Fahrverbot –
Absehen hiervon und Voraussetzungen zur Begründung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
712/06
Beschluss vom
02.11.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. Mai
2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 11.
2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a
Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des
Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat mit Bußgeldbescheid vom 09. Januar
2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe
von 140,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe
nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht Hagen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe
von 400,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es
abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist Angestellter Außendienstmitarbeiter. Von seinem Arbeitgeber
erhält er lediglich ein monatliches Fixum in Höhe von 500,00 EUR. Sein weiteres
monatliches Einkommen bestimmt er durch Geschäftsabschlüsse, für die er
entsprechende Provisionen erhält.
Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.
Am 21.01.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 59 km/h. Die Entscheidung wurde am 23.11.2005
rechtskräftig.
Am 02.03.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Diese Entscheidung wurde am 28.05.2005
rechtskräftig.
Am 26.06.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Die Entscheidung wurde am 24.08.2005
rechtskräftig.
Am 19.11.2005 um 14.11 Uhr befuhr der Betroffene in Hagen die Bundesautobahn 45
beim Kilometerstein 30,8 in Fahrtrichtung Dortmund mit seinem Pkw der Marke
Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX. Der Betroffene befuhr die
Bundesautobahn dort mit einer Geschwindigkeit um 146 km/h. Abzüglich einer
Toleranz hat er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritten. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Verkehrsradargerät der Marke
MultaGuard, Typ MU VR 6F, ermittelt. Im Messprotokoll ist vermerkt worden, dass
das Radargerät entsprechend der Zulassung und der Bedienungsanleitung des
Herstellers aufgestellt worden war, Testfotos durchgeführt wurden und im
Einzelablauf keine Störungen festgestellt wurden. Im Messprotokoll ist ferner
vermerkt, dass die Messung im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100
km/h durchgeführt wurde und die aufgestellten Verkehrszeichen vor der Messung
überprüft wurden. Das Verkehrsradargerät war am 24.10.2005 geeicht worden und
die Eichung hatte eine Gültigkeit bis zum 31.12.2006."
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV
festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt
begründet:
"Nach alledem hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig
gemacht. Für diese Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht zur Einwirkung auf den
Betroffenen eine erhöhte Festsetzung der Geldbuße auf 400,00 EUR für angemessen,
so dass von einem Fahrverbot abgesehen werden konnte. Denn der Betroffene ist
als Außendienstmitarbeiter tätig. Denn durch ein Fahrverbot wäre seine
wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet, da er sein wesentliches Einkommen
auf Provisionsbasis verdient."
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, am 02. Juni 2006 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da
die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung
des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln
verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 20.
Juli 2006 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form-
und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen
mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und
der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hagen.
1. Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine
Bedenken. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen
die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG.
Der Betroffene hat auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch
deren Höhe bestritten.
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das
Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat,
halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch
insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf
das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar
ist. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch
gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete
Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der
Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle
durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der
Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der
auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des
Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu
Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w.
N.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und
wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig
hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der
Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder
der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl.
Senatsbeschluss vom 06. Februar 2006 in 2 Ss OWi 31/06 m.w.Nachw.; vgl. auch
BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rz. 25 m.w.N.).
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend
zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss,
a.a.O.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom
Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den
Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen
muss. Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und
im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl.
ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi
108/05; vgl. auch OLG Karlsruhe, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2005, 91; NJW
2005, 450; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in keiner Weise.
Die Angaben des angefochtenen Urteils, der Betroffene sei als
Außendienstmitarbeiter tätig und durch ein Fahrverbot sei seine wirtschaftliche
Existenzgrundlage gefährdet, da er sein wesentliches Einkommen auf
Provisionsbasis verdiene, sind nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an
detaillierten Feststellungen dazu, wie sich die Außendienstmitarbeitertätigkeit
im Einzelnen darstellt und ob nicht bei überregionalen Terminen die
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme
erheblicher Zeitverluste - möglich ist. Ferner sind die Möglichkeiten einer
zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die
Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen oder die Beschäftigung
eines Aushilfsfahrers während unabdingbarer Maßnahmen weder erörtert noch
erwogen worden. Dass die beiden zuletzt genannten Maßnahmen unter
Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen hier ausscheiden,
lässt sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. In
diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Anordnung eines
Regelfahrverbots die Erhöhung der Geldbuße entfällt, mithin der Betroffene
aufgrund dieser "wirtschaftlichen Ersparnis" auch eher in der Lage ist, sich
Fahrten mit dem Taxi zu leisten.
