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Fahrverbot: 2
Jahre nach der Tat noch möglich?
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 341/02
Beschluss vom 25.06.2002
In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des
Amtsgerichts Bielefeld vom 25.02.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 25. 06. 2002 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird auf Kosten der
Staatskasse als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene wegen einer am 16.05.2000
begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 32 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 DM verurteilt, von der
Verhängung eines Fahrverbotes gegen die Betroffene jedoch abgesehen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte der Senat mit
Beschluss vom 27.09.2001 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit
den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der
Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld
zurückverwiesen. Der Senat hatte mit näheren Ausführungen beanstandet, dass die
Gründe des seinerzeit angefochtenen Urteils das Absehen von der Verhängung des
Regelfahrverbotes nach Tabelle 1 a Buchstabe c laufende Nr. 5.3.3 nicht tragen.
Beim Amtsgericht in Bielefeld gingen die Akten nach der Entscheidung des Senates
am 22.11.2001 wieder ein. Das Amtsgericht hat sodann mit Verfügung vom
27.11.2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 25.02.2002 bestimmt. Am
25.02.2002 hat das Amtsgericht Bielefeld die Betroffene wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00
Euro verurteilt und wiederum von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen.
Gegen dieses Urteil, das der Staatsanwaltschaft Bielefeld am 19.03.2002
zugestellt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft mit am 22.03.2002 bei dem
Amtsgericht Bielefeld eingegangen Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der
sie erneut das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat
beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und gegen
die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro sowie unter Einräumung
einer Frist gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat
festzusetzen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat in der Sache
wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs zwischen der Tatzeit am
16.05.2000 und der Vorlage der Akten im Rechtsbeschwerdeverfahren an den Senat
am 22.05.2002 keinen Erfolg.
Allerdings rügt die Staatsanwaltschaft Bielefeld völlig zu Recht, dass das
Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht von der Verhängung des
Regelfahrverbotes abgesehen hat. Grob fehlerhaft war insbesondere, dass das
Amtsgericht unter anderem entscheidend darauf abgestellt hat, ob die Betroffene
im Falle eines Fahrverbotes ihre Tätigkeit (gemeint ist ihre berufliche
Tätigkeit) „ordnungsgemäß ausführen kann". Ein derartiges Kriterium für das
Absehen von dem nach dem Bußgeldkatalogverordnung an sich gebotenen
Regelfahrverbot ist bislang in der Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nie
zur Anwendung gebracht worden. Wollte man ernsthaft darauf abstellen, ob das
Fahrverbot dazu führt, dass ein Betroffener seinen Beruf nicht mehr
ordnungsgemäß - was immer dies bedeuten soll - ausüben kann, so blieben wohl nur
wenige Fälle übrig, in denen man tatsächlich diese Hürde überwinden und ein
Fahrverbot verhängen könnte. Die Heranziehung dieses Gesichtspunktes erfolgte
durch das Amtsgericht damit erkennbar nur zweckgerichtet mit dem Ziel, hier die
Verhängung eines Fahrverbotes zu vermeiden.
Ebenso grob fehlerhaft ist das Abstellen des Amtsgerichts darauf, dass der
Verkehrsverstoß der Betroffenen als „Augenblicksversagen" zu bewerten sei.
Bezeichnenderweise führt das Amtsgericht mit keiner Silbe aus, worin hier ein
Augenblicksversagen der Betroffenen liegen sollte. Ein solches liegt tatsächlich
auch mehr als fern, da die der Betroffenen zur Last gelegte
Geschwindigkeitsüberschreitung von ihr innerorts und noch dazu an einer Stelle
begangen worden war, die ihr bereits aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gut
bekannt war. Das Abstellen auf ein Augenblicksversagen erscheint dem Senat hier
daher ebenfalls allein durch die oben bereits festgestellte Tendenz des
Amtsgerichts, auf alle Fälle ein Fahrverbot zu vermeiden, erklärlich.
Gleichwohl kam hier die Verhängung eines Fahrverbotes gegen die Betroffene
aufgrund des Zeitablaufs seit Begehung der Tat am 16.05.2000 nicht mehr in
Betracht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift
selbst ausgeführt, dass ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen
kann, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung
eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als
2 Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist (OLG Hamm, Beschluss vom
18.05.2000 ? 5 Ss OWi 1196/99; OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; OLG Karlsruhe, DAR
1992, 437; OLG Köln NZV 2000, 217 f). Das Fahrverbot dient nämlich in erster
Linie spezialpräventiven Zwecken und kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion
auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in
einem kurzen zeitlichem Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Düsseldorf,
aaO). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf
zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes der Betroffenen angelastet werden
kann (OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.05.2000 - 5 Ss OWi 19/00). Dies
ist hier indes nicht der Fall, da die Betroffene das Verfahren hier nicht in
unlauterer Weise verzögert hat. Fehlerhafte Entscheidungen des Amtsgerichts,
auch wenn sie zu ihren Gunsten ergehen, können der Betroffenen
selbstverständlich nicht angelastet werden. Ebenso wenig kann ihr angelastet
werden, dass das Amtsgericht hier nach Eingang der Akten vom Senat nicht in der
Lage war, zeitnah zu terminieren sondern den Hauptverhandlungstermin erst ein
weiteres Vierteljahr später anberaumt hatte.
Würde der Senat wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt jetzt das
Fahrverbot gegen die Betroffene verhängen, so wäre dies bereits nicht mehr
innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren seit der Tat möglich. Darüber hinaus
hätte sich der Senat aber auch außer Stande gesehen, hier in der Sache selbst zu
entscheiden. Der Senat kann nicht mit Sicherheit beurteilen, ob keine weiteren
tatsächlichen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch, insbesondere zur
Verhängung des Fahrverbotes möglich sind. Das Amtsgericht hat sich der
Notwendigkeit, solche ergänzenden Feststellungen zu treffen, nämlich aufgrund
seiner grob fehlerhaften Rechtsanwendung ohne nachvollziehbaren Grund
verschlossen. Diese Lücke hätte der Senat nicht zu Lasten der Betroffenen, die
für dies alles nichts kann, schließen können.
Der Senat stellt allerdings klar, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Amtsgerichts Bielefeld am 25.02.2002 entgegen der dort vertretenen Rechtsansicht
aufgrund des seinerzeit erfolgten Zeitablaufs von nur einem Jahr und neun
Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte gegen die Betroffene verhängt werden
können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1
OWiG.
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