Fahrverbot -
absehen - Ausnahmetatbestände
Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 Ss OWi
205/08
Beschluss vom
24.04.2008
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 15. Januar 2008 gegen das Urteil des
Amtsgerichts Arnsberg vom 07. Januar 2008 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 24. 04. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht
als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen und seines
Verteidigers beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 07. Januar 2008 wird im
Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Arnsberg hat den Betroffenen durch Urteil vom 07. Januar 2008
wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer
Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 700,00 EUR
verurteilt und dabei von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 29. Mai 2007 gegen 17.45 Uhr
auf der Settmeckestraße in Sundern den Pkw der Marke Opel mit dem amtlichen
Kennzeichen XXXXXX, obwohl er unter Alkoholeinfluss stand. Eine zwischen 18.04
und 18.11 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab im Mittelwert eine
Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft
Hamm beigetreten ist.
II.
Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat
in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die
Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit
einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l, wie es das Amtsgericht im
wesentlichen aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen und des Zeugen
PK F festgestellt hat.
Indes kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteil keinen Bestand
haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen weder für sich genommen
noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung des
gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, § 4 Abs. 3 Bußgeldkatalogverordnung i. V. m. § 24 a
StVG indizierten Fahrverbots.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung
eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch
den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch kein
rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von
Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der
dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte und von Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2004
- 3 SsOWi 769/03 - m. w. N.; Beschluss vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04).
Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders
verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung
eines Fahrverbotes vorweggenommen. Hieran sind die Verwaltungsbehörden und
Gerichte gebunden. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher
nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in
Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde.
Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für
sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom
Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle gleichartiger Delikte in der
Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines
Fahrverbotes angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten
bringt das Fahrverbot nicht nur Ausnahmefällen, sondern solche entstehen
regelmäßig und sind grundsätzlich vom Betroffenen als selbst verschuldet in Kauf
zu nehmen. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
25. März 2008 zu Recht unter Bezugnahme auf die ständige obergerichtliche
Rechtsprechung hingewiesen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen.
Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist vom Tatrichter
eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen, die eine
Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Ob gravierende
berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen
könnten, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der
entsprechenden Tatsachen in den Urteilgründen, wobei eine unkritische Übernahme
von Angaben des Betroffenen oder eines nicht von eigenen Interessen freien
Zeugen nicht ausreichend ist.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, aufgrund derer das Amtsgericht gegen
drastische Erhöhung des Regelbußgeldes von 250,00 auf 700,00 EUR vom Fahrverbot
abgesehen hat, tragen diese Entscheidung nicht. Soweit das Amtsgericht ausführt,
dass das indizierte Fahrverbot hier deshalb nicht angemessen erscheine, weil dem
Betroffenen ein Urlaubsanspruch bislang noch nicht zustehe und er auch im Falle
einer Festanstellung in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub nehmen könne, sind
diese Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehbar. Gründe für den nicht
vorhandenen Urlaubsanspruch lassen sich den Urteilsgründen insoweit nicht
entnehmen, als Angaben zur Vertragsgestaltung, insbesondere auch zur Dauer des
seinerzeitigen Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00 EUR-Basis fehlen. Dass der
Verurteilte aufgrund des seinerzeitigen Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00
EUR-Basis keinerlei Urlaubsanspruch hat, ist weder dargetan noch plausibel,
zumal es an der Feststellung fehlt, ob der Betroffene in dem Zeitraum zwischen
dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits Urlaub in Anspruch genommen hatte;
in diesem Fall könnte er sich nicht mehr darauf berufen, dass ihm ein
Urlaubsanspruch zur Abwicklung des Fahrverbots nicht (mehr) zustehe.
Das Amtsgericht hat insoweit keinerlei - kritisch geprüfte - Umstände dargetan,
aufgrund derer es zu der entsprechenden Annahme gelangen konnte, dem Betroffenen
stehe kein Urlaubsanspruch zu.
Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes mithin auf einer nicht
tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Weil weitere Feststellungen zur
Frage der außergewöhnlichen Härte wahrscheinlich sind, kommt eine Entscheidung
durch Senat nicht in Betracht. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Arnsberg zurückzuverweisen.
Bei der neuen Entscheidungsfindung wird insbesondere auch zu bedenken sein, dass
angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit seit der Begründung des offenbar ab
Mitte Januar 2007 beabsichtigten festen Arbeitsverhältnisses selbst unter
Berücksichtigung einer sechsmonatigen Urlaubssperre im ersten halben Jahr unter
Berücksichtigung der Viermonatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG ein Urlaubsanspruch
zumindest zur teilweisen Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes zur Verfügung
stehen dürfte. Im übrigen rechtfertigt auch die Möglichkeit einer Kündigung ohne
nähere Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit
grundsätzlich ein Absehen von einem Regelfahrverbot nicht (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 17.11.2005 - 3 SsOWi 717/05 m. w. N.).
Im Rahmen der Gesamtabwägung wird schließlich zu würdigen sein, dass eine
Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l bereits nahe an die Grenze zur absoluten
Fahruntüchtigkeit heranreicht, so dass ein besonders gravierender Verstoß des
Betroffenen vorliegt. Dem Gewicht dieses Verstoßes hat das Amtsgericht bei
seiner Abwägung der Umstände beim Absehen vom Fahrverbot ebenfalls nicht
hinreichend Rechnung getragen; nähere Ausführungen hierzu sind den
Urteilsgründen jedenfalls nicht zu entnehmen.