Grundsätzlich sind die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als
Folge des angeordneten Fahrverbotes, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub
sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen als
selbstverschuldet hinzunehmen und reichen nicht aus, um von der Verhängung eines
Regelfahrverbots abzusehen. Notfalls muss ein Kredit aufgenommen werden (vgl.
OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002,
143; KG Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 - 3 Ws (B) 500/03,
www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der
in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die
sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur
einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen. Maßnahmen der
vorgenannten Art unter Einschluss einer Kreditaufnahme sind, wenn der Betroffene
über ein geregeltes Einkommen verfügt, auch regelmäßig als zumutbar anzusehen.
Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als
selbstverschuldet hinzunehmen sind, gilt grundsätzlich auch für beruflich auf
das Fahrverbot angewiesene Arbeitnehmer, da anderenfalls die Nebenfolge bei
bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom
06. Januar 2000 in 2 SsOWi 1274/99).
Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren
Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen von einem regelmäßig
zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 17.
November 2005 in 3 Ss OWi 717/05 - m.w.N.). Konkrete Angaben, inwieweit
tatsächlich eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung
eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil überdies nicht. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen, gegen den in den
letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden
ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde, nach
dem Regelfall des § 25 Abs. 2a StVG eine Frist von vier Monaten einzuräumen ist,
binnen derer das Fahrverbot wirksam wird. Um berufliche oder wirtschaftliche
Härten zu mildern, hat der Betroffene durch diese gesetzliche Regelung die
Möglichkeit, das Fahrverbot beispielsweise in seine Urlaubszeit zu legen oder
aber in einen Zeitraum, in dem er beruflich weniger dringend auf seine
Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Hinzu kommt noch Folgendes, worauf die Staatsanwaltschaft Hagen in ihrer
Beschwerdebegründung ebenfalls zutreffend hingewiesen hat:
Der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Geschwindigkeitsverstoß
wurde am 19. November 2005 begangen. Nach den festgestellten Eintragungen im
Verkehrszentralregister sind dem Betroffenen zuvor, allein im Jahr 2005,
insgesamt drei weitere registerpflichtige Geschwindigkeitsverstöße zur Last
gelegt worden: am 21. Januar 2005 überschritt er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h, am 02. März 2005 um 29 km/h und am 26. Juni
2005 um 25 km/h. Allein aufgrund dieser Vielzahl der Voreintragungen und der
Rückfallgeschwindigkeit kann allein mit der Erhöhung der Regelgeldbuße bei
gleichzeitigem Verzicht auf das Regelfahrverbot nicht mehr auf den Betroffenen
eingewirkt werden. Auch wenn die angefochtene Entscheidung keine Angaben zur
Ahndung der Ordnungswidrigkeiten enthält, hat der Betroffene im vorliegenden
Fall gleich mehrere Regelfälle für die Verhängung eines Fahrverbots erfüllt.
Er hat nämlich nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h, sondern auch innerhalb eines
Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung vom 02. März 2005 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit erneut um mindestens 25 km/h überschritten.
Auch der Geschwindigkeitsverstoß vom 21. Januar 2005, bei dem der Betroffene die
zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h
überschritten hat, erfüllt bereits die Voraussetzungen für die Verhängung eines
Regelfahrverbotes. Die vorliegend zur Rede stehende
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. November 2005 beging der Betroffene,
bevor die Verurteilung bezüglich des Geschwindigkeitsverstoßes vom 21. Januar
2005 am 23. November 2006 rechtskräftig wurde. Diese Rückfallgeschwindigkeit
zeugt von mangelnder Einsicht und einer gewissen Unbelehrbarkeit des
Betroffenen, so dass allein mit der Erhöhung der Regelgeldbuße keine
hinreichende Einwirkung auf den Betroffenen erzielt wird, künftig die
Verkehrsvorschriften zu beachten. Die Warn- und Denkzettelfunktion eines
Fahrverbots dürfte daher schon aus diesem Grund unerlässlich sein.
Da nach alledem das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer
nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts
der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten
Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung des
Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere
tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen.
Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht Hagen zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
zurückzuverweisen.