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Fahrverbot: Geschwindigkeitsmessung und
Verstoß gegen Runderlass
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 671/03
Beschluss vom 16.10.2003
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Rheine vom 18. Juni 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 16. 10. 2003 gemäß §§ 79 Abs. 5 und 6 OWiG
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Rheine hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaft eine Geldbuße von 100,- € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem
Monat verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt,
spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den getroffenen Feststellungen überschritt die Betroffene als Fahrerin des
PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX am 18. November 2002 in Rheine die
innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
fahrlässig um 34 km/h.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der
sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil mit den Feststellungen
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht Rheine zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe
gegen die Beweiserhebungspflicht aus § 77 OWiG, § 244 Abs. 3 StPO verstoßen,
weil es einem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei, ist nicht ordnungsgemäß
ausgeführt i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Denn mit der Verfahrensrüge wird weder
der Inhalt des Beweisantrages noch der Inhalt des ablehnenden
Gerichtsbeschlusses mitgeteilt.
2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs hat
einen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht ergeben.
Entgegen der Ansicht der Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft ist das
Amtsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene
mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h innerorts gefahren ist. Das Gericht hat
sich aufgrund der Aussage des Zeugen Emmerich, der die Radarmessung durchgeführt
hat, davon überzeugt, dass dieser das Gerät ordnungsgemäß bedient hat und die
Messung fehlerfrei erfolgt ist. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass
beim Kalibrierungsfoto im Protokoll eine falsche Nummer (103) ausgedruckt worden
ist und dies als falsche Angabe der Bild-Nummer aufgrund eines Softwarefehlers
gewertet, welcher jedoch auf die Messung als solche keinen Einfluss gehabt hat.
Mithin hat das Gericht in ausreichendem Umfang mögliche Fehlerquellen
berücksichtigt und die Grundlagen der Überzeugungsbildung sorgfältig dargelegt.
3. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet insofern keinen rechtlichen Bedenken, als
das das Amtsgericht die für diesen Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße von 100,- €
verhängt hat. Besondere Gründe, die dafür sprachen, von der Verhängung der
Regelgeldbuße abzusehen, waren nach den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.
4. Bei der Verhängung des Fahrverbots von einem Monat hat das Gericht jedoch
rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Messung 150 m vor dem
Ortsausgangsschild und damit entgegen den Vorgaben des Runderlasses des
Innenministers vom 12. Februar 1981 - MBl. NW S. 496/SMBl. NW 20530 - in der
Fassung vom 22. Mai 1996 erfolgte. Nach Maßgabe dieses Runderlasses sind
Messungen grundsätzlich so anzulegen, dass sie von Beginn und Ende einer
Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 m entfernt sind. Die Entfernung kann
am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m unterschritten werden,
wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht
innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt. Ferner ist eine
Unterschreitung der Mindestentfernung von 200 m dann am Anfang und am Ende einer
Geschwindigkeitsbeschränkung zulässig, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle
oder um eine schutzwürdige Zone handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse
sonst eine Messung nicht möglich wäre. Da Feststellungen zu den genannten
Ausnahmetatbeständen nicht getroffen wurden, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, dass das Maß der Pflichtwidrigkeit so weit herabgesetzt sein kann,
dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OLG
Hamm, 5. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 5 Ss OWi 1106/99
- m.w.N.). Die fehlenden Feststellungen erfordern es jedoch nicht, die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der
Senat hat vorliegend vielmehr von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffnete
Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen
übrigen Feststellungen in der Sache selbst zu entscheiden. Die Verhängung eines
Fahrverbots von einem Monat ist geboten, da eine grobe Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 25 Abs. 1 StVG vorliegt. Ein solcher grober
Verstoß ergibt sich in objektiver und subjektiver Hinsicht daraus, dass die
Betroffene nicht nur die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 34 km/h überschritten, sondern auch die außerorts nachfolgend angeordnete
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten hatte. Bei
dieser Sachlage ist nach Ansicht des Senats ein grober Pflichtenverstoß i.S.v. §
25 Abs. 1 StVG auch dann gegeben, wenn der regelmäßig einzuhaltende Abstand von
Messstellen zu geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht eingehalten wird,
obwohl einer der in dem genannten Runderlass des Innenministers aufgeführten
Ausnahmefälle nicht vorliegt.
Von der Verhängung eines Fahrverbots war auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 BKatV
abzusehen, da die Verhängung des Fahrverbots für die Betroffene weder eine
unzumutbare Härte darstellt noch andere erhebliche Härten oder eine Vielzahl für
sich genommener gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die
rechtfertigen könnten, eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots zu
begründen. Die gesamten Umstände des Falles zeigen vielmehr, dass es der
Verhängung eines Fahrverbots im Sinne eines eindringlichen Erziehungsmittels und
als Denk- und Besinnungsmaßnahme bedarf (vgl. BGHSt 43, 241, 246).
Bei der Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots hatte es zu verbleiben,
da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a StVG, wie vom Amtsgericht zutreffend
festgestellt, gegeben sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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