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Fahrverbot und Augenblickversagen und
Geschwindigkeitsüberschreitung
OLG Hamm
Az: 4 Ss Owi 841/02
Beschluss vom: 02.10.2002
Bußgeldsache wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Ibbenbüren vom 12. Dezember 2001 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 02. 10. 2002 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen "fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h gemäß
§§ 41 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 26a StVG, §§ 1ff BKatV" eine Geldbuße
von 1.100,00 DM festgesetzt, gegen die Betroffene ein Fahrverbot von einem Monat
Dauer angeordnet und die Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots
gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die straßenverkehrsrechtlich bisher
nicht nachteilig in Erscheinung getretene Betroffene am 10. Juni 2001 gegen
12.04 Uhr mit ihrem Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Höhe Hörstel
die Bundesautobahn 30 in Fahrtrichtung Amsterdam. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit ist in diesem Bereich durch Zeichen 274 auf 60 km/h
beschränkt. Hier wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen mittels
Police-Pilot-System bei km 40 "nach Abzug der Messtoleranz von 5% mit einer
Mindestgeschwindigkeit von 131 km/h" gemessen. Die Messung erfolgte nach einem
"100 km/h-Zeichen", einem "80 km/h-Zeichen und dem fünften "60 km/h-Zeichen".
Die Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht auf das Geständnis der
Betroffenen gestützt, die sich im übrigen dahin eingelassen hat,
Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder nicht gesehen zu haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen,
die mit ihrem Rechtsmittel allein ein Absehen vom Fahrverbot erstrebt. Wegen der
Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist der Rechtsfolgenausspruch damit
jedoch insgesamt angefochten, das Rechtsmittel auf dessen Überprüfung
beschränkt.
Der Senat hatte somit nicht mehr zu überprüfen, ob und ggfls. warum das
Amtsgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung hier zu Recht auf ein glaubhaftes
Geständnis der Betroffenen stützen konnte oder ob die Feststellungsgrundlagen
für die Messung mittels Police-Pilot-System schon deshalb unzureichend
mitgeteilt sind, weil die gemessene Geschwindigkeit nicht mitgeteilt worden ist.
Die auf die erhobene Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs führt zu dessen Aufhebung.
Es fehlt schon, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
19. September 2002 zu Recht hingewiesen hat, die Feststellungsgrundlage für die
vom Amtsgericht festgestellte Beschilderung im Tatortbereich. Da die
Feststellungen des angefochtenen Urteil ausweislich der Urteilsgründe allein auf
der Einlassung der Betroffenen beruhen, die Betroffene sich jedoch eingelassen
hat, keine geschwindigkeitsbeschränkendenden Verkehrszeichen gesehen zu haben,
hätte mitgeteilt werden müssen, worauf diese Feststellungen beruhen. Das gilt
auch dann, wenn die Beschilderung der Bundesautobahn in fraglichen Bereich
gerichtsbekannt sein sollte.
Es fehlt auch jede Feststellungsgrundlage dafür und ergibt sich im übrigen aus
den getroffenen Feststellungen auch nicht, dass die Betroffene auf ihrer Fahrt
tatsächlich die festgestellten sieben geschwindigkeitsbeschränkenden
Verkehrszeichen(paare) passiert hat. Insbesondere unter Zugrundelegung der
Einlassung der Betroffenen, sie habe keine derartigen Verkehrszeichen
wahrgenommen, besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie erst nach mehreren
dieser Zeichen auf die Autobahn aufgefahren ist, sie diese Zeichen also gar
nicht wahrnehmen konnte. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann
der Senat nicht ausschließen, dass die Messung erfolgt ist, nachdem die
Betroffene nur ein geschwindigkeitsbeschränkendes Schilderpaar passiert hat.
Dann stellt sich jedoch die Frage nach einem Augenblicksversagen, bei dem ein
Absehen vom Fahrverbot geboten sein kann, weil sich das Verhalten der
Betroffenen nicht als gröblicher Verkehrsverstoß darstellt, § 25 Abs. 1 StVG.
Der Senat ist sich zwar bewusst, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung einer
Messung mittels Police-Pilot-System schon wegen der erforderlichen Messstrecke
dieser Fall auszuschließen ist, kann aber angesichts des Fehlens jeglicher
Feststellungen zu der Messung auch nicht vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Messung ausgehen.
Die verhängte Geldbuße von 1.100,00 DM kann schon deshalb keinen Bestand haben,
weil ihre Höhe der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 OWiG
widerspricht. Da das Amtsgericht hier von fahrlässiger Begehungsweise
ausgegangen ist, hätte das Bußgeld allenfalls auf 1.000,00 DM festgesetzt werden
dürfen.
Im übrigen sind die Ausführungen dazu, dass die Regelgeldbuße von 750,00 DM
gemäß § 2 Abs. 4 BKatV angemessen zu erhöhen war, rechtsfehlerhaft. Das
Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes ausgeführt:
"Wegen des erzieherischen Charakters des Fahrverbotes, welches zwingend
erforderlich erschien, um die Betroffene auf die Gefährlichkeit seiner (gemeint
ist: ihrer) Handlungen nachdrücklich hinzuweisen, konnte dieses nicht durch eine
bloße Erhöhung der Geldbuße ausgeglichen werden.
Da jedoch keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister zu Lasten der
Betroffenen vorhanden sind, ist das Gericht der Auffassung, dass auch ein
einmonatiges Fahrverbot die Denkzettel- und Besinnungsfunktion ausreichend wahrt
und die Betroffene veranlasst, sich in Zukunft im Straßenverkehr angepasst zu
verhalten."
Hiernach ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Verhängung eines
einmonatigen Fahrverbotes für erforderlich, aber auch für ausreichend angesehen
hat, die Betroffene in Zukunft zu einem verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten.
Dann ist jedoch für eine Erhöhung der Geldbuße wegen der Verringerung des hier
regelmäßig vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbot auf einen Monat kein Raum. Eine
derartige Erhöhung käme nur dann in Betracht, wenn zur Einwirkung auf die
Betroffene neben dem einmonatigen Fahrverbot auch die Verhängung einer erhöhten
Geldbuße erforderlich gewesen wäre. Das ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen
Urteil gerade nicht.
Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen auszuheben. Die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden
haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.
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