Fahrverbot –
Abkürzung der Sperrfrist
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ws
358/07
Beschluss vom
12.03.2007
Leitsatz:
Die
Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB stellt einen Ausnahmefall dar
und bedarf und in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu
hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung
der Sperrfrist in Betracht kommen kann.
Auf die sofortige Beschwerde des
Verurteilten vom 14. Februar 2007 gegen den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 2007 hat der 2.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 03. 2007 durch den Vorsitzenden
Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die
Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten(§ 473 Abs. 1 StPO) als
unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 09. Februar
2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde die
Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil hat
die auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum durch Urteil
vom 27. Mai 2004 mit der Maßgabe verworfen, dass unter Einbeziehung der Strafen
aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03. November 2003 (38 Ds 550
Js 556/03) nach Aufhebung der dortigen Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten und eine Sperrfrist zur Erlangung einer
Fahrerlaubnis von noch drei Jahren verhängt wird. Das Amtsgericht Recklinghausen
hat diese Verurteilung in die durch Beschluss vom 06. Juni 2005 gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten einbezogen und dabei die
Maßregel der Besserung und Sicherung aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom
27. Mai 2004 aufrechterhalten. Die Sperrfrist endet am 14. September 2007.
Der Verurteilte hat die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe und eine zweijährige
Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 06. Juni
2000 bis zum 29. November 2006 verbüßt. Der danach verbleibende Strafrest ist
durch Beschluss des Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 15.
November 2006 zur Bewährung ausgesetzt und die bedingte Entlassung des
Verurteilten angeordnet worden.
Mit Antrag vom 11. Mai 2005 hatte der Verurteilte bereits die Aufhebung bzw.
Abkürzung der Fahrerlaubnissperre beantragt. Das ist durch die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld abgelehnt worden. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist durch Beschluss des
hiesigen 3. Strafsenats vom 2. August 2006 (3 Ws 345/06 OLG Hamm) als
unbegründet verworfen worden. Nunmehr hat der Verurteilte erneut die Abkürzung
der Sperrfrist beantragt, was die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen
Beschluss abgelehnt hat. Der Verurteilte macht geltend, er habe nur eine
Anstellung als Lagerist in Aussicht. Er wolle sich aber schon im Hinblick auf
seine familiäre Situation - der Betroffene ist Alleinernährer seiner Ehefrau und
der drei Kinder - um eine bessere Erwerbsmöglichkeit bemühen, Dafür sei aber
Mobilität unabdingbare Voraussetzung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten auf Abkürzung der
Sperrfrist zu Recht abgelehnt.
Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht eine Sperre vorzeitig aufheben, wenn
sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Insoweit besteht in Rechtsprechung
und Literatur Einigkeit, dass die Abkürzung der Sperrfrist einen Ausnahmefall
darstellt und in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der neu hervorgetretenen
Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist
in Betracht kommt, erforderlich ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 69
a Rn. 40 ff., ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. insoweit Senatsbeschluss
vom 21. 7. 2003 in 2 Ws 162/03 und zuletzt Senat im Beschluss vom 22. Januar
2007 in 2 Ws 17/07).
Vorliegend hat der Verurteilte nur Gründe geltend gemacht, die für eine
Abkürzung der Sperrfrist nicht geeignet sind. Er verweist im wesentlichen nur
auf die günstige Sozialprognose, die der Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer vom 29. November 2006 zugrunde liegt, und darauf, dass
zur Erlangung einer besseren Erwerbsmöglichkeit Mobilität und damit der Erwerb
der Fahrerlaubnis erforderlich sei. Zur Abkürzung der Sperrfrist sind aber
allein der Zeitablauf oder die Aussetzung eines Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB
oder allein wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausreichend (Tröndle/Fischer,
a.a.O., § 69a Rn. 42 ff. m.w.N.). Vielmehr muss aufgrund neuer Tatsachen
ausreichend ersichtlich sein, dass nunmehr der Schluss gerechtfertigt ist, der
Verurteilte besitze jetzt entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für
einen Kraftfahrer unersetzliche Verantwortungsbewusstsein, aufgrund dessen er in
Zukunft die Allgemeinheit nicht mehr gefährden werde. Diese sind nicht dargetan.
Vielmehr ist angesichts zahlreicher Vorstrafen, insbesondere auch wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, nach wie vor die
Annahme begründet, das erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Das führt dazu, dass die
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Sperrfrist nicht abzukürzen,
nicht zu beanstanden ist und es nicht verantwortet werden kann, dem Verurteilten
vorzeitig die Möglichkeit zu geben, als Kraftfahrer am Straßenverkehr
teilzunehmen. Auch der vom Verurteilten vorgetragene Gesichtspunkt, die
Fahrerlaubnis sei für sein persönliches und berufliches Weiterkommen sehr
wichtig, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall anzunehmen. Wirtschaftliche
Gesichtspunkte als solche haben für die Prognose kein besonderes Gewicht haben
(Senat im Beschluss vom 22. Januar 2007, 2 Ws 17/07).
Soweit der Verurteilte in seine Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2007 eine
Begründung des Rechtsmittels angekündigt hat, hat der Senat wegen der inzwischen
verstrichenen Zeit davon abgesehen, auf diese Begründung noch weiter zu
zuwarten.