkommensteuerrechts und des Sozialleistungsrechts
Rechnung getragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Pauschbetrag nach § 3 Abs.
1 Nr. 3 b) ALG II-V, anders als derjenige nach § 9 Abs. 2 EStG, ohnedies keine
die Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abschließend regelnde Wirkung hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz ALG
II-V bleibt es dem Leistungsempfänger unbenommen, höhere als die pauschalierten
Ausgaben nachzuweisen. Da hierdurch in jedem Fall eine Berücksichtigung der
vollen tatsächlichen Aufwendungen ermöglicht wird, bestehen gegen die Anlehnung
der pauschalierten Bemessung des Absetzungsbetrages an die Regelungen des
Einkommensteuerrechts erst Recht keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.