Fahrverbot – 2
Jahre nach der Tat – keine Straffunktion mehr
Kammergericht
Berlin
Az: 2 Ss
193/07 - 3 Ws (B) 459/07
Beschluss vom
05.09.2007
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 5. September 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 25. Mai 2007 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.
Die Anordnung eines Fahrverbots konnte wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit
keinen Bestand haben. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach
der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist
als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27,
36 (42)). Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn die zu
ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen
Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der
Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. Senat,
Beschlüsse vom 27. Dezember 2004 - 3 Ws (B) 508/04 - 3 Ws 507/04 - juris - und
22. Februar 2007 - 3 Ws (B) 41/07 -; BayObLG NZV 2004, 100; OLG Rostock ZfS
2001, 383 (384); Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2002, 177). Wann bei langer
Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen
Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des
Einzelfalles, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Der Sinn eines
Fahrverbots dürfte jedoch zumindest dann in Frage zu stellen sein, wenn die zu
ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Köln StrafO 2004, 287
m.w.N.; OLG Rostock, BayObLG, jeweils aaO). Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt
des angefochtenen Urteils zwar noch nicht verstrichen, da die
Verkehrsordnungswidrigkeit lediglich etwa ein Jahr und elf Monate zurücklag. Zum
Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten bei dem Senat lag sie jedoch bereits
zwei Jahre und zwei Monate zurück, ohne dass die Länge dieses Verfahrensablaufs
dem Einflussbereich des Betroffenen zuzurechnen gewesen wäre, der - soweit
ersichtlich - auch zwischenzeitlich nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist jedoch bei der Prüfung der
Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist,
zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, OLG Köln, SchlH-OLG, jeweils aaO). Die
Anordnung eines Fahrverbots erschien daher nicht mehr angemessen.
Trotz der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Geldbuße und der
Anordnung eines Fahrverbots bestand keine Veranlassung, die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs an das
Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden kann. Da das Amtsgericht
trotz der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von fahrlässiger
Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist und der Betroffene bisher
verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, erschien die bereits vom
Amtsgericht verhängte Regelgeldbuße von 100,-- Euro als angemessen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG,
473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG,
473 Abs. 4 StPO ist kein Raum, weil der Betroffene ersichtlich in erster Linie
seinen Freispruch erstrebt hat und daher auch ein diesem Beschluss schon
entsprechendes Urteil des Amtsgerichts angefochten hätte. Dass er sich nach
Übermittlung des dem vorliegenden Urteil entsprechenden Antrags der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu seinem Rechtsmittel mit Schriftsatz seines
Verteidigers diesem Antrag angeschlossen hat, ändert daran nichts.