Fahrverbot –
Absehen bei beruflichen Gründen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
641/07
Beschluss vom
22.01.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 14.06.2007 hat der 3.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2007 durch den
Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach
Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des
Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Minden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hat gegen den Betroffenen mit
Bußgeldbescheid vom 25.08.2006 eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR sowie ein
Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten
(§ 25 Abs. 2 a StVG) festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene
fristgerecht Einspruch erhoben. Er hat beantragt, "den Bußgeldbescheid vom
25.08.2006 aufzuheben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, wonach von der
Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und gegebenenfalls die Geldbuße angemessen
erhöht wird". Ausweislich der Einspruchsbegründung wie auch ausweislich der
ergänzenden Ausführung im Schriftsatz vom 01.03.2007 geht es dem Betroffenen
ausschließlich darum, das Fahrverbot in Wegfall zu bringen.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt und gegen
ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Frist des § 25 Abs. 2 a
StVG angeordnet. Die (vollständigen) Urteilsgründe lauten wie folgt:
"Der Betroffene befuhr am 21.06.2006 um 18.15 Uhr in Minden-Meißen die B 482
Aufmündung mit der L 534, FR Süden als Führer des Pkw VW XXXXX. Im dortigen
Bereich ist die Geschwindigkeit durch zweimal je zwei 70-km/h-Schilder auf 70
km/h beschränkt. Im dortigen Bereich wurde er mit dem Traffipax-Gerät, Film-Nr.
0608568 Bild-Nr. 213 gemessen. Das Gerät ist bis 31.12.2006 geeicht. Die
zugehörigen Sensoren wurden am 22. Mai 2006 überprüft. Fahrereigenschaft und
Messwert wurden nicht bestritten. Es ging nur um die Verhängung des Fahrverbots.
Insoweit hat der Verteidiger auf die berufliche Situation des Betroffenen
hingewiesen und hat vorgetragen, der Betroffene übe seine berufliche Tätigkeit
in ganz Deutschland aus, und zwar ausschließlich alleine. Er sei unter allen
Umständen auf sein Fahrzeug angewiesen, insbesondere seine Musikinstrumente habe
er mitzuführen. Unter Berücksichtigung seines Nettoverdienstes im Monat von rund
1.500,00 EUR sei die Verhängung eines Fahrverbots unverhältnismäßig.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes war festzustellen, dass der
Betroffene hier fahrlässig die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung wie gemessen
um 53 km/h überschritten hat (festgestellte Geschwindigkeit abzüglich Toleranz
123 km/h). Anhaltspunkte, von einem Fahrverbot abzuweichen, waren nicht
ersichtlich. Allein der Hinweis auf die berufliche Situation reicht nicht aus,
hier vom Fahrverbot abzusehen."
Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde
eingelegt, die er mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Er
beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts zurückzuweisen, das Fahrverbot notfalls unter
Erhöhung der Geldbuße aufzuheben. Im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde
wendet sich der Betroffene ausschließlich gegen das Fahrverbot.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die nach dem Gesamtzusammenhang der
Beschwerdeschrift und des bisherigen Verfahrens auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt ist, hat Erfolg.
1. Prüfungsgegenstand der Rechtsbeschwerde ist allein der Rechtsfolgenausspruch.
Bereits der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte
Beschwerdepunkte ist nach § 67 Abs. 2 OWiG zulässig. Der Betroffene hat zwar
nicht ausdrücklich erklärt, dass er eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung
vornimmt. Eine ausdrückliche Erklärung ist aber auch nicht erforderlich. Die
Rechtsmittelbeschränkung kann sich insbesondere aus Wortlaut und Sinn der
Rechtsmittelbegründung ergeben. Dass dies hier der Fall ist, zeigt sich daran,
dass im Rahmen der Einspruchsbegründung beantragt wurde, den Bußgeldbescheid
aufzuheben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, in dem von der Ordnung eines
Fahrverbots abgesehen wird. Die Beschränkung zeigt sich auch darin, dass die
Einspruchsbegründung sich ausschließlich auf die Fahrverbotsfrage bezieht. Da
wegen der Wechselwirkung zwischen dem Fahrverbot und der Höhe der Geldbuße eine
Beschränkung allein bezogen auf das Fahrverbot nicht zulässig ist, war der
Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt zu beziehen (vgl. BayOLG NZV
2000, 50 f.).
Soweit der Betroffene in dem angefochtenen Urteil (noch einmal) wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaft verurteilt wird, hat dies deswegen lediglich
deklaratorischen Charakter (vgl. zur Abfassung eines Tenors in derartigen
Fällen: BayOLG, Beschluss vom 24.02.2000 - 1 ObOWi 45/00). Dass das Amtsgericht
die Rechtsmittelbeschränkung erkannt hat, ergibt sich noch hinreichend aus der
Formulierung in den Urteilsgründen: "Es ging nur um die Verhängung des
Fahrverbots."
