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Fahrverbot – Absehen hiervon bei
Erhöhung der Geldbuße
OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi 74/03
Beschluss vom: 04.02.2003
Beschluss Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen § 41
(Zeichen 274) StVO.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest
vom 5. November 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 04. 02- 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs.
5 OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit
getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Soest hat gegen den Betroffenen wegen einer am 26. Mai
2002 auf der K 8 in M-V außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen
fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von
100,- € festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Es hat weiter angeordnet, dass das
Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils
in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten
seit Eintritt der Rechtskraft.
Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt:
"Der Bußgeldkatalog sieht hierfür einen Regelsatz in Höhe von 100,00 € vor.
Mangels außergewöhnlicher Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den
Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe verhängt. Weiter war gemäß der
Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat zu
verhängen. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass trotz Vorliegens eines
sogenannten Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbots nicht nur bei
Verkehrsgegebenheit mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem
Handlungsunwert im Verhalten des Betroffenen, sondern auch dann abgesehen werden
kann, wenn eine Vielzahl von für sich genommen gewöhnlicher oder erhebliche
Härten eine solche Ausnahme begründen. Derartige Umstände sind indes im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass der Betroffene - die Richtigkeit seiner
Einlassung unterstellt - vorliegend keine Sonderrechte in Anspruch nehmen
konnte, war eindeutig und hätte dem Betroffenen, der bereits seit langen Jahren
Polizeibeamter ist, jedenfalls bekannt sein müssen. Dem Betroffenen, der nach
seinen Angaben im Wach- und Wechseldienst tätig ist und nur ab und an "rausfährt"
und ansonsten für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich ist, droht
aufgrund des Fahrverbotes kein Verlust des Arbeitsplatzes. Etwaige mit dem
Fahrverbot verbundene Nachteile werden dadurch abgemildert, dass das Fahrverbot
gem. § 25 Abs. 2 a StVG nach Willen des Betroffenen erst binnen einer Frist von
4 Monaten ab Rechtskraft des Urteils wirksam wird. Der Betroffene hat danach
beispielsweise die Möglichkeit, das Fahrverbot während seines 30-tägigen
Jahresurlaubs zu legen."
Hiergegen richtet sich die zulässige, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruches - zumindest vorläufigen - Erfolg, denn der
Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Die Begründung des Amtsgerichts zur Anordnung des Fahrverbots ist unvollständig.
Zwar ist das Gericht - wie hier - bei Vorliegen eines Regelfalles von der
Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines
Fahrverbots besonders zu begründen, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für
ein Abweichen erkennbar sind. Desgleichen sind keine näheren Feststellungen dazu
erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -
der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der
Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit
bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich auch
erkennen lassen (vgl. BGH, NZV 1992, 286 = BGHSt 38, 125 ff.; BGHSt 38, 231 ff.;
Senatsbeschluss vom 8. August 1995 in 4 Ss OWi 339/95). Daran fehlt es hier
jedoch. Die Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen, weshalb im
vorliegenden Fall ein Fahrverbot verhängt werden musste. Zwar geht es insoweit
auch noch zureichend auf die Auswirkungen des Fahrverbots auf das berufliche
Schicksal des Betroffenen ein, jedoch lässt sich daraus nicht entnehmen, dass
sich das Amtsgericht der genannten Wechselwirkung bewusst gewesen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine dahingehende Abwägung nach den
Gesamtumständen abwegig wäre, liegen nicht vor. Vielmehr könnte dem Umstand,
dass der Betroffene irrtümlich ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen
hat, im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung Bedeutung zukommen (vgl. zur
Rechtfertigung der Geschwindigkeitsüberschreitung eines Polizeibeamten im
privaten PKW zur Verfolgung eines Straftäters OLG Stuttgart, NZV 1992, 123; OLG
Thüringen, VRS 94, 459; OLG Hamm, VRS 20, 378).
Die aufgezeigten Begründungsmängel im Rechtsfolgenausspruch nötigen zur
Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Der Senat sieht sich gehindert, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst zu
entscheiden, da in Bezug auf die Rechtsfolgenbestimmung weitere Feststellungen
zu treffen sind etwa dahin, ob das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen
als Schutzbehauptung ansieht oder aber von der Unwiderlegbarkeit der Einlassung
ausgeht. Eine dahingehende Feststellung ist den Urteilsgründen nicht
zweifelsfrei zu entnehmen. Deshalb war die Sache im Umfang der Aufhebung des
angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG,
354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat,
weil der Erfolg des Rechtsmittels im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 StPO
bisher noch nicht feststeht.
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