2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. Die Anordnung des Fahrverbots
hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
a) Selbst wenn man die im zweiten Absatz der Urteilsgründe wiedergegebene
Einlassung des Verteidigers als erwiesene Feststellung auslegt (was zweifelhaft
ist, da dem Wortlaut nach lediglich eine Verteidigereinlassung wiedergegeben,
nicht aber klargestellt wird, inwieweit der dort mitgeteilte Sachverhalt als
erwiesen erachtet wird), reichen die Feststellungen zu den persönlichen und
beruflichen Verhältnissen des Betroffenen nicht aus, damit das
Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Verhängung eines Fahrverbots
etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen
eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt (vgl. dazu OLG Hamm NZV
2002, 413). Hierzu hätte es insbesondere näherer Feststellungen bedurft, in
welchem Umfang der Betroffene im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf ein
Fahrzeug angewiesen ist, insbesondere, ob es sich um nicht oder nur schwer
tragbare - und damit für öffentliche Verkehrsmittel ungeeignete -
Musikinstrumente handelt und ob der angegebene Nettoverdienst allein aus der
Musikertätigkeit des Verurteilten stammt. Es hätte weiterer Feststellungen
bedurft, ob der Betroffene selbständig oder angestellt ist und in welchem Umfang
ihm Jahresurlaub (in den er gegebenenfalls das Fahrverbot hätte legen können)
zusteht.
b) Die Urteilsfeststellungen tragen darüber hinaus weder die Annahme einer
groben noch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers, was aber nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Voraussetzung für die
Anordnung eines Fahrverbots wäre.
Die Annahme einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers verbietet sich schon wegen der fehlenden Feststellungen zu
etwaigen bußgeldrechtlichen Vorahndungen des Betroffenen.
Auch eine grobe Verletzung der genannten Pflichten lässt sich dem Urteil nicht
entnehmen. Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Bußgeldkatalogverordnung
konkretisieren zwar in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung im Sinne
des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und halten insoweit einer Vorbewertung. Es wird damit
dem Umstand Rechnung getragen, dass das Überschreiten zulässiger
Höchstgeschwindigkeit in dem dort erwähnten Ausmaß regelmäßig besonders
gefährlich ist und auf ein höheres Maß an Leichtsinn und Gleichgültigkeit des
betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
hindeutet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1993, 38 f.). Ein Fahrverbot wegen grober
Pflichtverletzung darf aber auch im Fall einer objektiv schwerwiegenden und
gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nicht angeordnet werden, wenn dem
Kraftfahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (BGH NJW 1997, 3252,
3253). Insoweit bedarf es Feststellungen zur Gesamtsituation des
Verkehrsverstoßes um dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung zu ermöglichen,
ob der Betroffene auch in subjektiver Hinsicht so verantwortungslos gehandelt
hat, dass eine die Anordnung des Fahrverbots rechtfertigende grobe
Pflichtverletzung gegeben war (OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39). Insbesondere
bei der erstmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung sind hier die
Örtlichkeiten, die Verkehrsdichte und eine etwaige fremde Gefährdung zu
berücksichtigen (Hentschel-König, 39. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 14). Dazu fehlen
vorliegend jegliche Feststellungen. Es fehlen auch Feststellungen dazu, wie und
in welchem Abstand die geschwindigkeitsbeschränkenden Schilder aufgestellt waren
und wie weit sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung
bereits in dem auf 70 km/h herabgesetzten Geschwindigkeitsbereich befand.
Die Feststellungen erlauben es auch nicht, dem Betroffenen eine grobe
Pflichtwidrigkeit allein deswegen zur Last zu legen, weil er die bereits ohne
das Vorschriftzeichen maßgebliche Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c
StVO von 100 km/h immer noch nicht unwesentlich, nämlich um 23 km/h,
überschritten hätte (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 123). Diesbezüglich
lässt sich dem Urteil nämlich nicht entnehmen, ob es sich bei der fraglichen
Straße um eine solche im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 c S. 2 und S. 3 StVO
handelte, für die die Beschränkung auf 100 km/h nicht zwangsläufig gilt.
3. Die aufgezeigten Mängel zwingen aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße
und Fahrverbot zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Da noch
weitere Feststellungen zu treffen sind, war die Sache im dargelegten Umfang an
das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG). Dieses
hat in der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu
befinden, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG noch
nicht feststeht.